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Urteil

26 K 924/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0726.26K924.18.00
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Leitsätze

Zur Abgrenzung selbstverantworteter Wohngemeinschaften von anbieterverantworteten Wohngemeinschaften bei einer sog. Demenz-WG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung selbstverantworteter Wohngemeinschaften von anbieterverantworteten Wohngemeinschaften bei einer sog. Demenz-WG Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist eine soziale Einrichtung in P. und Mitglied in der Qualitätsgemeinschaft des Paritätischen. Eines seiner Betätigungsfelder ist die Pflege und Betreuung alter und kranker Menschen. Im Hause E. Str. 00 in P. leben in einer Wohnung 8 an Demenz erkrankte Bewohner/innen, die sämtlich von dem von dem Kläger betriebenen Pflegedienst 24 Stunden/Tag betreut werden. Vermieterin ist die Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft P. eG. Es besteht eine „Vereinbarung der Mitglieder der Wohngemeinschaft“, in der es u.a. heißt: „2. Inhalte der Vereinbarung c. Gemeinschaftliche Beauftragung eines Pflegedienstes zur Durchführung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftlicher Dienstleistungen. d. Entscheidung über den Einzug neuer Mieter in Abstimmung mit dem Vermieter und unter fachlicher Beratung des Pflegedienstes. 3. Grundregeln der Gemeinschaft a. Jedes Mitglied schließt sich mit Einzug in die Wohngemeinschaft dieser Vereinbarung an. 6. Haushaltskonto Die Angehörigen und Betreuungspersonen beauftragen den Pflegedienst das Haushaltskonto der Wohngemeinschaft zu führen. …zahlen die Mieterinnen und Mieter eine monatliche Pauschale. Die Höhe der Pauschale wird von der Gemeinschaft, in Absprache mit dem Pflegedienst, festgelegt. Der Pflegedienst darf über den Einkauf von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern eigenständig entscheiden. Über den Kauf von notwendigen Ausstattungsgegenständen darf der Pflegedienst bis zu einer Höhe von 100 Euro eigenständig entscheiden. …“ – Eine textidentische Vereinbarung besteht auch für eine weitere von dem Kläger im Hause N. Str. 0 in P. betreute Wohngemeinschaft an Demenz erkrankter Menschen. In dem „Konzept für die Betreuung von Menschen mit Demenz in selbstverantworteten Wohngemeinschaften“ des Klägers heißt es u.a.: „1. Die Ambulante Kranken- und Altenpflege der S. …Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft stellt für uns eine Alternative zur herkömmlichen Versorgung von Menschen mit Demenz in stationären Einrichtungen dar. Seit August 2005 pflegen und betreuen wir Menschen mit Demenz in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft in N1. , seit August 2008 bzw. März 2012 auch in zwei selbstverantworteten Wohngemeinschaften in P. . 2. Formale Voraussetzungen … -Wohnraum- und Dienstleistungsangebot (Betreuung und Pflege) werden von unterschiedliche Anbietern bereitgestellt, es existieren ein Mietvertrag und ein Pflegevertrag -Die Mitglieder der Wohngemeinschaft können den Pflegedienst frei wählen. -Die Mitglieder haben das Hausrecht,… nur sie…besitzen einen Schlüssel zur Wohnung. - Die Mitglieder entscheiden über den Einzug neuer Mitbewohnerinnen/Mitbewohner. -Die Mitglieder der Wohngemeinschaft treffen eine schriftliche Vereinbarung die dazu dient, das Miteinander zu gestalten… In der Wohngemeinschaft leben 8 Personen. … die Menschen leben dort bis zu ihrem Tod. 3. Inhaltliche Aspekte …Durch die Erbringung der häuslichen Pflege- und Betreuungsleistungen in der Gemeinschaft werden Synergieeffekte genutzt, die eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung für Menschen mit Demenz sicherstellt. 4. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft …weitere Regelungsbedarfe: … -Entscheidung über den Einzug neuer Mitglieder in Abstimmung mit dem Vermieter und unter fachlicher Beratung des Pflegedienstes. … 6. Das Betreuungs- und Pflegeteam Die Verantwortung für die Betreuung und Pflege der Mieterinnen und Mieter liegt bei der Pflegedienstleitung unseres Pflegedienstes. In der Wohngemeinschaft wird eine Rund-um-die-Uhr-Personalpräsenz gewährleistet. …ist ein festes Team in der Wohngemeinschaft eingesetzt, … .