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Beschluss

2 L 1201/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger Rechtsschutz, der im Wesentlichen die Rechtsposition der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur in Ausnahmefällen wegen Unzumutbarkeit des Abwartens zulässig. • Der Antragsteller muss im summarischen Verfahren überwiegende Erfolgsaussichten der Hauptsache glaubhaft machen und darlegen, dass ihm ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen (§ 123 VwGO, § 242 BGB). • Prüfungsrügen wegen unvermittelt auftretender Störungen sind grundsätzlich unverzüglich während der Prüfung zu erheben; andernfalls verletzt der Prüfling seine Mitwirkungspflicht und verliert Anspruch auf nachträgliche Korrektur. • Formulare zur Klausurevaluation sind kein Mittel zur Wahrung prüfungsrechtlicher Rechte, wenn darin nicht erkennbar erklärt wird, dass aus der Störung rechtliche Konsequenzen gezogen werden sollen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung abgelehnt • Ein vorläufiger Rechtsschutz, der im Wesentlichen die Rechtsposition der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur in Ausnahmefällen wegen Unzumutbarkeit des Abwartens zulässig. • Der Antragsteller muss im summarischen Verfahren überwiegende Erfolgsaussichten der Hauptsache glaubhaft machen und darlegen, dass ihm ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen (§ 123 VwGO, § 242 BGB). • Prüfungsrügen wegen unvermittelt auftretender Störungen sind grundsätzlich unverzüglich während der Prüfung zu erheben; andernfalls verletzt der Prüfling seine Mitwirkungspflicht und verliert Anspruch auf nachträgliche Korrektur. • Formulare zur Klausurevaluation sind kein Mittel zur Wahrung prüfungsrechtlicher Rechte, wenn darin nicht erkennbar erklärt wird, dass aus der Störung rechtliche Konsequenzen gezogen werden sollen. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im Modul GS 0. Er rügt, während der Wiederholungsklausur habe es um 9:50 Uhr und 11:15 Uhr mehrminütige Lärmbelästigungen durch Verrücken von Möbeln gegeben, die seine Prüfungsleistung beeinträchtigt hätten. Die Klausuraufsicht vermerkte in der Niederschrift keine Unregelmäßigkeiten und erklärte, die kurzen Störungen seien nicht gravierend gewesen; auch hätten keine weiteren Studierenden Beschwerden geäußert. Der Antragsteller machte die Störungen erst drei Tage nach der Prüfung geltend und trug in einem Evaluationsbogen zwar Lärmbeeinträchtigungen ein, erklärte dort jedoch nicht, dass er daraus prüfungsrechtliche Konsequenzen ziehen wolle. Das Gericht prüfte daraufhin, ob die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz vorliegen. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 Abs. 1 VwGO kommen einstweilige Anordnungen nur in Betracht, wenn durch Veränderung des Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde; es sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). • Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig; der Antragsteller musste im summarischen Verfahren überwiegend erfolgversprechende Aussichten der Hauptsache darlegen und unzumutbare Nachteile ohne vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft machen (Art. 19 Abs. 4 GG). • Mitwirkungspflicht des Prüflings: Nach dem Gebot der Chancengleichheit und § 242 BGB besteht für Prüflinge eine Pflicht, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen; dies verhindert nachträgliche Vorteilnahme durch Abwarten des Prüfungsergebnisses. • Unterschiedliche Rügeobliegenheiten: Bei unvermittelten Störungen besteht entweder eine unverzügliche abhilfebezogene Rügepflicht, sofern nicht ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit verletzt ist, oder jedenfalls die Pflicht, vor Bekanntgabe des Ergebnisses zu erklären, ob man Konsequenzen aus der Störung ziehen will. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klausuraufsicht vermerkte keine Unregelmäßigkeiten und attestierte nur kurze Lärmbeeinträchtigungen; daher war eine unverzügliche Rüge erforderlich. Der Antragsteller hat die Lärmstörung erst drei Tage später gerügt und im Evaluationsbogen nicht erklärt, dass er prüfungsrechtliche Konsequenzen ziehen wolle. Damit hat er seine Rügeobliegenheiten verletzt und keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. • Folge: Es liegen keine erkennbaren überwiegenden Erfolgsaussichten der Hauptsache und keine besondere Eilbedürftigkeit vor, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen würden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, Streitwert 5.000 Euro. Begründung: Es fehlt an der Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten der Hauptsache und an der besonderen Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller Verfahrensmängel (Lärmbeeinträchtigungen) nicht unverzüglich während der Prüfung gerügt und vor Bekanntgabe des Ergebnisses nicht erklärt hat, dass er aus den Störungen rechtliche Konsequenzen ziehen wolle. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 242 BGB und des Grundsatzes der Chancengleichheit ist kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.