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Urteil

2 K 1926/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0709.2K1926.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2018 festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 0.0.2015 bis zum 00.0.2017 in einem Vollzeitdienstverhältnis gestanden hat. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 00.0.2017 Polizeivollzugsbeamter des beklagten Landes. Er bekleidete zuletzt ein nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO bewertetes Amt eines Polizeioberkommissars und wurde beim Polizeipräsidium E. eingesetzt. 3 Auf Antrag vom 23. September 2008 bewilligte das Polizeipräsidium E. dem Kläger die Verlängerung seiner zuvor bis zum 00.00.2008 befristeten und seit dem 0.0.2007 ununterbrochen währenden Teilzeittätigkeit bis zum 00.00.2009. Unter dem 2. Februar 2010 beantragte der Kläger wiederum die Bewilligung der Verlängerung seiner Teilzeittätigkeit, wobei er für den Zeitraum vom 0.0.2010 bis zum 00.0.2010 eine Tätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden, ab dem 0.0.2010 eine Tätigkeit im Umfang von 20,5 Wochenstunden begehrte. Auf Nachfrage des Polizeipräsidiums E. , warum der Kläger die Antragstellung bis zum Ablauf der nach Ansicht des Ersteren laufenden Frist am 0.0.2009 versäumt habe, teilte Letzterer unter dem 4. März 2010 mit, er sei versehentlich von einer stillschweigenden Verlängerung über den 00.00.2009 hinaus ausgegangen. Dem Antrag gab das Polizeipräsidium E. unter dem 10. März 2010 mit der Maßgabe statt, dass eine Befristung der Teilzeittätigkeit bis zum 00.00.2014 erfolgte. Einen Antrag auf weitere Verlängerung der Teilzeittätigkeit stellte der Kläger nicht. Nach Verstreichen des 00.00.2014 leistete der Kläger, soweit er nicht dienstunfähig erkrankt war, auch weiterhin lediglich im beschränkten Umfang Dienst, bis er ab dem 00.0.2015 bis zu seiner Zurruhesetzung keinerlei Dienst mehr versah. 4 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 machte der Kläger beim Polizeipräsidium E. geltend, die Teilzeitbewilligung habe mit Ablauf des 00.00.2014 geendet und beantragte insoweit, ab dem 0.0.2015 als Vollzeitbeamter angesehen zu werden und festzustellen, dass er sich ab diesem Zeitpunkt in einem Vollzeitbeamtenverhältnis befunden habe. 5 Zuletzt auf Nachfrage des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2017 teilte das Polizeipräsidium E. ersterer Behörde unter dem 4. Januar 2018 mit, der Kläger habe vom 0.0.2010 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Umfang von 20,5 Stunden pro Woche Teilzeitdienst versehen. 6 Am 2. Februar 2018 wurde ein auf den 25. Januar 2018 datierendes und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schriftstück des Polizeipräsidiums E. in den Briefkasten der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegt. Eingangs dieses Schreibens heißt es wörtlich: „[…] bezüglich Ihres o.g. Schreibens [vom 29. Dezember 2017, Anmerkung des Berichterstatters] teile ich Ihnen mit, dass ich es ablehne, Ihren Mandanten ab dem 00.0.2015 als Beamter in Vollzeit zu betrachten.“ Zur Begründung führte das Polizeipräsidium E. im Wesentlichen aus, aus dem klägerischen Verhalten und demjenigen der Behörde lasse sich herleiten, dass ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis über den 0.0.2015 hinaus bestanden habe. So habe der Kläger weiterhin nur durchschnittlich 20,5 Stunden pro Woche Dienst verrichtet und nicht geäußert, wieder in Vollzeit tätig werden zu wollen. Daraus sei – auch angesichts der Versäumung der Verlängerungsantragsfrist im Jahr 2010 und der seinerzeitigen schriftlichen Äußerung des Klägers, er sei von einer stillschweigenden Verlängerung der Teilzeitbewilligung ausgegangen – zu schließen, dass er das Vorliegen einer Teilzeittätigkeit angenommen habe. Die Behauptung, es habe ein Vollzeitdienstverhältnis bestanden, sei dementsprechend rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. 