Beschluss
34 L 1262/19.PVL
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hausverbot gegen ein Personalratsmitglied kann trotz grundsätzlichem Anspruch auf Amtsausübung gerechtfertigt sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen und eine Interessenabwägung die Unzumutbarkeit des weiteren Zutritts der Dienststelle ergibt.
• Zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs genügen im summarischen Verfahren gewichtige Indizien; eine abschließende Sachaufklärung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.
• Pflichten aus dem LPVG NRW (insbesondere § 7 Abs. 1 und § 62) begründen zugleich arbeitsvertragliche Nebenpflichten; Verletzungen können eine Verdachtskündigung nach § 626 BGB rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Hausverbot gegen Personalratsmitglied wegen gewichtiger Verdachtsmomente zulässig • Ein Hausverbot gegen ein Personalratsmitglied kann trotz grundsätzlichem Anspruch auf Amtsausübung gerechtfertigt sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen und eine Interessenabwägung die Unzumutbarkeit des weiteren Zutritts der Dienststelle ergibt. • Zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs genügen im summarischen Verfahren gewichtige Indizien; eine abschließende Sachaufklärung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. • Pflichten aus dem LPVG NRW (insbesondere § 7 Abs. 1 und § 62) begründen zugleich arbeitsvertragliche Nebenpflichten; Verletzungen können eine Verdachtskündigung nach § 626 BGB rechtfertigen. Die Antragstellerin ist Mitglied des Personalrates des Universitätsklinikums E. Gegen sie wurde mit Schreiben vom 10. April 2019 ein umfassendes Hausverbot erteilt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Zugang mittwochs und donnerstags sowie für weitere Personalratstätigkeiten zu den Diensträumen und verlangte die Aufhebung des Hausverbots. Gegenstand des parallel anhängigen Verfahrens (34 K 2939/19.PVL) ist die Ersetzung der Zustimmung des Personalrates zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Antragstellerin. Dem Beteiligten liegen mehrere eidesstattliche Angaben vor, wonach die Antragstellerin Bewerber zur Gewerkschaftsmitgliedschaft gedrängt und in zwei Fällen Geschenke angenommen haben soll. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob das Hausverbot aufzuheben ist. • Anwendbare Verfahrensgrundsätze: Für einstweilige Verfügungen gelten die §§ 935, 940, 920 ZPO entsprechend; Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen. • Schutzbereich des Personalratsamtes: Personalratsmitglieder haben grundsätzlich einen Anspruch auf ungehinderte Ausübung ihres Amtes; § 7 Abs. 1 LPVG NRW verbietet Behinderungen und umfasst auch Zutrittsrechte zu Personalratsräumen. • Grenze durch Interessenabwägung: Das Recht auf Amtsausübung kann zurückstehen, wenn nach Abwägung aller Umstände dem Dienststellenleiter unzumutbar ist, Zutritt zu gewähren. • Glaubhaftmachung und Indizienlage: Im summarischen Verfahren genügen gewichtige Anhaltspunkte; hier liegen mehrere schriftliche/eidesstattliche Angaben vor, die zumindest Verdachtsmomente begründen. • Relevante Normen: § 7 Abs. 1 LPVG NRW (Schutz vor Behinderung), § 3 Abs. 2 LPVG NRW (Gewerkschaftstätigkeit), § 62 LPVG NRW (Gleichbehandlung/Neutralität), § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung) sowie §§ 920, 935, 940 ZPO (Verfügungsrecht). • Pflichtenüberschreitung und Nebenpflichten: Die dargestellten Verhaltensweisen würden objektivitäts- und neutralitätswidriges Verhalten sowie arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzungen begründen. • Verhältnismäßigkeit und milderes Mittel: Es bestehen keine ersichtlichen, gleich geeigneten milderen Maßnahmen; ein Amtsenthebungsverfahren wäre unzureichend, da auch arbeitsvertragliche Pflichten betroffen sein können. • Ergebnis der Interessenabwägung: Schwere der Vorwürfe, deren Wiederholungsnähe und Außenwirkung wiegen schwerer als das Zugriffsrecht der Antragstellerin auf das Dienstgelände. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird abgelehnt. Das Gericht hält die geltend gemachten Rechte der Antragstellerin auf Amtsausübung zwar grundsätzlich für schutzwürdig, hat aber im summarischen Verfahren gewichtige Indizien für schwerwiegende Pflichtverletzungen festgestellt, die das Vertrauen in ihre Amts- und arbeitsvertragliche Zuverlässigkeit erschüttern können. Unter Berücksichtigung der Schwere der Vorwürfe, ihres Bezugs zur Personalratstätigkeit und der möglichen Wiederholungsgefahr ist dem Dienststelleninteresse an einem störungsfreien Betriebsfrieden und an der Objektivität der Personalplanung der Vorrang einzuräumen. Ein umfassendes Hausverbot ist daher in der beantragten Form nicht aufzuheben; die abschließende Klärung der Vorwürfe verbleibt dem Zustimmungsersetzungsverfahren.