Urteil
5 K 9351/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0627.5K9351.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen, ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich – mit Ausnahme der Ausführungen auf Bl. 4, letzter Absatz und Bl. 5, 1. Absatz („Es ist fast … nachvollzogen werden.“) – zu eigen und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen. Der Kläger hat sein Schutzbegehren im Kern auf die Behauptung gestützt, er sei schon im Iran (innerlich) zum Christentum konvertiert, habe hauskirchlicher Versammlungen besucht und sei infolgedessen von iranischen Sicherheitskräften gesucht worden, die in seiner Wohnung unter anderem das heilige Buch beschlagnahmt hätten; nach seiner Einreise nach Deutschland im Dezember 2015 hat er sich am 9. Juli 2016 durch die evangelische G. L. e.V. taufen lassen. Dieser Vortrag trägt das geltend gemachte Schutzbegehren nicht. 1. Dies gilt für die behauptete Vorverfolgung, die bereits im Iran stattgefunden haben soll, weil der diesbezügliche Vortrag aus den in Bezug genommenen Gründen des Bescheides des Bundesamtes, denen das erkennende Gericht folgt, unglaubhaft ist. Dabei teilt das Gericht insbesondere die Einschätzung, dass die Behauptung einer bereits im Iran (innerlich) erfolgten Konversion, mit der die Geschichte einer verfolgungsbedingten Ausreise steht und fällt, unglaubhaft ist. Vor dem Hintergrund der für Konvertiten im Iran bekanntermaßen tatsächlich bestehenden erheblichen Gefahren ist zu erwarten, dass ein iranischer Muslim die Gründe für einen Glaubenswechsel intensiv erwägt, bevor er konvertiert. Die Äußerungen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt zu den Beweggründen für seine angebliche Konversion im Iran lassen aber aufgrund ihrer Knappheit, Oberflächlichkeit und Phrasenhaftigkeit eine ernstliche Auseinandersetzung mit diesen Beweggründen mit der Folge vermissen, dass auch das Gericht die Konversionsbehauptung für unglaubhaft hält. Nach Auffassung des Gerichts ist besonders bezeichnend für das Fehlen einer ernstlichen Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran die völlig äußerlich und oberflächlich bleibende und angesichts der Gefahrenträchtigkeit eines solchen Tuns in keiner Weise überzeugende Antwort des Klägers auf die Frage des Bundesamtes, warum er denn zum Christentum konvertiert sei, wenn er doch gewusst habe, dass dies sehr strafbar gewesen sei: „Weil ich recherchiert habe und (,) was ich wollte (,) habe ich gefunden. Ich war verliebt ins Christentum und Jesus Christus. Und ich wusste, dass Christus mich schützt.“ Bestätigt sieht sich das Gericht in seiner Einschätzung durch die überwiegende Phrasenhaftigkeit seiner Äußerungen zum Christentum (Christen sind lieb, halten ihre Versprechen, lügen nicht) und die Oberflächlichkeit und Inhaltsleere seiner Antwort auf die Frage des Bundesamtes, in welcher Form er sich mit dem Christentum auseinandergesetzt habe: „Ich habe verglichen und ich habe herausgefunden, dass Jesus Christus eine besondere Person ist. Das ist genau die Richtung, die ich haben will.“ Bestätigt sieht sich das Gericht in seiner Überzeugung, dass die Behauptung einer ernstlichen Hinwendung zum Christentum im Iran unglaubhaft ist, dadurch, dass der Kläger auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Fragen nach den Gründen und Motiven für seine angebliche Hinwendung zum Christentum im Iran wiederum nur oberflächlich und phrasenhaft zu beantworten wusste. Zwar hat er – wie in seiner Anhörung durch das Bundesamt – recht ausführlich und detailliert geschildert, wie er über einen armenischen Freund in Verbindung zu dem Konvertiten namens T. gelangt sein will, der ihm den christlichen Glauben so nahe gebracht haben soll, dass er sich diesem Glauben zugewandt haben will. Blass, oberflächlich, leblos und phrasenhaft werden seine Äußerungen aber bei den – für die Frage der Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran entscheidenden – Aussagen zu der Frage, wodurch der T. den – nach eigenen Aussagen bei dem Bundesamt zunächst sogar noch skeptischen – Kläger für das Christentum gewonnen haben soll. Diesbezüglich verweist der Kläger zwar wiederholt auf das Verhalten von T. , seinem armenischen Freund und den Konvertiten, denen er in der Hauskirche