Beschluss
13 L 2267/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens ist nur bis zur erneuten und rechtsfehlerfreien Entscheidung des Dienstherrn sicherungsfähig, nicht bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung.
• Beamte haben keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 19 Abs. 6 LBG NRW).
• Bei Leistungsvergleichen sind aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgeblich; Unterschiede sind nur begründet, wenn der Dienstherr Verfahrensfehler begangen oder offensichtlich unzutreffende Beurteilungen zugrunde gelegt hat.
• Eine bloße Amtszulageberechtigung begründet keinen automatischen Beförderungsanspruch und schließt ein Auswahlverfahren nicht aus.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren: Sicherung nur bis zur erneuten Entscheidung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrens ist nur bis zur erneuten und rechtsfehlerfreien Entscheidung des Dienstherrn sicherungsfähig, nicht bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung. • Beamte haben keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 19 Abs. 6 LBG NRW). • Bei Leistungsvergleichen sind aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgeblich; Unterschiede sind nur begründet, wenn der Dienstherr Verfahrensfehler begangen oder offensichtlich unzutreffende Beurteilungen zugrunde gelegt hat. • Eine bloße Amtszulageberechtigung begründet keinen automatischen Beförderungsanspruch und schließt ein Auswahlverfahren nicht aus. Der Antragsteller, Beamter und bisheriger Ausbildungsleiter in einer JVA, bewarb sich auf eine im Justizministerialblatt ausgeschriebene Stelle der Ausbildungsleitung. Die Stelle war neben einem Mitbewerber (Beigeladener) ausgeschrieben; der Dienstherr traf die Auswahl zugunsten des Beigeladenen. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Freihaltung der Stelle bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seine Bewerbung. Er rügte insbesondere Vergleichsfehler der dienstlichen Beurteilungen und machte geltend, seine bisherige mindestens vierjährige Tätigkeit rechtfertige eine unmittelbare Beförderung bzw. besondere Berücksichtigung. Das Gericht hat über die Sicherungsanordnung entschieden. • Zulässigkeit: Ein Antrag, der die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung erstreckt, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse; sicherungsfähig ist nur das Recht auf erneute, rechtsfehlerfreie Entscheidung (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO). • Tatbestandliche Prüfung: Formelle Beteiligungspflichten wurden beachtet; Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte waren ordnungsgemäß beteiligt. Daher bestehen keine formellen Bedenken gegen die Besetzung zugunsten des Beigeladenen. • Materielle Prüfung: Maßgeblich sind die aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen. Diese zeigen einen klaren Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen (insgesamt besserer Notenspiegel). Der Dienstherr hat den Bewerbervergleich ordnungsgemäß anhand vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen und ggf. differenzierende Einzelfeststellungen berücksichtigt. • Überprüfungsrahmen: Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt kontrollierbar; verwaltungsgerichtlich ist nur zu prüfen, ob Verfahrensvorschriften verletzt, Begriffe verkannt, ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Solche Fehler sind hier nicht feststellbar. • Amtszulage und Beförderungsanspruch: Die Amtszulage begründet funktionale Zwischenämter, macht aber keinen automatischen Beförderungsanspruch geltend. Der Zulagenerlass regelt Planstellenzuordnung, nicht die Beförderung; der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG bleibt maßgeblich. • Folgen für den Sicherungsanspruch: Selbst bei Unterstellung einer nur geringfügig höherwertigen bisherigen Tätigkeit des Antragstellers würde dies die Gesamtnote nicht über die des Beigeladenen heben; daher fehlt es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer zu seinen Gunsten rechtsfehlerhaften Besetzung. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde gemäß Besoldungsbemessung und einschlägiger Rechtsprechung der Beamtenstatussachen auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Gericht hält den Bewerbervergleich und die Besetzungsentscheidung des Dienstherrn für formell und materiell rechtmäßig, weil die dienstlichen Anlassbeurteilungen einen klaren Qualifikationsvorsprung des ausgewählten Mitbewerbers zeigen und keine überprüfbaren Verfahrens- oder Bewertungsfehler erkennbar sind. Ein pauschaler Anspruch auf Beförderung wegen Amtszulageberechtigung besteht nicht; der Zulagenerlass regelt Planstellen, nicht automatische Beförderungen. Die Sicherung ist nur bis zur erneuten und rechtsfehlerfreien Entscheidung des Dienstherrn zulässig, nicht bis zur Bestandskraft dieser Entscheidung; für die Zeit danach besteht kein schutzwürdiges Sicherungsinteresse. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.