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Urteil

20 K 2970/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0617.20K2970.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Schreiben an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.2017 forderte der Kläger diesen auf, ihm folgende Fragen zu beantworten: 1. Warum wurde die Europäische Menschenrechtskonvention nicht vollständig in die Gesetze der BRD eingearbeitet? 2. Warum haben wir einen Personalausweis und gleichzeitig einen Reisepass? 3. Warum dürfen Rechtsanwälte ungestraft bei einem Streitwert von über 5.000,- € den Klägern den Rechtsweg versperren und sich somit als allerhöchste Richter auf Erden betätigen? 4. Sind in der BRD „Ordnungen“ höherwertig wie Gesetzbücher und das Grundgesetz mit ihren Grundrechten? 5. Wie kann man sich vor der Willkür der Anwälte schützen? Der Kläger bezeichnete seine Eingabe als Petition im Sinne von Art. 17 GG und begründete sein Begehren auf mehreren Seiten ausführlich. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilte dem Kläger durch Schreiben vom 00.00.2017 mit, sie habe die Eingabe des Klägers zur Beantwortung an das zuständige Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weitergegeben. Von dort erhielt der Kläger keine weitere Antwort. Der Kläger hat am 26. März 2018 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Beantwortung seiner Petition weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte sei zur Beantwortung seiner Fragen verpflichtet. Er könne nicht auf die Bescheidung früherer Eingaben verwiesen werden, weil seine Fragen auch seinerzeit in der Sache nicht beantwortet worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, seine Petition vom 00.00.2017 zu bescheiden und die darin gestellten Fragen zu beantworten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die neuerliche Eingabe des Klägers vom 00.00.2017 müsse nicht beantwortet werden, weil der Kläger im Jahr 2015 inhaltlich identische Petitionen eingereicht habe, die mit Schreiben des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 und 10. April 2015 auch beantwortet worden seien. Es sei dem Kläger schon damals mitgeteilt worden, dass weitere Schreiben in derselben Angelegenheit nicht mehr beantwortet werden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser das Schreiben vom 00.00.2017 sowie die darin gestellten fünf Fragen beantwortet. Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das Petitionsrecht gewährt dem Bürger die Möglichkeit, auch außerhalb förmlicher Rechtsbehelfe und ungeachtet verfahrensrechtlicher Vorgaben sein Anliegen mit dem Anspruch auf sachliche Befassung durch die Vertretungsorgane zur Sprache bringen zu dürfen. Hat diese sachliche Befassung stattgefunden und ist dem Petenten deren Ergebnis eröffnet worden, so ist dem Zweck des Petitionsrechts genügt. Die durch das Petitionsrecht begründete Rechtsposition ist unter dieser Voraussetzung verbraucht mit der Folge, dass ihre wiederholte Ausübung irgendwelche Pflichten der angegangenen Stelle grundsätzlich nicht mehr begründen kann. In einem solchen Fall kann dem Petenten mitgeteilt werden, dass man sich mit seinem Anliegen nicht mehr sachlich befassen werde. Äußerstenfalls kann, wenn den in gleicher Sache immer wieder vorgebrachten Eingaben anders sinnvoll nicht zu begegnen ist, selbst von einer solchen Mitteilung Abstand genommen werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 – 15 A 2273/92 -, zitiert nach juris. In derartigen sowie vergleichbaren Konstellationen kommt ein Missbrauch des Petitionsrechts aus Art. 17 GG mit der Folge der Verwirkung dieses Rechts in Betracht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 4 E 27/02 -. Das Schreiben des Klägers an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.2017, in dem um die Beantwortung bestimmter Fragen gebeten wird, ist schon keine Petition nach Art. 17 GG in dem vorbezeichneten Sinne. Sie muss von dem Beklagten nicht beantwortet werden. Ein Auskunftsbegehren kann zwar eine zulässige Petition sein, die beschieden werden muss. Eine Verpflichtung des Petitionsadressaten zur Erteilung der erbetenen Auskunft besteht aber nur, wenn der Petent aus anderweitigem Grund ein subjektives Recht darauf hat, vgl. Klein in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Stand: Oktober 2011, Art. 17, Rdn. 45. Ein subjektives Recht des Klägers auf Beantwortung seiner fünf Fragen ist aber nicht feststellbar. Es gibt keine Verpflichtung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalens oder seiner nachgeordneten Stellen, allgemeine Fragen der Bürger zu politischen oder juristischen Themen zu beantworten. Dies gehört nicht zu ihren Aufgaben. Sollte der Kläger mit der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden sein, worauf die gestellten fünf Fragen hindeuten, so steht es ihm frei, auf demokratischem Wege eine Änderung dieser Gesetze anzustreben. Er kann zu diesem Zweck von dem Recht auf Informationsfreiheit, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, dem Versammlungsrecht, der Vereinigungsfreiheit (in Parteien) sowie dem aktiven und passiven Wahlrecht etc. Gebrauch machen. Ein Anspruch auf Erläuterung der politischen Beweggründe für getroffene oder nicht getroffene gesetzgeberische Entscheidungen in der Vergangenheit durch die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen besteht dagegen nicht. Diesbezügliche Fragen dürfen ohne Antwort bleiben, auch wenn sie in der äußeren Gestalt einer Petition an die Behörden heran getragen werden. Dies gilt besonders, wenn – wie im Falle des Klägers – ein konkretes Begehren hinter den gestellten Fragen nicht zu erkennen ist. Es ist im Übrigen so, dass die Eingabe des Klägers an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.2017 nicht beantwortet werden muss, weil sich der Kläger bereits im Jahr 2015 mit verschiedenen Eingaben in gleicher Sache an den Beklagten gewandt hat und diese Eingaben durch die beiden Schreiben des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 und 10. April 2015 auch beschieden worden sind. Eine erneute Befassung mit dem Begehren des Klägers war damit ebenso obsolet wie eine Mitteilung an den Kläger. Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger in der Vergangenheit zwar geantwortet wurde, seine im Einzelnen aufgeworfenen Fragen aber unbeantwortet geblieben sind. Daran hat sich durch die neue Eingabe des Klägers vom 00.00.2017 nichts geändert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.