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Beschluss

15 L 1100/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0603.15L1100.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2991/19.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2019 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 8. April 2019 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2991/19.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2019 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 3. die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Italien angeordnet ist, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere haben die Antragstellerinnen die Antragsfrist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 2. Alt., 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gewahrt. Ihnen ist der angefochtene Bescheid am 5. April 2019 durch Aushändigung bekannt gegeben worden. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Es liegen Gründe vor, die es nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung, § 75 Abs. 1 AsylG, aufschiebende Wirkung zu geben. 8 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Lässt sich bei summarischer Überprüfung nicht klären, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. 9 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken. 10 Die Abschiebungsanordnung lässt sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) nicht auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG stützen. Nach der genannten Rechtsvorschrift ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung hier nicht erfüllt. 11 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 12 Nach Art. 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO ist zwar eine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerinnen begründet worden. Denn die Antragstellerin zu 1. ist nach eigenen Angaben Anfang des Jahres 2016 aus Libyen kommend mit der Antragstellerin zu 2. auf dem Seeweg nach Italien und damit in die EU eigereist und hat am 27. Januar 2016 dort einen Asylantrag gestellt (Eurodac-Treffer IT1). Die Zuständigkeit Italiens für die Antragstellerinnen zu 2., 3. und 4. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Dublin III-VO. Hiernach ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen nach Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie die Antragstellerinnen zu 3. und 4. - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Auch haben die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes vom 21. März 2019 unter dem 26. März 2019 der Wiederaufnahme der Antragstellerin zu 1. auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1, 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO zugestimmt. 13 Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Italien ist dennoch unzulässig. 14 Ihr stehen die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU‑Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. 15 Es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen in Italien für die Antragstellerinnen systemische Schwachstellen – nämlich bezogen auf ihre Unterkunftssituation nach Rückkehr – aufweisen, die – da eine ihre adäquate Unterbringung garantierende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden nicht vorliegt – die Annahme tragen, dass die Antragstellerinnen nach ihrer Überstellung dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. 16 Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie diese mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. 17 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raumes ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. 18 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Charta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK steht. 19 Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 80 ff., m.w.N. 20 Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderlegbar. Kann einem Mitgliedstaat nicht unbekannt sein, dass systemische Schwachstellen im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen vorliegen und diese zugleich ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko („real risk“) ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta zu erfahren, muss er von der Überstellung des Asylbewerbers absehen. 21 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 85 ff., m.w.N. 22 Verfügt das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht über Angaben, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. 23 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 90, 91, m.w.N. 24 Diese Schwelle ist z.B. nur erreicht, wenn die Überstellung die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not aussetzte; Situationen, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnet sind, führen nicht automatisch zu der Annahme, die Person befinde sich in einer solch schwerwiegenden Lage, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgesetzt werden kann. 25 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 92, 93, m.w.N. 26 Die Schwelle, ab der eine Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta fällt, ist im Übrigen relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betreffenden. 