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Urteil

23 K 1830/17

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage eines Tierschutzvereins gegen das Unterlassen von Anordnungen nach §16a TierSchG ist unzulässig, wenn die gesetzliche Verbandsklagebefugnis zwischenzeitlich weggefallen ist. • Eine zeitliche Befristung eines Verbandsklagerechts ist verfassungsgemäß und gilt auch für anhängige Verfahren, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen in einen unbefristeten Fortbestand entstanden ist. • Art. 20a GG und Art. 29a Verf. NW begründen kein subjektives Klagerecht für Vereinigungen; die Ausgestaltung und Befristung eines Verbandsklagerechts liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Klageunzulässigkeit wegen Wegfalls der Verbandsklagebefugnis • Die Klage eines Tierschutzvereins gegen das Unterlassen von Anordnungen nach §16a TierSchG ist unzulässig, wenn die gesetzliche Verbandsklagebefugnis zwischenzeitlich weggefallen ist. • Eine zeitliche Befristung eines Verbandsklagerechts ist verfassungsgemäß und gilt auch für anhängige Verfahren, sofern kein schutzwürdiges Vertrauen in einen unbefristeten Fortbestand entstanden ist. • Art. 20a GG und Art. 29a Verf. NW begründen kein subjektives Klagerecht für Vereinigungen; die Ausgestaltung und Befristung eines Verbandsklagerechts liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Ein bundesweit tätiger Tierschutzverein klagte gegen die Kastenstandshaltung und Nutzung von Abferkelkörben in einem Schweinezuchtbetrieb und forderte das Veterinäramt zur Anordnung von Maßnahmen nach §16a TierSchG auf. Der Betrieb erhielt 2015 eine Baugenehmigung; der Kläger hatte zuvor Stellungnahmen und eine Tierschutzanzeige eingereicht. Amtstierärztliche Kontrollen sahen keine tierschutzrechtlichen Auffälligkeiten; das zuständige Ministerium bestätigte einschlägige Beurteilungswerte für Kastenstände. Das landesrechtliche Gesetz über Verbandsklagen für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) war ursprünglich befristet und lief zum 31.12.2018 aus. Der Kläger machte seine Klagebefugnis geltend und rügte zugleich Verfahrens- und Verfassungsfehler bei der Befristung des Gesetzes. Das Gericht verhandelte die Klage und wies sie ab mit der Begründung, dass die Klagebefugnis infolge des Außerkrafttretens des TierschutzVMG NRW entfallen sei. • Die Klage ist unzulässig mangels Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO, weil der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Tierschutzverein und nicht wegen eigener subjektiver Rechte klagt. • Die einschlägige Rechtsgrundlage für die Verbandsklage, §1 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 TierschutzVMG NRW, ist nach §4 Satz2 TierschutzVMG NRW mit Wirkung zum 31.12.2018 außer Kraft getreten; damit fehlt dem Kläger aktuell die erforderliche Befugnis. • Zeitlich befristete Gewährung eines Verbandsklagerechts ist verfassungsgemäß; Art.20a GG und Art.29a Verf. NW begründen kein individuelles Klagerecht und verpflichten den Gesetzgeber nicht zur unbefristeten Verbandsbefugnis. • Grundsätze des Intertemporalen Prozessrechts führen nicht zur Fortgeltung weggefallener Verfahrensrechte für anhängige Verfahren, es sei denn, es besteht schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand; ein solches Vertrauen lag hier nicht vor, weil das Gesetz von Anfang an befristet war und Verlängerungen offen kommuniziert wurden. • Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel bei der Evaluierung und Verlängerung des Gesetzes rechtfertigen nicht die Fortgeltung des weggefallenen Klagerechts; Normenhierarchie und Demokratieprinzip erlauben dem späteren Gesetzgeber die Änderung oder Aufhebung vorheriger Regelungen. • Das Gericht prüfte auch Verfahrensdauer und eigene Prozesstaten; Verzögerungen sind überwiegend vom Kläger zu vertreten, sodass hier kein Verstoß gegen fairen Prozessablauf die Anwendung der Befristung verhindert. Die Klage des Tierschutzvereins wird abgewiesen, da dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung die gesetzliche Verbandsklagebefugnis fehlte. Das TierschutzVMG NRW war mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft getreten; eine Fortgeltung dieses Verfahrensrechts für anhängige Klagen kommt nicht in Betracht, weil kein schutzwürdiges Vertrauen in einen unbefristeten Fortbestand bestand und der Gesetzgeber die Befristung hinreichend erkennbar gehandhabt hat. Materielle oder verfahrensrechtliche Einwände gegen die Befristung genügen nicht, um die Rechtsfolgen des Auslaufens des Gesetzes zu beseitigen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.