7 Der Kläger hat am 26. Februar 2018 Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er mit Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand im Wesentlichen vor: Er sei bereits zu Beginn des Jahres 2015 an einer von ihm nicht vollumfänglich erkannten Depression erkrankt, die dauerhafte Polizei- und Dienstunfähigkeit schon ab diesem Zeitpunkt bedingt habe. Soweit der Kläger bis Mitte Mai 2015 noch tatsächlich Dienst versehen habe, so habe er sich trotz Dienstunfähigkeit „zum Dienst geschleppt“. Dessen ungeachtet habe seit dem 0.0.2015 wieder ein Vollzeitdienstverhältnis bestanden. Das Beamtenverhältnis sei nach höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein „Vollzeitbeamtenverhältnis“. Deshalb liege ein Teilzeitdienstverhältnis nur dann vor, wenn der Beamte dies ausdrücklich beantragt habe und dieser Antrag genehmigt worden sei. Weder der Antrag noch die Bewilligung könne stillschweigend erfolgen. Hinsichtlich der Zeit nach dem 00.00.2014 fehle es gerade an einem solchen Antrag, weshalb der Kläger ab dem 0.0.2015 – auch wenn ihm dies bedingt durch seine depressive Erkrankung und mangels eines Hinweises des Dienstherrn sowie angesichts des langen Zeitraums der Teilzeittätigkeit nicht aufgefallen beziehungsweise bewusst gewesen sei – in einem Vollzeitdienstverhältnis gestanden habe. Die Akten seien offensichtlich behördlicherseits mehr als „schluderig“ geführt worden. Es habe zum 0.0.2015 eine Wiedervorlage zu erfolgen gehabt, um den Umfang der weiteren Dienstleistung zu klären. Insofern habe der Kläger zur Vollzeittätigkeit aufgefordert werden müssen, was ebenfalls unterblieben sei. Es liege daher ein evidentes Organisationsverschulden auf Seiten des beklagten Landes vor. 9 Nach Abtrennung und gerichtsinterner Verweisung eines auf Zahlung der Besoldungsdifferenz zwischen Teil- und Vollzeittätigkeit gerichteten Antrags beantragt der Kläger in hiesigem Verfahren noch, 10 unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2018 festzustellen, dass der Kläger im Zeitraum vom 0.0.2015 bis zum 00.0.2017 in einem Vollzeitdienstverhältnis gestanden hat. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Polizeipräsidium E. trägt hinsichtlich des hiesigen Streitgegenstands – die Begründung aus dem Schreiben vom 25. Januar 2018 wiederholend und klarstellend – vor, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2018 als Vollzeitbeschäftigter angesehen zu werden. Aus den dort aufgeführten Gesichtspunkten folge, dass ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis über den 0.0.2015 hinaus bestanden habe, weil die Behörde zurecht auf eine stillschweigende Verlängerung der Teilzeittätigkeit vertraut habe. Ergänzend führt das Polizeipräsidium E. an, der Kläger habe sich täglich im behördlicherseits genutzten Zeiterfassungssystem „VAZ“ an- und abgemeldet. Diesem System sei die täglich zu leistende Dienstzeit unter der Angabe „Soll“ zu entnehmen, was dem Kläger im Rahmen des Einloggens am System zwangsläufig vor Augen geführt habe, dass er täglich lediglich viereinhalb Stunden Dienst zu leisten gehabt habe. Das Polizeipräsidium E. beruft sich zudem darauf, dass der Kläger laut beigebrachter Auszüge aus besagtem System tatsächlich zu Beginn des Jahres 2015 nur viereinhalb bis maximal sechs Stunden Dienst (am Tag) geleistet habe, weshalb ihm seine Teilzeittätigkeit trotz einer etwaigen Erkrankung bewusst gewesen sei. 14 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. März 2019, das beklagte Land mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des dazu beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte des Klägers Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten alleine entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Die Klage ist zunächst zulässig. 20 Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kombiniert mit einer (allgemeinen) Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. 