Urteil
3 K 14895/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1029.3K14895.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in O. eine im Jahr 1962 genehmigte Aluminiumhütte. Diese besteht aus den drei Produktionsstätten Elektrodenbetrieb, Elektrolyse und Gießerei sowie den jeweils erforderlichen Nebenbetrieben. Im Elektrodenbetrieb (Anodenbrennanlage) werden die für den Elektrolysebetrieb erforderlichen Kohlenstoff-Anoden durch Brennen hergestellt. Die Anoden werden dabei in vier Brennöfen gebrannt. Die dort installierte Abgasreinigungseinrichtung besteht aus einer zweistufigen elektrostatischen Teerabscheidung je Brennofen-Einheit mit einer indirekten Zwischenkühlung. Den Linien zur Teerabscheidung ist eine Trockenabsorptionsanlage mit nachfolgendem Gewebefilter zur Staubabscheidung nachgeschaltet. Die in den Brennöfen entstehenden Abgase werden über die Quelle 10080 emittiert. Anlässlich des Inkrafttretens der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum 1. Oktober 2002 (TA Luft 2002) fand Ende 2003 eine Überprüfung der Anlage der Klägerin durch das Staatliche Umweltamt L. statt. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte dieses fest, dass über die Quelle 10080 Benzol mit einer Massenkonzentration von 5,3 mg/m 3 emittiere. Dem Stand der Technik entspreche es, wenn Benzol die Massenkonzentration von 3 mg/m 3 nicht überschreite. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 erklärte die Klägerin, dass der Emissionswert nur mit erheblichen Nachrüstbedarf eingehalten werden könne. Es sei eine thermische Behandlung des Brennofenabgases erforderlich. Dazu komme eine sogenannte Regenerative Thermische Nachverbrennungsanlage (RTO) oder eine thermische Nachverbrennungsanlage (TNV-Anlage) in Betracht. Eine solche Anlage würde Investitionen von mindestens 5 Millionen Euro erforderlich machen. Dies sei unverhältnismäßig, um eine Benzolfracht von untergeordneter Bedeutung zu mindern. Aus der dem Staatlichen Umweltamt L. vorab übersandten gutachterlichen Stellungnahme der B. Institut für Arbeitsschutz Verwaltungs-GmbH (B. ) vom 19. November 2003 gehe hervor, dass eine konservativ geschätzte Benzolkonzentration von 10 mg/m 3 als Emissionen aus der Quelle 10080 zu sehr geringen Benzol-Immissionen in der Umgebung des Werkes führen würden. Die berechnete Konzentration am Ort der höchsten Immissionen liege danach zurzeit unter 0,5 % des Immissionswertes von 5 µg/m 3 der TA Luft 2002. Nach entsprechender Anhörung setzte das Staatliche Umweltamt L. mit Bescheid vom 14. Juli 2005 unter anderem für die Quelle 10080 für den Stoff Benzol einen Grenzwert von 3 mg/m 3 fest. Zudem forderte es die Klägerin auf, die Anforderungen gemäß Nr. 6.2.3.3 TA Luft 2002 spätestens bis zum 30. Oktober 2007 einzuhalten und dies durch entsprechende Messungen nachzuweisen. Überdies setzte es eine Gebühr in Höhe von 500,00 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Überprüfung der Anlage nach Nr. 6.2.1 TA Luft 2002 zu dem Ergebnis geführt habe, dass bei der Anlage noch nicht genügend Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen worden sei, insbesondere der Stand der Technik der Luftreinhaltung noch nicht in vollem Umfang eingehalten werde. Die in der Verfügung festgesetzten, den Emissionswerten der Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 entsprechenden, Emissionsbegrenzungen seien durch Abgasreinigungseinrichtungen nach dem Stand der Technik und/oder durch andere Einrichtungen zur Begrenzung der Emissionen einhaltbar. Soweit verschiedene geeignete Einrichtungen zur Auswahl stünden, werde in der Anordnung mit der Emissionsbegrenzung nur das Ziel vorgegeben, so dass die Klägerin selbst die für die Anlage am besten geeignete Lösung auswählen könne. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, denn der Vorschriftengeber der TA Luft 2002 habe die für die Verhältnismäßigkeit maßgebenden Gesichtspunkte bereits mit der Festlegung der Emissionswerte beachtet. Der mit der Erfüllung der genannten Anforderungen verbundene Aufwand stehe damit nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 31. Mai 2005. Es seien keine Besonderheiten ersichtlich, die ein Abweichen von den Anforderungen der TA Luft 2002 rechtfertigen könnten. Auch hinsichtlich der Begrenzung der Benzolemissionen gebe die TA Luft 2002 den Stand der Technik wieder. Es handele sich hierbei um einen Emissionswert zur Vorsorge gegen schädliche Luftverunreinigungen. Bei solchen Vorsorgewerten seien die immissionsseitigen Auswirkungen unbeachtlich. Mit Schreiben vom 12. August 2005 erhob die Klägerin Widerspruch und konkretisierte diesen mit Schreiben vom 21. November 2005 dahingehend, dass sich dieser nur gegen die als Emissionsbegrenzung festgesetzte Massenkonzentration für Benzol im Zusammenhang mit der Quelle 10080 richte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002, auf die sich das Staatliche Umweltamt L. in der Ordnungsverfügung stütze, auf ihre Anlage nicht anwendbar sei. Bei ihrer Anlage handele es sich um eine solche, die es in Deutschland kein zweites Mal gebe. Insoweit verwies sie auf eine beigefügte gutachterliche Stellungnahme von Dr. U. vom 17. November 2005 unter anderem zur technischen Bewertung der Ordnungsverfügung. Gemäß Nr. 5.1.1 Abs. 6 TA Luft 2002 enthalte Nr. 5.4 TA Luft 2002 keine Regelungen für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen. Einen solchen Fall habe die Behörde wegen der technischen Besonderheiten in eigener Verantwortung zu beurteilen. Vorliegend sei eine derartige einzelfallbezogene Betrachtung nicht erfolgt. Zudem sei die Regelung in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 sei so zu verstehen, dass mit den dort genannten Abgaseinrichtungen der Emissionsgrenzwert für Benzol eingehalten werden könne. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. U. ergebe, sei dies allerdings nicht möglich. Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 enthalte daher keine für ihre Anlage abschließende Konkretisierung der Vorsorgeanforderungen, die ohne Einzelfallprüfung den Erlass einer nachträglichen Anordnung rechtfertigen könne. Auch unter Einbeziehung anderer als der in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 genannten Reinigungstechnologien entspreche der genannte Emissionswert nicht dem Stand der Technik. Dies ergebe sich ebenfalls aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. U. . Ferner sei nicht erkennbar, dass bei der Abfassung von Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 unter Einbeziehung dort nicht genannter Reinigungstechnologien eine generalisierende medienübergreifende Abwägung nach Maßgabe von § 3 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) zur Festlegung des Standes der Technik mit einem Emissionsgrenzwert von 3 mg/m 3 vorgenommen worden sei. Zudem sei angesichts des in dem Gutachten bei Einbau von RTO-Anlagen dargestellten höheren Energiebedarfs der Brennöfen (Erhöhung auf 120 % bzw. 142 %) und der dauerhaft um das 10- bis 66-fach höheren CO 2 -Bildung im Vergleich zu der CO 2 -Bildung aus Benzolemissionen nicht erkennbar, wie eine solche Festlegung nach Maßgabe einer medienübergreifenden Abwägung im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt vertretbar sein könnte. Des Weiteren sei die Nachrüstung in Bezug auf den ökonomischen Aufwand für die Nachrüstung selbst von etwa 2,6 bis 3,3 Millionen Euro als auch im Hinblick auf die mit dem Dauerbetrieb einhergehenden zusätzlichen laufenden Kosten von 1,3 bis 2,1 Millionen Euro pro Jahr nicht angemessen. Doch selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werde, dass Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 grundsätzlich Anwendung fände, sei die hier in Rede stehende Anordnung rechtswidrig, weil es sich um einen atypischen Sachverhalt handele, der eine Einzelfallprüfung gebiete. Eine atypische Sachverhaltslage liege schon deshalb vor, weil es in Bezug auf ihre Anlage keinen Durchschnittsbetreiber gebe, da die Anlage in technischer Hinsicht in Deutschland kein zweites Mal vorzufinden sei. Auf entsprechende Bitte des Staatlichen Umweltamtes L. an das Landesumweltamt NRW um gutachterliche Stellungnahme zu den technischen Bewertungen von Dr. U. , insbesondere zu der Frage der Einmaligkeit der Anlage und des in der Stellungnahme dargestellten Standes der Technik, erklärte das Landesumweltamt NRW mit Schreiben vom 7. März 2006, dass die Anlage der Klägerin nicht einmalig sei. Es handele sich um eine solche zur Herstellung von Hartbrandkohle durch Brennen. Solche Anlagen würden in Deutschland an mehreren Standorten betrieben. Selbst im zu bewertenden Gutachten werde auf Seite 6 Bezug auf einige dieser Anlagen genommen. Die vom Gutachter aufgeführten Anlagen würden sich lediglich in der Art ihrer Abgasbehandlungsmethoden unterscheiden. Würde man der Auslegung des Gutachters hinsichtlich der Formulierung in Nr. 5.1.1 TA Luft 2002 zur Einmaligkeit von Anlagen folgen, könnten alle Betreiber der vom Gutachter aufgeführten Anodenbrennanlagen auf ihre Einmaligkeit verweisen, da bei jeder Anlage eine andere Abgasreinigungsanlage bzw. Kombination installiert sei. Damit würden die Regelungen in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 ins Leere laufen. Die Formulierung in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 beschreibe hingegen genau, für welche Altanlagen mit welcher Abgasreinigungsanlage der Emissionswert als Mindestanforderung für Benzol gelte, worunter auch die Anlage der Klägerin eindeutig falle. Es sei zudem davon auszugehen, dass unter Einsatz der in dem BVT-Dokument unter Kapitel 12.4.3 genannten Abgasreinigungstechniken die Emissionswerte der TA Luft 2002 für Benzol eingehalten werden könnten. Die Technologie der regenerativen Nachverbrennung werde zwar bei einigen Anodenbrennprozessen eingesetzt, sei aber noch nicht auf alle übertragbar. Den Ausführungen des Gutachters könne insofern gefolgt werden. Der Einbau von RTO-Anlagen hinter der derzeitigen Abgasreinigung sei in der Anlage der Kläger möglich, dies allerdings mit der Folge eines hohen zusätzlichen Brennstoffverbrauchs sowie zusätzlicher brennstoffspezifischer Emissionen. Die vom Gutachter genannten zusätzlichen Emissionen an Verbrennungsabgasen und CO 2 seien nachvollziehbar. Allerdings sei in die Betrachtung einzubeziehen, dass Benzol im Gegensatz zu CO 2 ein krebserregender Stoff sei, dem in der novellierten TA Luft 2002 ein sehr hoher Stellenwert hinsichtlich weiterer Reduzierungsmaßnahmen eingeräumt worden sei. Medienübergreifende Abwägungen seien bereits im Rahmen der Erstellung der TA Luft 2002 vom Vorschriftengeber gemacht worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Vorschriftengeber bei diesem Beispiel bewusst höhere CO 2 ‑ Emissionen in Kauf nehme, um dafür krebserzeugende Stoffe wie Benzol in stärkerem Maße zu senken. Im Rahmen einer Besprechung im März 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Widerspruchs an. Die Klägerin erklärte, dass sie überlege, die Brennöfen durch neue Öfen in offener Bauweise zu ersetzen. Durch die Änderung von einer geschlossenen zu einer offenen Bauform würden unter anderem die Benzolemissionen auch ohne Nachverbrennung reduziert. Auf entsprechende Empfehlung des Beklagten veranlasste die Klägerin eine Emissionsmessung von Benzol an der Quelle 10080. Ausweislich des Ergebnisprotokolls der B. vom 19. Oktober 2016 wurde eine Massenkonzentration von 5,0 mg/m 3 gemessen. Mit Bescheid vom 15. