Urteil
6 K 4858/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0523.6K4858.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Das Amtsgericht L. verurteilte die Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 00. September 2017 – Az. 00 Xx 00 Xx 000/00-00000 – wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstraße von 70 Tagessätzen, entzog ihr die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von 6 Monaten. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Klägerin am 0. April 2015 gegen 21:15 Uhr mit einem Pkw der Marke B. (amtliches Kennzeichen XXX-XX 000) u.a. den Parkplatz der Firma F. in L. an der C.---straße 00 befuhr. Sie parkte ihren Pkw in einer der dort befindlichen Parkbuchten und tätigte ihre Einkäufe. Nach ihrer Rückkehr zum Auto parkte sie es in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille rückwärts aus. Hierbei fuhr sie ungebremst in den hinter ihr parkenden Pkw. Nach der von ihr bemerkten Kollision bremste die Klägerin ihr Fahrzeug ab und stieg aus diesem aus, um sich den entstandenen Schaden in Höhe von 595,42 Euro anzusehen. Sie untersuchte beide Fahrzeuge an der Kollisionsstelle, bemerkte den entstandenen Schaden, stieg dann wieder in ihren Pkw ein und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Auch bei der Weiterfahrt war die Klägerin alkoholbedingt fahruntüchtig, was ihr nunmehr aufgrund des vorangegangenen Unfalls bewusst war. Die Klägerin beantragte am 23. März 2018 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Beklagte ordnete in diesem Zusammenhang die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 23. Juni 2018 an. Als rechtliche Grundlage gab er § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und d) FeV an. Es bestünden Zweifel an der Kraftfahreignung der Klägerin aufgrund der vorstehend genannten Verurteilung. Hierbei handele es sich um zwei selbstständige Handlungen. Die Zäsur bestehe darin, dass die Klägerin nach dem Unfall aus dem Auto gestiegen sei, um den Schaden zu begutachten. Bei der Weiterfahrt sei sie weiterhin alkoholbedingt fahrunfähig gewesen. Zu den weiteren Einzelheiten der Anordnung wird auf Bl. 113 der Beiakte verwiesen. Daraufhin führte die Klägerin aus, dass die fahrlässige Trunkenheitsfahrt zwar in Tatmehrheit geahndet worden sei zur vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht. Diese Tatmehrheit im strafrechtlichen Sinne begründe aber keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr im Sinne von § 13 Nr. 2 b) FeV. Vielmehr handle es sich um eine einzige Tat im strafprozessualen Sinne, nämlich einen einheitlichen gesichtlichen Lebensvorgang. Eine eindeutige Zäsur trete nicht allein dadurch ein, dass jemand nach einer Kollision mit einem Gegenstand kurzzeitig seinen Pkw verlasse, um zu prüfen, ob er einen Schaden angerichtet habe und die Fahrt dann noch eine kurze Strecke fortsetze. Die Entfernung zwischen dem Supermarkt und ihrer Wohnung habe weniger als 500 Meter betragen. Ein solch kurzzeitiges Verlassen des Pkw sei vergleichbar mit dem Aussteigen um einen Brief in einen Briefkasten einzuwerfen oder beim Einparken den Abstand zu einem anderen Fahrzeug zu überprüfen. Insoweit beruft sich die Klägerin auf einen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Meinigen vom 28. Februar 2007. Hinzu komme, dass sie nach kurzfristiger vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis zwei Jahre beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen habe. Mit E-Mail vom 9. April 2018 wies die Klägerin unter anderem noch darauf hin, dass sie aufgrund einer Kündigung ihres Vermieters zusammen mit ihren drei Kindern die Wohnung räumen müsse. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass er an der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festhalte. Zur Begründung verwies er auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 2. November 2009 – 16 A 343/09 – und vom 11. Januar 2018 – 16 B 1465/17 –. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass ihm zur Bearbeitung auch noch weitere Unterlagen fehlten. Die Klägerin hat am 4. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass sich etwas Abweichendes auch nicht aus der Entscheidung des OVG NRW vom 11. Januar 2018 ergebe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klägerin für die Klassen AM, A1, A, B und L von der Vorlage einer Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung abhängig zu machen. Nachdem der Beklagte den Neuerteilungsantrag am 3. Juli 2018 unter Verweis darauf ablehnte, dass er nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen müsse, dass die Klägerin wegen ihres Alkoholkonsums fahrungeeignet sei, änderte die Klägerin am 27. Juli 2018 ihre Klage in eine Verpflichtungsklage ab. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2018 zu verpflichten, der Klägerin eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, B und L zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen. Der Übergang von einer Feststellungsklage zu einer Anfechtungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 VwGO ankommt, die im Übrigen aber auch vorliegen. Der Beklagte hat in die Änderung der Klage eingewilligt, indem er sich auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Absatz 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Der Versagungsbescheid vom 3. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO. Nach § 20 Abs. 1 FeV, gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG, müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 S. 2 FeV). § 13 FeV konkretisiert die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik die Fahreignung durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären hat. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den § 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen; ein solcher liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Wenn sich der Bewerber weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Die Gutachtenaufforderung vom 23. März 2018 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist anlassbezogen, verständlich und enthält eine sachgerechte Fragestellung. Der Beklagte hat die beiden Trunkenheitsfahrten vom 2. April 2015 mit mindestens 0,68 Promille BAK als Grund angeführt und die Gutachtenfrage darauf gerichtet, ob zu erwarten ist, das die Klägerin auch zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klassen in Frage stellen. Er hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Begutachtung auf ihre Kosten erfolgt und dass sie die Unterlagen, die an die amtliche Begutachtungsstelle zu senden sind, einsehen darf (§ 11 Abs. 6 FeV). Auf die Rechtsfolgen der verweigerten Gutachtenvorlage hat der Beklagte im Einklang mit § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen. Die Gutachtenanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Sie kann auf den vom Beklagten angeführten § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV gestützt werden, weil die Klägerin wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Sie kann überdies auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV gestützt werden, weil das Amtsgericht der Klägerin wegen dieser beiden Alkoholfahrten, also aus dem Grund Nr. 2 b), die Fahrerlaubnis entzogen hat. Zu der Frage, wann eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV vorliegt, hat das OVG NRW mit Beschluss vom 11. Januar 2019 – 16 B 1465/17 – wie folgt ausgeführt: „Insoweit dürften zwar nicht zwingend in allen Fällen einer - wie hier - nur unterbrochenen Alkoholfahrt, wegen derer strafrechtlich eine Verurteilung wegen einer in Tatmehrheit i. S. v. § 53 StGB begangenen Trunkenheitsfahrt erfolgt ist, wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV mit der Folge einer Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorliegen. Vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 E 671/06 Me -, Blutalkohol 44 (2007), 404 = juris, Rn. 21; ebenso Mahlberg, DAR 2008, 233 f., und Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 57; anders VG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Juli 2005 - 6 E 989/05 -, juris, Rn. 16 ff.; offengelassen in OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2009 - 16 A 343/09 -, juris, Rn. 2, und vom 16. Januar 2013 - 16 B 1348/12 -. Denn überzeugender als die Anknüpfung an strafrechtliche Wertungen - wie etwa der Frage eines neuen Tatentschlusses - erscheint es, danach zu differenzieren, ob bei natürlicher Betrachtungsweise aus der nach einer Unterbrechung fortgesetzten bzw. wiederaufgenommenen Trunkenheitsfahrt in der Gegenüberstellung mit der vorangegangenen Trunkenheitsfahrt ein wesentlicher zusätzlicher Gefahrenverdacht ersichtlich geworden ist. Dies wird in aller Regel dann zu bejahen sein, wenn die vorherige Fahrtunterbrechung nicht aus einem beliebigen Grund erfolgt ist, etwa einer kurzen Rast, einem Tankvorgang oder einer sonstigen beiläufigen Besorgung, sondern weil - etwa - dem Betroffenen bewusst geworden ist, dass seine alkoholbedingte Beeinträchtigung doch deutlich größer ist, als sich ihm das beim ersten Fahrtantritt dargestellt hat. Insbesondere wenn, wie vorliegend, die Fahrtunterbrechung auf einem vom Betroffenen verursachten Verkehrsunfall beruht, kommt in der nachfolgenden Fortsetzung der Fahrt eine zusätzliche Fehlhaltung und entsprechend ein heraufgesetzter Gefahrenverdacht zum Ausdruck, weil dieser selbst eine schon realisierte Gefährdung nach kurzer Besinnung fortsetzt und damit eine besondere zusätzliche Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs an den Tag legt.“ Letzteres ist hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts L. , an die das Gericht vorliegend gebunden ist, eindeutig der Fall. Die strafgerichtlichen Feststellungen binden die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht nicht nur – wie von § 3 Abs. 4 StVG vorgesehen – im Entziehungs-, sondern auch im Neuerteilungsverfahren. Ob hiervon bei offensichtlicher Unrichtigkeit des Strafurteils oder Strafbefehls eine Ausnahme zu machen ist, kann dahinstehen, weil die Klägerin selbst nicht hinreichend substantiiert einwendet, das Urteil des Amtsgerichts L. sei unrichtig. Die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (VwKostG) zusammen mit der Sachentscheidung angefochtene Kostenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 2 und 3 StVG i.V.m. § 1 Absatz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Versagung der (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis (Gebührenziffer 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt) beträgt 33,20 Euro bis 256,00 Euro. Die hier festgesetzte Gebühr von 256,00 Euro, gegen deren Höhe die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, liegt noch im Gebührenrahmen. Die Postauslagenerstattung – hier 2,14 Euro – ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.258,14 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 und 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.