Beschluss
14 L 2212/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Konsums sog. harter Betäubungsmittel (hier: Amphetamin) als offensichtlich rechtmäßig erscheinen, wenn die Ermittlungs- und Gutachtsergebnisse einen Konsum belegen.
• Die rechtliche Ermächtigung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich zwingend aus § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; ein Ermessen der Behörde besteht in diesen Fällen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetaminnachweis • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Konsums sog. harter Betäubungsmittel (hier: Amphetamin) als offensichtlich rechtmäßig erscheinen, wenn die Ermittlungs- und Gutachtsergebnisse einen Konsum belegen. • Die rechtliche Ermächtigung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich zwingend aus § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; ein Ermessen der Behörde besteht in diesen Fällen nicht. Der Antragsteller wandte sich mit dem Begehren an das VG Düsseldorf, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde wiederherzustellen. Die Behörde hatte mit Verfügung vom 4./7. Juli 2019 die Fahrerlaubnis entzogen und die Abgabe des Führerscheins angeordnet sowie Zwangsmittel angedroht; sofortige Vollziehung war angeordnet. Grundlage waren Drogentests und toxikologische Gutachten, insbesondere ein Amphetaminbefund vom 28.11.2018 (36 ng/ml) sowie ein früherer rechtskräftiger Befund von 20.09.2017 (67,1 ng/ml) und ein rechtskräftig gewordenes Bußgeldverfahren. Der Antragsteller behauptete ärztlich verordnete Spritzen, legte hierfür jedoch keine Nachweise vor. Das Gericht prüfte summarisch die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtsgrundlage für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 VwGO; die aufschiebende Wirkung kann angeordnet werden, wenn bei Abwägung das private Interesse überwiegt oder die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Die angeordnete sofortige Vollziehung erfüllt formell die Begründungserfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die Behörde hat den Ausnahmecharakter dargelegt, weshalb formelhaft klingende Formulierungen nicht zu beanstanden sind. • Materiell erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im summarischen Verfahren als voraussichtlich rechtmäßig: Amphetamin gehört zu den Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, und nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung führt bereits einmaliger Konsum harter Drogen zum Wegfall der Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. • Die Aktenlage (positiver Drogenvortest, toxikologisches Gutachten mit Amphetaminnachweis, Übereinstimmung von Probenkennzeichen) stellt hinreichend fest, dass der Antragsteller Amphetamin eingenommen hat; entgegenstehende Anhaltspunkte wie Probenverwechslung sind nicht erkennbar. • Einseitige Angaben des Antragstellers zu ärztlich verordneten Spritzen wurden nicht durch ärztliche Atteste oder Rezepte belegt; selbst bei Einnahme von Medikamenten mit Amphetamingehalt wäre die Ungeeignetheit nicht ausgeschlossen, da auf die Gründe des Konsums nicht abgestellt wird. • Hinzu kommt ein früherer, rechtskräftiger Befund aus 2017 und ein rechtskräftig gewordenes Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss; dieser Sachverhalt rechtfertigt unabhängig vom 2018-Vorfall zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis, da kein Ermessen besteht. • Der Antragsteller hat die verlorene Fahreignung nicht wiedererlangt: es fehlt der Nachweis mindestens einjähriger Drogenfreiheit und eines stabilen Einstellungswandels sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach Nr. 9.5 Anlage 4 FeV. • In der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit gegenüber den privaten Nachteilen des Antragstellers; auch gravierende persönliche Folgen rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung nicht, wenn die Verkehrssicherheit betroffen ist. • Weitere angeordnete Maßnahmen (Vorlage des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung) sind rechtlich gestützt auf §§ 3 Abs. 2, 47 FeV, 55 ff. VwVG NRW. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 VwGO und den §§ 52, 53 GKG. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die privaten Aussetzungsinteressen überwiegt und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Ordnungsverfügung ist formell und materiell tragfähig, da Amphetaminnachweise vorliegen und die einschlägigen Normen (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV und Nr. 9.1 Anlage 4 FeV) zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Ein Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung durch den Antragsteller fehlt; insbesondere wurden keine Belege für eine mindestens einjährige Drogenfreiheit oder für einen stabilen Einstellungswandel vorgelegt. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.