Urteil
14 K 18720/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1024.14K18720.17A.00
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Tenor
ie Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
ie Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, wurde am 00.00.2017 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 10.08.2017 wurde ein Asylantrag mit Eingang des Schreibens der zuständigen Ausländerbehörde als gestellt erachtet (§ 14a Abs. 2 AsylG). Mit dem Asylantrag galt gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz als beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden war. Zur Begründung machte der Kläger keine eigenen individuellen Gründe geltend. Von einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren wurde gemäß § 24 Abs. 1 S. 6 AsylG abgesehen, weil der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren als gestellt erachtet und der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten der Eltern des Klägers, die beigezogen worden waren, ausreichend geklärt war. Mit Schreiben vom 22.08.2017 wurden die Eltern des Klägers aufgefordert, schriftlich zu eigenen Asylgründen des Klägers Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ging dem Bundesamt nicht zu. Die Eltern haben auch nicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichtet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2017 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Ferner wurde festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2017 Klage erhoben. Ergänzend zum Vortrag seiner ihn vertretenden Eltern hat er vorgetragen, dass die in Pakistan vorliegende Wasserverseuchung bzw. Wasserknappheit dazu führe, dass ihm nicht zugemutet werden könne, nach Pakistan auszureisen. Es drohten ihm aufgrund der geschilderten und nachgewiesenen Missstände erhebliche Gesundheitsgefahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 06.11.2017 ist - soweit er mit der vorliegenden Klage angefochten wurde - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gericht- lichen Entscheidung keinen Anspruch auf Aufhebung der hier allein angefochtenen Ziffer 4 des genannten Bescheides und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Einzelrichterin folgt zunächst den hierzu getroffenen Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Soweit der Kläger darüber hinaus im Klageverfahren geltend gemacht hat, seiner Ausreise nach Pakistan stehe entgegen, dass dort die Versorgung mit sauberem Trinkwasser nicht gewährleistet sei, so dass ihm wegen der dort drohenden Gesundheitsgefahren ein Leben in Pakistan nicht zugemutet werden könne, ergibt sich auch hieraus keine für den Kläger günstigere Beurteilung. Denn insoweit ist nicht erkennbar, dass diese dem Kläger aufgrund von Wasserknappheit bzw. Wasserverseuchung drohenden gesundheitlichen Gefahren in ganz Pakistan bestehen. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden bzw. vorgelegten Erkenntnisse kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bieten, die Wasserversorgung sei in ganz Pakistan derart gefährdet, dass der schwerwiegende Grad von Verletzungen des Art. 3 EMRK bzw. nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erreicht sein könnte. Vielmehr befassen sich die genannten Berichte mit der in Landesteilen Pakistans bestehenden Gefährdung durch arsenbelastetes Trinkwasser und der zunehmenden Wasserverknappung insbesondere im Industal sowie in den Ballungsräumen Pakistans. Zudem fehlt es im Hinblick auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG an der Darlegung einer extremen Gefahrenlage, die auch bei Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ermöglicht. Somit ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Fall einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland nicht erkennbar. Insoweit konkretisiert nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausdrücklich den Begriff der „konkreten Gefahr“ aus gesundheitlichen Gründen. Danach liegt eine solche nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der wesentlichen Verschlechterung ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad setzt zudem voraus, dass sich diese Gefahr alsbald nach der Rückkehr realisiert. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Tod ausgeliefert werden würde. Bezogen auf die hier geltend gemachten Gesundheitsgefahren für den Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil aufgrund der dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Wasserversorgung die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. Hieraus ist nunmehr die gesetzgeberische Wertung erkennbar, dass eine solche Gefahr nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Ihm droht nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die geltend gemachten bzw. zu befürchtenden Gesundheitsgefahren durch die schlechte Trinkwasserversorgung, die sich - wie dargestellt - lediglich auf einige Landesteilen Pakistans bezieht, keine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Denn es ist weder vorgetragen, noch sonst erkennbar, weshalb dem Kläger nicht ein Ausweichen auf Landesteile, in denen sich die Trinkwasserproblematik nicht stellt, zumutbar sein sollte. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 A 2288/17.A – juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2017 – 4 A 2865/17.A – juris. Nach alledem hat das Bundesamt den Kläger, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, zu Recht zur Ausreise aufgefordert und ihm nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Pakistan angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Die gesetzte Frist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.