Urteil
5 K 19735/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0619.5K19735.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahre 1953 in N. (Marokko) geborene, in E. wohnhafte Klägerin heiratete im Jahr 1984 einen syrischen Staatsbürger. Am 00. P. 1996 erwarb sie – unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit hinsichtlich der marokkanischen Staatsangehörigkeit – die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 00. N1. 2011 stellte die Bundespolizei am Flughafen in E. im Rahmen einer Kontrolle fest (vgl. Bl. 3 ff. Beiakte Heft 1), dass die Klägerin neben ihrem deutschen Reisepass (Gültigkeit: 00. N2. 2005 bis 00. N2. 2015) einen marokkanischen Reisepass (Gültigkeit: 00. N2. 2009 bis 00. N2. 2011) sowie einen syrischen Reisepass besaß. Der syrische Reisepass war am 00. Juli 2005 von dem syrischen Innenministerium in Damaskus ausgestellt (Gültigkeit 00. K1. 2005 bis 00. K1. 2011). Ausweislich des Vermerks der Bundespolizei vom 00. N1. 2011 über den Vorfall beabsichtigte die Klägerin, zusammen mit ihrem Schwiegersohn nach Syrien zu fliegen (vgl. Bl. 5 Beiakte Heft 1). Aufgrund dieses Vorfalles erklärte die Klägerin am 00. B. 2013 gegenüber der Beklagten ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (vgl. Bl. 7 Beiakte Heft 1), dass sie die syrische Staatsangehörigkeit im Jahre 2005 erhalten habe. Während einer Urlaubsreise im Jahr 2003 sei sie in Damaskus am Flughafen angesprochen worden, warum sie keinen syrischen Pass haben wolle. Da sie mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei, benötige sie dann keine Visa mehr. Sie habe keinen Antrag gestellt. Später sei aber ein Brief (nach Syrien?) gekommen, wonach sie gegen Vorlage eines Ausweises und einer Meldebescheinigung den Pass bei der dortigen Behörde abholen könne. Mit Schreiben vom 00. E3. 2015 (Bl. 9 f. Beiakte Heft 1) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Prüfung, ob die Klägerin durch den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, noch nicht habe abgeschlossen werden können, und bat um weitere Unterlagen. Daraufhin legte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 00. G1. 2016 (vgl. Bl. 11 Beiakte Heft 1) die Kopie einer Übersetzung vor, der ein Beschluss Nr. 0000/X/X des syrischen Innenministers vom 00. E3. 2004 zugrunde gelegen haben soll, wonach aufgrund des Artikels 19 des legislativen Erlasses Nr. 000 vom 24. November 1961 und des Schreibens des Amtes für Pässe und Abwanderung Nummer 00000 vom 9. November 2004 beschlossen sei, dass die Klägerin syrische Staatsbürgerin sei, da sie mit dem syrischen Bürger T. G. , Sohn des B1. verheiratet sei (Bl. 12 Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 00. N2. 2016 legte die Klägerin eine Übersetzung des Art. 19 des Dekretes Nr. 000 aus dem Jahre 1961 bezüglich der Arabisch-syrischen Staatsangehörigkeit vor (Bl. 14, 15 Beiakte Heft 1). Im G1. 2017 stellte die Beklagte in das EStA-Register des Bundesverwaltungsamtes die durch ihr – für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten intern zuständiges – Ausländeramt von Amts wegen getroffene „negative Feststellung zur deutschen Staatsangehörigkeit“ durch „Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag“ ein (vgl. Bl. 17 Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 00. K. 2017 (Bl. 31 f. Beiakte Heft 1) hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, den Reisepass und den Personalausweis der Klägerin einzuziehen. In diesem Zusammenhang führte sie im wesentlichen aus, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz verloren habe, da sie die syrische Staatsangehörigkeit antragsbedingt erworben habe. Daher sei die Eintragung der (deutschen) Staatsangehörigkeit in Pass und Personalausweis mit der Folge unzutreffend, dass Pass und Personalausweis einzuziehen seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00. K. 2017 (Bl. 33 Beiakte Heft 1) machte die Klägerin geltend, dass sie weiterhin deutsche Staatsbürgerin sei und ein Verlust der Staatsbürgerschaft nicht bestandskräftig festgestellt sei. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 00. E3. 2017 (Bl. 35 ff. Beiakte Heft 1) traf die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Regelungen: 1. Einziehung des Reisepasses der Klägerin mit der Seriennummer X000XXX000; 2. Einziehung des Personalausweises der Klägerin mit der Seriennummer X0000XXX00; 3. Aufforderung, die genannten Ausweisdokumente bis zum 15. Januar 2018 bei der Beklagten abzugeben. 4. Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,- Euro für den Fall, dass die Klägerin den Forderungen zu Punkt 1 und 2 nicht nachkomme; 5. Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen das folgende aus: Die Klägerin habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verloren, weil sie die syrische Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag hin erworben habe. Der Klägerin sei während einer Urlaubsreise die syrische Staatsangehörigkeit mit der Begründung angeboten worden, dann künftig keine Visa mehr beantragen zu müssen. Im Nachgang habe sie ein Schreiben erhalten, dass sie unter Vorlage eines Ausweisdokumentes und einer Meldebescheinigung den syrischen Pass abholen könne. Diesem Angebot habe sie nicht widersprochen und den Pass entgegengenommen. Die Entgegennahme des syrischen Passes und damit die Annahme der syrischen Staatsangehörigkeit werte die Beklagte als konkludenten Antrag. Eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG habe die Klägerin nicht vorgelegt. Folglich sei der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Damit seien die entsprechenden Staatsangehörigkeitsangaben in Pass und Personalausweis unrichtig. Zur Vermeidung von Missbrauch solle ein ungültig gewordener Reisepass oder Personalausweis von der örtlich zuständigen Passbehörde eingezogen werden. Der verfügte Einzug der Ausweisdokumente sei geeignet, um dem gesetzmäßigen Auftrag Rechnung zu tragen. In die Ermessenserwägung der Beklagten sei die Gefahr des Missbrauchs der ungültigen Ausweisdokumente eingeflossen. Gleichzeitig sei durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein rechtliches Interesse mehr gegeben, deutsche Ausweisdokumente zu besitzen, da diese nach § 1 Abs. 1 PassG nur deutschen Staatsangehörigen ausgestellt würden. Der weitere Besitz der Dokumente sei geeignet, im Rahmen einer möglichen Vorlage bei Behörden oder im privaten Rechtsverkehr den Anschein zu erwecken, dass der Inhaber deutscher Staatsangehöriger sei. Das öffentliche Interesse, eine unrechtmäßige Verwendung zu verhindern, überwiege den weiteren Besitz der ungültigen Dokumente bei weitem. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels sei nicht ersichtlich, so dass zur Aufrechterhaltung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips der Erlass der Ordnungsverfügung erforderlich sei. Dies gelte für Pass und Personalausweis. Am 00. E3. 2017 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht gestellt (10 L 6025/17). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen das folgende ausgeführt: Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit verloren, da dieser Erwerb nicht auf Antrag erfolgt sei, sondern kraft syrischen Rechts als Ehefrau eines syrischen Staatsbürgers. Eine „Antragseinbürgerung“ in Syrien habe die sie nie beabsichtigt oder vornehmen lassen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag gestellt, kein Formular ausgefüllt oder abgegeben oder – nach ihrer Einbürgerung nach Deutschland – irgendwie anders den Wunsch geäußert, syrische Staatsbürgerin zu werden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass allein schon aufgrund ihrer Eheschließung eine syrische Staatsangehörigkeit bestehe und sie nunmehr dazu auch einen Pass annehmen könne. Sie habe die syrische Staatsbürgerschaft daher bereits mit ihrer Eheschließung im Jahr 1984 und demgemäß vor dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft erworben. Wenn man davon ausgehe, dass die Einbürgerung im Jahre 1996 wegen ihrer zusätzlichen syrischen Staatsbürgerschaft zu Unrecht erfolgt sei, weil die Fortführung dieser Staatsbürgerschaft seinerzeit nicht ausdrücklich hingenommen worden sei, habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit 2005 durch Ersitzung erworben. Abgesehen davon fehle es an einem Bescheid, durch den der Verlust der Staatsangehörigkeit festgestellt worden sei. Ein solcher Bescheid sei nach ihrer Auffassung erforderlich, bevor pass- oder ausweisrechtliche Konsequenzen gezogen werden könnten. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht rechtens. Eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die erforderliche Interessenabwägung fehle. Das Verwaltungsverfahren sei mehrere Jahre ohne den geringsten Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit geführt worden. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 00. G1. 2018 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem angefochtenen Bescheid ergänzend begründet. Sie hat dazu ausgeführt, dass durch die Vorlage eines ungültigen Personalausweises oder Reisepasses der Eindruck erweckt werden könne, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige sei. Weiterhin könne durch den Besitz und die Verwendung der Ausweisdokumente das Vertrauen in das gesetzmäßige Handeln der Verwaltung Schaden nehmen. Um zu verhindern, dass der Eindruck entstehe, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige sei, dulde die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Aufschub. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Klägerin an der Aussetzung bei weitem. Mit Beschluss vom 23. April 2018 hat die seinerzeit zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts E. in dem Verfahren 10 L 6025/17 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen mit Beschluss vom 00. B. 2018 in dem Verfahren – 19 B 745/18 – ab. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00. E3. 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG erfolge automatisch, ohne dass es einer Ermessensentscheidung oder gar eines feststellenden Verwaltungsaktes bedürfte. Der Verlust trete unabhängig davon ein, ob der Betroffene die Folgen des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit gekannt oder sich darüber geirrt habe. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG verloren, weil sie die syrische Staatsangehörigkeit im E3. 2004 antragsbedingt erworben habe. Dafür, dass dem Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit eine entsprechende Willenserklärung der Klägerin zugrunde gelegen habe, spreche zum einen, dass sie nach eigenen Angaben gefragt worden sei, weshalb sie keine syrische Staatsangehörigkeit haben wolle. Zum anderen spreche gegen einen Erwerb kraft Gesetzes, dass die Einbürgerung aus dem Jahr 2004 und nicht aus dem Jahr der Eheschließung (1985) stamme. Ferner besage auch die Kommentarliteratur, dass der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit im hier relevanten Zeitpunkt nur auf Antrag erfolge. Pass und Personalausweis könnten gemäß § 13 Passgesetz (PassG) bzw. § 29 Personalausweisgesetz (PAuswG) eingezogen bzw. sichergestellt werden, wenn sie ungültig seien. Dies sei unter anderem der Fall, wenn Eintragungen zur Staatsangehörigkeit nach den genannten Gesetzen unzutreffend seien (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 PassG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG). § 30 PAuswG sehe vor, dass Anfechtungsklagen gegen die Einziehung des Personalausweises gemäß § 29 Abs. 1 Personalausweisgesetz keine aufschiebende Wirkung hätten. Im Übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Schreiben vom 00. G1. 2018 ausreichend begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der Akte des zugehörigen Eilverfahrens (10 L 6025/17) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten [§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. 1. (Passeinziehung) Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Regelung, wonach der Pass der Klägerin eingezogen wird und von dieser bei der Beklagten abzugeben ist (Nrn. 1 und 3 der Ordnungsverfügung), findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 Passgesetz (PassG), wonach ein nach § 11 PassG ungültiger Pass (oder Passersatz) eingezogen werden kann. Der Regelungsgehalt einer Einziehung nach § 12 Abs. 1 PassG liegt – jedenfalls unter anderem – in einer Herausgabeanordnung bzw. endgültigen Entziehung des Besitzes am betreffenden Pass, vgl. Hornung/Möller, PassG/PAuswG, Kommentar, 2011, § 12 PassG Rn. 12; Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, § 12 PassG Rn. 1 f. (Loseblatt, Stand: Januar 2010), und umfasst daher auch die von der Beklagten ausgesprochene Abgabepflicht. Vgl. dazu auch VG Darmstadt, Urteil vom 28. N1. 2014 – 5 K 1646/12.DA –, juris Rn. 19 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. K. 2001 – 2 K 2018/00 –, juris Rn. 21; vgl. zur Entziehung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 1 PassG: VG E. , Urteil vom 16. April 2015 ‑ 24 K 427/14 –, juris Rn. 79. Der deutsche Pass der Klägerin konnte danach von der Beklagten eingezogen werden, weil er ungültig geworden ist. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist ein Pass oder Passersatz ungültig, wenn Eintragungen nach dem Passgesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe – unzutreffend sind. Von einer Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist, § 12 Abs. 3 PassG. Der Pass der Klägerin ist ungültig geworden, weil die in ihm enthaltene Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 PassG) unzutreffend ist. Denn die Klägerin hat die von ihr durch Einbürgerung am 00. P. 1996 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mit dem freiwilligen Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit im E3. 2004 verloren. Nach § 25 Abs. 1 StAG in der bei dem Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit im E3. 