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Beschluss

2 L 1206/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Konkurrenz um ein höherwertiges Amt besteht der Anspruch, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtsfehlerfrei und nach dem Bestenausleseprinzip (Art.33 Abs.2 GG) erfolgt. • Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, wenn die Besetzung der Stelle irreversibel wäre und nach der aktuellen Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. • Zusätzliche Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche sind nur dann heranzuziehen, wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht aussagekräftig sind oder kein im Wesentlichen bestehender Qualifikationsvorsprung aus ihnen ableitbar ist (vgl. §2 LVO NRW). • Die Behörde darf dienstliche Beurteilungen nicht durch rechtswidrige interne Praxis nivellieren; eine solche Praxis kann die Auswahlentscheidung und deren Dokumentation rechtswidrig beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen rechtsfehlerhafte Besetzung einer Beförderungsstelle • Bei Konkurrenz um ein höherwertiges Amt besteht der Anspruch, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtsfehlerfrei und nach dem Bestenausleseprinzip (Art.33 Abs.2 GG) erfolgt. • Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, wenn die Besetzung der Stelle irreversibel wäre und nach der aktuellen Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. • Zusätzliche Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche sind nur dann heranzuziehen, wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht aussagekräftig sind oder kein im Wesentlichen bestehender Qualifikationsvorsprung aus ihnen ableitbar ist (vgl. §2 LVO NRW). • Die Behörde darf dienstliche Beurteilungen nicht durch rechtswidrige interne Praxis nivellieren; eine solche Praxis kann die Auswahlentscheidung und deren Dokumentation rechtswidrig beeinflussen. Der Antragsteller bewarb sich um die Beförderungsstelle Dienstgruppenleiter/in (A13) der Leitstelle einer Polizeidienststelle. Die Kreispolizeibehörde X. führte Auswahlgespräche durch und wertete die Bewerbungen unter Heranziehung dienstlicher Beurteilungen; der Beigeladene erhielt in der Wertsumme einen Punkt mehr als der Antragsteller und wurde bevorzugt. Der Antragsteller rügte, die Auswahlentscheidung beruhe auf rechtswidriger Bewertungspraxis und fehlerhafter Heranziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente sowie mangelhafter Dokumentation der Gewichtung der Auswahlkriterien. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. hilfsweise die Untersagung der Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber bis zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Gericht gestattete hilfsweise einstweiligen Rechtsschutz und untersagte die Besetzung der Stelle bis zur erneuten Entscheidung. • Zulässigkeit: Der Hilfsantrag ist zulässig, der Hauptantrag unstatthaft. • Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes (§123 VwGO): Es besteht Eilbedürftigkeit, weil eine erfolgte Ernennung irreversibel wäre, sowie ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch. • Anordnungsanspruch bei Konkurrenzbewerbungen: Bei Beförderungen ist zu prüfen, ob nach dem gegenwärtigen Stand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtsfehlerhaft ist und ein rechtmäßiges Auswahlverfahren zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers führen könnte. • Rechtsgrundsätze: Maßstab ist das Bestenausleseprinzip nach Art.33 Abs.2 GG und einschlägige beamtenrechtliche Normen (u.a. §9 BeamtStG, §19 Abs.6 LBG NRW) sowie die Regelungen zur Auswahlpraxis in der LVO NRW (§2 LVO NRW). • Fehler der Behörde: Die Behörde hat eine interne Beurteilungspraxis entwickelt, die Einzelbewertungen durch eine Nivellierung begrenzter Hervorhebungen verzerrt; diese sachfremde Praxis verstößt gegen die Richtlinien für dienstliche Beurteilungen (BRL Pol) und macht die Entscheidung zur Durchführung von Auswahlgesprächen sowie die anschließende Auswahlentscheidung fehlerhaft. • Dokumentation: Die Auswahlentscheidung ist unzureichend dokumentiert; es ist nicht nachvollziehbar, wie die einzelnen Auswahlinstrumente gewichtet und abgewogen wurden, sodass die Nachprüfbarkeit und Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung fehlt. • Ergebnis der Würdigung: Aufgrund der festgestellten Verfahrens- und Beurteilungsfehler erscheint es jedenfalls möglich, dass in einem rechtmäßigen Verfahren zugunsten des Antragstellers entschieden würde; daher rechtfertigt dies den einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller obsiegt hilfsweise: Dem Antragsgegner wird bis zur erneuten, rechtsfehlerfrei vorzunehmenden Entscheidung untersagt, die ausgeschriebene Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen. Die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes lagen vor, weil eine erfolgte Ernennung irreparabel wäre und glaubhaft gemacht wurde, dass die Auswahlentscheidung auf rechtswidrigen Erwägungen beruhte, namentlich einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis der Behörde und mangelhafter Dokumentation und Gewichtung der Auswahlinstrumente. Das Gericht hat damit sichergestellt, dass in einem weiteren Verfahren das Bestenausleseprinzip und die gebotene rechtsfehlerfreie Beurteilung eingehalten werden können. Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers wurden dem Antragsgegner auferlegt; sonst trägt jede Partei ihre Kosten.