27 EGMR, st. Rspr., vgl. Entscheidung vom 15. Mai 2018 – 67981/16 – (H. u.a. ./. Schweiz), Rdnr. 17, m.w.N., https://hudoc.echr.coe.int, und Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff., Rdnr. 94. 28 So gehören etwa Asylantragsteller zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe. 29 Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff., Rdnr. 118, 119. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen, nach denen eine Überstellung nach Italien auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO unmöglich ist, gegeben. 31 Allerdings weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, in deren Person keine Umstände gegeben sind, die eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 21 der der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Aufnahmerichtlinie) begründen, und die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen, keine systemischen Mängel auf, die ihre Überstellung nach Italien verbieten. 32 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 15. Mai 2018 – Nr. 67981/16 (H and others ./. Switzerland) –, https://hudoc.echr.coe.int, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 30474/14 –, (Ali u.a. ./. Schweiz), juris, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015 – 51428/10 –, juris Rdnr. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018– 10 LB 96/17 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, und vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14. A –, juris Rdnr. 37 ff. 33 Es ist davon auszugehen, dass während der Dauer des Asylverfahrens den elementaren Grundbedürfnissen (z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) des Menschen in zumutbarer Weise Genüge getan wird. Das sich aus Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchstabe g) der Aufnahmerichtlinie ergebende Recht auf Unterkunft wird nicht systematisch außer Acht gelassen, und auch eine Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln sowie der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung wird grundsätzlich während der Dauer des Asylverfahrens in menschenrechtskonformer Art und Weise bewerkstelligt. 34 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 – 10 LA 320/18 –, und Urteil vom 4. April 2018– 10 LB 96/17 –, juris, Rdnr. 40 ff., OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris Rdnr. 97 ff, und vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14. A –, juris Rdnr. 63 ff., m.w.N. 35 Auch dem Gericht vorliegende und im Internet allgemein zugängliche neuere Erkenntnismittel, 36 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, und Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, www.fluechtlingshilfe.ch; Pro Asyl, Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien, 6. April 2017, www.ecoi.net; Bertelsmann-Stiftung, Fakten zur Europäischen Dimension von Flucht und Asyl: Italien, Oktober 2016; asylum information database (aida), Country Report Italy, Update 2018 (Stand Dezember 2018), www.asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018; borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, www.borderline-europe.de, 37 lassen den Schluss nicht zu, allen Dublin-Rückkehrern drohe bei einer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung. 38 Anderes gilt jedoch im Fall der Antragstellerinnen, einer alleinerziehenden Mutter von drei Kindern, nämlich einer Tochter im Alter von vier Jahren und Zwillingen im Alter von 5 Monaten. 39 Gehören Asylantragsteller schon allgemein zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe, so gilt dies erst recht für minderjährige Asylbewerber, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind, selbst wenn sie von ihren Eltern begleitet werden. 40 Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff., Rdnr. 118, 119. 41 Es ist deshalb seitens der italienischen Behörden dafür zu sorgen, dass die Aufnahmebedingungen, welche minderjährige Kinder bei ihrer Rücküberstellung nach Italien vorfinden, an ihr Alter angepasst sind, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. 42 EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 32275/15 – (M.A.-M. u.a. ./. Finnland), https://hudoc.echr.coe.int, Rdnr. 27, und Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff. = juris, Rdnr. 119, 121. 43 Auf der Grundlage der dem Gericht verfügbaren Informationen ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens überwiegend und damit beachtlich wahrscheinlich, 44 zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rdnr. 6, und Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rdnr. 32. 