2004 geltenden Fassung, die insoweit mit der heute geltenden Fassung in § 25 Abs. 1 S. 1 StAG übereinstimmt, verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Dabei liegt ein Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG nicht nur bei einem förmlichen, ggf. unterschriebenen Einbürgerungsantrag vor. Es genügt eine freie, unmittelbar auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichteten Willensentscheidung; unerheblich für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist es, ob sich der Betroffene über diese Folge des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit bewusst war. Vgl. Hailbronner in Hailbronner und andere, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. (2017), zu § 25, Rn. 11 und 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Der Verlust tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG mit Erfüllung des Verlusttatbestandes, d.h. gleichsam „automatisch“ ein. Vgl. Hailbronner in Hailbronner und andere, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. (2017), zu § 25, Rn. 10. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung setzt der Verlust daher keinen auf die Feststellung des Verlustes gerichteten Verwaltungsakt voraus. Der – als solcher unstreitige – Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin erfolgte – entgegen der klägerseitigen Behauptung – nicht kraft Gesetzes (insbesondere nicht unmittelbar durch die Eheschließung mit ihrem syrischen Ehemann), sondern durch freiwillige Willensentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das hier maßgebliche Staatsangehörigkeitsrecht Syriens ergibt sich aus dem „Gesetz Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit“, geändert durch das Gesetz Nr. 34 vom 9. November 1986 (im Folgenden bezeichnet als: Syrisches Staatsangehörigkeitsgesetz – SyStAG). Der Gesetzesstand des SyStAG von 1969 (einschließlich der im Jahre 1986 erfolgten Änderungen) ist in deutscher Sprache wiedergegeben in „Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ und zwar in dem Abschnitt: Arabische Republik Syrien, (Stand: 31. E3. 1993 – s. dort Seite 2 ff.); Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung nicht dem Gesetzesstand entspricht, der noch im E3. 2004 galt, als die Klägerin syrische Staatsbürgerin wurde, sind weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Die klägerseits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kopie einer Übersetzung eines (angeblichen) Beschlusses des syrischen Innenministers vom 00. E1. 2004 über die syrische Staatsangehörigkeit der Klägerin (Bl. 12 Beiakte Heft 1) nimmt auf Art. 19 des legislativen „Erlasses Nr. 000 vom 24.11.1961“ Bezug. Ausweislich der einleitenden Ausführungen in „Bergmann/Ferid/Henrich“ zum Staatsangehörigkeitsrecht Syriens (s. Abschnitt II. Staatsangehörigkeit; A. Allgemeines – Seite 2) ist das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1961 aber durch das Gesetz aus dem Jahre 1969 ersetzt worden. Die klägerseits vorgelegte Übersetzung des Art. 19 (Bl. 15 Beiakte Heft 1) ist zwar durch einen vereidigten Übersetzer verfasst, bezieht sich aber auf den Wortlaut des Art. 19 nach dem (abgelösten) Gesetz von 1961 und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der übersetzten Wiedergabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1969 in dem Standardwerk zum Internationalen Ehe-, Kindschafts- und Staatsangehörigkeitsrecht zu begründen. Abgesehen davon ist nicht nur in der Wiedergabe des Art. 19 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 in dem Werk „Bergmann/Ferid/Henrich“, sondern auch in der englischen Übersetzung des Art. 19 des „Legislative Decree 276, dated 24.11.1969“ (Nationality Law), das im Internet auf der von dem UNHCR betriebenen Plattform „refworld“ unter den Stichworten „Refworld syrian citizenship“ auffindbar ist, davon die Rede, dass eine Frau, die die Staatsbürgerschaft („nationality“) eines arabischen Landes hat und mit einem syrisch-arabischen Staatsbürger verheiratet ist, syrisch-arabischer Staatsbürger wird, basierend auf einer Entscheidung des (Innen-)Ministers auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages („following a written request“) der betroffenen Frau. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die syrische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben haben könnte, bestehen nach der sich aus dem Gesetz Nr. 276 ergebenden syrischen Rechtslage nicht. Die Klägerin hat die syrische Staatsangehörigkeit nicht nach Art. 2 oder Art. 3 SyStAG von ihrer Geburt an besessen; dies hat sie selbst nicht behauptet und dagegen spricht auch, dass sie marokkanische Staatsangehörige war und vor ihrer Eheschließung mit ihrem syrischen Ehemann im Jahr 1984 ersichtlich keine räumlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen zu Syrien hatte. Im Übrigen stand der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit nach den eigenen Angaben der Klägerin wie auch ausweislich der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kopie einer Übersetzung einer Erklärung des syrischen Innenministers vom 00. E1. 