Beschluss
12 L 2327/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0904.12L2327.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6287/19.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 3 Der am 9. April 2019 sinngemäß gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 1. April 2019 wurde ihr am 5. April 2019 zugestellt. 5 Der Antrag ist auch begründet. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist derzeit offen, ob die Klage Erfolg haben wird. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung der Bedeutung, die dem Minderjährigenschutz von der Dublin III-Verordnung beigemessen wird, zu Gunsten der Antragstellerin aus. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. 7 Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 – 1 ER 301/92 -, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. 8 Stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen dar, bleibt es bei einer reinen Interessenabwägung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 9 Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich nicht hinreichend sicher vorhersagen, ob die Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 1. April 2019 Erfolg haben wird. Es ist von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: 10 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 11 Es kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG, der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. 12 Im vorliegenden Fall gibt es zwar Anhaltspunkte dafür, dass Italien nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig ist. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Antragstellerin ist mit einem Visum für den Schengen-Raum, das am 8. Oktober 2018 von der italienischen Vertretung in Teheran (Iran) erteilt wurde und vom 27. Oktober 2018 bis 17. November 2018 gültig war, nach Italien eingereist. Im Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz am 9. Januar 2019 war das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither verlassen haben könnte, liegen nicht vor. 13 Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht jedoch einiges dafür, dass eine gegenüber Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung besteht. Nach dieser Vorschrift ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. 14 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat. 15 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 -, juris, Rn. 66 (zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-Verordnung). 16 Die Antragstellerin ist eine Minderjährige im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) Dublin III-Verordnung. Diese Vorschrift definiert den Begriff des Minderjährigen als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Als die am 00.00.2001 geborene Antragstellerin am 9. Januar 2019 in Deutschland erstmals einen Asylantrag gestellt hat, war sie erst 17 Jahre alt und damit noch minderjährig. Sie vollendet im Übrigen erst am 30. November 2019 ihr 18. Lebensjahr. 17 Die Antragstellerin ist auch „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe j) Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift bezeichnet „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird. Die Antragstellerin ist zwar gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer volljährigen Schwester in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihre Eltern haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten inzwischen aber wieder verlassen, um in den Iran zurückzukehren. Sie haben die Antragstellerin im Sinne von Art. 2 Buchstabe j) Dublin III-Verordnung ohne Begleitung in Deutschland zurückgelassen, denn bei der volljährigen Schwester der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine Erwachsene, die nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland für die Antragstellerin verantwortlich ist. 18 Die volljährige Schwester der Antragstellerin ist auch kein Geschwister im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Die volljährige Schwester der Antragstellerin hält sich derzeit zwar ebenfalls in Deutschland auf, hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt. Die volljährige Schwester der Antragstellerin ist vielmehr vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 15. März 2019 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 abgelehnt worden (Az.: 12 L 955/19.A). 19 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich Familienangehörige, weitere Geschwister oder Verwandte rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung), sind nicht ersichtlich. 20 Damit besteht derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist derjenige Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mitgliedstaat in diesem Sinne ist derjenige, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-Verordnung ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 6 Satz 2 der Dublin II-Verordnung ist Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger dahingehend auszulegen, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt haben. 21 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris, Rn. 66 (zur Dublin II-Verordnung); OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 313/13 –, juris, Rn. 28 (zur Dublin II-Verordnung); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2016 – 12 L 2387/16.A –; VG München, Beschluss vom 8. Juni 2016 – M 24 K 14.50339 –, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 17a L 1517/15.A –, juris, Rn. 16 m.w.N. 22 Die Antragstellerin hält sich in Deutschland auf und hat hier am 9. Januar 2019 einen förmlichen Asylantrag gestellt. Da ihre volljährige Schwester vollziehbar ausreisepflichtig ist, lässt sich derzeit allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland dem Wohl der Antragstellerin dient. Diese Frage wird noch im Hauptsacheverfahren zu klären sein. 23 Die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr privates Suspensivinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse wegen der großen Bedeutung, die dem Minderjährigenschutz in der Dublin III-Verordnung beigemessen wird. 24 Vgl. EuGH, Urteile vom 12. April 2018 – C-550/16 -, juris, und vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris (zur Dublin II-Verordnung); VG München, Beschluss vom 18. Juli 2014 – M 24 S 14.50340 -, juris, Rn. 38 m.w.N. 25 Der Minderjährigenschutz würde bei einer Überstellung der Antragstellerin nach Italien leerlaufen, denn ihre Rückholung wäre möglicherweise rechtlich gar nicht mehr zulässig, falls sich zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides herausstellen sollte. Demgegenüber ist eine spätere Überstellung der Antragstellerin nach Italien ohne weiteres möglich. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).