21 Sie ist zunächst als Anfechtungsklage statthaft. Das Schriftstück vom 25. Januar 2018 stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der sich nicht erledigt hat. 22 Beim Schreiben vom 25. Januar 2018 handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem negativ festgestellt wird, dass der Kläger sich seit dem 0.0.2015 nicht in einem Vollzeitdienstverhältnis befunden hat. Die Verwaltungsaktsqualität ergibt sich daraus, dass – anders als bei bloßen Hinweisen auf die Rechtslage oder rein informatorischen Schreiben – auch die Regelungswirkung aus § 35 S. 1 VwVfG NRW zu bejahen ist, wie die verständige Auslegung nach § 133, § 157 BGB ergibt. Für einen feststellenden Verwaltungsakt mit Regelungswirkung spricht bereits zwingend, dass das Dokument mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und dass das Polizeipräsidium E. das Schreiben in seiner Klageerwiderung selbst als „Bescheid“ bezeichnet hat. Hinzu kommt, dass der Bekanntgabe des Schriftstücks in Form des klägerischen Schreibens vom 29. Dezember 2017 ein ausdrücklicher und auf gegenteilige Feststellung gerichteter Antrag vorausgegangen war, weshalb anzunehmen ist, dass das Rechtsverhältnis rechtsverbindlich geklärt werden sollte. Das Schreiben sollte also der eindeutigen Klärung einer zwischen den Beteiligten ungeklärten und umstrittenen Rechtsfrage dienen. 23 Zur Abgrenzung feststellender Verwaltungsakte von bloßen Hinweisen und Auskünften vgl. nur Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 42 Abs. 1 Rnrn. 26 ff. (Oktober 2008). 24 Der so gekennzeichnete feststellende Verwaltungsakt hat sich bislang nicht erledigt, obgleich der Kläger mittlerweile zur Ruhe gesetzt ist und das festgestellte Rechtsverhältnis daher insoweit in der Vergangenheit liegt, als es zwischenzeitlich beendet worden ist. Denn von dem festgestellten Rechtsverhältnis gehen noch aktuelle Wirkungen aus, insbesondere in Form der Präjudizität für Besoldungs- und Versorgungsansprüche. 25 Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich dementsprechend bereits daraus, dass die von ihm angegriffene Feststellung den von ihm anderweitig gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen entgegensteht. 26 Ein Vorverfahren war vorliegend gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW unstatthaft und daher nicht durchzuführen. Die Rückausnahme nach § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist tatbestandlich nicht einschlägig. Bei dem streitgegenständlichen feststellenden Verwaltungsakt handelt es sich gerade nicht um eine Maßnahme in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten, sondern um die statusrechtliche Vorfrage. 27 Zudem ist auch die neben dem kassatorischen Element im Antrag enthaltene (allgemeine) Feststellungsklage statthaft. Der Umfang der Beschäftigung ist ein konkretes Rechtsverhältnis. Die allgemeine Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der mit Gestaltungswirkung versehenen Anfechtungsklage subsidiär, denn die isolierte Kassation des anderslautenden feststellenden Verwaltungsakts bedingt nicht zugleich die positive Feststellung des Vorliegens eines Vollzeitdienstverhältnisses, welche der Kläger – insoweit mit Feststellungsinteresse – mit Blick auf die bei anderen Kammern anhängigen Verfahren über sein letztstufiges Begehren nach Auszahlung von Differenzbesoldung und -versorgung begehrt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 3 C 2/01 –, juris, Rnrn. 12 f. sowie Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 43 Rn. 47 (Oktober 2008). 29 Die Klage ist auch begründet. 30 Die dem Kläger durch Bescheid vom 25. Januar 2018 mitgeteilte Feststellung, er habe im Zeitraum vom 0.0.2015 bis zu seiner Zurruhesetzung nicht in einem Vollzeitdienstverhältnis gestanden, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zugleich liegt das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis vor (§ 43 Abs. 1 VwGO). 