2004 zum Erwerb der syrischen Staatsbürgerschaft durch die Klägerin allein im Zusammenhang mit ihrer Ehe mit einem syrischen Staatsangehörigen. Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Syriens führt – entgegen der klägerischen Behauptung – auch die Eheschließung einer Ausländerin mit einem syrischen Staatsangehörigen nicht zu einem „automatischen“ Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Denn nach Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a) SyStAG setzt auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Heirat einen Antrag an das (Innen-) Ministerium voraus; einem Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin auf der Grundlage von Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 hätte im Übrigen auch entgegen gestanden, dass sie mehr als zwei Jahre seit dem Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Provinz hätte haben müssen. Der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben im Jahre 2003 noch mit einem Visum einer syrischen Auslandsvertretung eingereist ist und darauf angesprochen worden ist, ob sie keinen syrischen Pass haben wolle, weil sie dann keine Visa mehr benötige, zeigt im Übrigen, dass sie nach der syrischen Staatspraxis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Syrerin behandelt worden ist. Die Klägerin hat die syrische Staatsangehörigkeit aber auch nicht durch Verleihung nach Art. 16 SyStAG erlangt; dem steht entgegen, dass die Verleihung der Staatsangehörigkeit auf diesem Wege nach Art. 16 lit. c) voraussetzt, dass die Klägerin bei Antragstellung ihren gewöhnlichen Wohnsitz auf syrischem Gebiet gehabt hätte; abgesehen davon hätte auch eine Verleihung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 einen schriftlichen Antrag vorausgesetzt. Daher hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts die syrische Staatsangehörigkeit durch Verleihung nach Art. 19 SyStAG erworben – wie es sich im Übrigen auch aus der klägerseits vorgelegten Kopie einer Übersetzung der Erklärung des syrischen Innenministers vom 00. E1. 2004 ergibt. Nach Art. 19 SyStAG, der seit dem Inkrafttreten des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 1969 unverändert gilt, der Gesetzesabdruck in Bergmann/Ferid/Henrich weist nur für Art. 16 eine durch das Gesetz vom 9. November 1986 erfolgte Änderung aus, wird – gemäß der in dem oben bereits angesprochenen Werk „Bergmann/Ferid/Henrich“ wiedergegebenen Übersetzung, an deren Richtigkeit das Gericht aus den dort ebenfalls schon angesprochenen Gründen keinen Zweifel hegt, – eine Frau, welche die Staatsangehörigkeit eines arabischen Landes besitzt – wie die Klägerin, die im Zeitpunkt ihrer Eheschließung schon die marokkanische Staatsangehörigkeit besaß –, sofern sie den Wunsch danach zum Ausdruck bringt, durch ihre Heirat mit einem arabisch-syrischen Bürger syrische Araberin aufgrund schriftlichen Antrags und durch Erlass des Ministers. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass dieser Einbürgerung nach Art. 19 SyStAG auch eine freie, unmittelbar auf den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit gerichtete Willensentscheidung der Klägerin im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG zu Grunde lag. Gesetzliche Voraussetzung für den hier erfolgten Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Verleihung nach Art. 19 SyStAG ist nämlich ein Antrag der betroffenen Frau. Einen solchen Antrag hat die Klägerin (zumindest sinngemäß) auch gestellt, denn Anlass für die Einbürgerung war nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung durch die Beklagte vom 00. B. 2013 die Ansprache bei ihrer Einreise im Jahre 2003 am Flughafen von E2. auf einen syrischen Pass hin. Dagegen, dass der syrische Staat der Klägerin die syrische Staatsbürgerschaft „ohne ihren Willen“ aufgedrängt hätte, spricht nicht nur diese Ansprache auf die Gründe hin, aus denen („warum“) sie keinen syrischen Pass haben wolle. Gegen eine aufgedrängte Erteilung der Staatsbürgerschaft spricht vor allem, dass die Klägerin den Pass nach der Mitteilung, dass er bei den syrischen Behörden zur Abholung bereit liege, anstandslos abgeholt/entgegengenommen hat. Dieses „zugreifende“ Verhalten der Klägerin spricht im Übrigen auch gegen die Wahrheit der Behauptung, dass die Klägerin keinen Antrag auf Ausstellung des syrischen Passes und damit auf Verleihung der syrischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Die Klägerin hat die – demnach durch den freiwilligen Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2004 verlorene – deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 3 Abs. 2 StAG (wieder) erworben. Denn die Klägerin ist nach dem Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2004 nicht mindestens zwölf Jahre von deutschen Stellen – in einer für § 3 StAG relevanten Weise – als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. § 3 Abs. 2 StAG dient dem Vertrauensschutz und die Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen war jedenfalls seit dem Schreiben der Beklagten vom 22. N2. 