“ In dem zwischen einem Mitglied der Wohngemeinschaft und dem Kläger geschlossenen Pflegevertrag heißt es in § 11 (2): Die Leistungsnehmerin/Der Leistungsnehmer kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Mit der Beklagten in ihrer Eigenschaft als örtlicher Trägerin der Sozialhilfe hat die Klägerin bezogen auf die Wohngemeinschaft E. Str. 00 in P. am 1. Dezember 2008 eine „Vereinbarung nach § 75 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch…über die Erbringung, Vergütung und Prüfung von Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften für demenziell erkrankte Menschen“ geschlossen, in der der Kläger als Leistungserbringer bezeichnet wird und dessen Leistungspflichten gegenüber der Wohngemeinschaft als solcher geregelt sind. § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung lautet: „Die Hilfen werden als Pool für alle Mieter/Mieterinnen der Wohngemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB XI erbracht.“ Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 traf der Oberbürgermeister der Stadt P. nach vorheriger Anhörung des Klägers diesem gegenüber die Feststellung, dass das Leistungs- und Betreuungsangebot für Menschen mit Demenz im Hause E. Str. 00 in P. eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft i. S. des § 24 Abs. 3 WTG NRW ist. – Zur Begründung führte der Oberbürgermeister im Wesentlichen aus: Von den für das Vorliegen einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen seien die des § 24 Abs. 2 d) und e) WTG NRW nicht erfüllt. Auch nehme der Kläger bestimmenden Einfluss auf die Wiederbelegung in der Wohngemeinschaft i. S. des § 24 Abs. 2 S. 3 WTG NRW. Die Selbsteinschätzung der Nutzer einzuholen sei nicht möglich gewesen. Die Vertreter seien zwar befragt worden, hätten sich jedoch nicht einheitlich geäußert. Der getroffenen Feststellung lägen im Wesentlichen folgende Umstände zugrunde: In der Wohngemeinschaft erfolge eine 24-Stunden-Betreuung durch den Kläger. Die Nutzer/innen seien aufgrund ihrer demenziellen Erkrankung im Wesentlichen auf gesetzliche Vertreter/Angehörige bei der Ausübung ihrer Selbstbestimmung angewiesen. Aufgrund der hohen Unterstützung durch den Kläger einschließlich Erledigung des Wocheneinkaufs und der stark unterschiedlichen Einbringung der Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertretungen -teilweise Anwesenheit von lediglich 3 Angehörigen bei Versammlungen- werde das Alltagsleben nicht selbstbestimmt gemeinschaftlich gestaltet. Die Lebens- und Haushaltsführung sei nur zum Teil selbstverantwortet, nämlich insoweit, als die Haushaltshilfe über die Angehörigen beschäftigt werde und die Angehörigen Ersatzbeschaffungen regelten. Auch verwalte der Kläger das Konto der Wohngemeinschaft, in das je Nutzer monatlich je 270,00 Euro eingezahlt würden, und könne über Ausgaben für Lebens- und Verbrauchsgüter in unbegrenzter Höhe und über Anschaffungen von Ausstattungsgegenständen bis zu 100,00 Euro entscheiden. Zudem nehme der Kläger bestimmenden Einfluss auf gemeinschaftliche Entscheidungen. Er steuere die Belegung der Wohngemeinschaft durch u. a. die erste Kontaktaufnahme, Erläuterung des Angebots, Prüfung der Passgenauigkeit und Vorstellung des Neuinteressenten. Auf der Internetseite des Klägers sowie in einem Flyer würden die Wohngemeinschaften für Demenz beworben. Ansprechpartnerin sei die Pflegedienstleiterin der Ambulanten Kranken- und Altenpflege der Ruhrwerkstatt. Auch habe der örtliche Träger der Sozialhilfe bestätigt, dass der Kläger die Belegung bestimme. Seit Bestehen der Wohngemeinschaft habe es zudem keinen Wechsel des ambulanten Pflegedienstes von Nutzern gegeben. Wahlfreiheit sei vertraglich eingeräumt. Wohn- und Betreuungsvertrag seien zumindest rechtlich unabhängig voneinander. Da die Betreuung aufgrund der Zielgruppe und der notwendigen Hilfebedarfe 24 Stunden stattfinde, sei es erforderlich, dass sich die aus 8 Personen bestehende Wohngemeinschaft auf einen ambulanten Dienst einige. Der Kläger hat am 26. Januar 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: In seinem Internetauftritt weise er lediglich darauf hin, dass Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz betreut würden. Die Aufnahme eines neuen Bewohners geschehe wie folgt: Auf Wunsch der Angehörigen gebe er zunächst die Adresse der Wohngemeinschaft weiter, damit Interessierte sich die Räumlichkeiten ansehen könnten. Er führe lediglich das Beratungsgespräch durch, in dem das Pflege und Betreuungskonzept sowie die Finanzierungsmöglichkeiten vorgestellt würden. So der Interessent unmittelbar mit der Wohngemeinschaft Kontakt aufnehme, wende er sich an die Angehörigensprecherin. Erfolge die Anfrage bei ihm, so verweise er den Anfragenden an die Sprecherin. Wolle der Interessent einen Platz in der Wohngemeinschaft in Anspruch nehmen, würden er und alle Angehörigen der Bewohner durch die Sprecherin in die Wohngemeinschaft eingeladen. Diese entschieden dann über den Einzug. Entsprechende Informationen würden auch über die Whats-App-Gruppe der Angehörigen ausgetauscht. Stimme die Wohngemeinschaft der Aufnahme des Bewerbers zu, so nehme dieser Kontakt mit dem Vermieter auf, um den Mietvertrag abzuschließen. Nach Vorstellung des Betreuungs- und Pflegekonzepts könne dann das neue Mitglied der Wohngemeinschaft entscheiden, ob es ihn, den Kläger, mit dem Pflegedienst beauftragen möchte. Bisher sei die Tätigkeit des Pflegedienstes auch niemals beanstandet worden. Gemäß § 11 Abs. 2 der Vereinbarung der Mitglieder der Wohngemeinschaft (gemeint wohl: des Pflegevertrages) sei jedes Mitglied berechtigt, den Vertrag mit ihm, dem Kläger, jederzeit fristlos zu kündigen. Mindestens zweimal im Jahr müsse ein Angehörigentreffen stattfinden, zu dem die Sprecherin einlade. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsvereinbarung habe er, der Kläger, keinen Einfluss. Auch über seine Teilnahme an den Treffen entschieden die Angehörigen bzw. Betreuer. Weder moderiere oder protokolliere er die Treffen noch beeinflusse er die Entscheidungen. Die Beteiligung der Angehörigen/Betreuer sei unterschiedlich, je nach Interesse der Angehörigen und je nach Aussprachebedürfnis der Bewohner bzw. der Angehörigen und Betreuer. Für laufende Kosten hätten die Angehörigen Daueraufträge eingerichtet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt P. vom 4. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheides. Ergänzend macht er im Wesentlichen noch geltend: Nach der maßgeblichen Gesamtwürdigung der Verhältnisse seien vorliegend die in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WTG NRW normierten Mindestanforderungen an eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nicht erfüllt. Die Nutzer der Wohngemeinschaft seien ausnahmslos hochgradig demenziell und pflegebedürftig, weshalb sie auch die Pflegeleistungen des Klägers im Umfang von 24 Stunden /Tag in Anspruch nähmen. Nach der bestehenden Gemeinschaftsvereinbarung sei die gemeinschaftliche Beauftragung eines Pflegedienstes ein so wesentliches gemeinsames Ziel der Nutzer, dass jedes hinzutretende Mitglied auch zur Inanspruchnahme des bereits beauftragten Pflegedienstes verpflichtet sei. Gegenstand des Konzeptes des Klägers sei gerade die gemeinschaftliche Beauftragung eines Pflegedienstes, durch die Synergieeffekte genutzt würden. Damit bestehe faktisch keine Wahlfreiheit. Da die vorliegend maßgebliche Gemeinschaftsvereinbarung mit derjenigen einer weiteren von dem Kläger in P. betreuten Wohngemeinschaft vollständig identisch sei, liege es nahe, dass der Kläger an der Erstellung dieser Vereinbarung mindestens mitgewirkt habe. Dass der mit einem Nutzer abgeschlossene Pflegevertrag ein Kündigungsrecht des Nutzers enthalte, führe nicht auf eine Wahlfreiheit hinsichtlich des Anbieters von Pflegeleistungen, da der Nutzer sich dann gegenüber der Wohngemeinschaft vereinbarungswidrig verhalten würde. Auch könne nach der Gemeinschaftsvereinbarung bei Angehörigentreffen theoretisch ein einziges anwesendes Mitglied wirksam Entscheidungen für alle treffen. Es gebe keine Bestimmung über die Beschlussfähigkeit. Die teils nur geringfügige Beteiligung an der Entscheidungsfindung spreche ebenfalls gegen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Oberbürgermeisters der Stadt P. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Insoweit kann zunächst dahingestellt bleiben, ob zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt P. vom 4. Januar 2018 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder auf diejenige im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 -12 A 2911/12- , juris, Rdn. 25-33; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 -5 A 70/15-, juris, Rdn. 29 sowie VG Dresden, Urteil vom 10. April 2017 -1 K 4177/14, juris, Rdn. 24. Denn der angefochtene Bescheid ist sowohl bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Statusfeststellungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt P. vom 4. Januar 2018 findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 4 S. 1 WTG NRW. Nach dieser Vorschrift lässt die Feststellung, ob ein Angebot dem Geltungsbereich des WTG NRW unterfällt, dessen Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 -12 A 2911/12- , juris, Rdn. 36. Bei der Wohngemeinschaft im Hause E. Str. 00 in P. handelt es sich nicht etwa um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Abs. 1, 2 WTG NRW, sondern vielmehr um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft i. S. des 24 Abs. 1, 3 WTG (jeweils in der im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides geltenden und bis zum 11. April 2019 gültigen Fassung). Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „§ 24 Begriffsbestimmung (1) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein. (2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn 1.die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und 2.die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter mindestens a)bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind, b)das Hausrecht ausüben, c)die Gemeinschaftsräume selbst gestalten, d)die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und e)die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen aber auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet 1.bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2. wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.“ Die Wohngemeinschaft im Hause E. Str. 81 in P. ist schon allein deshalb anbieterverantwortet, weil i.S. des § 24 Abs. 3 Nr. 2 WTG NRW die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind. Denn die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter sind bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nicht frei. Maßgeblich ist insoweit nicht, dass nach dem zwischen einem Nutzer und dem Kläger geschlossenen Pflegevertrag der Leistungsnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Denn ein solches Vorgehen ist nach den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen -vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2017 -4 B 1184/17, juris , Rdn. 16 – vorliegend ausgeschlossen. Dies schon deshalb, weil in diesem Falle mit Blick auf den 24 Stunden am Tag bestehenden Betreuungsbedarf der einzelnen Nutzer, die räumlichen Verhältnisse sowie die Kosten einer etwaigen eins-zu-eins Betreuung ein Anbieterwechsel durch einen einzelnen Nutzer in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich ist. Der Bestand der Wohngemeinschaft fußt unabhängig von den bestehenden Einflussmöglichkeiten der Vertreter der Nutzer maßgeblich darauf, dass Personal des Klägers rund um die Uhr vor Ort ist und alle Nutzer dasselbe Krankheitsbild aufweisen, wobei der Kläger im Falle der geplanten Neuaufnahme einer Person durch seine beratende Mitwirkung darauf hinwirkt, dass nur zu der Wohngemeinschaft „passende“ Personen hinzutreten. Letzteres ist zudem auch mit Blick auf die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung nach § 75 SGB XII erforderlich, die sich ausdrücklich auf eine bestehende sog. Demenz-Wohngemeinschaft bezieht, die –ausschließlich- von dem Kläger betreut wird (die Hilfen werden als Pool erbracht). Auch fehlt es an einem für eine Wohngemeinschaft charakteristischen gemeinsamen Hausstand der Nutzer i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG in der bis zum 11. April 2019 geltenden Fassung. Ein solcher setzt zwar nicht voraus, dass die Nutzer die im Haushalt üblicherweise anfallenden Verrichtungen persönlich vornehmen. Insbesondere wenn sie dazu aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht (mehr) in der Lage sind, können etwa Angehörige oder Betreuer für sie tätig werden. Auch derartige Vertreter müssen die hauswirtschaftlichen Verrichtungen dann aber selbst ausführen oder jedenfalls einen bestimmenden Einfluss darauf nehmen können. Vgl. zur Möglichkeit eines Handelns durch Vertreter vgl. auch § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WTG. Liegt die hauswirtschaftliche Versorgung indes in - bezogen auf die Gesamtheit der insoweit anfallenden Verrichtungen - mehr als nur geringem Umfang in der Hand des Leistungsanbieters, indem die entsprechenden Leistungen von ihm tatsächlich erbracht werden, so bedingt dies einen hohen Grad an Abhängigkeit der Nutzer. So liegt es hier. Nach der –im Übrigen von dem Kläger vorentworfenen- „Vereinbarung der Mitglieder der Wohngemeinschaft“ darf der Pflegedienst über den Einkauf von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern vollständig und über den Kauf von notwendigen Ausstattungsgegenständen bis zu einer Höhe von 100 Euro eigenständig entscheiden. Damit haben die Nutzer bzw. deren Vertreter die hauswirtschaftliche Versorgung weitgehend in die Hände des Klägers gelegt, ohne dass sie oder ihre Vertreter darauf einen bestimmenden Einfluss nehmen können. Das gilt auch für neue Mitglieder, weil nach der vg. Vereinbarung –dort Nr. 3. a.- jedes Mitglied sich mit Einzug in die Wohngemeinschaft dieser Vereinbarung anschließt. Damit fehlt es an der Möglichkeit der einzelnen Nutzer bzw. ihrer Vertreter, auf die hauswirtschaftliche Versorgung bestimmenden Einfluss zu nehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft bzw. ihre Vertreter die Bindungen freiwillig und selbstverantwortet eingegangen sind und die bestehende Beschlusslage durch Mehrheitsentscheidung (vgl. Nr. 3 g. der Vereinbarung) ändern können. Zwar schließt eine Unterwerfung unter das Mehrheitsprinzip die Annahme von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung hinsichtlich sodann mehrheitlich getroffener Entscheidungen nicht aus, sondern ist vielmehr gerade Bestandteil und Ausdruck dessen. Das belegt auch § 24 Abs. 2 Satz 3 WTG, wonach Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer einer Wohngemeinschaft oder ihre rechtlichen Vertreterinnen oder Vertreter mehrheitlich treffen, die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht ausschließen. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein durch eigenverantwortliche hauswirtschaftliche Versorgung geprägter gemeinsamer Hausstand i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW jedoch voraussetzen, dass die Nutzer oder ihrer Vertreter die im Rahmen der Haushaltsführung anfallenden Entscheidungen auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips tatsächlich selbst treffen. Wird hingegen - gleichgültig ob einstimmig oder durch Mehrheitsentscheid - die Verantwortung für die hauswirtschaftliche Versorgung an einen Leistungsanbieter übertragen, so begeben sich die Nutzer damit aber in eine jedenfalls für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften typische strukturelle Abhängigkeit. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 -4 B 777/16-, juris, Rdn.19f. Letztlich üben die Nutzer der Wohngemeinschaft auch das Hausrecht über die Räume im Hause E. Str. 0 in P. nicht i. S. des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr.2. b) WTG NRW uneingeschränkt aus. Zwar verfügen die Mitarbeiter des Klägers nicht über für den Zugang zur Wohnung erforderliche Schlüssel, sondern bei Schichtwechsel werden die eintreffenden Mitarbeiter von den dann die Wohnung verlassenden Mitarbeitern eingelassen. Nach den unwidersprochen geblieben Feststellungen der Beklagten in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2017 ist es jedoch so, dass, wenn Besuch kommt, die Mitarbeiter des Klägers die Türe öffnen und entscheiden, ob dieser Eintritt erhält. Nach alledem handelt es sich bei der Wohngemeinschaft im Hause E. Str. 00 in P. um eine solche, die anbieterverantwortet i. S. des § 24 Abs. 3 WTG NRW ist. Diese rechtliche Beurteilung erfährt auch nicht etwa durch die am 12. April 2019 in Kraft getretenen Änderungen des § 24 WTG NRW -vgl. das Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 11. April 2019, GV NRW 2019, S. 201ff- eine Änderung. Zwar heißt es in dem neuen Satz 3 des § 24 Abs. 1 WTG: „ Können oder wollen Nutzerinnen und Nutzer einen gemeinsamen Hausstand nicht führen, so können für sie die Vertreterinnen und Vertreter handeln.“ Auch wenn es in der amtlichen Begründung -vgl. LT-Drucksache 17/3777, S. 62- hierzu heißt, durch die Ergänzung solle klargestellt werden, dass auch in Wohngemeinschaften die hauswirtschaftliche Versorgung durch Dritte erfolgen könne, sofern dies bewusst so von den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren Vertretern entschieden wurde, so kann dies über den Regelungszusammenhang der einzelnen Sätze des § 24 Abs. 1 WTG NRW hinaus aber nicht bedeuten, dass durch eine solche Entscheidung der Vertreter ohne jede steuernde Vorgaben die hauswirtschaftliche Versorgung vollständig aus der Hand gegeben werden kann. Denn wenn die Vertreter an die Stelle der Nutzer treten können, so ist dies tatsächlich und rechtlich auch nur dann der Fall, wenn sie anstelle der Nutzer die für die Führung eines gemeinsamen Hausstandes erforderlichen Entscheidungen treffen. Das bloße Aus-der-Hand-Geben aller diesbezüglichen Entscheidungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch die seit dem 12. April 2019 geltenden Bestimmungen in § 24 Abs. 4 WTG NRW geben keinen Anlass, die hier in Rede stehende Wohngemeinschaft nicht als anbieterverantwortet anzusehen. Die Vorschrift lautet: „Bei der Bewertung, ob eine Wohngemeinschaft anbieterverantwortet oder selbstverantwortet ist, sind die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft, die tatsächliche Nutzerstruktur bei Einzug der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Aussagen der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu berücksichtigen. Das Konzept einer Wohngemeinschaft und die Gestaltung der Vereinbarungen müssen die Lebenswirklichkeit, den Hilfebedarf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer widerspiegeln und realistisch umsetzbar sein. Sind die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, das Gemeinschaftsleben aufrecht zu erhalten, so bleibt diese Tatsache bei der Bewertung der Angebotsform unberücksichtigt, sofern die notwendigen Entscheidungen weiterhin von den Vertreterinnen und Vertretern gemeinschaftlich getroffen werden.“ Durch diese Regelungen soll nämlich (nur) deutlicher als bisher herausgestellt werden, anhand welcher Kriterien die WTG-Behörde über den Status entscheidet. Elementar sind danach die tatsächliche Situation und die Gestaltung des Zusammenlebens in der Gemeinschaft. Vgl. LT-Drucksache 17/3777, S. 62f. Auch danach handelt es sich vorliegend bei der in Rede stehenden Wohngemeinschaft um eine solche, die anbieterverantwortet ist. Denn abgesehen davon, dass durch die neue Vorschrift des § 24 Abs. 4 WTG NRW die in § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes getroffene Regelung nicht quasi „überspielt“ werden kann, so bleibt es dabei, dass die Gesamtsituation der Wohngemeinschaft im Hause E. Str. 00 in P. durch eine von dem Kläger maßgeblich beeinflusste Lebenswirklichkeit geprägt ist: Der Kläger gibt die Formulare für die Pflegeverträge vor, ebenso ist die Vereinbarung der Mitglieder von diesem vorgegeben und der Alltag der auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesenen Bewohner –die im Übrigen durch ein festes Team erfolgt- wird ungeachtet des Umstandes, dass sich Vertreter jedenfalls auch bzw. ergänzend um die Bewohner kümmern, ganz maßgeblich durch die Betreuungsleistungen und damit verbundene eigenständige Entscheidungen der Mitarbeiter des Klägers geprägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.