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Urteil

3 K 9483/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0121.3K9483.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsorts für Geldspielgeräte. Sie betreibt eine Spielhalle auf der H. -Straße 00 - 00 in T. . Daneben betreibt sie eine Gaststätte, in der sie drei Spielgeräte aufgestellt hat. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 20.06.2013 die Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO, dass die Gaststätte den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 Spielverordnung (SpielV) entspricht und für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten geeignet sei. Mit Bescheid vom 25.10.2018 nahm die Beklagte die Geeignetheitsbescheinigung mit Wirkung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG für die Zukunft zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Geeignetheitsbescheinigung sei zu Unrecht erteilt worden und deshalb rechtswidrig. Die Gaststätte der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, weil sie nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sei. Vielmehr stehe hier die Gaststättennutzung der Nutzung der Räumlichkeiten als Spiel- und Unterhaltungsstätte nach. Die Gaststätte diene dazu, für die benachbarte Spielhalle die Anzahl der Spielgeräte zu erhöhen und die Sperrzeitregelungen zu umgehen. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen: Die in der Gaststätte befindlichen Geldspielgeräte würden optisch das Zentrum einnehmen. Die Einrichtung der Gaststätte sei spärlich; außer der Theke befänden sich dort drei Tische mit jeweils zwei Stühlen. In der Gaststätte werde nur eine geringe Auswahl an Kalt- und Heißgetränken sowie Snacks angeboten. Die Preise lägen unter dem gaststättenüblichen Niveau. Die Außenwerbung mache mehr auf den Spiel- als auf den Schankbetrieb aufmerksam. Das Schaufenster der Gaststätte bilde optisch eine Einheit mit der nebenan befindlichen Spielhalle. Die Räumlichkeiten seien von außen nicht einsehbar. Dies sei spielhallentypisch. Die Gaststätte werde in Abhängigkeit zur Spielhalle betrieben. Alleine die Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung werde den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und der SpielV gerecht. Das Ermessen sei deshalb in Richtung einer Rücknahme der Geeignetheitsbestätigung intendiert. Gemessen daran hätten die Interessen der Klägerin an einer Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Gegebenheiten zurückzustehen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Aufstellung von Geldspielgeräten einschlägigen Bestimmungen hier überwiege. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der Rücknahmebescheid sei rechtswidrig. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW bilde hierfür keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Beklagte habe schon nicht beachtet, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur unter den Voraussetzungen der Absätze zwei bis vier des § 48 VwVfG NRW erlaubt sei. Aus dem Bescheid ergebe sich schon nicht, auf welchen Absatz die Beklagte sich stütze. Die Frage der Geeignetheit sei bei der Erteilung der Bestätigung sorgfältig von den Mitarbeitern der Beklagten geprüft worden. Seit dem hätten sich die Verhältnisse nicht mehr geändert. Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft. Den Ermessenserwägungen fehle die notwendige Anbindung an den Zweck der Ermächtigung, da die Beklagte keine Rechenschaft darüber abgelegt habe, auf welche Tatbestände des § 48 Abs. 2 und VwVfG sie sich stütze. Auch sei bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage das Rücknahmeermessen nicht intendiert. Schließlich sie die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht eingehalten. Sämtliche Tatsachen für die Bewertung der Sach- und Rechtslage hätten schon bei Erteilung der Bestätigung vorgelegen. Die aufgestellten Geldspielgeräte prägten auch nicht den Charakter des Betriebes. Die Gastraumfläche entspreche der eines „übliche Bistros“. Solche kleinen Bistrobetriebe, spezialisiert auf ein begrenztes Warenangebot, stellten heute ein typisches Erscheinungsbild dar. Die Gaststätte verfüge über ein umfangreiches Getränke- und Speisenangebot, welches über reine Snacks hinausgehe. Zu diesem Zweck sei ein Mikrowellengrill vorhanden, mit dem Speisen zubereitet und aufgewärmt werden könnten. Auch sei zu berücksichtigen, dass in der Gaststätte, den neuen rechtlichen Vorgaben folgend, nur noch zwei Geldspielgeräte aufgestellt seien. Damit prägten diese noch weniger als bisher den Charakter des Betriebes. Die Klägerin beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 25.10.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Verfügung der Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat die Geeignetheitsbestätigung zu Recht zurückgenommen. Maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über eine Anfechtungsklage ist in der Regel – und so auch hier – der der letzten behördlichen Entscheidung, hier also des Erlasses des angegriffenen Bescheides. Danach liegende Entwicklungen sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes deshalb nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Vortrag der Klägerin, zwischenzeitlich würden in der Gaststätte nur noch zwei Automaten aufgestellt. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NW-. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Handelt es sich, wie hier, um einen begünstigenden Verwaltungsakt, kann dieser nur unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die der Klägerin erteilte Geeignetheitsbestätigung ist rechtswidrig. Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Durchführungsvorschrift in diesem Sinne ist die Spielverordnung - SpielV -. Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Aufstellungsort nicht. Ein Gaststättenbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ist nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Räume durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1991 – 1 B 30.91 -, GewArch 1991, 225, und OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2016 – 4 B 1229/15, juris, m.w.N. Die Regelungen des § 1 SpielV dienen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes Zur Erreichung dieser Regelungsziele hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. SpielV auf solche Orte beschränkt, in denen - wie bei Spiel- und Wettannahmestellen - das Spielen den Hauptzweck bildet und die deshalb bestimmten Zulässigkeitsanforderungen unterliegen, oder bei denen die Zulassung einer begrenzten Anzahl von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV) unter Wahrung des Jugendschutzinteresses aus anderen Gründen vertretbar erscheint. Der Annahme, dass Letzteres für Schank- und Speisewirtschaften bejaht werden kann, liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und eine Ausbreitung des Spieltriebs deshalb nicht zu befürchten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.1.2014 - 4 B 1053/13 -, juris, m. w. N In der Gaststätte der Klägerin bildet die Aufstellung von Geldspielgeräten den Hauptzweck. Dies hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid detailliert dargelegt. Das Gericht folgt diesen Feststellungen und Wertungen und verweist zur weiteren Begründung hierauf. Zu Unrecht wendet die Klägerin hiergegen ein, die Gastraumfläche entspreche der eines heute übliche Bistros, solche kleinen Bistrobetriebe stellten heute ein typisches Erscheinungsbild dar. Auf die Frage Üblichkeit kommt es eben so wenig an wie auf die Frage, ob die Gaststätte der Klägerin wirklich mit einem modernen spezialisierten Bistrobetrieb vergleichbar ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Gaststätte der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt wurde, sondern vielmehr überwiegend einem anderen Zweck diente. Dass die Dinge sich anders darstellen würden, wenn man die Geldspielgeräte aus den Räumlichkeiten der Gaststätte entfernen würde, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Gaststätte mag zwar dann mit einem heute üblichen kleineren Bistrobetrieb mit einem eingeschränkten Warenangebot vergleichbar sein. Auch ein solcher heute üblicher kleinerer Bistrobetrieb könnte aber eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO nicht erhalten, wenn durch das Aufstellen von Spielautomaten der Schank- und Speisebetrieb in den Hintergrund treten würde und die Räumlichkeiten dann überwiegend einem anderen Zweck dienen würden. Auch greift der Einwand der Klägerin nicht, dass die Frage der Geeignetheit bei der Erteilung der Bestätigung sorgfältig von den Mitarbeitern der Beklagten geprüft worden sei und sich seit dem die Verhältnisse nicht mehr geändert hätten. Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass der Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, also die Behörde bei dessen Erlass gegen geltendes Recht verstoßen hat, vgl. Ramsauer, in Koop/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl., § 48 Rn. 57, m.w.N. auf das vergleichbare Bundesrecht. Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In Bezug auf - wie hier - begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch die Ausgleichsregelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist in Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes "intendiert". Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.1990, BVerwGE 85, 79 ff., und OVG NRW, Beschlüsse vom 18.01.2017 – 4 A 1998/14, und 15.12.2017 – 4 A 2519/16, juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung auch noch nicht abgelaufen. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass die zuständige Behörde zu der Erkenntnis gelangt, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Bedeutung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen muss sich die zuständige Behörde darüber im Klaren sein, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen, d. h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2012 – 2 C 12.11, juris. Die Jahresfrist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. Dies war hier nicht der Fall. Schon die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen haben die Mitarbeiter der Beklagten ausweislich des in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerks erst am 17.07.2018, also rund drei Monate vor Erlass der angegriffenen Verfügung, getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG (2.000,-- Euro je Geldspielgerät) erfolgt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.