2013 (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs, „Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit“) nicht mehr gegeben, weil der Klägerin spätestens seither die behördlichen Zweifel an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bekannt waren. Vgl. in diesem Sinne: VG Köln, Urteil vom 13. K. 2015 – 10 K 1132/14 –, juris Rn. 45 ff. (nachgehend: OVG NRW, Einstellungsbeschluss vom 18. September 2015 – 19 A 1896/15 – nach Rücknahme des Berufungszulassungsantrags; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 7a. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Behandlung als deutsche Staatsangehörige außerdem zu vertreten hatte, § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Die Entscheidung der Beklagten, den mithin ungültigen Pass der Klägerin einzuziehen, lässt keinen Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO erkennen. Insbesondere ist der zu Grunde liegende Mangel fehlerhafter Angaben zu Staatsangehörigkeit nicht geheilt worden oder fortgefallen (§ 12 Abs. 3 PassG), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe sich mit den einschlägigen Vorschriften des deutschen und syrischen Rechts nicht auseinandergesetzt, sondern sich ohne eigene Sachprüfung der Staatsangehörigkeitsstelle angeschlossen, begründet keine (Ermessens-)Fehlerhaftigkeit der Ordnungsverfügung. Vielmehr hat die Passbehörde sowohl die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts gewürdigt, was sie auf den Seiten 3 und 4 der Ordnungsverfügung auch umfangreich dargelegt hat, als auch die Rechtslage in Syrien. Letzteres ergibt sich jedenfalls aus den entsprechenden Ausführungen in dem der Ordnungsverfügung vorangegangenen Anhörungsschreiben. Dass sich Erkenntnisse und rechtliche Einschätzungen anderer Behörden bzw. Fachbereiche aus dem Verwaltungsvorgang der Passbehörde ergeben und von letzterer ggf. auch berücksichtigt wurden, ist eine in Verwaltungsverfahren übliche – und auch selbstverständliche – Vorgehensweise und stellt keinen Rechtsfehler der Ordnungsverfügung dar. Die Beklagte hat ferner die von ihrer Entscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Interessen abgewogen; dass sie dabei mit ihrer Einziehungsentscheidung und ihrer daraus konsequenterweise folgenden Herausgabeforderung dem öffentlichen Interesse, eine unrechtmäßige Verwendung der Ausweispapiere zu verhindern, den Vorrang vor dem privaten Interesse der Klägerin an dem weiteren Besitz ungültiger Dokumente eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Auch die in dem Bescheid gesetzte Abgabefrist zum 15. Januar 2018 ist rechtens; denn die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ist aus den in den Eilbeschlüssen genannten Gründen als solche nicht zu beanstanden und die geforderte Handlung wäre innerhalb der gesetzten Frist ohne weiteres erfüllbar gewesen. 2. (Einziehung des Personalausweises) Die in der Ordnungsverfügung unter Nr. 2 und 3 des Weiteren geregelte Einziehung des Personalausweises mit Herausgabeanordnung ist ebenfalls rechtmäßig; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG). Nach § 29 Abs. 1 PAuswG kann ein ungültiger Ausweis eingezogen werden. Ungültig ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ein Ausweis unter anderem dann, wenn die Eintragung über die Staatsangehörigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 PAuswG unzutreffend ist. Das ist hier aus den zu 1. genannten, hier entsprechend geltenden Gründen der Fall; aus den dort genannten, hier entsprechend geltenden Gründen ist die Ausübung des Ermessens durch die Beklagte bezüglich der Einziehung des Personalausweises und der entsprechenden Herausgabeforderung ebensowenig zu beanstanden wie die gesetzte Abgabefrist. 3. (Zwangsgeldandrohung) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, die die Beklagte unter Ziffer. 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochen hat, bestehen aus den Gründen, die in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 23. April 2018 in dem zugehörigen Eilverfahren – 10 L 6025/17 – dargelegt sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: (2018) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.