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Begrenzung der Benzolemissionen der Quelle 10080 (Brennöfen) in der die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2005 zurück und änderte die Fristsetzung für die Umsetzung auf spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Bescheides. Zudem setzte er eine Gebühr für die Widerspruchsentscheidung in Höhe von 500,00 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, dass eine Einmaligkeit der Anlage der Klägerin nicht vorliege. In Deutschland würden mehrere Anlagen zur Herstellung von Hartbrandkohle betrieben. Daher sei die besondere Regelung in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 einschlägig und anzuwenden. Dies führe weiterhin dazu, dass die medienübergreifenden Abwägungen bereits im Rahmen der Erstellung der TA Luft 2002 vorgenommen worden seien. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass bei Altanlagen durch den Einsatz von elektrischen Abscheidern und Trockensorptionseinrichtungen zur Abgasbehandlung ein maximaler Emissionswert von 3 mg/m 3 nicht einzuhalten sei, greife dies nicht durch. Denn die TA Luft 2002 schreibe keine spezielle Abgasreinigungsanlage vor, sondern lediglich die einzuhaltenden Emissionswerte. Es stehe dem Betreiber frei, für seine Anlage die optimale technische Lösung zu wählen. Im Fall der Klägerin sei eine Möglichkeit eine RTO-Anlage. Ferner betrage der allgemeine Emissionswert nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft 2002 für Benzol 1 mg/m³, sodass die Anlage der Klägerin durch die besonderen Regelungen der Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 bereits eine weniger strenge Emissionsbegrenzung zugestanden werde. Soweit es durch den Einsatz einer RTO-Anlage zu einem gesteigerten Energiebedarf und damit verbunden einem erhöhten CO 2 - Ausstoß komme, werde dies zur Reduzierung des krebserregenden Stoffes Benzol in Kauf genommen. Die thermische Nachverbrennung verursache einen erhöhten Brennstoffbedarf, jedoch sei dieser im Vergleich zum gesamten Energieverzehr des Standortes, eingeschlossen der Schmelzflusselektrolyse, als gering abzuschätzen. Zudem nutze die RTO-Anlage den Energiegehalt der Schadstoffe und die Abwärme könne zur Vorwärmung der Abluft dienen. Die Klägerin hat am 13. Dezember 2016 Klage erhoben. Unter dem 14. August 2017 erteilte der Beklagte der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag hin einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die Genehmigungsvoraussetzungen zur Änderung des Elektrodenbetriebes durch Erneuerung und Modernisierung der Brennöfen C, D, E und F in zwei Baustufen und legte Emissionswerte im Abgas der Brennöfen fest. Nach der Begründung des Bescheides werde dieser unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt worden sei. In den Nebenbestimmungen regelte der Beklagte unter 3., dass die Emissionsbegrenzung im gereinigten Abgas der Emissionsquelle 10080 für Benzol 3 mg/m³ nicht überschreiten dürfe. Der festgelegte Grenzwert für Benzol gelte für jeden Teilvolumenstrom eines modernisierten Brennofens. Weiterhin gelte der festgelegte Grenzwert für den Gesamtvolumenstrom der in Betrieb befindlichen Brennöfen ab dem Zeitpunkt, bei dem drei von vier Brennöfen modernisiert worden seien. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend aus, dass diese zulässig sei, sich die streitgegenständliche Regelung insbesondere nicht aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides teilweise erledigt habe. Denn der Vorbescheid lege ihr keine unmittelbar geltende Pflicht zur Einhaltung eines Emissionswertes der Abluft ihrer Bestandsanlage auf. Zudem würden die Beschränkungen der Benzolemissionen zunächst nur für die Teilvolumenströme der modernisierten Brennöfen gelten. Ihre Klage sei ferner begründet, denn für Anlagen, die, wie ihre, in Deutschland nur einmal vorkommen, werde gemäß Nr. 5.1.1 Abs. 6 TA Luft 2002 keine Regelungen in Nr. 5.4 TA Luft 2002 festgelegt. Eine vergleichbare Anlage zur Herstellung großformatiger Anoden mit nachgeschalteter elektrischer Abgasreinigung und Trockenabsorption sei bei Erlass der TA Luft 2002 in Deutschland nicht vorhanden gewesen. Sie unterscheide sich von anderen Primäraluminiumhütten, in denen großformatige Anoden hergestellt würden, maßgeblich durch die vorhandene Abgasreinigungsanlage. Nach ihrer Kenntnis bestehe auch heute keine vergleichbare andere Primäraluminiumhütte in Deutschland. Insbesondere sei die Anlage der Firma U1. B1. T. in W. nicht mit ihrer Anlage vergleichbar. Denn bei dieser handele es sich um eine solche zur Anodenproduktion in offenen Ringkammeröfen. Sie verfüge hingegen über geschlossene Brennöfen. Somit liege eine Unterscheidung in der jeweiligen technischen Ausstattung vor. Diese sei zudem für das Emissionsverhalten der Anlage mitentscheidend. Abgesehen davon verfüge die Anlage über andere Abgasreinigungstechniken. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die Anlage der U2. F. GmbH in H. . In der Anlage würden im Vergleich zu ihrer unterschiedliche Produkte hergestellt. Die Firma U2. F. GmbH stelle keine großformatigen Anoden für die Primäraluminiumelektrolyse, sondern Kathoden und Elektroden her, die über wesentlich unterschiedliche Formate und Eigenschaften verfügen würden. Die Kathoden- und Elektrodenproduktion erfolgte bei der Anlage der U2. F. GmbH zwar ebenfalls in geschlossenen Ringöfen; die abweichenden Eigenschaften der Endprodukte setzten jedoch einen wesentlich langsameren Brennprozess voraus. Hieraus ergäben sich wesentliche Abweichungen zu der Produktion großformatiger Anoden für die Primäraluminiumelektrolyse im Hinblick auf das Abgasvolumen, die stofflichen Frachten des Abgases und das Abgasverhalten der Produktionsanlage. Aus diesem Grund komme es für die weitere Frage der technischen Umsetzbarkeit einer RTO-Anlage auch nicht darauf an, dass eine solche in dem Werk der U2. F. GmbH verwendet werde. Weiter führt sie aus, dass selbst wenn die Anwendung von Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 nicht ausgeschlossen wäre, der Beklagte die angefochtenen Bescheide nicht auf diese Regelung hätte stützen können. Denn der Einsatz der dort genannten Abgasreinigungstechnologien sei in Bezug auf ihre Anlage nicht geeignet, die Einhaltung der Benzolemissionswerte zu gewährleisten. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. U. ergebe, sei eine ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Abgasreinigungsanlage nur durch die Installation einer angepassten regenerativen thermischen Oxidationsanlage zu erreichen. Diese werde in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 indes nicht genannt. Darüber hinaus sei die Installation einer solchen angepassten RTO-Anlage in Aluminiumhütten der vorliegenden Art zum gegenwärtigen Zeitpunkt technisch auch nicht möglich bzw. nicht funktionsfähig. Eine angepasste RTO-Technologie, die in einem einzigen Verfahrensschritt zugleich die hohe Beladung der Abgase mit kondensierbaren und gasförmigen Stoffen reinigt, müsse erst noch entwickelt werden. Dass eine solche technische Lösung derzeit noch nicht gefunden sei, sei unter anderem den Aussagen auf Seite 42 der VDI-Richtlinie 3467 zu entnehmen. Ferner sei die Ansicht des Beklagten, dass die TA Luft 2002 keine spezielle Abgasreinigungsanlage, sondern lediglich die einzuhaltenden Emissionswerte vorschreibe, unzutreffend. Wäre dem Verständnis des Beklagten zu folgen, müssten Anlagenbetreiber zur Einhaltung der Anforderungen gegebenenfalls eine andere Abgasreinigungsanlage in ihre Anlagen einbauen. Mit diesem Einbau würde die geänderte Anlage jedoch nicht mehr unter die Altanlagenregelung der Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 fallen. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 auf ihren Elektrodenbetrieb grundsätzlich Anwendung fände, seien die Bescheide wegen der fehlenden Einzelfallprüfung rechtswidrig, weil ein atypischer Sachverhalt vorliege. Ein atypischer Sachverhalt liege hier schon deshalb vor, weil es in Bezug auf ihre Anlage keinen Durchschnittsbetreiber gebe. Die Bescheide seien bei einer dann erforderlichen Einzelfallbetrachtung unverhältnismäßig. Ihr sei die Einhaltung der Emissionsbegrenzung in der derzeit genehmigten Anlagenkonfiguration nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Sie müsse ihre Anlage mit hohem ökonomischem Aufwand nachrüsten. Die nachträgliche Anordnung erweise sich zudem aufgrund von § 3 Abs. 6 BImSchG als unverhältnismäßig. Die Befolgung der angegriffenen Bescheide würde den Energiebedarf ihrer Anlage deutlich erhöhen. Zudem sei dauerhaft mit einer erheblichen Steigerung der betriebsbedingten CO 2 -Emissionen zu rechnen. Schließlich müsse der Beklagte im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 BImSchG gebotenen Abwägung auch ihre aktuellen Planungen zur Modernisierung des Elektrodenbetriebes berücksichtigen. Bei Realisierung der nach dem Vorbescheid des Beklagten vorgesehenen stufenweisen Modernisierung der Brennöfen werde das mit dem angegriffenen Bescheid verfolgte Ziel der Begrenzung der Benzolemissionen ebenfalls erreicht. Vor diesem Hintergrund sei die mit den angefochtenen Bescheiden auferlegte Benzolemissionsbegrenzung, die sie nur unter erheblichem wirtschaftlichem Aufwand einhalten könne, unzweckmäßig. Einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Modernisierung der Brennöfen habe sie nicht gestellt und beabsichtige sie derzeit auch nicht. Die Klägerin beantragt, 1. die Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes L. vom 14. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als darin eine Emissions-begrenzung für den Stoff Benzol an der Quelle Nr. 10080 (Brennöfen) von 3 mg/m³ festgesetzt worden ist, sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 15. November 2016 aufzuheben. 2. die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Ausführungen aus den streitgegenständlichen Verfügungen und führt ergänzend aus, dass die Klage nach Erlass des Vorbescheides unzulässig geworden sei, da sich die streitgegenständliche Regelung durch diesen erledigt habe. Zudem sei die Klage unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebe die TA Luft 2002 in Nr. 5.4.4.7 nicht an, dass die Emissionsbegrenzung bei Einsatz der dort genannten Reinigungstechnologien garantiert eingehalten werden könne. Dies sei auch nicht möglich, da dies eine Frage der konkreten Anlagenauslegung sei. Die Nennung der Abgasreinigungstechniken diene nur der Spezifikation der betroffenen Anlagen. Dies entspreche auch der allgemeinen Systematik der TA Luft 2002. Sie gebe regelmäßig keine Techniken für Anlagen vor, sondern Emissionsgrenzwerte, die nach dem Stand der Technik erreichbar seien. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass ein Emissionsgrenzwert für Benzol von 3 mg/m³ in ihrer Anlage nicht erreichbar sei. Vor dem Hintergrund der anwendbaren Festlegung des Vorsorgewertes für Benzol in der TA Luft 2002 sei eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung entbehrlich. Auch bei einer allgemeinen Herleitung des Emissionsgrenzwertes für den Einzelfall gelange sie zu einem Wert für die Massenkonzentration von 3 mg/m³. Im Ausgangspunkt stehe zunächst die Feststellung, dass dieser Wert bei der Anlage der Klägerin technisch darstellbar sei. Insoweit biete sich anstelle der Nachrüstung einer RTO auch eine geeignete Modernisierung der Brennöfen an. Der von der Klägerin angegebene Investitionsaufwand für die Installierung einer RTO-Anlage sei zwar zutreffend, aber als angemessen anzusehen vor dem Hintergrund, dass die verfahrensgegenständliche Anlage der Anodenproduktion mit den Brennöfen einen integralen Bestandteil des Werkes darstelle. Laut Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 habe die Klägerin im Jahr 2017 im Werksverbund H. und O. ein Jahresumsatz von 2.302 Millionen Euro generiert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es der Nachrüstung einer RTO-Anlage zur Einhaltung der Grenzwerte voraussichtlich nicht bedürfe, da für die Anlage der Klägerin eine Modernisierung der 1965 errichteten Brennöfen anstehe bzw. technisch und betriebswirtschaftlich erforderlich sei. Von der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass infolge der Modernisierung der Brennöfen die geforderte Massenkonzentration von max. 3 mg/m³ für Benzol nach Abschluss der zweiten Baustufe eingehalten werden könne. Die insoweit erforderlichen Investitionskosten von 30 Millionen Euro pro Brennofenerneuerung und ca. 1,2 Millionen Euro für die Modernisierung der Brennofensteuerung sei zwar höher als für die Installation einer RTO-Anlage, allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Erneuerungen der Brennöfen vorrangig den Zweck hätten, die mittel- und langfristige Produktionsfähigkeit der Anlage an sich zu gewährleisten. Durch die Erneuerungen komme es zudem zu einer deutlichen Verringerung des Energiebedarfes und somit zu Einsparpotenzial. Die Emission an Benzol sei zudem angesichts des genehmigten Volumenstroms keine vernachlässigbare Größe. Die Modernisierungsbestrebungen der Klägerin seien durch die Anordnung der Umsetzungsfrist von 48 Monaten ab Bestandskraft des Bescheides berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist nicht aufgrund der im Vorbescheid vom 14. August 2017 getroffenen Regelungen unzulässig geworden. Denn durch diese ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an dem vorliegenden Verfahren nicht entfallen. Dies wäre dann der Fall, wenn das Verfahren der Klägerin keinen Vorteil mehr bringen würde, etwa weil sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt erledigt hat. Denn dann käme eine Aufhebung der Regelung nicht mehr in Betracht. Die angegriffenen Ordnungsverfügungen haben sich durch den Erlass des Vorbescheides hingegen nicht erledigt. Zwar wird in dem Vorbescheid auch ein Grenzwert für Benzol festgesetzt. Allerdings wird dadurch die angefochtene nachträgliche Anordnung eines Emissionsgrenzwertes für Benzol nicht gegenstandslos. Denn zum einen entfalten die Regelungen in dem Vorbescheid nur bei rechtzeitiger Beantragung einer Genehmigung zur Modernisierung der Brennöfen Wirkung und zum anderen knüpft die Grenzwertfestsetzung in dem Vorbescheid an den modernisierten Zustand der Anlage an. Nach Ziffer 3 der Nebenbestimmung des Vorbescheides gilt die Begrenzung der Emissionen für Benzol nur für jeden Teilvolumenstrom eines modernisierten Brennofens und für den Gesamtvolumenstrom ab dem Zeitpunkt, ab dem drei von vier Brennöfen modernisiert worden sind. Über diese Festsetzung geht der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Verfügungen hinaus. Denn danach muss die Klägerin den Grenzwert für Benzol nach Ablauf der Umsetzungsfrist (48 Monate ab Bestandskraft des Widerspruchsbescheides) einhalten, unabhängig von einer etwaigen Modernisierung der Brennöfen. Die Klage ist hingegen unbegründet. Die Festsetzung der Emissionsbegrenzung für den Stoff Benzol an der Quelle Nr. 10080 (Brennöfen) von 3 mg/m³ in der Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes L. vom 14. Juli 2005 sowie dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 15. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die nachträgliche Anordnung der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Benzol beruht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG darf die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. § 17 BImSchG findet seinem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter Sach- und Rechtslage als auch nach Veränderungen Anwendung. Maßgeblich ist allein, dass eine Situation vorliegt, in welcher die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die Anordnung nicht gewährleistet erscheint. Eine Anordnung kann zur Beseitigung eines bereits bestehenden oder zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die bundesimmissionsschutzrechtlichen Pflichten ergehen. Zu den von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in den Blick genommenen Pflichten gehören unter anderem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2016 – 8 A 442/16 –, juris, Rn. 23 ff. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung liegen vor. Zudem erweist sie sich als verhältnismäßig. Eine Pflicht der Klägerin zur Einhaltung des festgesetzten Emissionsgrenzwertes für Benzol ergibt sich aus der von der Klägerin nach dem Stand der Technik zu erfüllenden Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Stand der Technik im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist nach § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG in Verbindung mit der Anlage unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, verschiedene - nicht abschließende - Kriterien zu berücksichtigen sind. Dazu gehören unter anderem die Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen (Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG) sowie die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Nr. 10 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG). In die Bestimmung des Stands der Technik fließen mithin nicht nur die Kenntnis über die praktische Eignung einer Maßnahme und die Kosten ihrer Durchführung, sondern unter anderem auch die Rechtspflicht zur Emissionsminderung oder das sonst berechtigte Interesse daran ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2016 – 8 A 442/16 –, juris, Rn. 34 ff. Für die hier in Rede stehende Anlage zur Herstellung von Kohlenstoff durch Brennen wird der Stand der Technik im Hinblick auf einhaltbare Emissionsgrenzwerte für Benzol durch Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 verbindlich konkretisiert. Als Verwaltungsvorschrift, die zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen wurde, enthält die TA Luft 2002 grundsätzlich verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen befassten Verwaltungsbehörden. Nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) der TA Luft 2002 sind deren Vorschriften bei der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu beachten. Zugleich konkretisiert sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern. Solche Standards sind auch die Emissionswerte, die angeben, welche von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, demgemäß als Grundlage für Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik dienen und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisieren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Mit dieser Funktion sind die Emissionswerte der TA Luft 2002 auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2016 – 8 A 442/16 –, juris, Rn. 37 m. w. N. Nach Nr. 5.1.1 Satz 1 TA Luft 2002 enthalten die danach folgenden Vorschriften unter anderem Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, emissionsbegrenzende Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, sowie sonstige Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Darunter fällt auch Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002. Danach dürfen bei Altanlagen für die Herstellung von Kohlenstoffformkörpern im Abgas von Ringöfen mit elektrischen Abscheidern, Trockensorptionseinrichtungen oder einer Kombination beider Abgasreinigungseinrichtungen die Emissionen an gasförmigen organischen Stoffen die Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und die Emissionen an Benzol als Mindestanforderung die Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten. Die hier angefochtene nachträgliche Anordnung steht mit diesen Vorgaben in Einklang. Die Bindungswirkung der TA Luft 2002 ist auch nicht entfallen. Bei der Anlage der Klägerin handelt es sich unstreitig um eine solche zur Herstellung von Kohlenstoffformkörpern in Form von Kohlenstoff-Anoden, die in Ringöfen gebrannt werden. An den Brennöfen ist eine Kombination aus elektrischen Teerabscheidern und einer Trockensorptionseinrichtung angeschlossen. Ausweislich der vorgenommenen Messungen an der maßgeblichen Quelle 10080 wird der Grenzwert für Benzol von 3 mg/m 3 im Abgas nicht eingehalten, sondern überschreitet diesen um ca. 2 mg/m 3 . Die Festsetzung des Grenzwertes ist auch verhältnismäßig, weil sich diese im Rahmen der Vorgaben der TA Luft 2002 hält und bei den dort festgelegten Grenzwerten bereits eine Abwägung stattgefunden hat. Einer weitergehenden Abwägung durch den Beklagten bedarf es nur dann, wenn die Bindungswirkung der TA Luft entfallen wäre. Dies ist vorliegend hingegen nicht der Fall. Die Klägerin macht zwar geltend, dass die in der TA Luft 2002 vorgenommene Konkretisierung auf ihre Anlage aufgrund ihrer Einmaligkeit keine Anwendung finde, dieser Einwand greift hingegen nicht durch. Insoweit verweist sie auf die Regelung in Nr. 5.1.1 Abs. 6 TA Luft 2002, wonach für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, keine Regelungen in Nr. 5.4 TA Luft 2002 festgelegt werden und die Behörde in einem solchen Fall die technischen Besonderheiten in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Einmaligkeit ist der Erlass der TA Luft 2002. Denn wenn eine Anlagenart bei Erlass der TA Luft 2002 nur einmal in Deutschland vorkam, sind für sie keine anlagenspezifischen Regelungen in Nr. 5.4 TA Luft 2002 aufgenommen worden, sodass die Behörde eine einzelfallbezogene Beurteilung vornehmen muss. Entsprechendes gilt, wenn eine Anlage errichtet und betrieben werden soll, die ihrer Art nach bei Erlass der TA Luft 2002 noch nicht bekannt oder zumindest in Deutschland noch nicht realisiert war. Vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Kommentar Umweltrecht, 90. EL, Juni 2019, Nr. 5.1.1 TA Luft 2002, Rn. 24. Die Anlage der Klägerin war hingegen weder bei Erlass der TA Luft 2002 einmalig in Deutschland noch ist sie dies heute. Maßgeblich für die Frage der Einmaligkeit ist, ob bei Erlass der TA Luft 2002 mehrere Anlagen von der Anlagenbeschreibung in der Überschrift der Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 erfasst wurden. Denn in der Überschrift werden die Anlagen