begegnet sein will, das er mit dem Verhalten „der Muslime“ kontrastiert, ohne aber durch eine lebensvolle Schilderung deutlich machen zu können, was denn an dem Verhalten dieser Christen für ihn konkret so beeindruckend gewesen ist. Bezeichnend für die phrasenhafte Oberflächlichkeit der diesbezüglichen klägerischen Aussagen ist seine Antwort auf die Frage, warum er sich für das Christentum interessiert habe, „Wegen des Lebens und des Umgangs, was ich bei Armen und T. gesehen habe. Ich habe auch ein paar Mal an Sitzungen teilgenommen und mit denen gesprochen, die dort waren. Das waren Konvertierte. Bei dem Umgang mit T. und den Konvertierten habe ich gesehen, dass ich Fragen stellen konnte und direkte Antworten bekam.“ als auch der Antwort auf die anschließende Frage, welche Fragen er gestellt habe. „Ich habe die Fragen gestellt, warum Christen so direkt sind und anderen mit Freundlichkeit begegnen und nicht so trauern, wie die Muslime. Sie sagten, das sei Jesus Christus und Gott. Sie glauben an Jesus Christus und dass er wegen uns auf die Erde gekommen sei. Die Antworten berührten mein Herz und ich fand, was ich gesucht hatte.“ Was an den Antworten der Christen so „herzberührend“ gewesen sein soll, dass der Kläger dadurch für das Christentum so „entflammt“ worden wäre, dass er sich auf den im Iran gefährlichen Weg der Konversion begeben haben und dort gar weitergegangen sein will, vermochte der Kläger über die platte Behauptung hinaus nicht durch einen lebensprallen Bericht zu verdeutlichen, so dass das Gericht ihm die Konversionsgeschichte auch nicht abzunehmen vermag. Für bezeichnend hält es das Gericht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass der Kläger der gerichtlichen Frage, ob ihm klar gewesen sei, wie gefährlich es wäre, sich im Iran für das Christentum zu interessieren, nur ausweichend geantwortet hat („Als ich anfing, wusste ich nicht viel vom Christentum. Anfangs habe ich mir nur Informationen geholt.“); dieses Ausweichen zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass der Kläger selbst sich nicht in der Lage sieht, sein ersichtlich stark selbstgefährdendes Tun glaubhaft zu motivieren. Auch die Antwort des Klägers auf die Frage nach den hauskirchlichen Veranstaltungen „zeichnet“ sich durch Oberflächlichkeit und Phrasenhaftigkeit „aus“; in diesem Sinne bezeichnend ist seine ausweichende Antwort auf die Frage, ob ihm von diesen Sitzungen etwas besonderes in Erinnerung geblieben sei („Die Sitzungen sind mir in guter Erinnerung geblieben. Denn das war der Anfangspunkt.“) Wenn diese Sitzungen tatsächlich „der Anfangspunkt“ für seine Konversion gewesen wären, wäre der Kläger nach Überzeugung des Gerichts in der Lage gewesen, sich – neben seinen Darlegungen zum angeblich üblichen Ablauf – auch noch zu etwas besonders erinnerungswertem gehaltvoll zu äußern. Auch die Darlegungen dazu, was er am Christentum gesucht und gefunden habe (Liebe, Nächstenliebe, Ruhe im Herzen, Sündenvergebung) blieben allzu schlagwortartig und vermochten daher nicht von einer ernstlichen Hinwendung zum Christentum zu überzeugen. Angesichts dieser Darlegungsschwächen des – ausweislich des Anhörungsprotokolls, aber auch nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung ansonsten sehr eloquenten – Klägers bei Kernfragen zur „Christwerdung“ vermögen seine gelegentlich auch „lebensvollen“ Äußerungen (z. B. Bedeutung der Betmöglichkeit in der Muttersprache; Christentum als einzige Religion, bei der man sich durch Beichten befreien kann; christlicher Gott als vergebender Gott) das Gericht nicht mehr von einer bereits im Iran erfolgten ernsthaften Hinwendung zum Christentum zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht dem Kläger seine ohnehin äußerst konstruiert wirkende Geschichte von den Nachstellungen iranischer Sicherheitskräfte am 1. November 2015, wonach sie nach dem Kläger sowohl in dem Fußballstadion, an dem er an diesem Tag als Schiedsrichter tätig werden sollte, als auch zu Hause nach ihm gesucht haben sollen, nicht zu glauben. 