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Urteil

5 K 1478/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0416.5K1478.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: In einer Nachlassangelegenheit wandte sich das Amtsgericht E. im Dezember 2016 an die Beklagte mit der Bitte um Mitteilung, welches Bestattungsinstitut die Bestattung der in E. wohnhaft gewesenen Verstorbenen durchgeführt hatte. Hintergrund war eine Anfrage der Vermieterin der Verstorbenen nach deren Erben zwecks Abwicklung des Mietverhältnisses. In dem Anschreiben an die Beklagte wies das Amtsgericht mit dem Schreiben darauf hin, dass ein Kostenschuldner nicht vorhanden sei. Mit einem offenbar versehentlich auf den 4. Januar 201 6 datierten, mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid, der bei dem Amtsgericht am 6. Januar 201 7 einging, gab die Beklagte (Standesamt/Amt für Einwohnerwesen) im Amtsgericht eine entsprechende „Auskunft aus dem Personenstandsregister“ (Sammelakte) und „bat“ um Überweisung einer Gebühr von 8,- Euro. Am 1. Februar 2017 hat das klagende Land gegen den Gebührenbescheid mit der Begründung Klage erhoben, dass es nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Gebührengesetz NRW (GebG) von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr für die Auskunftserteilung befreit sei. Dem stehe nicht entgegen, dass nach § 8 Abs. 2 GebG eine Befreiung nicht eintrete, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden könnten. Eine solche Weiterbelastung sei hier nicht möglich, da im betroffenen Nachlassverfahren keine Erben vorhanden seien. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei die Gebührenbefreiung nach Abs. 1 durch § 8 Abs. 2, 1. Alt. GebG nur insoweit ausgeschlossen, als der Gebührenschuldner die Verwaltungsgebühr unmittelbar auf einen feststehenden Dritten abwälzen könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da ein gebührenpflichtiger Dritter zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens und der „Veranschlagung“ (Anm. des Unterzeichners: gemeint ist wohl der Zeitpunkt der Erhebung) der Gebühr nicht vorhanden gewesen sei; ein Erbe sei nicht ermittelt worden. Letzteres stehe auch der Anwendung des § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG entgegen, wonach es nur auf die rechtliche Möglichkeit einer weiter Belastung eines Dritten ankomme. Diese rechtliche Möglichkeit habe nicht bestanden, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Erben gegeben habe bzw. kein Erbe habe ermittelt werden können. Im Nachlassverfahren sei zwar grundsätzlich der Erbe gemäß § 24 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Kostenschuldner, auf den gemäß § 3 Abs. 2 GNotKG i.V.m. Anl. 1 KV 31013 die Kosten für die Einholung von behördlichen Auskünften umgelegt werden könnten. In dem Fall, in dem es keinen Erben gebe oder kein Erbe ermittelt werden könne, gebe es aber keinen „Dritten“ als Kostenschuldner, auf den die Kosten umgelegt werden können. Vielmehr sei Erbe in einer solchen Konstellation gemäß § 1936 BGB letztlich das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt habe, hier also das klagende Land, das nach § 8 Abs. 1 GebG, aber auch nach § 2 Abs. 1 S. 1 GNotKG kostenbefreit sei. Hilfsweise berufe sich das klagende Land auf eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen nach § 6 GebG NRW. Die Ermittlungshandlungen seien aufgrund der bundesrechtlichen Pflicht des Nachlassgerichts zur Ermittlung der Erben für das Fiskuserbrecht nach §§ 1964 ff. BGB im öffentlichen Interesse durchgeführt worden. Zur Ermittlung des Erben fielen keine Gerichtsgebühren an. In dem Fall, in dem es keinen Erben gebe oder kein Erbe ermittelt werden könne, erbe gemäß § 1936 BGB das Land, das auch nach § 2 Abs. 1 GNotKG von der Zahlung der Gerichtskosten (Kosten = Gebühren und Auslagen gemäß § 1 Abs. 1 GNotKG) befreit sei. Vor dem Hintergrund, dass die Gebührenerhebung gegenüber dem Nachlassgericht lediglich zur Folge habe, dass die betreffende Gebühr von einer öffentlichen Stelle zu einer anderen gelange, sei das Ermessen der Behörde in einer solchen Konstellation dahingehend auf Null reduziert, dass das Land von einer entsprechenden Gebühr zu befreien sei. Das klagende Land beantragt, den Gebührenbescheid vom 4. Januar 2016 (richtig wohl: 2017) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte das folgende aus: Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage im Gebührengesetz NRW (GebG) i.V.m. § 1 AVerwGebO. Da die Klägerin hier eine Auskunft von dem Standesamt und nicht von dem Meldeamt erbeten habe, greife das Bundesmeldegesetz mit seinen gebührenrechtlichen Ausnahmen nicht ein. Nach § 65 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) seien auf Ersuchen von Behörden und Gerichten unter anderem Auskünfte aus den Sammelakten zu erteilen. Eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG scheide nach § 8 Abs. 2 GebG aus, da die Gebühr an einen Dritten weitergereicht werden könne. Nach Kostenstelle 31013 GNotKG gehörten zu den anzusetzenden Kosten auch die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlenden Gebühren, hier die Verwaltungsgebühr für die Auskunft aus der Sterbesammelakte. Die noch zu ermittelnden Erben oder der Fiskus wären nach § 24 Nr. 9 GNotKG zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Selbst der Fiskus könne als Kostenschuldner angesehen werden, da die Gebühr möglicherweise aus dem Erbe beglichen werden könne. Jedenfalls habe im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht festgestanden, dass es keine Erben gebe. Die klägerseits zitierte Rechtsprechung des OVG aus dem Jahr 2007 (9 A 605/04) sei nicht einschlägig, weil dort das anzuwendende Fachrecht – anders als das hier anwendbare GNotKG – keine Regelung enthalten habe, nach dem die Verwaltungsgebühren auf einen Dritten hätten umgelegt werden können. Die Tatsache, dass im Moment der Gebührenerhebung der Dritte noch nicht feststehe, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Begriff der Erbenermittlung aus § 24 GNotKG beinhalte, dass die Erben noch nicht feststünden. Die Gesetzeshistorie des § 8 Abs. 2 GebG NRW zeige, dass gerade Fälle, in denen der Dritte zunächst noch nicht feststehe, von § 8 Abs. 2 GebG NRW erfasst werden sollten. Außerdem sei fraglich, ob kein Erbe ermittelt werden könnte, da in E. ein Sohn der Verstorbenen geboren wurde. Das beklagte Land könne sich auch deswegen nicht auf eine Gebührenbefreiung berufen, weil sie die Möglichkeiten einer Erbenermittlung nicht ausreichend verfolgt habe. Weder sei sie dem Hinweis der Beklagten auf einen Sohn der Klägerin noch dem Hinweis aus den Akten des Amtsgerichtes auf eine Frau X. , an die die Mietbescheinigung der Vermieterin der Verstorbenen gerichtet war, noch der Mitteilung der Beklagten über den Bestattungsunternehmer nachgegangen. Eine Gebührenbefreiung nach § 6 GebG aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich, weil die Amtshandlung der Erbenermittlung nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse der Beklagten als handelnder Behörde liege. Bestünde in einem Fall, in dem eine Handlung im öffentlichen Interesse des Landes läge, immer ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung nach Ermessen, wäre die Regelung des § 8 GebG NRW überflüssig. Abgesehen davon: § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG regele die Ermittlung der Erben, welche nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, namentlich zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus gemäß §§ 1964 ff. BGB. Die Ermittlung der Erben liege nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, da sie vornehmlich dem privaten Interesse möglicher Erben oder Begünstigter an der Erbfolge diene. Selbst wenn die Ermittlung im öffentlichen Interesse liegen sollte, spreche gegen eine Gebührenbefreiung, dass die Nachlassgerichte Gebühren für ihre Handlungen erhielten, unabhängig davon, ob ein Erbe ermittelt werden könne. Die noch zu ermittelnden Erben oder der Fiskus wären nach § 24 Nr. 9 GNotKG zur Übernahme der Kosten verpflichtet; sollte der Fiskus erben und die Gebühren nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können, rechtfertige dies nicht, eine allgemeine Gebührenfreiheit anzunehmen. