Urteil
15 K 18561/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0930.15K18561.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Nach eigenen Angaben ist der Kläger am 00. Dezember 0000 in X./Algerien geboren und algerischer Staatsangehöriger. Er meldete sich im April 2014 unter den Personalien „C., geb. 0. April 0000 in X.“ als Asylsuchender und stellte am 29. April 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. In einer ersten Anhörung durch das Bundesamt gab er an, er habe Algerien im Dezember 2013 verlassen. Nach seiner Einreise in die Europäische Union über Griechenland sei er zunächst mit dem Flugzeug nach Paris gereist und am 2. April 2014 nach Deutschland eingereist. Ein zwischenzeitlich ergangener Einstellungsbescheid vom 20. April 2016 wurde mit Gerichtsbescheid der 23. Kammer des erkennenden Gerichts vom 22. Juni 2016 – 23 K 7031/16.A – aufgehoben. In der Anhörung durch das Bundesamt am 8. Dezember 2016 gab der Kläger an, er habe in Algerien nur einen Personalausweis besessen und diesen bei der Ausreise nicht mitgenommen. Bereits 2005 sei er aus Algerien ausgereist. Er habe – jeweils illegal – sieben Jahre in Spanien und etwa zweieinhalb Jahre in Frankreich gelebt. Algerien habe er verlassen, weil er aufgrund der Erfahrungen seines Bruders dort nicht zum Militärdienst habe gehen wollen. Aus Angst vor dem Militärdienst habe er auch vor etwa sechs oder sieben Monaten eine Art Lähmung der linken Gesichtshälfte erlitten. Seine Angst vor einer Rückkehr sei auch der Grund gewesen, weshalb er falsche Personalien angegeben habe. Im Jahr 2004 habe er auch einen Einberufungsbescheid erhalten gehabt; im Anschluss habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bei Verwandten und Freunden. Alle zehn Tage sei das Militär bei ihm zu Hause erschienen, um nach ihm zu fragen. Das Geld, das nötig sei, um sich vom Militärdienst befreien zu lassen, habe er nicht gehabt. Mit Bescheid vom 9. November 2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 10. November 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Algerien auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Darüber hinaus setzte es die Frist zur Wiedereinreise gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. Der Kläger hat am 21. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt er sein Vorbringen beim Bundesamt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) die behaupteten Ansprüche nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grund-entscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen ‑ wie etwa Rasse, Nationalität oder sexuelle Orientierung –, (sog. asylerhebliche Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen durch staatliche Institutionen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2016 – 2 BvR 348/16 –, juris Rdnr. 12, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rdnr. 20 f., und Beschlüsse vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, NVwZ 1990, 151, 152 = juris, und vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216, 230 = juris; BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 – 9 C 278/86 –, juris Rdnr. 14 ff. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ‑ unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben ‑ einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rdnr. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht beziehungsweise bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Algerien ausgereist ist, noch dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien auszugehen. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheiden aus, weil nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich ist, dass die behauptete Verfolgung – nämlich die Einziehung zum Wehrdienst – an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bzw. einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG, also an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfte. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Juni 2019, S. 14 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Algerien, 12. März 2018, S. 13, ist der vom Kläger gefürchtete Militärdienst als allgemeine Wehrpflicht ausgestaltet, welche alle algerischen Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren gleichermaßen trifft. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe Angst, bei einer Ableistung des Wehrdienstes für das bezahlen zu müssen, was seinem Bruder beim Militär passiert sei, ist dieser Vortrag auch unter Berücksichtigung des Vorbringens beim Bundesamt unsubstantiiert und damit unglaubhaft. Beim Bundesamt hat der Kläger nämlich angegeben, sein älterer Bruder habe seinen Militärdienst in der Softwareentwicklung der Armee abgeleistet und habe die ihm nach Abschluss des Dienstes unterbreiteten Angebote zur Weiterbeschäftigung in der Armee abgelehnt. Demgegenüber soll sein jüngerer Bruder dem Militärdienst durch eine Einstufung als untauglich entkommen sein, indem er sich zuvor zwei Finger abgeschnitten habe. Inwiefern das Militär vor diesem Hintergrund Anlass haben sollte, den Kläger bei Ableistung seines Militärdienstes zu benachteiligen bzw. härter anzufassen als andere, ist nicht ersichtlich. Die Gefahr, dass der Kläger möglicherweise bei Rückkehr wegen der behaupteten Wehrdienstentziehung mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muss, begründet mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal bzw. einen Verfolgungsgrund ebenfalls keinen Anerkennungsanspruch. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Eintritt eines solchen Schadens ist im Fall des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger hat Umstände, die einen solchen Schaden verursachen könnten, nicht dargetan. Insbesondere beläuft sich der Strafrahmen für Wehrdienstentziehung auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Juni 2019, S. 14. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind nicht gegeben. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger hat keine Umstände geltend gemacht, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten. Die Abschiebungsandrohung begegnet nach alledem ebenfalls keinen Bedenken (§ 34 Abs. 1 AsylG). Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger bislang nicht, auch nicht vor dem Hintergrund seiner zwischenzeitlichen Eheschließung mit einer EU-Staatsangehörigen, im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2, 3 AufenthG. Einwände gegen die Länge der festgesetzten Frist hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.