45 dass die italienischen Behörden dieser Verpflichtung im Falle einer Überstellung der Antragstellerinnen nicht länger nachkommen werden. Für die Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ist damit das Vorliegen einer individuellen Zusicherung der italienischen Behörden zur Art der Unterbringung der Antragstellerinnen erforderlich. 46 Zwar haben die italienischen Behörden mit mehreren Rundschreiben seit dem Jahr 2015, sog. circular letters, ihren europäischen Dublin-Partnerstaaten versichert, dass sie Familien mit minderjährigen Kindern nicht trennen werden und sie in Einrichtungen unterbringen werden, die an das Alter der Kinder angepasst sind. 47 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 30474/14 –, (Ali u.a. ./. Schweiz), https://hudoc.echr.coe.int = juris, Rdnr. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 17. 48 Es gibt jedoch belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Maßnahmen der italienischen Behörden der von ihnen – formal anerkannten – besonderen Verpflichtung hinsichtlich der Unterbringung von Familien mit kleinen Kindern tatsächlich nicht gerecht werden. 49 Die aktuellen Verhältnisse in Italien sind zwar nicht zu vergleichen mit denjenigen des italienischen Unterbringungssystems in den Jahren 2011 bis 2013, welche den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2014 zu der Forderung veranlassten, 50 so Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff. = juris, 51 seitens des überstellenden Mitgliedstaats müsse vor der Überstellung von Familien mit kleinen Kindern eine die jeweiligen Antragsteller betreffende individuelle Garantie von den italienischen Behörden eingeholt werden, dass eine Trennung der Familie nicht erfolgen werde und die Unterbringung den Bedürfnissen minderjähriger Kinder gerecht werde. Das damals festgestellte „flagrante Missverhältnis“ zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge und der Zahl der Plätze in Unterbringungseinrichtungen ist seit längerem nicht mehr gegeben. Denn die italienischen Behörden haben seit dem Notstand im Jahr 2013, 52 vgl. hierzu SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 30 f. 53 die Zahl der Unterbringungsplätze massiv, insbesondere durch Aufbau und Erweiterung sog. CAS-Unterkünfte (Centri di accoglienza straordinari) erhöht. Diese sind seit dem Jahr 2015 als sog. „temporäre Strukturen“ regulärer und institutionalisierter Teil des italienischen Aufnahmesystems. 54 SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 31; aida, Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), S. 69 ff., 82, und Update 2018 (Stand 31. Dezember 2018). 55 Mit Stand 31. April 2019 waren 118.533 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. 56 borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019. 57 Im Hinblick auf den massiven Rückgang der Seeankünfte in Italien im Jahr 2018 auf eine Zahl von insgesamt 23.370, 58 UNCR, Operational Portal – Mediterranean Situation, https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205, 59 ist auch angesichts der teilweise kritisierten Länge der Asylverfahren in Italien und daraus resultierender ansteigender Verbleibedauer der Asylantragsteller in den Unterkünften, 60 vgl. SFH, Notiz vom 11. Januar 2019, S. 3, 61 nicht konkret mit einer deutlichen Überlastung des Unterbringungssystems zu rechnen. 62 Vgl. auch borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 5. 63 Die Annahme, Italien werde seinen Verpflichtungen zur Unterbringung von Familien mit kleinen Kindern grundsätzlich gerecht werden, ist jedoch aufgrund der neueren Entwicklungen der italienischen Gesetzgebung, insbesondere das Inkrafttreten des sog. Salvini-Dekrets (Gesetzesdekrets des Ministerrates Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018, bestätigt durch den italienischen Senat im November 2018 und als Gesetz fortgeltend aufgrund Beschlusses der Abgeordnetenhauskammer vom 29. November 2018), sowie der zeitgleichen Änderung der Bedingungen für die Auftragsvergabe zum Betreiben für die CAS-Unterkünfte durch das Innenministerium (sog. Capitolato) nicht mehr gerechtfertigt. 64 So können nach dem genannten Dekret Familien mit Kindern, die sich noch im Asylverfahren befinden, nicht mehr in SPRAR-Projekten, untergebracht werden, weil jene nunmehr ‑ zugleich umbenannt in SIPROIMI - nur noch für unbegleitete Minderjährige und anerkannte Flüchtlinge zur Verfügung stehen. 