Urteil
17 K 10529/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0416.17K10529.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage des im November 1992 geborenen, aus Gaza stammenden, Klägers palästinensischer Volkszugehörigkeit mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes angemerkt: I. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist nicht gegeben. Der Kläger hat weder einen Anspruch aufgrund individueller Fluchtgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG (1.) noch aus einer „ipso-facto“-Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG (2.). 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, der Kläger sei aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus den palästinensischen Autonomiegebieten ausgereist (a.) noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete auszugehen (b.). a. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. aa) Derartigen Handlungen die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen war der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Insoweit wird auf die Darlegungen des angefochtenen Bescheides, dort S. 3 Bezug genommen, denen der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist. Denn er ist zu seiner heutigen mündlichen Verhandlung – anders als sein Prozessbevollmächtigter mit dem er noch im Vorfeld der Sitzung Kontakt hatte – nicht erschienen und hat die Gelegenheit versäumt, bestehende Unklarheiten und Ungereimtheiten in seinem Vortrag auszuräumen. In seinem Nichterscheinen zeigt sich zugleich seine fehlende begründete Verfolgungsfurcht. An der Bewertung der Unglaubhaftigkeit und zum Teil Unbeachtlichkeit seines Vortrages ändern auch nichts die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten mehrfachen vermeintlichen Vorladungen (ohne Angabe eines Grundes) durch die palästinensische Polizei etwas. Selbst wenn diese Dokumente echt sein sollten, erschließt sich nicht, weshalb sie ohne Konsequenzen für den Kläger, der nie den Vorladungen gefolgt sein will, geblieben sind und er selbst nach einer angeblichen Verhaftung wieder freigelassen worden sein will. Wäre dies aber so, zeigte sich darin nur nochmals das fehlende Interesse der Sicherheitskräfte an dem Kläger im Ausreisezeitpunkt. bb) Dem Kläger drohte ferner bei Ausreise keine individuelle und im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung. Nach hergebrachter Rechtsprechung gibt es keine erkenntnisbasierten Hinweise einer generellen Praxis der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung in den palästinensischen Autonomiegebieten. Eine solche Gefährdung wird im Ausnahmefall nur dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die von den Machthabern als gefährliche Regimegegner eingestuft werden oder in Einzelfällen wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger besteht, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu einem als bedeutend und gefährlich eingestuften Regimegegner stehen, vgl. allg. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2000 – 9 A 1220/00.A –, juris, i. Ü. UA S. 4; insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 6688/13.A – n.V., UA S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2011 – 21 K 5610/10.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2006 – 21 K 8158/04.A –, juris, Rn. 24; jew. m.w.N. Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse darüber, der – was hier nicht in Rede steht – israelische Staat oder in den Autonomiegebieten die Hamas bzw. die Fatah pflegten eine generelle Praxis, Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Gefährdung anzunehmen. Nach wie vor bedarf es einer Betrachtung des Einzelfalles. Vor diesem Hintergrund musste der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung durch die Hamas insbesondere wegen seine Onkels, der angeblich unter Arafat sein Büroleiter gewesen sein will und auch heute noch hochrangiger Fatah-Militär und für die Sicherheit im Westjordanland zuständig sei, rechnen. Zunächst kann dem Kläger bereits dieser neue Vortrag nicht geglaubt werden, da er gesteigert ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese bereits seinerzeit bekannt gewesene vermeintliche Gefährdung wegen der Position seines Onkels nicht schon in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, wo er über die Pflicht seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichen Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Es kann erwartet werden, dass die zentralen Gründe für die Flucht aus dem Heimatland, so sie denn wahr wären, frei von Verfolgung von sich aus beim Bundesamt geschildert werden. Selbst wenn der Onkel aber diese Positionen gehabt haben sollte, hat der Kläger nicht davon berichtet, er habe deswegen Schwierigkeiten gehabt. Weiteren Nachfragen hat er sich durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung entzogen. Ganz offenbar hatte die Hamas an ihm oder gar seiner im Gazastreifen lebenden Familie kein Interesse wegen des vorbenannten Onkels. Die Einlassungen zu angeblichen Problemen seines Bruders im schriftlichen gerichtlichen Verfahren sind ebenfalls durch nichts substantiiert und daher nicht nachvollziehbar. Es