OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 1374/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0510.18L1374.19.00
5mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 9. Mai 2019 (sinngemäß) gestellten Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3730/19 hinsichtlich Ziffer I.2 des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 8. Mai 2019 wiederherzustellen, 2. gegenüber dem Antragsgegner einstweilig anzuordnen, das Zeigen des Abbildes von Herrn Abdullah Öcalan bei der für den 11. Mai 2019 geplanten Versammlung zuzulassen, haben keinen Erfolg. 1. Der zulässige Antrag zu 1 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen war der Antrag abzulehnen. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Weiteren erweist sich die Auflage unter Ziffer I.2 des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 8. Mai 2019 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Selbst wenn man insoweit von offenen Erfolgsaussichten ausginge, überwiegt bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Ziffer das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die erlassene Auflage findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Ziffer 3b.aa. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris, Rn. 48. Gemessen daran erweist sich die angegriffene Auflage bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat unter Ziffer I.2 die versammlungsrechtliche Auflage erteilt, den Versammlungsteilnehmern die in dem Bescheid unter II.1, II.2, II.9 und II.10 genannten Hinweise und die unter I.1 des Bescheides genannte Auflage vor Beginn der Versammlung und erforderlichenfalls erneut in deren Verlauf in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Zur Begründung hat der Antragsgegner auf mehrere Verstöße gegen versammlungsrechtliche Vorschriften bei neun in der Vergangenheit durchgeführten Versammlungen hingewiesen. Bei der hier einzig möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass diese Auflage, die - gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG - im Wesentlichen eine ohnehin aus § 19 Abs. 1 Satz 1 VersG resultierende Obligation des Versammlungsleiters wiederholt, nicht zu beanstanden ist. Die in dem Bescheid genannten Verstöße gegen versammlungsrechtliche Auflagen und sonstige Bestimmungen in der Vergangenheit rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des darin liegenden Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsleiters, wann und in welcher Form er die Versammlungsteilnehmer über den Inhalt des Bescheides der Versammlungsbehörde informiert, den Versammlungsleiter zur entsprechenden Bekanntgabe der angeordneten Auflagen aufzufordern. Auf der Grundlage der von dem Antragsgegner genannten Vorfälle in der Vergangenheit bestand hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Versammlungsteilnehmer nicht oder nicht genügend über die geltenden Regelungen informiert werden. Selbst wenn man insoweit von offenen Erfolgsaussichten für die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage ausginge, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Bei dieser Interessenabwägung sind die Folgen, die sich ergeben, wenn die behördliche Verfügung zu Unrecht außer Vollzug gesetzt wird, mit den Konsequenzen zu vergleichen, die entstehen, wenn die angefochtenen Maßnahmen zu Unrecht vorläufig bestätigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris, Rn. 7 und Beschluss vom 28. September 2016 - 5 B 1126/16 -. Dieser Vergleich ergibt ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses. Insoweit fällt maßgeblich ins Gewicht, dass nicht ein Verbot der Versammlung, sondern lediglich eine beschränkende Verfügung Streitgegenstand ist, die Versammlung also grundsätzlich durchgeführt werden kann. Darüber hinaus erweist sich die mit der Auflage verbundene Beschränkung vor dem Hintergrund der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 VersG als eher gering. Nach dieser Vorschrift hat der Leiter des Aufzuges für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Hierzu ist es in der Regel ohnehin erforderlich, die Versammlungsteilnehmer über die im Vorfeld seitens der Versammlungsbehörde mitgeteilten Hinweise und Auflagen zu informieren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die unter Ziffer I.2. verfügte Auflage über die reine Informationspflicht hinaus keinerlei Auswirkungen auf die Durchführung der Versammlung hat. Demgegenüber besteht die für das Vollziehungsinteresse zu berücksichtigende Gefahr, dass die Versammlungsteilnehmer in Unkenntnis geltender Regelungen und Absprachen gegen die - im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht streitgegenständliche - Auflage zu Ziffer I.1. verstoßen. 2. Der auf die Zulassung des Zeigens des Abbildes von Abdullah Öcalan gerichtete Antrag zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes sind nicht erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts bzw. eine Rechtsverletzung abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein ge- oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen - erst recht: vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz - sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2014 - 5 B 996/14 -, juris, Rn. 2 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 26, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf den Antrag zu 2 nicht erfüllt. Es ist der Antragstellerin nicht unzumutbar, nachträglichen Rechtsschutz gegen mögliche versammlungsrechtliche Auflagen, die im Laufe der Versammlung ausgesprochen werden, in Anspruch zu nehmen. Eine Unzumutbarkeit des Abwartens ergibt sich für die Antragstellerin insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner unter Ziffer II.7. darauf hingewiesen hat, dass jedwede Verwendung eines Abbildes des PKK-Anführers Abdullah Öcalan den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erfülle. Der Hinweis könnte allenfalls dann die Gewährung vorbeugenden Rechtschutzes begründen, wenn dieser Ausdruck einer unzutreffenden Rechtsansicht des Antragsgegners wäre und zu erwarten wäre, dass der Antragsgegner im Laufe der Versammlung entsprechend rechtswidrig handeln wird. Dies ist indes nicht der Fall. Der Antragsgegner hat unter Ziffer II.7. lediglich die - jedenfalls für die vorliegende Versammlung - geltende Rechtslage wiedergegeben. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ist die Verwendung von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung in einer Versammlung strafbar. Grundsätzlich sind auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten geeignet, als Kennzeichen für Vereinigungen zu fungieren. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 24. Dies gilt - weiterhin - für Bildnisse Abdullah Öcalans. Auch heute noch ist die Annahme gerechtfertigt, dass Öcalan in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur ist, die neben dem "klassischen" Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK) als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung steht. Etwas anderes kann allenfalls für Meinungsäußerungen gelten, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Für diese Fallgestaltung kann auch die Verwendung von Öcalan-Bildern bei Versammlungen im Einzelfall „sozialadäquat“ und damit legal sein. Namentlich bei einer Mahnwache, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will, wäre es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 29 m.w.N. Auf dieser Grundlage wird sich das Zeigen von Abbildern Abdullah Öcalans im Rahmen der angemeldeten Versammlung voraussichtlich als Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erweisen. Vor dem Hintergrund der Versammlungsanmeldung, der Antragsbegründung und der übrigen vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass das Abbild Abdullah Öcalans nicht ausschließlich deswegen gezeigt werden wird, um auf die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan oder sonstige Umstände hinzuweisen, die in keinerlei Verbindung zum Wirken der PKK stehen. Das Veranstaltungsthema deutet vielmehr darauf hin, dass - jedenfalls mittelbar - auch das politische Wirken der verbotenen PKK und Öcalans Gegenstand der Versammlung sein wird. Das Thema der Versammlung lautet: „7000 Kurd*innen sind im Hungerstreik. Menschenkette von Düsseldorf Hbf bis zum NRW Landtag“. Ausweislich der Versammlungsanmeldung soll durch die Versammlung auf den Hungerstreik von 7.000 politischen Gefangenen in den türkischen Gefängnissen aufmerksam gemacht werden. Mit dem unbefristeten Hungerstreik versuchten diese ausweislich der Versammlungsanmeldung, die internationale Öffentlichkeit wach zu rütteln und Druck auf die türkische Regierung aufzubauen, damit diese ihre eigenen Gesetze und „internationalrechtlichen“ Normen umsetze. Das Thema der Versammlung betrifft damit primär weder die Haftbedingungen Öcalans, noch jene der übrigen Gefangenen. Die Versammlung dient der Solidarisierung mit den im Hungerstreik befindlichen - dem Titel der Versammlung nach zu urteilen - offensichtlich kurdischen, politischen Gefangenen in türkischen Gefängnissen. Diese wiederum demonstrieren gegen den Umgang der türkischen Behörden mit politischen Aktivistinnen und Aktivisten. Betrifft das Versammlungsthema damit maßgeblich den Umgang des türkischen Staates mit der (kurdischen) Opposition, so drängt sich eine Verbindung zwischen dem Zeigen des Abbildes von Abdullah Öcalan und dem Wirken der verbotenen PKK in einer den Straftatbestand § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erfüllenden Weise - auch unter Berücksichtigung der besonderen Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG - geradezu auf. Soweit auf dieser Grundlage davon auszugehen ist, dass das Zeigen von Abbildern Abdullah Öcalans im Rahmen der hier streitgegenständlichen Versammlung dem Grundsatz nach verboten ist, so ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch den Hinweis unter Ziffer II.7. und diesem folgenden Anordnungen im Laufe der Versammlung unzumutbar in ihren Rechten verletzt werden würde, so dass die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.