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Urteil

3 K 6446/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1105.3K6446.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt zum einen unter der Anschrift N.-straße 00 in A. den genehmigten Imbissbetrieb „J.“, zum anderen schräg gegenüber gelegen unter der Anschrift H.-straße 00 eine Schankwirtschaft mit Außengastronomie. Diesbezüglich hat der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger am 14. September 2016 eine Gaststättenerlaubnis erteilt. Unter Nr. 00 der dieser Erlaubnis beigefügten Auflagen heißt es (in Fettdruck, vgl. Beiakte Heft 13 zu 3 K 7887/18): „Eine Bewirtung von Gästen durch die Imbisswirtschaft N.-straße 00, 00000 A. ist nicht erlaubt.“ Aufgrund mehrerer Nachbarbeschwerden stellten Außendienstmitarbeiter des Oberbürgermeisters der Beklagten anlässlich einer Kontrolle am 10. Juli 2019 im Zeitraum zwischen 13.30 Uhr und 14.45 Uhr im Wesentlichen fest, dass Gäste das in der Imbisswirtschaft N.-straße 00 bestellte Essen über die Straße mitnahmen und es dort auf der Terrasse verzehrten. Das Essen befand sich auf Geschirr bzw. auf Porzellan. Der Oberbürgermeister der Beklagten drohte dem Kläger aufgrund seiner Feststellungen daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 9. August 2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für den Fall an, dass der Kläger seine Gäste in der Außengastronomie durch seine Imbisswirtschaft N.-straße 00 bewirten würde. Zur Begründung verwies der Oberbürgermeister auf die vorgenannte Auflage Nr. 00, die Ergebnisse der Überprüfung vom 10. Juli 2019 und die Tatsache, dass eine Bewirtung der Außengastronomie nur durch die Imbisswirtschaft N.-straße 00 erlaubt sei. Der Kläger hat hiergegen am 29. August 2019 Klage erhoben. Er erachtet die Verfügung für rechtswidrig, denn die dargelegten Vorgänge würden keine Bewirtung darstellen. Die genannte Auflage schließe zum einen eine etwaige Selbstverpflegung nicht aus und zum anderen sei ausweislich eines Gesprächs mit mehreren (ehemaligen) Mitarbeitern der Beklagten und zwei Stadtverordneten vor Erlass dieser Auflage am 15. Januar 2015 mit dieser lediglich eine Bewirtung der Gäste mit Speisen aus der Imbisswirtschaft N.-straße durch dortiges Personal des Klägers gemeint gewesen. Der EuGH habe in einer Entscheidung vom 10. März 2005 - C 491/03 - den Begriff der Bewirtung u.a. dergestalt definiert, dass dabei eine Bedienung am Tisch in eigenen Räumlichkeiten erfolge. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 9. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet die von ihr erlassene Verfügung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 3 K 6446/19 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie ergänzend auf die Verwaltungsakte Beiakte Heft 13 zu 3 K 7887/18. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 9. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann zunächst auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen werden. Darüber hinaus gilt: Aufgrund der Auflage Nr. 00 zu der dem Kläger erteilten Gaststättenerlaubnis vom 14. September 2016 ist eine Bewirtung der Außengastronomie der Gastwirtschaft H.-straße 00 durch den (gegenüberliegenden) Imbissbetrieb N.-straße 00 nicht erlaubt. Aufgrund der im Tatbestand aufgeführten Vorgänge anlässlich der behördlichen Kontrolle am 10. Juli 2019 hat jedoch jedenfalls an diesem Tag eine Bewirtung stattgefunden. Dieser unbestimmte und einer gerichtlichen Auslegung zugängliche Rechtsbegriff setzt insbesondere keine Bedienung durch Personal des Klägers (an den Tischen der Außengastronomie der Gaststätte H.-straße 00) voraus, sondern erfasst auch die hier dargestellten Vorgänge, dass Gäste sich Essen in dem Betrieb N.-straße 00 bestellen und die Speisen auf Tellern und mit Geschirr selber über die Straße in die Außengastronomie der Gaststätte H.-straße 00 tragen. Dabei ist auf den Wortlaut der streitigen Auflage abzustellen, unabhängig von einem etwaigen Gespräch wie vom Kläger dargestellt unmittelbar vor einer Erlaubniserteilung in den Räumen des Fachbereichs Bauleitplanung der Beklagten. Der Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 10. März 2005 - C-491/03 -, juris (Leitsätze und Rn. 14 sowie 26) ist vorliegend im Ergebnis nicht zu folgen. Denn aus diesem ergibt sich gerade keine allgemein gültige Definition des Begriffs des Bewirtens hinsichtlich des Gaststättenrechts, sondern das Urteil verhält sich allein zur Abgabe alkoholhaltiger Getränke als Dienstleistung als Grundlage für eine Besteuerung von Getränken im Rahmen einer Verbrauchssteuer in Abgrenzung zu einer Vermarktung von Waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Beschluss des OVG NRW vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 - auf 500,00 Euro (Hälfte des angedrohten Zwangsgeldbetrages) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.