Beschluss
19 L 1447/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0527.19L1447.19.00
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Leitsätze
Beschluss und PKH-Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschluss und PKH-Beschluss Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der nachstehenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Der nunmehr gestellte Antrag, es wird dem Jugendamt der Stadt W. bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten – auch gegen die jeweils handelnde Person – aufgegeben, es bis zu einer Entscheidung über das Sorgerecht durch das Familiengericht zu unterlassen, das ungeborene Kind der Antragstellerin in Obhut zu nehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Gemessen hieran hat der Antrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sind nicht gegeben. Der auf die Bewahrung des „Status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht konkret bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der durch die ggf. zu verfügende Inobhutnahme des ungeborenen Kindes der Antragstellerin möglicherweise hervorgerufene Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht der Antragstellerin nach summarischer Prüfung und unter Zugrundelegung der Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Mai 2019 voraussichtlich rechtswidrig wäre. Rechtsgrundlage für die Inobhutnahme des noch ungeborenen Kindes der Antragstellerin wäre § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) in Verbindung mit § 8a Abs. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Eine Gefahr ist dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes gefährden wird. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.November 2007 – 12 A 635/06 –; OVG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 D 3810 -, Wiesner, SGB XIII, 4. Auflage, § 42 Rz. 11 m.w.N. Im Schriftsatz vom 24. Mai 2019 stellte die Antragsgegnerin klar, dass eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Inobhutnahme seitens des Jugendamtes erst nach der Geburt und abhängig von den dann vorliegenden Umständen ergehen wird. Die Beratung der Antragstellerin soll nach der Geburt im Krankenhaus unter Einbeziehung der medizinischen und pflegerischen Fachkräfte wieder aufgenommen werden. Grundlage einer zu treffenden Hilfeentscheidung soll dann sein, inwieweit sich die Antragstellerin im zunächst klinischen, umfänglich versorgenden Rahmen des Krankenhauses handelnd darstellt und inwieweit sie dann in der Lage sein wird, die notwendige Basisversorgung des Säuglings mit Sorgfalt, Verlässlichkeit und nötigenfalls Inanspruchnahme dort gegebener Anleitung und Hilfestellung zu sichern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist nicht absehbar, wie die Antragstellerin sich im Krankenhaus auf ihr Kind einlassen und ob sie es dauerhaft rund um die Uhr eigenständig und angemessen versorgen kann. Auch die psychische Verfassung der Antragstellerin nach der Geburt ist nicht absehbar. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass das Jugendamt eine Inobhutnahme rechtmäßig anordnen darf, weil eine schnelle Reaktion auf ein Verhalten oder Unterlassen der Antragstellerin dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl erfordert und eine schon beantragte familiengerichtliche Entscheidung ggf. nicht rechtzeitig vorher eingeholt werden kann. In einem solchen Fall stünde die Inobhutnahme nicht im Ermessen der Antragsgegnerin; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Inobhutnahme vielmehr eine gebundene Entscheidung. Der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht damit nicht. Dass unter Umständen eine Inobhutnahme als Reaktion auf ein Handeln oder Unterlassen der Antragstellerin zur Abwehr einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl erforderlich sein könnte, ergibt sich aus der Gesamtproblematik der Antragstellerin, die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt. Aus dem Pflegegutachten vom 9. August 2017 der Praxis B. C. ergeben sich als Dauerdiagnosen u.a. eine Dermatomyositis-Polymyositis, leichte Intelligenzminderung, Hashimoto Thyreoiditis, tiefe Beinvenenthrombose links, Xarelto Therapie dauerhaft bei erhöhter Thrombosegefahr. Im Rahmen des gutachterlichen Befundes wird ausgeführt: „Im Vordergrund stehen die kognitiven Defizite bei bekannter Intelligenzminderung… Ein Erklärungsbedarf bei komplexen Sachverhalten wird benötigt. Gefahren in der Häuslichkeit werden erkannt, jedoch bestehen im Straßenverkehr Schwierigkeiten, die Gefahren richtig einzuschätzen. Unterstützung bei der Entscheidungsfindung in unbekannten Situationen wird benötigt… Impulsgaben zur adäquaten Körperhygiene werden benötigt. Eine Tagesstrukturierung muss vorgegeben werden… Eine selbständige Freizeitbeschäftigung fällt der Versicherten schwer.“ Ausweislich des Bescheides vom 26. April 2018 der Stadt N. ist die Antragstellerin schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70. Dem Bescheid liegen als Beeinträchtigungen eine seelische Störung und Intelligenzminderung, eine Gewebe- und Hauterkrankung mit Schwellneigung sowie eine abgelaufene Blutgerinnselbildung im linken Bein zugrunde. Aus dem Schreiben vom 14. Mai 2019 der Betreuerin der Antragstellerin, Frau C1. , an das Jugendamt ergibt sich, dass die Antragstellerin schon in eigenen Angelegenheiten nicht zuverlässig ist und in der Vergangenheit Probleme hatte, sich selbst angemessen zu versorgen. Im November 2017 hatte sie aufgrund einer Bauchhöhlenschwangerschaft einen Schwangerschaftsabbruch. Die Termine zur anschließenden Chemotherapie wurden von ihr mehrfach nicht eingehalten, so dass die Arztpraxis wiederholt Frau