beschrieben, für die die nachfolgenden Grenzwerte Geltung entfalten sollen. Danach werden von Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren erfasst. Solche Anlagen waren bereits vor Erlass der TA Luft 2002 und sind auch aktuell in Deutschland neben der Anlage der Klägerin in Betrieb und werden beispielsweise, von den Firmen U1. B1. T. und U2. F. GmbH, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, geführt. Diese stellen, wie die Klägerin, Kohlenstoff-Anoden bzw. Kathoden und Elektroden durch Brennen her. Selbst wenn für die Frage der Einmaligkeit auf die weitere in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 vorgenommene Spezifizierung des Anlagenbetriebs abgestellt werden müsste, erfüllten die Anlage der Klägerin sowie die beiden genannten Anlagen auch diese weiteren Merkmale. Denn auch diese sind Altanlagen, die, wie dargestellt, Kohlenstoffformkörper herstellen, über Ringöfen und die in Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 genannten Abgasreinigungsanlagen verfügen. Soweit die Klägerin der Vergleichbarkeit der Anlagen entgegenhält, dass diese etwa, anders als sie, über offene Ringöfen oder eine andere Abgasreinigungsanlage verfügen, greift dies nicht durch. Denn die TA Luft 2002 unterscheidet in Nr. 5.4.4.7 nicht zwischen der Bauform der Ringöfen, sondern stellt alleine auf deren Vorhandensein ab. Auch eine weitere Ausdifferenzierung der Abgasreinigungsanlagen findet nicht statt. Vielmehr werden alle Anlagen von der Nummer erfasst, die jedenfalls die genannten Abgasreinigungseinrichtungen verwenden. Dies ist, was auch die Klägerin nicht bestreitet, der Fall. Die von der Klägerin geforderte weitergehende Differenzierung nach dem konkreten Anlagenaufbau würde letztlich dazu führen, dass die Regelung leer liefe, weil sich alle Anlagenbetreiber aufgrund der jeweils vorliegenden Besonderheiten in ihrer Anlage auf ihre Einmaligkeit und damit die Unanwendbarkeit der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift berufen könnten. Denn die Forderung nach einer über die in der TA Luft 2002 vorgenommenen generellen Zusammenfassung von Anlagenarten hinausgehenden Gleichförmigkeit des Anlagenaufbaus entspricht nicht der Lebenswirklichkeit. Vielmehr unterscheiden sich die Anlagen insbesondere von Konkurrenzunternehmen in ihrem konkreten Aufbau naturgemäß voneinander, um ihren jeweiligen Bedürfnissen und der Auftragslage am besten gerecht werden zu können. Ebenso greift der Einwand der Klägerin, dass die Regelung der Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002 auf ihre Anlage keine Anwendung finde, weil sie unter Verwendung der dort genannten Abgasreinigungseinrichtung den festgesetzten Grenzwert nicht werde einhalten können, nicht durch. Denn, wie der Beklagte zutreffend bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, wird sowohl in der Ausgangsverfügung als auch in der dieser zugrundeliegenden Regelung der TA Luft 2002 lediglich das Ziel der Grenzwerteinhaltung festgelegt. Die Wahl des Mittels zur Einhaltung des festgesetzten Grenzwertes obliegt der Klägerin. Dies entspricht dem Wortlaut der Nr. 5.4.4.7 TA Luft 2002, die durch die Beschreibung der Abgasreinigungseinrichtung lediglich festlegt, für welche Anlagen der sodann genannte Grenzwert gelten soll und nach dem Stand der Technik einhaltbar ist. Eine weitergehende Vorgabe zur Umsetzung enthält die Nummer nicht. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, der die Bindungswirkung der TA Luft 2002 entfallen ließe und eine Einzelfallbetrachtung des Beklagten erforderlich gemacht hätte. Der Vorschriftengeber hat das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Deshalb kommt eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 7 VR 2.96 –, juris, Rn. 22. Eine in diesem Sinne atypische Anlage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von sonst üblichen Anlagen in einer Weise unterscheidet, die es geboten erscheinen lässt, auf die nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit der TA Luft 2002 an sich gebotenen Anforderungen ausnahmsweise zu verzichten. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 – 2 L 67/12 –, juris, Rn. 29. Eine solche Atypik liegt nicht vor. Denn die Anlage der Klägerin ist, wie bereits dargestellt, nicht einmalig. Auch weist sie keine derartigen Besonderheiten auf, die ein Abweichen von den Anforderungen der TA Luft 2002 geboten erscheinen lassen. Insbesondere ist der Klägerin, auch nach eigenem Vorbringen und den Ausführungen von Dr. U. in seinem Gutachten, die Einhaltung des aufgegebenen Grenzwertes für Benzol technisch möglich. Diese kann sie durch die Installation einer RTO-Anlage erreichen. Soweit sie geltend macht, dass eine modifizierte RTO-Anlage nicht verfügbar sei, ist dies unbeachtlich. Denn insoweit nimmt die Klägerin eine solche RTO-Anlage in den Blick, die ihren Bedürfnissen besonders gerecht wird, weil diese in der Lage ist ohne Zufeuerung die hohe Belastung der Abgase der Brennöfen mit kondensierbaren organischen Stoffen zu bewältigen. Dass dies von einer marktüblichen RTO-Anlage nicht geleistet wird und bei deren Installation die von der Klägerin geschilderten Nebenerscheinungen hervorgerufen werden, kann als wahr unterstellt werden. Denn maßgeblich ist, dass die Einhaltung des Grenzwertes der Klägerin möglich ist. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist die Reduzierung der Benzolemissionen bei Einrichtung einer marktüblichen RTO-Anlage, die hinter der vorhandenen Abgasreinigungsanlage installiert werden kann, möglich. Bei einer solchen Installation verliert die Nachverbrennungsanlage zwar ihr regeneratives Element, da eine Zufeuerung erforderlich wird und dementsprechend höhere Energiekosten sowie ein erhöhter CO 2 -Ausstoß hervorgerufen werden. Doch auch diese Nebenerscheinungen sowie die finanzielle Belastung für die Einrichtung und Unterhaltung der Anlage führen nicht zu dem Vorliegen eines atypischen Sachverhalts. Bei Anlagen, die wie die der Klägerin bereits über mehrere Jahre nicht an den Stand der Technik angepasst worden sind, ist die Umsetzung entsprechender Maßnahmen im Regelfall mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden. Dies kann hingegen, selbst wenn die notwendig werdenden Investitionen die Schließung des Betriebes erforderlich machen würden, nicht dazu führen, dass auf die Einhaltung der Grenzwerte nach einer Einzelfallprüfung verzichtet werden muss. Denn dem Erhalt einer Anlage, die unter finanziell vertretbarem Aufwand nicht mehr dem Stand der Technik angepasst werden kann, kann nicht der Vorrang vor der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt eingeräumt werden. Dies muss vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die Anlage der Klägerin durch die Altanlagenregelung bereits privilegiert wird, indem sie nicht den allgemeinen Vorsorgewert nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft 2002 von 1 mg/m 3 , sondern lediglich von 3 mg/m 3 einhalten muss. Auch aus dem Umstand, dass bei Einhaltung der Benzolwerte durch die Installation einer RTO-Anlage erhöhte CO 2 -Werte zu erwarten sind, führt nicht zum Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes, da eine entsprechende medienübergreifende Betrachtung in Nr. 5.1.1 Abs. 3 TA Luft 2002 bereits vorgenommen worden ist. Danach berücksichtigen die Vorschriften mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes; es soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet werden. Auch insoweit hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass der Vorschriftengeber der Begrenzung von Benzolemissionen einen hohen Stellenwert zuschreibt, was sich aus dem strengeren allgemeinen Vorsorgewerte ergibt und dem Umstand, dass es sich bei Benzol um einen krebserregenden Stoff handelt. Ein atypischer Sachverhalt ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass, wie die Klägerin vorträgt, die immissionsseitigen Auswirkungen von Benzol gering seien, denn es handelt sich bei dem festgesetzten Grenzwert um einen Emissionswert zur Vorsorge gegen schädliche Luftverunreinigungen. Bei Vorsorgewerten sind, wie das Staatliche Umweltamt L. in der Ausgangsordnungsverfügung ebenfalls zutreffend darstellt, die immissionsseitigen Auswirkungen unbeachtlich. Die weitere Rüge der Klägerin, dass der Beklagte sich mit den zusätzlichen Belastungen nach Art und Umfang bei der Installation einer RTO-Anlage nur unzureichend auseinandergesetzt und den falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, greift ebenfalls nicht durch. Denn nach dem Vorstehenden hat sich der Beklagte bei der Festsetzung des Grenzwertes zutreffend in dem von der TA Luft 2002 als ermessenslenkende Vorschrift vorgegebenen Rahmen gehalten. Wie dargestellt, handelt es sich nicht um einen atypischen Sachverhalt. Weitergehende Ermessenserwägungen waren aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass die insoweit hilfsweise getätigten Ausführungen des Beklagten nicht zum Tragen kommen und keiner weitergehenden Richtigkeitsprüfung unterliegen. Der weitere Einwand der Klägerin, dass der Beklagte ihre Modernisierungsbemühungen nicht ausreichend berücksichtigt habe und die nachträgliche Anordnung aufgrund dieser unzweckmäßig sei, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass sie ihre Modernisierungsüberlegungen derzeit nicht weiter verfolge und aus diesem Grund keinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Modernisierung der Brennöfen stellen werde, sodass ihr Vortrag in Widerspruch zu ihrem Handeln steht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund auch bei fortbestehenden Modernisierungsüberlegungen die Anordnung des Emissionsgrenzwertes für Benzol unzweckmäßig sein sollte, da es, wie bereits dargestellt, der Klägerin obliegt, wie sie die Einhaltung des festgesetzten Grenzwertes erreichen will. Letztlich hat der Beklagte der Klägerin mit der gewährten Umsetzungsfrist von 48 Monaten ab Bestandskraft des Widerspruchsbescheides zudem einen weiten zeitlichen Spielraum eingeräumt, um entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des festgesetzten Grenzwertes zu realisieren. Die in dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 500,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat gemäß § 15 Abs. 3 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für den Erlass des Widerspruches die gleiche Gebühr erhoben wie für die Sachentscheidung. Zwar war der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung gerichtet, allerdings war eine Ermäßigung mangels Teilbarkeit der auf die einzelnen Regelungen entfallenden Werte nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der die Klägerin treffenden Kostenlast ist für die Entscheidung, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war entgegen der Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, orientiert an der Ziffer 19.1.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, erfolgt und entspricht dem Betrag des von der Klägerin minimal veranschlagten Investitionsaufwandes für die Einrichtung einer die Einhaltung des Grenzwertes gewährleistenden Anlage. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.