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit und im Interesse der öffentlichen Haushalte, die aufgrund der hohen Zahl von Anfragen von Seiten der Nachlassgerichte, die von den Standesämtern zumeist händisch bearbeitet würden, belastet seien, halte die Beklagte eine Befreiung nicht für angezeigt. Gegen eine Gebührenbefreiung aus Billigkeit spreche hier im Übrigen die mit § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung einer erweiterten Gebührenfähigkeit bei der Möglichkeit der Abwälzung auf einen Dritten. Die Möglichkeit, dass in Einzelfällen die Gebühren tatsächlich nicht an den Dritten weitergegeben werden könnten, habe der Gesetzgeber billigend in Kauf genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt das klagende Land nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz ein S. 1 VwGO). Der streitige Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage nach Grund und Höhe in §§ 1 und 2 sowie 11 - 14 Gebührengesetz NRW (GebG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) und mit Tarifstelle 5b Nr. 4.8 der Anlage zu dieser Gebührenordnung; danach hat die Beklagte hier für die von ihr der Klägerseite gegebene Auskunft aus einer (Personenstands-)Sammelakte zu Recht eine Gebühr in Höhe von 8,- Euro erhoben. Das klagende Land ist auch Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz, da die Auskunft auf Anfrage des Amtsgerichts E. hin ergangen und damit die gebührenpflichtige Amtshandlung von einer dem klagenden Land zuzurechnenden Stelle zurechenbar verursacht worden ist. Gegenüber der Gebührenerhebung kann sich das klagende Land nicht auf seine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. GebG berufen. Denn dem steht die Regelung in § 8 Abs. 2 GebG entgegen. Dort ist bestimmt, dass die Befreiung nicht eintritt, soweit die in Abs. 1 Genannten – das heißt hier das Land – berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen (1. Alt.), oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können (2. Alt). Die persönliche Gebührenfreiheit des klagenden Landes ist unstreitig nicht durch § 8 Abs. 2, 1. Alt. GebG ausgeschlossen, weil diese – in § 8 Abs. 2 GebG ursprünglich allein vorgesehene Alternative – lediglich diejenigen Fälle erfasst, in denen die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten auferlegt werden können. Vgl. Susenberger/Weißauer/Lenders, Loseblattkommentar zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zu § 8, Nr. 18 (Stand: Juni 2010). Letzteres ist hier nicht der Fall, weil die Erben der Verstorbenen unstreitig nicht feststehen. Die Gebührenfreiheit des klagenden Landes ist aber durch die Regelung in § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG ausgeschlossen. Hiernach reicht es für den Ausschluss der Gebührenfreiheit aus, „wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können“. Diese Alternative wurde – mit Blick auf das oben angeführte Verständnis der Regelung in Art. 8 Abs. 2 in der heutigen Alt. 1. GebG – durch Art. 7 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz) vom 15. Juni 1999, GV. NRW. S. 386, 390, in das Gebührengesetz eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 12/3730, S. 117) heißt es: „Nach der Rechtsprechung erfasst die jetzige Fassung des Abs. 2 nur diejenigen Fälle, in denen die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten auferlegt werden können. Die Änderung soll bewirken, dass in Zukunft auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden soll. Dabei braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst noch nicht festzustehen. Auch ist nicht erforderlich, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird. Sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen. Beispiele hierfür sind Zweckverbände, die Müllverbrennungsanlagen oder Abwasserbehandlungsanlagen betreiben." Vor diesem gesetzeshistorischen Hintergrund stellt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Die Vorschrift soll bewirken, dass Dritten nicht die Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers zugutekommt, wenn die betreffende Gebühr rechtlich auf sie abgewälzt werden kann. Ob das Entgelt letztlich tatsächlich entrichtet wird, ist aber unerheblich. Für die Frage, ob überhaupt („wenn“) eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgebend. Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 – 9 A 605/04 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 22 ff. Da es mithin für den Ausschluss der Gebührenbefreiung nur darauf ankommt, dass sonstwie Dritte mit dem betreffenden (Gebühren-)Betrag belastet werden „können“, d.h. die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit besteht, den Gebührenbetrag auf Dritte umlegen zu können, vgl. in diesem Sinne auch Susenberger/Weißauer/Lenders, Loseblattkommentar zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zu § 8, Nr. 19, letzter Absatz (Stand; Juni 2010), ohne dass es darauf ankäme, ob das Entgelt letztlich tatsächlich entrichtet wird, ist die Möglichkeit, dass einer der in § 8 Abs. 1 GebG Genannten Gefahr läuft, die von ihm verauslagten Gebühren nicht erstattet zu erhalten, vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 9 A 948/07 – (veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 6) dargelegt hat, steht der Wortlaut des § 8 Abs. 2 GebG NRW der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Zur Begründung hat das OVG NRW in diesem Beschluss folgendes ausgeführt: „Insbesondere zwingt die Verwendung des Wortes "können" nicht zu der Annahme, dass eine Belastungsmöglichkeit Dritter mit dem betreffenden Betrag schon im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners tatsächlich bestehen muss. Vielmehr verlangt dieser Begriff lediglich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit, den Gebührenbetrag auf Dritte umlegen zu können. Der potentielle Gebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht weiterleitet bzw. es unterlässt, die dafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Die von der Klägerin angesprochene Systematik des § 8 GebG NRW widerspricht diesem Ergebnis nicht. § 8 Abs. 1 GebG NRW legt abstrakt Tatbestände fest, in denen die Normadressaten aus persönlichen Gründen von Verwaltungsgebühren befreit sind. § 8 Abs. 2 GebG NRW regelt ebenfalls losgelöst von der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung nicht eintritt. Dieser Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der Gebührenbefreiung zu kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr - gegebenenfalls erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - an Dritte weiterzureichen. Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/3730, S. 117) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die satzungsrechtliche Grundlage für das Weiterreichen der Gebühren im Zeitpunkt der entsprechenden Amtshandlung bereits bestehen muss. Im Gegenteil: Indem nach der Gesetzesbegründung ausreicht, dass die betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen kann, ist insbesondere der Zeitpunkt der Umsetzung dieser Möglichkeit offen gehalten.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht mit der Folge an, dass vorliegend die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG für das klagende Land vorgesehene Gebührenbefreiung mit Blick auf § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG entfällt. Für das klagende Land besteht nämlich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit, den hier in Rede stehenden Gebührenbetrag auf einen Dritten, nämlich die Erben der Verstorbenen, umlegen zu können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Nachlasssache ist bei dem Amtsgericht E. zwecks Ermittlung der Erben angelegt worden (vgl. zur Begriffsbestimmung der Ermittlung von Erben als Nachlasssache in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: § 342 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Die Anfrage des Amtsgerichts E. bei der Beklagten, die die hier streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren entstehen ließ, diente auch unstreitig der Erbenermittlung. Im gerichtlichen (Nachlass-)Verfahren zur Ermittlung der Erben (§ 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) sind aber nach § 24 Nr. 9 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) grundsätzlich die Erben Kostenschuldner. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Anl. 1 Kostenverzeichnis Nr. 31013 gehören zu den vom Kostenschuldner im Nachlassverfahren zu erstattenden Auslagen der Gerichte, die nach § 1 Abs. 1 GNotKG – neben den (Gerichts-)Gebühren – zu den Gerichtskosten zählen, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlenden Gebühren in voller Höhe. Als Dritter, dem die hier streitgegenständlichen Gebühren, die für die Erfüllung der Aufgabe der Beklagten, Auskunft aus einer (Personenstands-)Sammelakte zu geben, angefallen sind, angelastet werden können, stehen dem klagenden Land mithin nach dem einschlägigen Fachrecht grundsätzlich die kostenschuldenden Erben der Verstorbenen zur Verfügung. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis des klagenden Landes in seiner Klagebegründung nichts, dass für das Verfahren auf Ermittlung der Erben keine Gerichtsgebühren anfielen; aus der im Schriftsatz vom 13. April 2017, S. 3, in Bezug genommenen Stelle der Bundestagsdrucksache 17/1471, Seite 161, zu § 24 GNotKG, ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass die dort angesprochene Regelung der Kostenhaftung von Erben bei der Erbenermittlung für die Erhebung der Auslagen gelten soll und (nur) die (Gerichts-) Gebühren wie bisher nicht erhoben werden sollen. Da es nach dem oben Gesagten für den Ausschluss der Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG lediglich darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Gebührenheranziehung die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit einer Umlegung der Verwaltungsgebühren auf einen Dritten besteht und die Frage, ob ein Entgelt tatsächlich geleistet wird, unerheblich ist, entfällt hier die Gebührenfreiheit mit Blick auf die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme eventueller Erben der Verstorbenen. Daran ändert es nichts, dass nach § 1936 BGB das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte, d.h. hier das beklagte Land erbt, wenn zurzeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Da der potentielle Gebührenschuldner es im Sinne des oben Ausgeführten nicht in der Hand haben soll, die Gebührenfreiheit allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er es unterlässt, dass für eine Weiterleitung der Belastung an einen Dritten Notwendige zu tun, steht einer erfolgreichen Berufung des klagenden Landes auf ein eventuelles „Eigenerbrecht“ gegenüber der Regelung in § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG entgegen, dass es das zuständige Nachlassgericht unterlassen hat, hier weitere tatsächliche Ermittlungen für die Erbenfeststellung durchzuführen, für die es im Übrigen mit Blick auf die Tatsache, dass dem Amtsgericht das beauftragte Bestattungsunternehmen bekannt geworden ist, und nach dem Hinweis auf die Geburt eines Sohnes der Verstorbenen in E. hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Dem klagenden Land steht ferner auch kein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung nach § 6 GebG zu. Nach dieser Bestimmung kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, unter anderem eine Gebührenbefreiung zugelassen werden (S. 1). Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen (S. 2). Letzterer Befreiungstatbestand greift hier schon deswegen nicht ein, weil die Erbenermittlung nicht einem öffentlichen Interesse dient, das von der Beklagten als (aus gebührenseitiger Sicht amts-)handelnder Behörde wahrzunehmen gewesen wäre. Das klagende Land kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf einen Billigkeitserlass der Gebühr nach § 6 S. 1 GebG berufen. Ein Gebührenerlass wegen persönlicher Unbilligkeit, d.h. aus Gründen einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners kommt hier ernstlich nicht in Betracht. Es liegt aber auch kein Fall einer sachlichen Unbilligkeit vor. Ein Erlass aus sachlicher Unbilligkeit kommt zwar in Betracht, wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertung des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwider läuft. Vgl. so für den vergleichbaren Fall der sachlichen Unbilligkeit nach §§ 163 bzw. 227 Abgabenordnung (AO) nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Dezember 2001 – 15 A 5566/99 – veröffentlicht unter anderem in Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002,188 (190) sowie in juris, siehe dort insbesondere Rn. 25. Von einer den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Gebührenerhebung kann mit Blick auf die ausdifferenzierten Regelungen in § 8 Abs. 1 und 2 GebG über die persönliche Gebührenfreiheit und deren – hier gegebenem – Ausschluss nicht gesprochen werden, da der Gesetzgeber in der hier gegebenen Konstellation gerade eine Gebührenerhebung als Ausnahme von der an sich gegebenen persönlichen Gebührenfreiheit des klagenden Landes vorgesehen hat. Das klagende Land beruft sich zur Begründung des Billigkeitserlass der Sache nach auf nichts anderes als seine persönliche Gebührenfreiheit, die der Gesetzgeber durch § 8 Abs. 2, 2. Alt. GebG aber gerade in dem oben dargelegten Sinne eingeschränkt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: (2018) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.