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Beschluss

3 L 493/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0708.3L493.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 882/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.01.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vermag das Gericht nicht zu teilen. Dies gilt zunächst für dessen Ansicht, die Antragsgegnerin könne ihre Verfügung nicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 GastG stützen, weil diese Vorschrift nur zur Erteilung einer Auflage ermächtige und eine Untersagung als Ultima Ratio nur nach Ausschöpfung aller anderer Möglichkeiten erfolgen dürfe. Damit verkennt der Antragsteller bereits den Charakter der angegriffenen Verfügung. Diese untersagt dem Antragsteller zwar den Betrieb des Holzkohlegrills in seiner Gaststätte wegen der erheblichen Geruchsbelästigung der Nachbarn. Damit wird ihm aber nicht das Gewerbe oder dessen Betrieb untersagt. Bezogen auf das ausgeübte Gewerbe handelt es sich vielmehr um eine Auflage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Solche Auflagen dienen gerade dazu, Versagungen bzw. Untersagungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG zu verhindern. Dabei ist geklärt, dass die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG einen nachbarschützenden Charakter haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2015 – 4 B 652/15 -, juris. Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt. Das Gericht vermag auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, was das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen darstelle und sich nur ein Nachbar von vielen wegen der Geruchsbelästigung beschwert habe. Dies verkennt schon, dass der Umstand, dass sich nur ein Nachbar bei der Antragsgegnerin beschwert haben solle, nicht den Schluss zulässt, dass auch nur dieser die Emissionen der Gaststätte des Antragstellers als unzumutbar eingestuft hat. Insoweit mag es viele Gründe geben, warum andere Nachbarn sich nicht beschwert haben. Ein Grund dürfte sicherlich sein, dass sich in die Angelegenheit der Vermieter eines Nachbarhauses eingeschaltet hat, bei dem sich die Interessen seiner Mieter bündeln. Unabhängig davon sieht es das Gericht aufgrund der in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentierten eigenen Wahrnehmungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, aber auch den Bemühungen der jeweiligen Betreiber der Gaststätte um Abhilfe, als hinreichend gesichert, dass von dem Holzkohlegrill der Gaststätte erhebliche Belästigungen der Nachbarn durch Luftverunreinigung ausgingen, welche ein Einschreiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gerechtfertigt haben. Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, dass diese Einschätzung für die gegenwärtige Lage nicht mehr zutrifft, hat der Antragsteller nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Das Gericht teilt auch nicht die Einschätzung, dass die Antragsgegnerin unverhältnismäßig reagiere, indem sie die Nutzung des Holzkohlegrills gänzlich untersagt. Schon der Tenor der angegriffenen Verfügung macht deutlich, dass es der Antragsgegnerin letztlich nur um den Schutz der Nachbarn vor erheblichen Geruchsbelästigungen geht. Insoweit bleibt es deshalb dem Antragsteller unbenommen, diesen Schutz durch andere Maßnahmen sicherzustellen und so den Betrieb des Grills wieder aufnehmen zu können. Schon in der unter dem 09.06.2017 erteilten Baugenehmigung wird insoweit als eine Möglichkeit eine ausreichend dimensionierte Filteranlage benannt. Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht im Hinblick auf die schutzbedürftigen Nachbarn ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber muss das rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurücktreten. In Anbetracht der Vollziehbarkeit Verfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden..