Beschluss
15 L 1184/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0513.15L1184.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 14. September 2018 in dem Verfahren 15 L 2596/18.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7184/18.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. August 2018 angeordnet, soweit dort unter Ziffer 3 die Abschiebung der Antragsteller nach Italien angeordnet ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Über das am 16. April 2019 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich gestellten Antrag, 3 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die für die Antragsteller zuständige Ausländerbehörde der Kreisverwaltung W. anzuweisen, eine Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. August 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, 4 ist nach Maßgabe seiner Begründung (§ 88 VwGO) gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO in Gestalt des Begehrens zu befinden, 5 unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 14. September 2018 in dem Verfahren 15 L 2596/18.A die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7184/18.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. August 2018 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 3 die Abschiebung der Antragsteller nach Italien angeordnet ist. 6 In dieser Auslegung hat das Antragsbegehren Erfolg. Es ist als Abänderungsgesuch im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. 7 Nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 8 Anders als noch nach Maßgabe der Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das im Verfahren 15 L 2596/18.A gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch begegnet die Rechtmäßigkeit der den Antragstellern gegenüber erlassenen Abschiebungsanordnung wegen nachträglich eingetretener Umstände nunmehr rechtlich durchgreifenden Bedenken mit der Folge, dass im Sinne des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ihr Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Regelung kein öffentliches Interesse besteht. 9 Die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller lässt sich nicht länger auf § 34 a Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geänderten Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) stützen, demzufolge das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt. Italien ist nicht länger zuständig für die Prüfung des von den Antragstellern im Bundesgebiet gestellten Asylantrags. 10 Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ein Asylantrag unzulässig. Dabei ist zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), heranzuziehen. Die danach - wie in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt - ursprünglich gegebene Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragsteller ist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III‑VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet mit der Folge, dass die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird. Die danach maßgebliche Frist zur Überstellung der Antragsteller war mit Ablauf des 19. März 2019 verstrichen. 11 Die zunächst mit der - hier gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO fingierten - Annahme des Aufnahmegesuchs, das das Bundesamt in Bezug auf die Antragsteller an Italien gerichtet hatte, in Gang gesetzte Überstellungsfrist, war mit Eingang bei Gericht des gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG fristgerecht gestellten Antrags der Antragsteller, ihnen Rechtsschutz zu gewähren (15 L 2596/18.A), unterbrochen, weil es sich bei dem zulässigen Eilantrag ungeachtet der Frage nach seinem Erfolg in der Sache um einen Rechtsbehelf handelt, dem im Sinne der Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2, 27 Abs. 3 Dublin III‑VO aufschiebende Wirkung zukommt. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019, 1 C 16.18, juris Rdnr. 17. 13 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Antragsteller nach Italien, deren Lauf die Bekanntgabe des in dem Verfahren 15 L 2596/18. A gefassten Beschlusses vom 14. September 2018 an das Bundesamt am 19. September 2018 neu ausgelöst hatte, 14 vgl. zum erneuten Beginn sowie der Dauer der Überstellungsfrist zuletzt etwa: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019, 1 C 30/17, juris Rdnr. 32, 15 war folglich mit Beginn des 20. März 2019 verstrichen. 16 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin hat sich diese Frist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III‑VO auf 18 Monate verlängert. Nach dieser Bestimmung kann die Frist zur Überstellung einer Person auf 18 Monate verlängert werden, wenn diese flüchtig ist. Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen, an die eine Verlängerung der Überstellungsfrist geknüpft ist, ist diese hier schon deshalb nicht eingetreten, weil die Antragsteller nicht im Sinne der genannten Vorschrift "flüchtig" sind. 17 Entsprechend dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO, einen Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs zu bewirken, wenn der ersuchende Mitgliedstaat eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die ihm möglich ist, 18 vgl. EUGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris Rdnr. 60, 19 unterlässt, 20 vgl. VG Gießen, Beschluss vom 18. Dezember 2018, 8 L 5528/18.GL.A, juris Rdnr. 10, 21 ist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III‑VO eine Person jedenfalls dann nicht "flüchtig", wenn der ersuchende Mitgliedstaat weder rechtlich noch tatsächlich an dem Vollzug der Überstellungsentscheidung gehindert ist. Dies ist etwa der Fall, wenn dem ersuchenden Mitgliedstaat der Aufenthaltsort der Person bekannt ist und er aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, auf die ihm deshalb mögliche Durchführung der Überstellung verzichtet. 22 Gemessen daran ist eine Person, die sich - wie hier die Antragsteller - im "offenen Kirchenasyl" befindet - nicht "flüchtig", 23 im Ergebnis ebenso etwa: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018, 20 ZB 18.50011, juris Rdnr. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019, 12 L 176/19.A, juris Rdnr. 17; VG Gießen, Beschluss vom 18. Dezember 2018, 8 L 5528/18.GL.A, juris Rdnr. 11; VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2018, AN 17 K 18.50438.00, juris Rdnr. 46; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018, 7 L 5184/18.TR, juris Rdnr. 12; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018, W 1 K 17.50166, juris;a. A.: VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019, RO 5 S 19.50123, juris Rdnr. 24; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019, B 8 S 19.50007, juris. 24 weil ihr Aufenthaltsort behördlicherseits bekannt ist. Dies gilt auch für die Antragsteller. Den Umstand, dass sie in das Kirchenasyl aufgenommen worden sind, hat die "Asyl" gewährende Kirchengemeinde nebst der Mitteilung über die ladungsfähige Anschrift der Antragsteller sowohl dem Bundesamt als auch - durch die Übersendung einer Kopie der entsprechenden schriftlichen Mitteilung - der Ausländerbehörde mitgeteilt. Gleiches gilt für die - umzugsbedingt - neue Adresse der Antragsteller. Dass die Antragsteller diese Mitteilungen dem Bundesamt nicht in dem gebotenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlassen ihrer zuletzt behördlich bekannten Unterkunft und dem Einzug in die von der Kirchengemeinde zur Verfügung gestellte(n) Wohnung(en) erfolgt sind, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte, die hierauf schließen lassen, sind auch sonst nicht ersichtlich. 25 Dass die Antragsteller trotz der von ihnen unter Bezeichnung ladungsfähiger Anschriften offen gelegten Gewährung von "Kirchenasyl" innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III‑VO nicht nach Italien überstellt worden sind, fällt damit auch in die Verantwortungssphäre der Antragsgegnerin. "Kirchenasyl" ist weder ein rechtlich vorgesehenes noch ein aus Rechtsgründen sonst anzuerkennendes Verfahren zur Schutzgewährung. 26 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2018, AN 17 K 18.50438.00, juris Rdnr. 46. 27 Es steht der Überstellung auch nicht tatsächlich entgegen. Vielmehr begibt die Antragsgegnerin sich in den Fällen des " offenen Kirchenasyls" bewusst freiwillig der Anwendung des vollstreckungsrechtlichen Instrumentariums, das ihren Behörden (auch) zur Verfügung steht, um die Ausreisepflicht im Kirchenasyl befindlicher Personen zwangsweise durchzusetzen. Eine Grundlage dafür, an diesen Verzicht eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu knüpfen, bieten die europarechtlichen Bestimmungen nicht. Namentlich gilt dies im Hinblick darauf, dass Asylbewerber sich jedenfalls regelmäßig in Kenntnis dieses Verzichts in das offene Kirchenasyl begeben mit der (bislang berechtigten) Erwartung, dort von behördliche Zwangsmaßnahmen verschont zu bleiben, 28 Anders aber VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019, RO 5 S 19.50123, juris Rdnr. 24; wohl auch VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019, B 8 S 19.50007, juris, 29 und durch den Wohnsitzwechsel gegen asylrechtliche Aufenthaltsbestimmungen verstoßen (§§ 55 AsylG). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. 31 Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylG.