Beschluss
20 L 1914/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0725.20L1914.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Anträge der Antragstellerin, festzustellen, dass sie ihre Schuldnerberatungsstellen in L. , C. und V. auf Grundlage der Anerkennung durch den Senat der Freien und Hansestadt I. vom 14. November 2006 in Verbindung mit § 1 AG InsO vom 23. Juni 1998 als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung gemäß § 2 Abs. 3 AG InsO NRW n.F. weiterbetreiben kann, hilfsweise, festzustellen, dass sie mit ihren Zweigstellen in L. , C. und V. vorläufig als geeignete Stelle anerkannt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag an die Bezirksregierung E. vom 13. Juni 2019, haben keinen Erfolg. Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag sind unzulässig. Der auf die (vorbeugende) Feststellung des Nichtbestehens einer über die Anerkennung durch den Senat der Freien und Hansestadt I. hinausgehenden Anerkennungspflicht gerichtete Hauptantrag ist als Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits nicht statthaft. Zwar kann mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige vorbeugende Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Absatz 1 VwGO begehrt werden, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Indes ist das Begehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Antrags jedoch gerade nicht darauf gerichtet, durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts eine vorläufige Feststellung etwa bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Antragstellerin eingeleiteten Anerkennungsverfahrens oder eines (nicht anhängigen) Hauptsacheverfahrens zu treffen. Der Antrag ist vielmehr – zeitlich uneingeschränkt – auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Dementsprechend stellt der Antrag nichts anderes als ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren dar, mit dem die Antragstellerin wohl eher ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstrebt, vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris Rn. 13. Darüber hinaus fehlt es der Antragstellerin sowohl bezogen auf den Hauptantrag zu 1. als auch auf den hilfsweise zu prüfenden Antrag zu 2. am erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin bisher keinen konkreten belastenden staatlichen Maßnahmen ausgesetzt ist. Die Bezirksregierung E. hat sich gegenüber der Antragstellerin lediglich auf den Standpunkt gestellt, diese habe ein eigenes Anerkennungsverfahren für die Standorte L. , C. und V. durchzuführen. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens werde geprüft. Grundsätzlich ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz jedoch nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie - falls erforderlich - um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme (vorläufigen) vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris Rn. 17 mit zahlreichen weiteren Verweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Derartige schwere und unzumutbare Nachteile drohen der Antragstellerin hier nicht. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 13. Juni 2019 – nicht nur hilfsweise – einen Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle für die Standorte L. , C. und V. nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Bezirksregierung E. gestellt. Über diesen Antrag hat diese gemäß § 3 Abs. 4 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung in der Fassung vom 1. Februar 2019 (AG InsO 2019) innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Der Antragstellerin kann hier zugemutet werden diese Entscheidung abzuwarten und – sollte die Anerkennungspflicht bejaht und eine Anerkennung abgelehnt werden – gegebenenfalls gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Daraus, dass die Bezirksregierung E. der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2019 mitgeteilt hat, sie prüfe derzeit, ob sie gemäß § 6 AG InsO 2019 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten werde, lassen sich unzumutbare Nachteile der Antragstellerin (derzeit) nicht herleiten. Denn grundsätzlich ist vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel, den Erlass eines Bußgeldbescheides zu verhindern, regelmäßig nicht zu erlangen. Nur dann, wenn die Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen abhängt, kann es dem Betroffenen unter Umständen nicht zuzumuten sein, diese Klärung „auf der Anklagebank“ erleben zu müssen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen. Ob hier mit der Frage der Anerkennung der Standorte L. , C. und V. der Antragstellerin als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter Berücksichtigung der geänderten Regelungen in dem AG InsO 2019 eine solche verwaltungsrechtliche Zweifelsfrage besteht, die es zwingend erfordert, gerade den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischere“ Rechtsschutzform in Anspruch zu nehmen, kann dahinstehen. Denn es ist wegen des Tätigwerdens der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen bisher weder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet noch die Durchführung eines solchen der Antragstellerin konkret angekündigt worden. Nur unter diesen Voraussetzungen verdichtet sich aber die abstrakte Handlungsmöglichkeit einer Verwaltungsbehörde gegenüber dem generell Rechtsunterworfenen und vermag dadurch die konkrete Gefahr der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ und die damit verbundene Notwendigkeit der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes zu begründen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 –, juris Rn. 28; im dort entschiedenen Fall angenommen: OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 – 4 B 608/13 –, juris Rn. 2. Ff.. Davon ist hier deshalb nicht auszugehen, weil die Bezirksregierung E. lediglich – ergebnisoffen – einmalig darauf hingewiesen hat, sie prüfe die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Weitere Gründe, die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze zur Annahme eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes führen würden, sind nicht gegeben. Aus dem Vortrag der Antragstellerin, durch sie bzw. ihre Mitarbeiter würden 200 Mandate betreut und es seien neben dem Geschäftsführer als Stellenleiter zwei weitere Personen beschäftigt, folgt nichts anderes. Es ist schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin an den Standorten L. , V. und L. ausschließlich als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ihre Leistung anbietet oder durchführt bzw. in einem solchen Umfang, der eine Existenzgefährdung der Antragstellerin bedeuten würde, sollte sie – bis zu einer Entscheidung der Bezirksregierung E. über ihren Antrag – weiterhin bußgeldbewehrte Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 und 3 AG InsO 2019 anbieten oder durchführen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffer 1.5, Ziffer 54.1 – entsprechend). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.