C1. kontaktierte. Bis zu ihrem 21. Lebensjahr lebte die Antragstellerin mit ihrer Mutter zusammen, die ebenfalls unter Betreuung stand und im Februar 2018 verstarb. Der Pflegedienst der Antragstellerin stellte seine Tätigkeit ein, da die Antragstellerin nie die Haustür öffnete. Auch die mit der Hausreinigung befasste Firma kam aus diesem Grund nicht mehr. In der Wohnung, die die Antragstellerin mit ihrer Mutter bewohnt hatte, lebte zeitweise auch der drogenabhängige Bruder der Antragstellerin, der sich derzeit im Strafvollzug befindet. Die Antragstellerin erhielt im Juni 2018 die fristlose Kündigung der Wohnung, die zu diesem Zeitpunkt und auch bei Übergabe der Wohnung im Dezember 2018 in einem verwahrlosten Zustand war. Bei Wohnungsübergabe war alles kurz und klein geschlagen, das Laminat war zerstört, die Wände mit Essensresten beschmiert. Zwischen dem Unrat, den eine Entsorgungsfirma entsorgte, befanden sich Spritzen des Bruders. Nach Umzug in eine Einzimmerwohnung wurde die Antragstellerin im Alltag und zur Vorbereitung auf die Mutterschaft von Frau T. , einer Kinderpflegerin, mit rund 14 (Angabe Frau C1. ) bzw. 24 (Angabe der Antragstellerin) Stunden im Monat unterstützt. Frau C1. nahm zudem Kontakt zu den „G. I. “ auf. Den vereinbarten Termin im März 2019 verschlief die Antragstellerin und wurde durch Frau C1. und Frau I1. von den „frühen I. “ geweckt. Frau I1. teilte der Betreuerin mit, dass sie umfangreicheren Hilfebedarf sehen würde und schlug vor, das Jugendamt zu kontaktieren. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes der Antragsgegnerin, Frau I1. und Frau C1. hielten eine Mutter-Kind-Einrichtung für die beste Maßnahme, um der Antragstellerin zu helfen, in ihre Mutterrolle hineinzuwachsen. Die Antragstellerin lehnte dies zunächst unter Hinweis darauf ab, dass sie ihren Hamster und die zwei Katzen nicht mitnehmen dürfe. Später erklärte sie, die besuchte Einrichtung in C2. sei zu weit weg von ihrem Bekanntenkreis. Auch die besuchte Einrichtung in N. lehnte die Antragstellerin ab. Sie hält ambulante Maßnahmen für ausreichend. Frau C1. beschreibt weiterhin, dass die Antragstellerin trotz vorhandener Blutgerinnungsstörung in der Schwangerschaft nicht die gesundheitlich erforderlichen Arzttermine (wöchentliche Feststellung der Blutgerinnungswerte) einhielt. Auch Besuche beim Onkologen wurden von der Antragstellerin trotz Terminabsprachen nicht eingehalten. Zu Besuchen des Pflegedienstes war die Antragstellerin nicht vor Ort. Auch könne die Antragstellerin nicht mit Geld umgehen. Sie erhalte wöchentlich 80 Euro und komme oft mit dem Betrag nicht aus, um sich zu ernähren. Insofern bestehe die Sorge, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein könnte, für sich selbst und das Neugeborene angemessen zu sorgen, einzukaufen, die Wohnung sauber zu halten und die Körperhygiene einzuhalten. Auch habe sie Bedenken aufgrund des mit einem Neugeborenen einhergehenden ständigen Schlafentzugs. Es sei niemand da, mit dem sie sich diese Belastung aufteilen könne. Zum werdenden Kindsvater hat die Antragstellerin keinen Kontakt, da er nach ihren Angaben täglich Alkohol konsumiert. Ihre Mutter ist verstorben, ihr Bruder im Strafvollzug. Zu sonstigen Familienmitgliedern hat die Antragstellerin keinen Kontakt. Insofern verfügt die Antragstellerin über kein familiäres Helfersystem. Zwar hat die Antragstellerin eine Haushaltshilfe, diese wird nach Angabe von Frau C1. aber nur noch mit acht Stunden pro Monat bewilligt werden und damit bei der rund-um-die-Uhr-Betreuung eines Säuglings keine Hilfe sein. Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung der Antragsgegnerin und der übrigen Beteiligten, die antriebsschwache und intelligenzgeminderte Antragstellerin könne sich zu Hause alleine nicht adäquat um das neugeborene Kind kümmern, nicht von der Hand zu weisen. Ob tatsächlich eine dringende Gefahr für das Kindeswohl eine Inobhutnahme zukünftig – bis zur Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts, das Anhörungstermin auf den 4. Juni 2019 bestimmt hat – erfordern wird, wird das Jugendamt nach der Entbindung in Anbetracht aller dann vorliegender Informationen (insbesondere zu den Fähigkeiten der Antragstellerin, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen, es angemessen zu versorgen, für die Körperhygiene und die sonstige Hygiene zu sorgen sowie dem Umgang der Antragstellerin mit dem Schlafmangel) zu bewerten haben. Die Annahme der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe schon vor der Geburt tatsächlich über die Inobhutnahme entschieden und wolle das Kind direkt nach der Geburt im Krankenhaus in Obhut nehmen, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gesprächsvermerk vom 6. Mai 2019 zwischen Frau L. vom Jugendamt der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und Frau C1. ergibt sich, dass Frau L. der Antragstellerin den Umzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung empfohlen hatte und ihr mitteilte, dass ansonsten der Fall eintreten könnte, dass das Krankenhaus nach der Geburt des Kindes Missstände in der Versorgung beobachten und das Jugendamt informieren könnte und das Jugendamt dann gezwungen sei, das Kind in Obhut zu nehmen. Diese Information ist zutreffend und stellt kein Unter-Druck-Setzen dar. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen, gemäߠ§ 188 VwGO werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß §§ 23, 33 RVG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 erfolgt, wobei wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens lediglich die Hälfte des Regelstreitwertes angesetzt wurde. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.