65 Zu Ausgestaltung und Umfang der in dieser Unterbringungsform zur Verfügung stehenden Leistungen vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 15; zur Umbenennung aida, Country Report Italy, Update 2018 (Stand 31. Dezember 2018), S. 80; zu den Regelungsinhalten des Salvini-Dekrets insgesamt vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Notiz vom 11. Januar 2019, S. 6 f., sowie Danish Refugee Council / Swiss Refugee Council, Mutual Trust Is Still Not Enough, 12. Dezember 2018, www.fluechtlingshilfe.ch. 66 Zugleich ist davon auszugehen, dass die übrigen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber, nämlich Erstaufnahmeeinrichtungen (Hotspots, CPSA und Erstaufnahmeeinrichtungen in der Verantwortung lokaler Behörden) sowie CAS-Unterkünfte aufgrund ihrer Größe und Struktur sowie der Tatsache, dass sie eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung bieten, 67 vgl. aida, Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), S. 81 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 14, 68 grundsätzlich keinen geschützten Rahmen für Kinder bieten, welche aufgrund ihres Alters und der besonderen Umstände des Einzelfalls besonderes schutzbedürftig sind. Gleiches gilt grundsätzlich für alleinerziehende Frauen. Denn ihnen ist aufgrund der Notwendigkeit, sich um die Bedürfnisse ihrer Kinder zu kümmern, nicht die Eigeninitiative möglich, die in relativ ungeschützten Räumen wie großen Sammelunterkünften bei gleichzeitig wenig Personal erforderlich ist, um die eigenen Interessen im erforderlichen Umfang wahrnehmen zu können. 69 Soweit es bislang auch eine bemerkenswerte Zahl an CAS-Unterkünften gab, in denen die Aufnahmebedingungen denjenigen in SPRAR-Projekten entsprachen – etwa weil sie für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen reserviert waren –, 70 aida, Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), S. 89; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 14, 71 ist nach den zuletzt veröffentlichten Auskünften anzunehmen, dass diese besonderen CAS-Unterkünfte – soweit sie nicht bereits geschlossen sind – in naher Zukunft nicht mehr existieren werden. 72 aida, Country Report Italy, Update 2018 (Stand 31. Dezember 2018), S. 100; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 7 ff.; borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 7. 73 Aufgrund der deutlichen Absenkung des von der Regierung für Betreiber von Unterkünften zur Unterbringung Geflüchteter pro untergebrachter Person zur Verfügung gestellten Betrages durch das oben erwähnte Capitolato von (zumindest) 35 Euro auf 26 Euro, 74 so borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 6; aida, Country Report Italy, Update 2018 (Stand 31. Dezember 2018), S. 85: Absenkung von 35 auf 21 Euro; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 8: Absenkung von 35 Euro auf 20 Euro, 75 wird nicht nur das in allen zur Unterbringung von Asylbewerbern vorgesehenen Unterkünften beschäftigte Personal, welches für Dienstleistungen wie Rechtsbeistand, Sprachmittlung, Gesundheitsversorgung, psychologische Unterstützung, Sprachkurse und Organisation von Freizeitaktivitäten eingesetzt war, massiv reduziert, sondern es lassen sich auch nur noch große Kollektivzentren wirtschaftlich betreiben. 76 Zu den Auswirkungen der Mittelkürzungen im Einzelnen vgl. aida, Country Report Italy, Update 2018 (Stand 31. Dezember 2018), S. 81, 85; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 16; borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 6 f. 77 Seit Beginn des Jahres 2019 hat sich beispielsweise die Caritas, die sich nach ihrem Selbstverständnis weigert, lediglich „Hotelier“ für Flüchtlinge zu sein, aufgrund der Mittelkürzung durch das Capitolato in mehreren Regionen Italiens aus dem Betrieb von CAS-Unterkünften zurückgezogen bzw. will sich an den kommenden Ausschreibungen für den Betrieb von CAS nicht mehr beteiligen. Auch schließen bereits die ersten CAS aus wirtschaftlichen Gründen. Es ist angesichts der Dauer italienischer Gerichtsverfahren auch nicht zu erwarten, dass die von einigen Betreibergenossenschaften erhobenen Klagen gegen das Gesetz zur Umsetzung des Salvini-Dekrets sowie die massiven Mittelkürzungen durch das Capitolato, 78 vgl. zum Ganzen borderline-europe, Stellungnahme zur derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 7, 79 im hier maßgeblichen Prognosezeitraum zu einer landesweiten Änderung der Unterbringungspraxis der italienischen Behörden führen werden. 80 Vor diesem Hintergrund erscheint die seitens der italienischen Behörden mit ihrem jüngsten Rundschreiben (Circular letter n. 1.2019) gegenüber den Dublin-Partnerstaaten abgegebene Versicherung, wonach nach Herausnahme der SIPROIMI-(Ex-SPRAR‑)Unterkünfte aus dem Unterbringungssystem für Asylbewerber die verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen „unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern“, auch für die Aufnahme aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen sichergestellt sei, in dieser Allgemeinheit nicht länger tragfähig. 81 Anders die bisherige Rechtsauffassung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 4. April 2019– 15 L 3696/18.A –, juris. 82 Eine gesonderte, die Antragstellerinnen betreffende und damit individuelle Erklärung der italienischen Dublin-Einheit, eine dem Alter der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. angepasste Unterbringung werde im Falle ihrer Rücküberstellung garantiert, liegt nicht vor. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. 84 Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 85 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).