Beschluss
7 L 898/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0611.7L898.19.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 k 19595/17 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, der Antragsteller trägt ein Drittel der Kosten.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 k 19595/17 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, der Antragsteller trägt ein Drittel der Kosten. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. März 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 k 19595/17 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten bis zur Entscheidung der Klage eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, ist zulässig und überwiegend begründet. Das gilt zunächst vollumfänglich für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis) anwendbar auch bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 4 Abs. 5 AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 – 18 B 291/08 -, juris; bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW (hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt dessen Vollziehbarkeit die Antragsgegnerin zunächst mit der Ausgangsverfügung aussetzte und mit der Verfügung vom 20. März 2019 explizit wieder einsetzte, anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Nach diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn die mit der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2019 verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG ist offensichtlich rechtswidrig.Dem Antragsteller steht in Folge des Lebens in familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (seit dem 00.00.2003) mit seiner Mutter, die als türkische Staatsangehörige ab dem 0.0.2006 legal als Arbeitnehmerin einer Erwerbstätigkeit bis jedenfalls zum 00.0.2010 nachging und über diesen Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls nicht verloren hat wegen der konkreten Zeiten der Arbeitsverhältnisse kann auf die - insoweit zutreffende -Ordnungsverfügung Bezug genommen werden, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1 /80 zu. Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung ohne weitere Begründung vom Gegenteil ausgeht, obwohl sie in internen Aktenvermerken seit Jahren diese Ansicht teilt, hat wohl allein mit der dem Antragsteller zeitweise unterstellten Mitgliedschaft in der DHKP-C zu tun, die indes nicht als Anlass für eine Ausweisung genommen wird. Dieses Recht ist auch nicht erloschen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gibt es ausschließlich zwei Gründe des Erlöschens für ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80: - die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar;- der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen . Nachdem die Antragsgegnerin die mit Geldstrafen geahndeten Straftaten des Antragstellers (zu Recht) nicht zum Anlass einer auf Art. 14 ARB 1/80 gestützten Ausweisung genommen hat, kann das Aufenthaltsrecht des Antragstellers nur aus dem zweiten Grund erloschen sein, dessen Voraussetzungen indes nicht vorliegen. Mit Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19/14 –, juris hat das Bundesverwaltungsgericht zu den Voraussetzungen dieses Erlöschensgrundes ausgeführt: „ Mit Blick auf dieses Regelungsziel (i.e. die Schaffung eine autonomen Rechtsposition für den Familienangehörigen, Anm. der Kammer) kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist.“ Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller mit seinem Aufenthalt in Polen vom 0.0. bis 0.0. 2016 das Bundesgebiet nicht für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen.Zunächst reicht schon der Zeitraum von gut acht Monaten Auslandsaufenthalt bei weitem nicht an den Zeitraum von 12 Monaten heran, für den das Bundesverwaltungsgericht von einer Vermutung für eine Lebensmittelpunktverlagerung ausgeht. Dann spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht freiwillig über diesen Zeitraum in Polen aufhielt, sondern im Februar 2016 in Untersuchungshaft geriet und ab dem 00.0.2016 in Abschiebehaft genommen war, gegen eine Lebensmittelpunktverlagerung, die den Integrationszusammenhang mit dem Mitgliedstaat aufkündigt.Dafür lässt sich auch nicht überzeugend anführen, dass der Antragsteller im November 2015 aus seiner Beschäftigung ausgeschieden ist, denn er hat nach seiner Rückkehr in Deutschland die Beschäftigung im selben Betrieb wieder aufgenommen und macht derzeit dort eine Ausbildung.Lebensfremd mutet auch die Argumentation der Antragsgegnerin an, mit der Asylantragstellung in Polen habe der Antragsteller seinen Willen nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, objektiv kundgetan. Das Gegenteil dürfte der Fall sein: dem Antragsteller drohte in Polen nach dem Ende der Untersuchungshaft (00.0.2016) die Abschiebung in seinen Heimatstaat die Türkei . Dies hätte nach dem Putschversuch dort in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 für den wohl der radikalen Opposition zurechenbaren Antragsteller jedenfalls nach seiner - wohl zutreffenden - Wahrnehmung nicht unproblematisch gewesen sein dürfen. Mit der Asylantragstellung in Polen unter Vorlage einer deutschen Fiktionsbescheinigung war jedoch der Grundstein für eine Überstellung von Polen nach Deutschland, dem Land der asylrechtlichen Zuständigkeit nach dem Dublin-Reglement, gelegt. Die Asylantragstellung, die in Deutschland auch nicht weiterverfolgt wurde, war damit nichts anderes als sein Rückreiseticket nach Deutschland. Schließlich liefert auch der von den polnischen Behörden vermutete Zweck der Ausreise nach Polen, eine Schleussertätigkeit an der ukrainisch/polnischen Grenze, keinen eigenständigen Erlöschensgrund hinsichtlich eines Aufenthaltsrechts aus dem ARB 1/80. Der Antragsteller ist nach Aktenlage in Polen nicht wegen eines solchen Delikts verurteilt worden und die Antragsgegnerin hat hierzu keine eigenständigen Feststellungen getroffen, aus denen sich die Absicht zur Begehung von Straftaten in Polen ableiten lässt. Darüber hinaus lag dem von der Antragsgegnerin insoweit in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 – 1 C 6.08 – nicht nur die Absicht Straftaten erheblichen Gewichts zu begehen zugrunde, sondern auch eine sechsjährige haftbedingte Abwesenheit (!), die auf das Erlöschen von Aufenthaltsrechten führte. Besteht damit für den Antragsteller noch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80, hat er nach § 4 Abs. 5 AufenthG auch Anspruch auf die Erteilung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis, ohne dass es noch auf weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ankäme. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmäßigkeit der Versagung der Verlängerung der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG vom 24. Mai 2012, gültig bis zum 24. Mai 2013, offenbleiben. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung werden sich angesichts des Aufenthaltsrechts des Antragstellers als rechtswidrig erweisen. Anderweitige Gründe, die trotz der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller weiter gem. § 123 Abs. 1 VwGO sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung bis zum Abschluss des Klageverfahrens 7 K 19595/17 zu erteilen, ist der Antrag jedenfalls unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar hat der Verlängerungsantrag vom 24. Mai 2013 gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Fortbestandsfiktion bewirkt, diese ist jedoch durch die Bescheidung des Verlängerungsantrages mit Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2019 (!) beendet.Die von der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (§ 81 Abs. 5 AufenthG) für die begehrte Bescheinigung vorausgesetzte Fiktionswirkung besteht damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht.Das berechtigte Interesse des Antragstellers an einer bescheinigten Regelung seines Aufenthalts, die die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit ermöglicht, wird die Antragsgegnerin durch die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach §§ 60a Abs. 4, 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG befriedigen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt den hälftigen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GkG i.V.m. § 53 GKG für die im Hauptsacheverfahren begehrte Aufenthaltserlaubnis, sowie ein Viertel des Auffangstreitwertes für die begehrte Bescheinigung. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.