31 Der angegriffene feststellende Verwaltungsakt ist – unabhängig davon, ob für seinen Erlass eine hinreichende Rechtsgrundlage bestand – jedenfalls deshalb materiell rechtswidrig, weil sein Inhalt unzutreffend ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt befand sich der Kläger – was seinen objektiven Status angeht – in einem Vollzeitdienstverhältnis, ohne dass es auf seine etwaigen Erkrankungen ankäme, deren Vorliegen deshalb dahinstehen kann. 32 Die ursprüngliche Bewilligung von Teilzeit war bis zum 00.00.2014 (auflösend) befristet und ist mithin an diesem Tage abgelaufen und unwirksam geworden (§ 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG NRW). Eine Verlängerung der Teilzeit über den 00.00.2014 ist dem Kläger nicht bewilligt worden. 33 Eine solche Teilzeitbewilligung ist zwar an keine besonderen Formerfordernisse gebunden und kann – unabhängig vom Vorliegen eines Antrags des Beamten – auch konkludent wirksam erfolgen. Aus dem Verhalten des Dienstherrn muss sich jedoch zweifelsfrei ein entsprechender Wille zur Verlängerung der Teilzeit entnehmen lassen können. Bloßes Schweigen und Realakte ohne entsprechenden Erklärungsinhalt genügen demgegenüber nicht. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 2008 – 1 A 157/07 –, juris, Rnrn. 42 ff. 35 Für ein so gekennzeichnetes Verhalten des Dienstherrn ist im vorliegenden Verfahren nichts ersichtlich. Insbesondere genügen die Auszahlung einer gekürzten Besoldung und etwaige entsprechende Besoldungsmitteilungen genauso wenig, wie die Soll-Angabe im vom Polizeipräsidium E. genutzten Zeiterfassungssystem. Auch führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass eine Aufforderung zur Verrichtung von Vollzeitdienst beziehungsweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht erfolgt ist. 36 Mit der Auszahlung von Besoldung ist namentlich schon keine Regelung dahingehend verbunden, dass diese dem Beamten in der ausgezahlten Höhe auch zusteht. Das folgt bereits daraus, dass sich das beklagte Land zur Auszahlung beziehungsweise zur Gutschrift der Besoldung Dritter bedient, die über die Einzelheiten des Rechtsgrundes der Zahlung keine Informationen haben und dementsprechend insoweit keine verbindlichen Erklärungen für das beklagte Land abgeben wollen und können. Diese Umstände stehen erst recht der Annahme einer mit der Auszahlung konkludent erteilten Teilzeitbewilligung entgegen. Auch Besoldungsmitteilungen enthalten gewöhnlich keine Regelung und stellen nach ständiger Rechtsprechung keine Verwaltungsakte dar. Ihnen fehlen in der Regel schon die äußeren Merkmale, nämlich die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter folgern könnte, dass mit ihnen eine verbindliche Regelung zu Grund und Höhe der Besoldung getroffen werden sollte. Ferner deuten auch ihr Inhalt und ihre Bezeichnung als Mitteilung darauf hin, dass sie nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung im Einzelfall enthalten. Wie die Auszahlung der Besoldung selbst, können sie deswegen erst recht keine verbindliche Regelung zu einer Teilzeitbeschäftigung enthalten. 37 Vgl. OVG NRW, ebda., Rnrn. 44 ff. m.w.N. 38 Ein zweifelsfreier Wille des Polizeipräsidiums E. zur Verlängerung der Teilzeit lässt sich auch nicht aus der Soll-Angabe im Zeiterfassungssystem entnehmen. Zwar ist eine entsprechende Willensäußerung in elektronischer Form – § 37 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwVfG NRW lässt sogar den Erlass elektronischer Verwaltungsakte ausdrücklich zu – nicht generell ausgeschlossen. Der objektive Betrachter vermag allerdings in einer Soll-Angabe auf einem Zeiterfassungssystemportal keineswegs eine Teilzeitbewilligung zu erblicken. Er wird vielmehr annehmen, dass das Ein- und Ausloggen lediglich der tatsächlichen Überprüfung seiner An- und Abwesenheit durch technische Mittel dient und die Soll-Angabe insofern lediglich das Auswerten der vom System erfassten Daten vereinfacht. Dies gilt umso mehr, da sich die Fehleranfälligkeit automatisierter und für eine Vielzahl von Personen eingerichteter Systeme geradezu aufdrängt. Er muss ferner unterstellen, dass das Personal, welches die entsprechenden Daten in das System einspeist, in aller Regel nicht mit derjenigen Person identisch sein wird, welche über statusrechtlich relevante Belange – um einen solchen Belang handelt es sich bei der Bewilligung von Teilzeit – zu entscheiden befugt ist. Er kann dementsprechend nicht damit rechnen, dass auf diesem Wege statusrechtliche Veränderungen herbeigeführt werden. 39 Bei den nichterfolgten Maßnahmen einer Aufforderung zur Verrichtung von Vollzeitdienst und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst handelt es sich um Gesichtspunkte, welche sich in bloßer Untätigkeit erschöpfen. Einer solchen kann aber bei Anlegung des objektiven Empfängerhorizonts kein Erklärungswert hinsichtlich einer Teilzeitbewilligung beigemessen werden. Behördliche Untätigkeit kann generell diverse Gründe haben und muss nicht in einem positiven Einverständnis mit dem eventuell gar nicht wahrgenommenen Verhalten des Gegenübers begründet sein. 40 Auch im speziellen Fall drängt sich eine Bewilligung in Form der genannten Verhaltensweisen schon deshalb nicht auf, weil das Polizeipräsidium E. in allen vorangegangenen Fällen einen ausdrücklichen sowie schriftlichen Bewilligungsbescheid erlassen hatte. 41 Bei alldem verkennt der Berichterstatter nicht, dass der Kläger – was zwischen den Beteiligten unumstritten sein dürfte – selber vom Bestehen eines Teilzeitdienstverhältnisses ausgegangen ist, tatsächlich keinen Vollzeitdienst geleistet und mit Blick auf sein Verhalten bei der Teilzeitverlängerung im Jahr 2010 objektiv den Eindruck vermittelt hat, er wünsche auch weiterhin die Teilzeittätigkeit. Zwar liegt es insoweit nicht fern, dass der Kläger im Sinne des auch im Beamtenrecht Geltung beanspruchenden § 242 BGB treuwidrig handelt, wenn er gleichwohl die vollumfängliche Besoldung verlangt und sich so gewissermaßen widersprüchlich verhält, 42 vgl. OVG NRW, ebda., Rnrn. 72 ff. 43 Allerdings betrifft dieser Gesichtspunkt entgegen der Ansicht des Polizeipräsidiums E. lediglich einen etwaigen Anspruch des Klägers auf (Differenz-)Besoldung und Versorgung für die Ausübung von Vollzeitdienst, der nach Abtrennung aufgrund der gerichtsinternen Geschäftsverteilung nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Den objektiven Status vermögen Erwägungen von Billigkeit und Treuwidrigkeit hingegen nicht zu beeinflussen, zumal auch kein Bedürfnis dafür besteht, sie bereits auf dieser vorgelagerten Ebene zum Zuge kommen zu lassen. 44 Durch die seinen anderweitig gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen entgegenstehende unrichtige Feststellung des angefochten Verwaltungsakts ist der Kläger in seinen Rechten verletzt. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO erfolgt. 46 Rechtsmittelbelehrung: 47 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 48 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 49 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 50 Die Berufung ist nur zuzulassen, 51 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 52 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 53 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 54 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 55 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 56 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 57 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 58 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 59 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 60 Beschluss: 61 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 62 Gründe: 63 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 64 Rechtsmittelbelehrung: 65 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 66 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 67 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 68 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 69 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 70 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.