Urteil
27 K 10421/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0507.27K10421.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00. B. 1987 ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. September 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 20. Oktober 2016. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Es sei nicht seine Absicht gewesen, nach Deutschland zu kommen, aber dort, wo er gelebt habe, habe es Gangs gegeben. Es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Situation habe sich zugespitzt, als sein bester Freund ermordet worden sei. Er selbst sei Mitglied der T. F. D. gewesen, sein bester Freund sei Mitglied der C. B. gewesen. Die beiden Gangs hätten Krieg miteinander gehabt. Beide Gangs seien über das gesamte Land verteilt. Die Jungs aus der Gang des Klägers hätten den Freund aufgegriffen und erschossen. Der Kläger sei der letzte gewesen, der mit dem Freund telefoniert habe. Er habe ihn eingeladen, zu ihm zu kommen. Auf dem Weg zum Kläger sei er dann erschossen worden. Für die Polizei sei der Kläger deshalb verdächtig gewesen. Nach zwei Stunden seien bereits Mitglieder der C. B. zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er habe sich zunächst bei seiner Mutter versteckt, sei dann aber nach L. gegangen. Von dort aus habe er Nigeria verlassen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er Probleme mit den C. B. und unter Umständen auch mit der Polizei. Seine Lebensgefährtin sowie sein Kind wohnten in Deutschland. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht vor dem 23. Mai 2017 zugestellt. Er hat am 6. Juni 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und reicht einen Zeitungsausschnitt ein, der aus dem O. P. vom 5. September 2016 stammen soll, in dem der Kläger mit Foto abgebildet ist und beschrieben wird, dass er von den nigerianischen Sicherheitskräften gesucht werde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Echtheit des vorgelegten Zeitungsartikels. Das Auswärtige Amt hat mit Auskunft vom 19. Dezember 2018 mitgeteilt, dass es sich bei dem Artikel um eine Fälschung handele. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Zudem ist die vom Kläger vorgelegte Gesamtausgabe der Zeitung O. P. vom 5. September 2016 ebenso wie der vom Kläger bereits überreichte Ausschnitt (Doppelseite 7, 8, 25 und 26) in Augenschein genommen worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend und vertiefend ist folgendes auszuführen: Soweit der Kläger sich erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass er Kontakt zu seinem Anwalt in Nigeria gehabt habe, der ihm mitgeteilt habe, dass weiterhin ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe, weshalb ihm bis zu 21 Jahren Gefängnisstrafe drohten, ist der Vortrag des Klägers bereits unsubstantiiert und abgesehen davon unglaubhaft. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989– 9 C 29/87 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016– M 4 K 16.33356 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine vernünftige Erklärung dafür, dass er eine ihm drohende lange Haftstrafe in Nigeria bislang weder gegenüber seinem hiesigen Prozessbevollmächtigten noch gegenüber dem Gericht angegeben hat, vermochte der Kläger nicht zu liefern. Er hat dies lediglich damit begründet, diese Angaben bisher aus Furcht und Nervosität unterlassen zu haben. Unabhängig davon wäre – die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt – eine aktuelle Bedrohung durch den Kult C. B. auch nach dem in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung Geschilderten nicht ersichtlich. Es ist unwahrscheinlich, dass seine angeblichen Verfolger immer noch nach ihm suchen. Nach Ex-Mitgliedern eines Kultes wird grundsätzlich selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche in der Regel nach zwei oder drei Monaten abgebrochen. Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 43. Ohne, dass es hierauf noch ankäme, steht spätestens nach Inaugenscheinnahme der restlichen Zeitung vom 5. September 2016 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich – entsprechend der Auskunft des Auswärtigen Amtes – bei dem vorgelegten Zeitungsartikel um eine Fälschung handelt. Schon die Papierfarbe der auszugsweise vorgelegten Doppelseite wich erheblich von der Papierfarbe der restlichen Zeitung ab. Warum die Zeitung im Jahr 2016 über einen Vorfall aus dem Jahr 2010 berichten sollte, konnte der Kläger ebenfalls nicht erklären. Ohnehin gilt: Es ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichten Presseartikeln in Nigeria erhältlich sind. Selbst wenn eine Fälschung nicht positiv feststeht, kommt Presseartikeln, in denen die Verfolgungsgeschichte des betreffenden Klägers wiedergegeben wird, vor diesem Hintergrund allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zu. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2019 – 27 K 10501/17.A –, juris m.w.N. Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, steht ihm schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind L. (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.), Abuja (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -, das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61. Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Es existieren auch keine sichtbaren Fahndungslisten an Flughäfen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Dezember 2018 zu Az. 27 K 10421/17.A, zu Frage 3. Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass – dessen Echtheit unterstellt – vor knapp drei Jahren in einer nigerianischen Tageszeitung ein kurzer Artikel mit dem Inhalt veröffentlicht wurde, dass der Kläger im Zusammenhang mit Kultkriminalität polizeilich gesucht werde. Warum diese Berichterstattung heute in Nigeria weiterhin präsent sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, als Entertainer in Nigeria berühmt zu sein, ist dieser Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger in Nigeria landesweit bekannt wäre. Eine Internetsuche lieferte diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen hat, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann, in einem anderen Landesteil nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zwölf Jahre die Schule besucht und ein Jahr Journalismus studiert (Bl. 48 der Bundesamtsakte). Die (Schul-)Bildung des Klägers erweist sich damit für nigerianische Verhältnisse als weit überdurchschnittlich – die Analphabetenquote beträgt bei Männern 30 Prozent, bei Frauen sogar rund 40 Prozent. Vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation/Nigeria/Kultur und Bildung unter www.auswäertiges-amt.de, Stand: Mai 2019 Der gut ausgebildete, junge und arbeitsfähige Kläger wird daher auch im Falle der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich – und ggf. auch für seine Lebensgefährtin und sein Kind – sicherzustellen. Außerdem verfügt der Kläger eigenen Angaben zufolge über familiäre Kontakte in Nigeria. Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler im Zusammenhang mit der Befristungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat im Begründungsteil des Bescheides unter 6 ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass die Befristung auf 12 Monate angemessen ist. Diese Ermessensentscheidung, die berücksichtigt, dass der Kläger Vater eines Kindes ist, das sich derzeit in Deutschland im Asylverfahren befindet, begegnet auch im Übrigen keine Bedenken. Einwände werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.