2. Der Kläger hat bezüglich seiner behaupteten Hinwendung zum Christentum (Konversion) auch keinen Nachfluchttatbestand glaubhaft gemacht, infolge dessen das Bundesamt zu verpflichten wäre, ihm aufgrund einer im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung wegen seiner Religion die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit im Herkunftsland die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein so zentrales Element seiner religiösen Identität ist, dass sie für ihn unverzichtbar ist. Dabei kommt es einerseits auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Es reicht andererseits nicht aus, dass der Asylbewerber (zwar) eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen (aber) nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 28 ff. Ist eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für einen Asylbewerber allerdings als verzichtbar zu bewerten, weil sie kein zentrales Element seiner religiösen Identität ist, ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von einer solchen gefahrenträchtigen Betätigung Abstand zu nehmen. Die Tatsache, dass er die – im Herkunftsstaat – unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 30. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Auch wenn der Asylbewerber seinen Glauben in Deutschland in einer Form praktiziert, die ihn im Herkunftsland der Gefahr der einer schutzerheblichen Verfolgung aussetzen würde, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 31. Für den Fall der Konversion muss das Gericht dementsprechend aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe feststellen können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A - juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und derart zum Christentum hingewendet hat, dass eine im Iran verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Zwar hat der Kläger eine Bescheinigung der evangelischen G. L. e.V. über seine dort vollzogene Taufe vom 9. Juli 2016 und weitere Bescheinigungen dieser G. vom 27. August 2016, vom 1. Januar 2017 und vom 10. Mai 2019 über den Besuch der persischsprachigen Gottesdienste der Gemeinde und der Glaubensgrundkurse A und B vorgelegt. Aber auch dies zugrunde legend vermochte das Gericht nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die für die Gewährung des begehrten Verfolgungsschutzes erforderliche Feststellung nicht zu treffen, dass die nach außen gewandten konversionsbezogenen Aktivitäten des Klägers mit einer festen inneren Überzeugung und einem ernstlichen religiösen Einstellungswandel dergestalt einhergehen, dass die in Deutschland gezeigte Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Es bleibt vielmehr festzustellen, dass die „Hinwendung“ des Klägers zum Christentum maßgeblich durch das Ziel motiviert und gesteuert ist, sich durch eine – in iranischen Flüchtlingskreisen bekanntermaßen asyltaktisch recht aussichtsreiche – Konversionsbehauptung die Anerkennung als Flüchtling zu verschaffen. Dafür spricht nach Überzeugung des Gerichts bereits deutlich der Umstand, dass die Behauptung des Klägers, schon im Iran (innerlich) zum Christentum konvertiert zu sein, aus den oben genannten Gründen unglaubhaft ist. Sein diesbezügliches Aussageverhalten zeigt, dass der Kläger bereit ist, die Konversionsbehauptung zu instrumentalisieren und durch ein entsprechendes unwahrhaftiges Bekunden ein – ihm ansonsten nicht zustehendes – Bleiberecht in Deutschland zu erwirken. Dieses Verhalten führt in Verbindung damit, dass sich der Kläger aus den oben genannten Gründen auch in der mündlichen Verhandlung immer noch nicht in der Lage gezeigt hat, die Ernsthaftigkeit seines Glaubenswandels glaubhaft zu motivieren, obwohl im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit der Taufe des Klägers in Deutschland schon fast 3 Jahre vergangen sind, dazu, dass das Gericht dem Kläger nicht zu glauben vermag, dass die nach außen gewandten konversionsbezogenen Aktivitäten in Deutschland (Taufakt, Gottesdienstbesuch, Beteiligung am Gemeindeleben) tatsächlich Ausfluss seiner religiösen Identität sind. An dieser Einschätzung ändert es nichts, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und vor allem bei seiner Anhörung durch das Gericht durchaus Kenntnisse von den zentralen Glaubensinhalten des Christentums gezeigt hat. Denn solche Kenntnisse wird sich auch jeder halbwegs intelligente Asylbewerber, der sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland auf der asyltaktisch aussichtsreichen „Konversionsschiene“ verschaffen/erschleichen will, zu erwerben wissen, so dass solch erlernbares (äußerliches) Wissen für sich genommen wenig bis nichts über die (innere) Ernsthaftigkeit einer angeblichen Zuwendung zu dem neuen Glauben aussagt. Im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels wirklich aussagekräftig werden solche Kenntnisse erst, wenn sie in eine glaubhafte „Zuwendungsgeschichte“ und entsprechend glaubhafte „religiöse Lebensgeschichte“ eingebunden sind, woran es hier aus den genannten Gründen fehlt. Es mag daher sein, dass der Kläger die Restriktionen des islamischen Glaubens, zumal in der strengen und mit dem Staat verknüpften Ausrichtung im Iran, als einengend empfunden hat und sich bei ihm ein Bedürfnis nach Freiheit im Sinne eines westlich-christlichen Lebensstils entwickelt hat. Eine Loslösung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben aus einem identitätsprägenden religiösen Motiv heraus ist demgegenüber nicht glaubhaft geworden. Das Aussageverhalten des Klägers war aus den genannten Gründen nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Christentum für ihn wesentlich mehr bedeutet als die – als solche nicht schutzrelevante – Suche nach Gemeinschaft mit wohlgesinnten Menschen und den Schlüssel zu einem besseren, freieren Leben in Deutschland. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht die nötige Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den christlichen Glauben mit einer Intensität als für seine Identität verbindlich empfindet, dass für ihn ein unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungenen Verzicht auf eine (nach außen wirkende) Betätigung des christlichen Glaubens im Heimatland zu einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit im Sinne einer rechtserheblichen Verfolgung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG führte. Zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führt auch nicht seine Behauptung, dass er in Deutschland versucht habe, Landsleute vom Christentum zu überzeugen, und er den Glaubenswechsel im Internet öffentlich gemacht habe; daher sei davon auszugehen, dass dies über Spitzel und Informanten des iranischen Geheimdienstes im Iran bekannt sei. Zwar wird im Iran eine Konversion zum Christentum durchaus als Protest gegen und als Angriff auf das dort herrschende (auf einem politisch-kämpferischen Schiitentum basierende) Regime interpretiert, vgl. aktuell: Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Iran: Gefährdung von Konvertierten“, Schnellrecherche vom 7. Juni 2018, mit weiteren Nachweisen nach den Quellen, dies gilt aber selbstverständlich nur für eine ernstliche und nicht nur für eine aus asyltaktischen Gründen im Ausland vorgegebene Konversion und die zu deren „Glaubhaftmachung“ dort durchgeführten Aktivitäten. Denn auch den iranischen Sicherheitskräften kann nicht verborgen bleiben, dass sich inzwischen die ganz überwiegende Mehrzahl der in Deutschland asylsuchenden Iraner auf eine Konversion zum Christentum beruft, um sich ein ansonsten nicht zustehendes Bleiberecht zu verschaffen; eine unzutreffende Konversionsbehauptung ist daher als verbreitetes Täuschungsmittel bei dem Versuch, sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen, zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich iranische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr eines Iraners, der sich in Deutschland aus asyltaktischen Gründen dem Christentum „zugewandt“ hat – eine Zuwendung zum Christentum im Iran konnte die Klägerseite wie oben dargelegt nicht glaubhaft machen – ernstlich interessieren sollten; denn auch für die iranischen Sicherheitskräfte ist erkennbar, dass mit einer bloß „äußerlichen“, d.h. nicht ernstlichen Hinwendung zum Christentum in Deutschland kein Angriff auf das iranische Regime verbunden ist. Dem Kläger, der sich nach dem oben Ausgeführten dem Christentum nicht ernstlich zugewandt hat, ist es bei einer Rückkehr in den Iran zuzumuten, den iranischen Behörden ggfs. sein asyltaktisches Verhalten zu verdeutlichen. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen. 4. Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs.1 und 2 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu wird wiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.