Urteil
2 K 10272/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0618.2K10272.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin war Studierende im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden FHöV) im Einstellungsjahrgang 2017 und als solche Kommissaranwärterin sowie Beamtin auf Widerruf. Die jeweiligen Prüfungstermine dieses Studiengangs werden den Studierenden über die Homepage der FHöV unter dem Stichpunkt „Prüfungen im Bachelor“ mitgeteilt, wie den Prüflingen zu Beginn des Studiums in Gestalt eines offiziellen Begrüßungsschreibens unter dem Stichwort „Prüfungstermine und -zeiträume“ und unter Nennung der entsprechenden Homepage-Rubrik erläutert wird, wobei auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine gesonderte Ladung zu den einzelnen Prüfungen nicht erfolgt. Im Rahmen ihres Bachelorstudiums hatte die Klägerin im Modul G[rund]S[tudium] 2 „Eingriffsrecht/Staatsrecht“ eine Prüfungsleistung in Form einer Klausur zu absolvieren. Den Erstversuch vom 27. April 2018 bewertete die FHöV mit „nicht ausreichend“ (5,0). Mit Blick auf einen zunächst auf den 3. September 2019 bestimmten Klausurnachholtermin trat die Klägerin krankheitsbedingt zurück. Sodann suchte die Klägerin an einem Tag Mitte Oktober das Studienbüro am Studienort N. auf, um sich mit Blick auf das hier streitgegenständliche Modul, aber auch hinsichtlich des Moduls GS 4 „Strafrecht“, welches sie im Erstversuch ebenso nicht bestanden hatte, nach den jeweiligen Terminen für ihre Wiederholungsversuche zu erkundigen. Die zu diesem Zeitpunkt im Prüfungsbüro tätige Frau B. N1. ließ auf dem Monitor ihres Arbeitsplatzes den digitalen Prüfungskalender für den Einstellungsjahrgang 2018 anzeigen, den sich die Klägerin mittels ihres Mobiltelefons abfotografierte, wobei der Inhalt des während des Aufenthalts der Klägerin im Prüfungsbüro zwischen ihr und der Frau N1. geführten Dialogs zwischen den Beteiligten umstritten ist. Als entsprechende Termine in den Modulen GS 2 und GS 4 wies der Prüfungskalender für den Einstellungsjahrgang 2018 Mittwoch, den 6. November 2019, respektive Montag, den 11. November 2019, aus. Im Jahr 2018 fiel der 11. November auf einen Sonntag. Am für den 31. Oktober 2018 anberaumten Wiederholungsversuch nahm die Klägerin schließlich nicht teil. Sie teilte dem Prüfungsamt allerdings am selben Tag mit, dass sie von einem falschen Prüfungstermin ausgegangen und deshalb nicht angetreten sei. Mit Schreiben vom 9. November 2018 hörte die FHöV die Klägerin zu einer geplanten Einordnung ihrer Nichtteilnahme als Rücktritt ohne triftigen Grund und der damit einhergehenden Bewertung des Wiederholungsversuchs mit „nicht ausreichend“ (5,0) an. Unter dem 12. November 2018 führte die Klägerin insoweit im Wesentlichen aus, sie habe Frau N1. im Prüfungsbüro nach den Nachschreibeterminen gefragt, woraufhin sich diese nach ihrem Einstellungsjahrgang erkundigt und neben einem konkreten Termin für das Modul GS 4 hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Moduls GS 2 den 6. November 2018 genannt habe. Anschließend habe sie sich auf die Richtigkeit dieser Auskunft verlassen und sich nicht mehr auf der Internetseite der FHöV rückversichert. Mit Bescheid vom 14. November 2018, der Klägerin am 19. November 2018 ausgehändigt, teilte die FHöV der Klägerin sodann als Ergebnis ihres Wiederholungsversuchs die Note „nicht ausreichend“ (5,0) mit und wies darauf hin, dass die Klägerin in der Folge das Modul GS 2 und damit die gesamte Bachelorprüfung (endgültig) nicht bestanden habe. Zur Begründung brachte die FHöV im Wesentlichen vor, auf Nachfrage der Frau N1. habe die Klägerin die von ihr konkret nachzuschreibenden Klausuren nicht benennen können, weshalb seitens der Frau N1. lediglich mitgeteilt worden sei, dass die Wiederholungsklausuren im November stattfänden, aber die Termine allesamt online zu finden seien. Konkrete Prüfungstermine seien seitens der Frau N1. gerade nicht benannt worden. Bei genauerer Prüfung der Fotografie des Prüfungskalenders würde die Klägerin bemerkt haben, dass es sich bei den dort aufgeführten Prüfungsterminen um solche im Jahr 2019 – ersichtlich also nicht um die für sie relevanten – gehandelt habe. Auch würde ihr aufgefallen sein müssen, dass am Rand des Dokuments eine Zuordnung zum Einstellungsjahrgang 2018 vermerkt gewesen sei. Insofern habe die Klägerin die ihr zumutbare und erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen, indem sie sich nicht über die Homepage der FHöV rückversichert habe. Gegen den Bescheid vom 14. November 2018 hat die Klägerin am 19. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie in tatsächlicher Hinsicht den Vortrag aus ihrem Anhörungsschreiben und führt in rechtlicher Hinsicht aus, ihr sei der Termin für die Wiederholungsklausur im streitgegenständlichen Modul nicht entsprechend der einschlägigen Studienordnung beziehungsweise der allgemein geltenden Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ladung bekannt gegeben worden, weshalb ihr das Nichterscheinen zur Wiederholungsprüfung nicht angelastet werden könne. Dies gelte ferner auch deshalb, weil ihr im Prüfungsbüro falsche Daten mitgeteilt worden seien. Die Prüfungsbehörde habe gegenüber dem Prüfling Informationspflichten, sodass eine falsche Auskunft, welche die Prüfungsbehörde zu vertreten habe, grundsätzlich dazu führe, dass daraus entstandene Nachteile weitestgehend zu kompensieren seien. Ferner sei der Klägerin durchaus aufgefallen, dass es sich beim 11. November des Jahres 2018 um einen Sonntag gehandelt habe. Sie habe sich hierüber aber nur kurz gewundert, da die Klausuraufsicht oftmals von Polizeibeamten übernommen werde und die Polizei rund um die Uhr und jeden Tag arbeite. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 14. November 2018 zu verpflichten, ihr einen neuen Prüfungsversuch im Modul GS 2 „Eingriffsrecht/Staatsrecht“ (Klausur) zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zum streitgegenständlichen Bescheid trägt die FHöV vor, die Klägerin habe angesichts der ihr bekannten und über das Internet stattfindenden Prüfungsterminsbekanntgabepraxis die Obliegenheit verletzt, sich rechtzeitig und unter ausschließlicher Zugrundelegung des offiziellen Prüfungskalenders über die für sie geltenden Termine zu informieren, weshalb es rechtlich unschädlich sei, dass durch zutun der Frau N1. die Fotografie vom Prüfungskalender des falschen Einstellungsjahrgangs entstanden sei. Bei ausreichend sorgfältiger Betrachtung dieser Fotografie würde die Klägerin zudem ohne Mühe erkannt haben, dass der von ihr vermerkte Termin für die Klausur im Modul GS 4 am 11. November 2018 deshalb nicht richtig sein konnte, weil es sich bei diesem Tag um einen Sonntag und mithin um einen auch für Laien erkennbar untauglichen Termin für eine Wiederholungsklausur gehandelt habe. Angesichts dieser Ungereimtheit und den bereits im Bescheid dargestellten Gesichtspunkten habe eine Nachforschungspflicht bestanden, der die Klägerin ebenfalls nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 6. Mai 2019, das beklagte Land mit Schriftsatz vom 18. April 2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO alleine entscheiden. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul GS 2 „Eingriffsrecht/Staatsrecht“ (Klausur) nicht zu. Der Bescheid vom 14. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den prüfungsrechtlichen Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Einschlägig sind die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (im Folgenden VAPPol II), Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV (im Folgenden StudO Teil A) sowie die Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen (im Folgenden StudO Teil B). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II, § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA und im Umkehrschluss zu § 10 StudO Teil B kann die streitgegenständliche Prüfung im Modul GS 2 nur einmal wiederholt werden. Der Klägerin erwächst aber ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs auch nicht daraus, dass ihr Rücktritt durch Nichterscheinen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StudO Teil A) mit Blick auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung (dazu Gliederungspunkt 1) oder einen von der FHöV zu vertretenden Informationsmangel (dazu Gliederungspunkt 2) aus triftigen Gründen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO Teil A erfolgt wäre. 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus einer nicht ordnungsgemäßen Ladung zur streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung. Dabei trifft es – wie die Klägerin meint – im Ausgangspunkt zu, dass eine Bewertung mit „nicht bestanden“ wegen Ausbleibens des Prüflings beim entsprechenden Prüfungstermin nur dann in Betracht kommt, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist. Vgl. nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 415 m.w.N. Eine solche ordnungsgemäße Ladung der Klägerin ist aber vorliegend erfolgt. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die jeweilige Prüfungsordnung keine Vorschriften über die Details der Ladung, insbesondere über deren Form und Frist, enthält. Vielmehr ist es unbedenklich, wenn zwecks Bekanntgabe herkömmliche, lange bewährte Methoden angewendet werden und keine besonders schwierigen Aufgaben der Informationsübermittlung zu bewältigen sind. In Ermangelung abweichender Maßgaben hat die Prüfungsbehörde dabei hinsichtlich der Form der Ladung ein weites Ermessen. Das Prüfungsrecht gebietet keine individuelle und schriftliche Ladung jeden Prüflings, weshalb bei Nichtvorhandensein abweichender Vorschriften auch eine Bekanntgabe der Prüfungstermine auf der Internetseite der Prüfungsbehörde zulässig ist, wenn die Prüflinge zuvor auf diese Möglichkeit der Ladung hingewiesen worden sind und gewährleistet ist, dass sie zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei Kenntnis davon erlangen können, dass und wann ein für sie relevanter Prüfungstermin ansteht, an dem sie teilnehmen oder sich entschuldigen müssen. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rn. 415 und 420, jeweils m.w.N.; speziell zur Bekanntgabe im Internet die Nachweise bei Rn. 415 Fn. 888 sowie VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 A 4722/15 –, juris, Rn. 19 ff. und VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2012 – 1 K 253/10 –, juris, Rn. 27. So liegt es auch hier. Die StudO Teil A enthält lediglich in ihrem § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Vorschrift bezüglich der Ladung, nach welcher der Prüfungsausschuss den Studierenden die Termine für die fachwissenschaftlichen Modulprüfungen bekanntgibt. Eben dies tut der Prüfungsausschuss im Wege fehlerfreier Ausübung seines weiten und nicht durch entgegenstehende Vorschriften begrenzten Organisationsermessens, indem er die Prüfungstermine auf der Homepage der FHöV zum Abruf bereitstellt. Unabhängig davon, ob die Klägerin das Begrüßungsschreiben mit den entsprechenden Hinweisen erhalten hat – für das Gegenteil sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich –, steht zudem bereits angesichts ihrer Äußerungen im Rahmen der Anhörung fest, dass sie positive Kenntnis von dieser ständigen Bekanntgabepraxis hatte. Das Einsehen der entsprechenden Websitepassage ist in der heutigen Zeit, in der die Nutzung des Internets vielerorts kostenfrei und unter Nutzung kostenfrei zur Verfügung stehender Geräte möglich ist, auch unter Berücksichtigung des minimalen Zeitaufwands, der damit verbunden ist, zumutbar und führt zudem dazu, dass zuverlässig und zweifelsfrei Kenntnis von den einschlägigen Terminen erlangt wird. Wenn dies aber der Fall ist, so kann sich aus dem Charakter der Wiederholungsprüfung, deren erfolgreiche Absolvierung kumulative Voraussetzung für das Bestehen des streitgegenständlichen Bachelorstudiums als berufseröffnende Prüfung ist, auch mit Blick auf die Berufswahl- und -ausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes ergeben, denn der mit einer als zumutbar und zuverlässig gekennzeichneten Ladungsform einhergehende Eingriff ist derart minimal, dass bereits jede Praktikabilitätserwägung geeignet ist, ihn zu rechtfertigen. Die Intensität ist bei dieser Sachlage nämlich richtigerweise an dem Aufwand der Kenntnisverschaffung und nicht an den Folgen einer Versäumung des Prüfungstermins zu bemessen, zumal die Ladung zu einer Prüfung eben der bloßen Information, nicht der Erinnerung des Prüflings oder dessen organisatorischer Unterstützung durch Zusendung eines körperlich perpetuierten Dokuments dient. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem von der FHöV zu vertretenden Informationsmangel. Zwar können Informationsmängel – wie die Klägerin zurecht anführt – dazu führen, dass dem Prüfling die Nichteinhaltung entsprechender Maßgaben, insbesondere auch die Nichtbeachtung von Fristen und Terminen, nicht angelastet werden darf, sodass eine von der Prüfungsbehörde erteilte Falschauskunft grundsätzlich geeignet ist, die Rechtsfolge einer Kompensation der dem Prüfling daraus entstandenen Nachteile auszulösen. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rn. 188 m.w.N. Allerdings hat der Prüfling auch eine (sich in Ansehung des Prüfungsrechtsverhältnisses aus Treu und Glauben ergebende) Mitwirkungsobliegenheit. Insofern ist er insbesondere gehalten, „sich darum zu bemühen, rechtzeitig zu erfahren, ob an dem üblichen Ort in der üblichen Weise derzeit fällige Informationen stattfinden.“ Demzufolge führt gerade nicht jede Fehlauskunft automatisch und ohne weiteres zur Kompensationspflicht. Vielmehr ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Verantwortung für die Versäumnis des Prüfungstermins der Prüfungsbehörde oder dem Prüfling zur Last fällt. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, ebda., Rn. 179 m.w.N. Vorliegend fällt diese Verantwortung für die Versäumnis des Prüfungstermins der Klägerin zur Last. Dies gilt selbst dann, wenn man ihren Vortrag, nach dem die Frau N1. ihr im Prüfungsbüro zwei konkrete unrichtige Daten (und nicht nur – wie letztlich unumstritten ist – den Monat November) mündlich mitgeteilt hat, als wahr unterstellt. Dahinstehen kann zudem, ob – worauf Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs der FHöV hindeutet – die Klägerin sogar von ihrer Einstellungsbehörde per E-Mail über den korrekten Nachschreibetermin informiert worden ist. Denn das (etwaige) Verschulden der Frau N1. angesichts einer mündlichen Fehlauskunft sowie des Aufrufens des nicht einschlägigen Prüfungskalenders, welches der FHöV zuzurechnen ist/wäre, tritt angesichts des leichtfertigen Verhaltens der Klägerin – ohne welches sich etwaige Fehlauskünfte gar nicht ausgewirkt hätten – jedenfalls in den Hintergrund. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin ist/wäre insbesondere auch nicht dadurch entfallen, dass die Frau N1. respektive die FHöV das mündliche Auskunftsbegehren der Klägerin im Prüfungsbüro nicht zurückgewiesen und sich damit auf die von der üblichen Praxis abweichende Auskunftsart eingelassen hat/haben würde. Die Verletzung der der Prüfungsbehörde obliegenden Informationspflicht führt nicht dazu, dass die während des gesamten Prüfungsverhältnisses geltende Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings entfiele. Vielmehr bestehen die jeweiligen Verpflichtungen beziehungsweise Obliegenheiten ihrem Sinn und Zweck entsprechend, die insgesamt reibungslose und chancengleiche Durchführung des Prüfungsverfahrens zu gewährleisten, nebeneinander und unabhängig davon, ob der jeweils andere Teil den für ihn geltenden Anforderungen vollumfänglich gerecht wird. Ein do-ut-des verbietet sich schon allein deshalb, weil sich die Pflichten/Obliegenheiten nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehen und zudem nicht nur im Interesse des konkreten Prüflings und der Prüfungsbehörde, sondern auch wegen der Belange der übrigen Prüflinge und der Allgemeinheit bestehen. Der Klägerin sind mehrere gravierende Fahrlässigkeitsvorwürfe zu machen. Zunächst hat sie bewusst nicht den eigentlich vorgesehenen respektive offiziellen Bekanntgabekanal genutzt, sondern sich stattdessen auf eine Auskunft einer Mitarbeiterin des Prüfungsbüros verlassen. Dass eine ad-hoc getätigte mündliche Aussage sowie das spontane Öffnen einer Computerdatei erheblich fehleranfälligere Quellen sind, als die Einsicht in eine schriftliche Veröffentlichung des Prüfungsausschusses auf dem dafür eigens vorgesehenen Weg, liegt dabei auf der Hand und hätte auch der Klägerin einleuchten müssen, zumal sie durch das zusätzliche Abfotografieren des (digitalen) Prüfungskalenders selber dokumentiert hat, ein gewisses Misstrauen gegenüber der mündlichen Auskunft zu hegen, sollte diese tatsächlich erfolgt sein. Zu ähnlichen Fällen: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 A 4722/15 –, juris, Rn. 24 und nachgehend OVG Nds., Beschluss vom 12. September 2016 – 2 LA 125/16 –, juris, Rn. 20 sowie zuvor OVG Nds., Beschluss vom 14. März 2003 – 2 ME 97/03 –, juris, Rn. 5. Ferner hat die Klägerin die von ihr erstellte Fotografie in der Folge – wenn überhaupt – nicht ansatzweise sorgfältig eingesehen, wobei dies umso unerklärlicher ist, weil sie sich ja ursprünglich offenbar nicht auf die vorgebliche mündliche Auskunft hat verlassen wollen. Andernfalls wäre ihr nämlich aufgefallen, dass sich die Daten auf das Jahr 2019 bezogen und zudem auch in der oberen linken Ecke der Einstellungsjahrgang 2018 vermerkt war, dem sie nicht angehörte. Allerspätestens hätte sich eine erneute Überprüfung beziehungsweise Rückversicherung geradezu aufdrängen müssen, nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass der 11. November 2018 ein Sonntag war. Mag die Anberaumung einer Hochschulklausur auf einen Sonntag angesichts der polizeilichen Dienstzeiten mit Blick auf das Erfordernis einer Aufsichtsperson auch nicht vollkommen oder denknotwendig ausgeschlossen sein, so ist ein solcher Vorgang angesichts der im maßgeblichen und auch die Klägerin umfassenden Verkehrskreis vorherrschenden christlich-abendländischen Prägung gleichwohl derart unüblich, dass eine entsprechende Feststellung bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zweifellos zu weiteren Nachforschungen nötigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.