Beschluss
26 L 1678/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §123 VwGO gehört die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und besonderer Eilbedürftigkeit; eine Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
• Eine Banküberweisung auf ein dem Zahlungsberechtigten zugeordnetes Konto kann nach §362 Abs.1 BGB Erfüllungswirkung entfalten; die bloße Abweichung von der mitgeteilten Kontoverbindung steht einer Erfüllungswirkung nicht zwangsläufig entgegen.
• Ein Gläubiger kann sich nach Treu und Glauben (§242 BGB) nicht darauf berufen, dass keine Erfüllung eingetreten sei, wenn er die Rückabwicklung von Zahlungen systematisch vereitelt und damit ein zweites Leistungsersuchen ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beihilfezahlungen: Vorwegnahme der Hauptsache und Erfüllungswirkung von Überweisungen • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §123 VwGO gehört die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und besonderer Eilbedürftigkeit; eine Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. • Eine Banküberweisung auf ein dem Zahlungsberechtigten zugeordnetes Konto kann nach §362 Abs.1 BGB Erfüllungswirkung entfalten; die bloße Abweichung von der mitgeteilten Kontoverbindung steht einer Erfüllungswirkung nicht zwangsläufig entgegen. • Ein Gläubiger kann sich nach Treu und Glauben (§242 BGB) nicht darauf berufen, dass keine Erfüllung eingetreten sei, wenn er die Rückabwicklung von Zahlungen systematisch vereitelt und damit ein zweites Leistungsersuchen ermöglicht. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Zahlung von Beihilfen in Höhe von 7.344,78 € durch den Antragsgegner auf eine vom Antragsteller gewünschte Kontoverbindung. Der Antragsgegner hat die streitgegenständlichen Beträge bereits auf ein anderes, dem Antragsteller zugeordnetes Konto bei der Volksbank überwiesen. Der Antragsteller behauptet, es handele sich um ein Pfändungsschutzkonto und verlangt erneute Zahlungen auf das von ihm benannte Konto einer Dritten. Der Antragsgegner versuchte, die Überweisungen rückgängig zu machen; der Antragsteller untersagte Rücküberweisungsersuchen gegenüber der kontoführenden Bank. Streitgegenstand ist, ob die Zahlung durch Überweisung als Erfüllung anzusehen ist und ob einstweiliger Rechtsschutz zur Anordnung weiterer Zahlungen zulässig ist. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; eine Anordnung darf nicht die Hauptsache vorwegnehmen, außer es lägen Ausnahmetatbestände vor (unzumutbare Nachteile, kein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache, hohe Erfolgsaussicht). • Vorwegnahme der Hauptsache: Der Antrag stellt faktisch eine Vorwegnahme dar, weil mit der begehrten Anordnung die gleiche Rechtsposition vorweggenommen würde, die im Klageverfahren zu erlangen ist. Die Ausnahmetatbestände sind nicht erfüllt; insbesondere sind unzumutbare Nachteile nicht hinreichend dargetan. • Erfüllung durch Überweisung: Nach §362 Abs.1 BGB kann die Leistung durch Überweisung Erfüllungswirkung entfalten, wenn der Gläubiger die Nutzung des bargeldlosen Zahlungsweges stillschweigend oder ausdrücklich sachgerecht angenommen hat. Die Bekanntgabe einer Giroverbindung begründet regelmäßig das Einverständnis zur Überweisung; die Zahlung auf ein dem Gläubiger zugeordnetes Konto ist der Erfüllung gleichzustellen. • Fehlende Erfolgsaussichten: Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner seine Leistungspflicht durch die erfolgten Überweisungen erfüllt hat, sodass der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Pfändungsschutzkonto und Mitwirkungspflichten: Selbst bei Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos obliegt es dem Kontoinhaber, unpfändbare Gutschriften freizugeben; das Verlangen erneuter Zahlungen ohne Mitwirkung des Antragstellers ist nicht schützenswert. • Treu und Glauben (§242 BGB): Der Antragsteller hat durch sein widersprüchliches Verhalten (Untersagung von Rücküberweisungsersuchen) treuwidrig gehandelt und kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass keine Erfüllung eingetreten sei. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz nach §123 VwGO nicht vorliegen, insbesondere fehlt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs, da die Zahlungen durch Überweisung auf ein dem Antragsteller zugeordnetes Konto Erfüllungswirkung entfaltet haben können. Zudem rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers, der Rücküberweisungsbemühungen des Antragsgegners unterband, keine Schutzwürdigkeit für die begehrte erneute Zahlung; sein widersprüchliches Verhalten ist treuwidrig nach §242 BGB. Die Entscheidung erklärt weiter, dass der Antragsteller zur Freigabe unpfändbarer Beträge den hierfür vorgesehenen Rechtsweg (z.B. Vollstreckungsgericht) nutzen muss. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf bis zu 8.000 € festgesetzt.