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Urteil

14 K 3160/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1210.14K3160.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klage der Klägerin vom 15.04.2019 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 03.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 03.04.2019 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin, pakistanische Staatsangehörige, hat beim Bundesamt zu ihrem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen ausgeführt, dass sie Pakistan verlassen habe, weil sie Probleme mit ihrer Familie gehabt habe. Sie habe in Pakistan studiert und habe seit 2003 als Lehrerin gearbeitet. Sie habe ihren Lebensunterhalt selbst verdient, es sei ihr wirtschaftlich gut gegangen. Ihre Eltern hätten sie mit ihrem Cousin zwangsverheiraten wollen. Sie habe sich aber in einen Lehrer verliebt. Eines Tages habe ihr Bruder sie mit ihrem Liebhaber in einem Café gesehen. Ihre Familie habe sie dann nicht mehr zur Schule gelassen, man habe sie eingesperrt. Ihr Bruder habe sie auch geschlagen. Ihre Familie werde sie töten. Sie habe sich dann entschlossen, Pakistan zu verlassen. Sie habe eine Werbung eines Beratungsbüros für Studenten gesehen und habe dieses angerufen. Sie wisse den Namen nicht mehr. Dann sei sie mit Hilfe einer Freundin geflohen und habe einen Mann gebeten, ihr zu helfen. Er habe die Ausreise organisiert. Sie habe im T. 2018 Pakistan verlassen. Die Ausreise habe 7.000,- Euro gekostet. Dieses Geld habe sie sich angespart. Sie sei zunächst mit dem Flugzeug nach Dubai und dann nach Schweden gereist. Schließlich sei sie am 00.00.2019 in Deutschland eingereist. Sie habe Kontakt zu einem Cousin aufgenommen, der in Frankfurt leben würde. Die Klägerin hat im Klageverfahren vorgetragen, dass sie an einer psychischen Störung leide und hat ein Attest des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge, N. , vom 00.00.2019 vorgelegt. Danach bestehe bei der Klägerin der Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine posttraumatische Belastungsstörung. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass dies ihr Vortrag sei und hat zudem ergänzende Angaben gemacht; diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2019 Bezug genommen. Gemessen an diesem Vorbringen hat die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ein Anspruch auf. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin in Pakistan keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht Unterstellt man das im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich die Klägerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Nachstellungen der privaten Akteure gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens fürchten muss oder er Zugang zu Schutz hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Eine Flucht-alternative kann nicht angenommen werden, wenn der Betroffene dort vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Es dürfen am Ort der angenommenen Fluchtalternative auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. August 2005- 12 E 194/05.A -, Rn. 14, juris. Am Ort des internen Schutzes muss unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein. Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131,186. Der Klägerin ist es möglich und zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. Insbesondere muss die Klägerin als alleinstehende Frau nicht befürchten, keine Arbeit zu finden bzw. in Pakistan landesweit Opfer von Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen kann die Klägerin unbehelligt in einer der Großstädte Pakistans, wie Lahore oder Islamabad, leben. Zwar wird die Rolle der Frau in Pakistan in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem stellen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denn es z.T. gelingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen. Die Verfassung verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Frauen. Dennoch sind Frauen in Pakistan aufgrund der Anwendung der Scharia, die in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorranging zur Anwendung kommt, deutlich schlechter gestellt als Männer. Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u.a. auch im pakistanischen Strafgesetz, dem Staatsangehörigkeitsrecht und in der Gesetzgebung zum Schutz der Frau. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Mai 2019. Der Status der Frauen hängt zudem von Klasse, Religion, Bildung, wirtschaftlicher Abhängigkeit, Religion, Ort (Stadt oder Land), kulturellen und traditionellen Werten, Kaste, Bildungsprofil, Familienstand, Zahl der Kinder usw. ab. Patriarchalische Einstellungen und tief verwurzelte Stereotype betreffend die Rolle und die Aufgaben der Frau diskriminieren sie und erhalten ihre untergeordnete Rolle in Familie und Gesellschaft. Nach Aussage eines Vertreters der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) von 2013 war es für eine alleinstehende Frau in Pakistan wegen der Vorurteile gegenüber Frauen und ihrer finanziellen Abhängigkeit von der Familie „praktisch unmöglich“ allein zu leben. Ein Bericht besagte, dass 2010 die meisten Frauen in ländlichen Gebieten bei ihren Familien lebten und es für Frauen generell gesellschaftlich nicht akzeptabel war, allein zu leben. In Städten wie Karatschi, Lahore oder Islamabad war es für gebildete, aus der Oberschicht stammende berufstätige Frauen einfacher, allein zu leben, obwohl dies nur recht selten vorkam. Vom Canadian Immigration and Refugee Board (IRBC) 2010 befragten Quellen sagten aus, es sei für alleinstehende Frauen schwierig, in Städten Wohnungen zu mieten, und wiesen auf Sicherheitsproblem und sozialen Druck hin. Geschiedene Frauen wurden geächtet und von der Gesellschaft abgelehnt. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Herkunftsländerinformationen (COI) –, Pakistan Länderüberblick, Stand: August 2015. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin möglicherweise auf Schwierigkeiten stoßen wird, wenn es um die Beschaffung von Arbeit und Wohnung geht. Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass es ihr nicht möglich sein wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gebildete Frau, die nach ihren eigenen Angaben in Pakistan als Lehrerin gearbeitet hat und damit in der Vergangenheit bereits ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen konnte. Sie war schon vor ihrer Ausreise aus Pakistan nicht auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Selbst wenn die Klägerin momentan an einer psychischen Erkrankung leiden sollte, so wurde ihr jedenfalls eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert. Die Klägerin ist daher in der Lage, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Auch wenn sie als alleinstehende Frau mit Benachteiligungen und auch Diskriminierungen zu rechnen hat, so liegen aber keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass sie körperliche Angriffe von Dritten zu befürchten hätte und der pakistanische Staat ihr gegenüber nicht schutzbereit wäre. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die von der Klägerin benannten privaten Akteure, d. h. ihre Familienangehörigen, sie in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2018 Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber bestehen auch keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die Klägerin besteht, insbesondere mit Blick auf die von ihr vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 05.12.2019, keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom. 17.Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris. Zwar können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4. Eine solche Verschlechterung kann zwar grundsätzlich infolge einer schweren psychischen Erkrankung eintreten, allerdings geht das Gericht davon aus, dass die vorgelegte Bescheinigung den Schluss auf eine Erkrankung mit der notwendigen zielstaats-bezogenen Verschlechterung nicht zulässt. Die vorgelegte Bescheinigung entspricht nicht den maßgeblichen Mindestanforderungen. Denn es muss sich u.a. nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. T. 2007 zur PTBS – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264. Es ist zu berücksichtigen, dass auch bei Depressionen wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seine vielfältigen Symptome es rechtfertigen, gewisse Mindest-anforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Eine Depression als Grund-erkrankung lässt sich regelmäßig nicht allein an visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren, sondern es bedarf grundsätzlich einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, Rn. 17, juris. Vorliegend fehlt es sowohl an einer ausführlichen Anamnese als auch an einer eindeutigen Diagnose. Letztlich wurde nur ein dringender Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Damit entspricht es aber nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestan-forderungen. Eine berücksichtigungsfähige psychische Erkrankung der Klägerin kann daher nicht festgestellt werden. Weitere fundierte Atteste wurden von der Klägerin nicht vorgelegt. Selbst wenn hier eine Depression bzw. Posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin angenommen wird, so ist davon auszugehen, dass diese Erkrankungen auch in Pakistan behandelt werden kann. Wie sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergibt, ist die medizinische Versorgung in Pakistan insgesamt auf jedem Niveau möglich, von Ärzten und Krankenhäusern bis hin zu Universitätskliniken und psychiatrischen Kliniken. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung erreichen die staatlichen Krankenhäuser in Pakistan zwar in der Regel nicht die europäischen Leistungsstandards. Allerdings kann man sich dort bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Zudem ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019; VG Ansbach, Urteil vom 26.02.2010- AN 3 K 09.30090 -, juris, Rn. 22; Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013 des Bundesasylamtes der Republik Österreich, Stand: Juni 2013, S. 59 ff., abrufbar unter: http://www.ecoi.net. Nach dem European Asylum Support Office – EASO –, Herkunftsländerinformation Pakistan, Länderüberblick, von August 2015, S. 42, ist die Behandlung psychischer Störungen in Pakistan kostenlos, die Arzneimittel ebenso. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab es 2011 fünf psychiatrische Kliniken, 3231 psychiatrische Betten in allgemeinen Krankenhäusern, 3729 Einrichtungen zur ambulanten Behandlung psychischer Erkrankter sowie einen Psychiater und zwei Psychologen auf 10.000 Menschen. Die Klägerin hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, sich die erforderlichen Medikamente zu beschaffen und kann sich auch ambulant bzw. stationär behandeln lassen. Im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin um einen gut ausgebildete Frau mittleren Alters, die ohne weiteres auch in Pakistan für ihre Medikamente oder eventuelle Behandlung sorgen könnte. Die Klägerin ist arbeitsfähig ist und kann deshalb die finanziellen Mittel für ihre Behandlung - soweit sie diese nicht kostenlos erhält - selbst aufbringen. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.