fehlt insgesamt an einer die benannte Gefahr für nahe Familienangehörige begründenden Ausnahmesituation für den Kläger. b. Auch sind nach Verlassen des Gazastreifens keine - objektiven wie subjektiven - Nachfluchtgründe eingetreten, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Klägers in die palästinensischen Autonomiegebiete auszugehen. Er hat nach Verlassen des Heimatlandes von keinerlei Aktivitäten gegen die Hamas oder Israel berichtet, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich droht ihm auch keine politische Verfolgung unter dem Aspekt der sog. „Aussperrung“ aus dem Gaza-Streifen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013 - 21 K 4431/11.A -, juris Rn 41ff. m.w.N. II. Der Kläger kann sich weiterhin nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 1 AsylG unter dem Gesichtspunkt berufen, „ipso-facto“-Flüchtlingsschutz zu genießen. Dieser scheidet bereits deshalb aus, weil der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegeben ist (1.) und eine Rückausnahme in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht vorliegt (2.). 1. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer auch kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) genießt. Die Norm stellt auf Personen ab, die den „Schutz“ oder „Beistand“ einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen wie der „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (UNRWA) „genießen“. Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen bestimmt sich nach der im Rahmen ihres Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit der UNRWA. Diese Tätigkeit betrifft die Versorgung der hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlinge, namentlich durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln, vgl. UNRWA, Was wir tun, in: https://www.unrwa.org/what-we-do, aufger. am 1. April 2019. Schutz und Beistand setzen nicht voraus, dass der einzelne Flüchtling im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfsleistungen (etwa in Form von Waren, schulischer Bildung, Wohnraum, medizinischer Versorgung, etc.) erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind. Der Nachweis der Registrierung lässt sich in der Regel durch die von der UNRWA ausgestellten Registrierungskarten führen, selbst wenn diese zeitlich befristet sein sollten. Denn Zeitangaben auf den Registrierungskarten der UNRWA betreffen lediglich deren Gültigkeitsdauer, ohne damit etwas über den Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA zu besagen. vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 52; siehe auch bereits BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 –, juris Rn. 21 f. Im Einzelfall unterfallen auch Personen dem Schutz und Beistand der UNRWA, die nicht im vorgenannten Sinne formal registriert sind, sofern diese Personen den Nachweis auf andere Art und Weise erbracht haben. Maßgebend dürften insoweit die „Konsolidierten Anweisungen betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung durch die UNRWA“ (Consolidated Eligibility an Registration Instructions UNRWA – CERI –) sein (Nr. 3 B CERI), vgl. UNRWA-CERI, https://www.unrwa.org/sites/default/files/ceri_24_may_2006_final.pdf, aufger. am 1. April 2019; dazu auch EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 52, 45. Derzeit genießen nur palästinensische Flüchtlinge eine solche Betreuung durch die UNRWA (vgl. Nr. 3 CERI), vgl. UNRWA-CERI, https://www.unrwa.org/sites/default/files/ceri_24_may_2006_final.pdf, aufger. am 1. April 2019; vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 214. Das Mandatsgebiet der UNRWA erstreckt sich unter anderem – was hier nur entscheidend ist – auf den Gazastreifen und die Westbank (Westjordanland). Der unbestritten palästinensische Kläger stammt aus L. -Z. , einer Stadt die im Gazastreifen liegt, und ist auf einer „UNRWA Family Registration Card“ mit der Reg. No. 0-000000 an 4. Stelle eingetragen. Die Daten stimmen mit entsprechenden Angaben im hiesigen Verfahren überein. Zweifel an der Echtheit des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumentes sind von der Beklagten nicht vorgebracht, noch drängen sich solche auf. Damit genießt der Kläger grundsätzlich den Schutz der UNRWA und der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist gegeben mit der Folge, dass dem Kläger der „ipso-facto“ Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG verwehrt ist. 2. Der Ausschlusstatbestand ist auch nicht in Anwendung der Rückausnahme des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entfallen. Danach sollen die „Absätze 1 und 2“ des § 3 AsylG wieder „anwendbar“ sein, wenn, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden wäre (a.), ein Schutz oder Beistand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt wird (b.). Der innere Grund für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der auf Art. 1 Abschn. D Satz 1 GFK basiert, liegt darin, dass die palästinensischen Flüchtlinge primär auf den Schutz der UNRWA verwiesen werden sollen. Die Bestimmungen der Genfer Konvention sollen nicht schlechthin, sondern gemäß Art. 1 Abschn. D Satz 2 GFK, dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nachgebildet ist, nur dann anwendbar sein, wenn Schutz oder Beistand durch die UNRWA nicht mehr geleistet werden kann. Die Rückausnahme in Satz 2 ist im Lichte der Formulierung in Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 1 und 2 RL 2011/95/EU und des Art. 1 Abschnittes D GFK dabei so zu verstehen, dass die ihrem Anwendungsbereich unterfallenden Personen dann automatisch („ipso facto“) einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG haben. Einer Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GFK) unter einzelfallbezogener Prüfung der begründeten Verfolgungsfurcht bedarf es nicht mehr, vgl. ausf. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 69 ff.; insbes. Rn. 76 (noch zur insoweit wortlautidentischen Vorgängerfassung RL 2004/83); fortgeführt durch EuGH Urteil vom 25. Juli 2018 – C – 585/16 –, juris Rn. 85, 93; ähnl. OVG NRW Beschluss vom 22. Februar 2012 – 18 A 901/11, juris Rn. 28. Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass es einem Betroffenen, der für sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geltend machen kann und der zugleich unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG – bei nicht einschlägigem Rückausnahmetatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG – fällt (z. B. ein politisch verfolgter palästinensischer Flüchtling aus den palästinensischen Autonomiegebieten) grundsätzlich – eingedenk der Ausführungen unter A. III – nicht verwehrt ist, sich auf die Flüchtlingseigenschaft wegen eines allgemeinen Flüchtlingsmerkmals, etwa einer politischen Verfolgung, und damit auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu berufen. Denn etwas anderes hieße, die Person die den UNRWA-Schutz innehat schlechter gegenüber anderen politisch Verfolgten zu stellen, was nicht der Funktion der UNRWA-Betreuung entspräche. Denn diese hat vornehmlich humanitären Charakter. Dagegen hat sie weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen einen allgemeinen Schutz zu gewähren. Sie ist insbesondere weder legitimiert noch dafür gerüstet, politische Verfolgung oder nicht politisch motivierte Zwangsmaßnahmen des Aufnahmestaates oder von dritter Seite, Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstige Gefahren abzuwehren. Um einen so verstandenen Schutz oder Beistand geht es im Rahmen des Art. 1 Abschnitt D GFK nicht, vgl. UNRWA, Was wir tun, in: https://www.unrwa.org/what-we-do, aufger. am 1. April 2019; insoweit auch schon BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 –, juris Rn. 21. Kann sie aber dementsprechend keinen Schutz vor politischer Verfolgung gewährleisten, ist es nicht gerechtfertigt, wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme humanitärer Hilfe den aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung geflüchteten UNRWA-Betreuten den allgemeinen Flüchtlingsschutz abzusprechen. Insoweit bezieht sich die Rückausnahme auch nur auf die Frage von nicht länger gewährter Betreuung durch die UNRWA in deren Aufgabenfeld, welches – wie dargelegt – humanitärer Natur ist (vgl. auch den Wortlaut in § 3 Abs. 3 Satz 2 „… ein solcher Schutz…“). a. Zunächst ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, nach wie vor nicht endgültig geklärt, wie sich insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 ergibt, vgl. UN-Resolution Nr. 66/72, S. 211, http://www.un.org/depts/german/gv-66/band1/ar66072.pdf., aufger. am 1. April 2019. b. Die UNRWA-Betreuung wird dem Kläger noch länger gewährt. aa) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das insoweit wortgleich in § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs 1 AsylG vorfindliche Tatbestandsmerkmal einer „nicht länger gewährten“ Betreuung durch die UNRWA in Art. 12 Abs. 1 lit. a. Satz 2 RL 2011/95/EU näher dahin konturiert, dass es gegeben ist, wenn eine Person aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund, nicht Schutz und Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann. Zum Wegfall der UNRWA-Betreuung führten danach nicht nur die UNRWA innerorganisatorisch unmittelbar betreffende Ereignisse, wie etwa deren Auflösung, sondern auch außerhalb der UNRWA-Organisation liegend, wie beispielsweise die Unmöglichkeit, aus welchem Grunde auch immer, ihre Aufgabe zu erfüllen. Das bloße Verlassen des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes durch den Betroffenen und die dadurch naturgemäß erfolgende Aufgabe des Schutzes reichen indes nicht für den Wegfall aus. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel von Art. 12 Abs. 1 lit. a RL 2011/95/EU, der namentlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge mittels eines tatsächlichen Schutzes oder Beistands gewährleisten soll, und nicht nur durch die Bestandssicherung einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 55 ff. Für die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2011/95/EU tatsächlich nicht länger gewährt wird, kommt es danach darauf an, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Vor dem Hintergrund des Zieles von Art. 1 Abschnitt D GFK, nämlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der UNRWA unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe (siehe dazu A. II. 1.) im Einklang stehen. Dies ist anhand einer individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen haben, wobei die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU entsprechend angewandt werden können, vgl. näher EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 61 ff. bb) Nach diesen Maßstäben ist der Schutz oder Beistand des UNRWA, also deren humanitäre Hilfe, im maßgeblichen Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts, hier des Gazastreifens, nicht aus Umständen weggefallen, die vom Willen des Klägers unabhängig waren. Die Organisation leistet nach wie vor – wenn auch mit geringerem finanziellen Budget nach der aktuellen Kürzung von Finanzhilfen durch die Vereinigten Staaten von Amerika, vgl. UN warnen vor Treibstoffknappheit in Gaza, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/unrwa-un-hilfswerk-palaestinenser-gazastreifen-geldmangel-arzneimittel, aufger. am 2. April 2019 – ihre Betreuung für die in Gaza ansässige palästinensische Bevölkerung. Anderweitige belastbare Auskünfte sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den eigenen Angaben der Hilfsorganisation UNRWA selbst für die palästinensischen Autonomiegebiete, vgl. UNRWA, Wo wir arbeiten, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, aufger. am 2. April 2019 Eine bürgerkriegsähnliche Situation, in der sich der Kläger wegen fehlender humanitärer Leistungen in einer sehr unsicheren persönlichen Situation befände und es der UNRWA unmöglich wäre, ihre Betreuung zu leisten, ist derzeit in Gaza nicht ersichtlich. Zwar gibt es immer wieder aufflammende Konflikte, etwa zwischen der Hamas und Israel, die auch zu einem zeitweiligen Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen aufgrund von Transportschwierigkeiten oder israelischen Militäroperationen, die eine Grenzsperrung nach sich ziehen, vgl. Tagesschau, Israel öffnet wieder Grenze zu Gaza, https://www.tagesschau.de/ausland/gaza-grenze-geoeffnet-101.html, aufger. am 2. April 2019, führen können. Jedoch lassen solche bloß vorübergehenden Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes der UNRWA deren Betreuung im rechtlichen Sinne fortbestehen. Sinn und Zweck der Rückausnahme gebieten, dass nicht schon vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen eine hier fehlende Dauerhaftigkeit zukommt, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – 1 C 21.87 –, juris Rn. 25. Daher ist es dem Kläger unter dem humanitären Blickwinkel grundsätzlich möglich, zurückzukehren und sich (erneut) unter den Schutz des UNRWA im Gazastreifen zu begeben, da hier beachtliche humanitäre Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe nicht verbunden sind, wie dies beispielsweise bei dauerhaft bewaffneten Konflikten der Fall sein könnte. Damit scheidet aufgrund der nicht gegebenen Rückausnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ein „ipso-facto“ Flüchtlingsschutz für den Kläger aus, da insoweit die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG greift. III. Vor dem Hintergrund der Darlegungen unter A. I. und II. bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dem Kläger nicht auch noch aus sonstigen Gründen die Anerkennung als Flüchtling zu versagen gewesen wäre. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist dies dann der Fall, wenn eine bei der UNRWA registrierte Person, der von dieser Organisation in einem Drittstaat (z. B. Jordanien, Libanon), der nicht dem Gebiet entspricht, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (z. B. Gazastreifen, Westbank), aber zum Einsatzgebiet der Organisation gehört, tatsächlich Schutz oder Beistand gewährt wird, davon auszugehen ist, dass ihr in diesem Drittstaat ausreichender Schutz im Sinne der genannten Bestimmung gewährt wird („ausländische Fluchtalternative in ein Mandatsgebiet der UNRWA). Voraussetzung ist dafür indes, dass der Drittstaat sich verpflichte, den Betroffenen wieder aufzunehmen, nachdem dieser sein Hoheitsgebiet verlassen habe, um internationalen Schutz in der Europäischen Union zu beantragen, und er den Schutz oder Beistand der UNRWA anerkenne sowie dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung zustimme, so dass sich der Betroffene in seinem Hoheitsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten könne, wie es die im Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erforderte, vgl. EuGH Urteil vom 25. Juli 2018 – C – 585/16 –, juris Rn. 131 ff. Die kann hier offen bleiben, da der Kläger nicht über ein anderes UNRWA-Mandatsgebiet ausgereist ist, sondern den Gazastreifen über einen Tunnel nach Ägypten, das kein Mandatsgebiet im vorbezeichneten Sinne ist, verlassen haben will. …. IV. Der Kläger hat auch keinen hilfsweise verfolgten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihm drohte in den palästinensischen Autonomiegebieten ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung bzw. durch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Über die Ausführungen in dem im Wesentlichen in Bezug genommenen angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2017 hinaus (dort Mitte S. 4f.), ist insbesondere kein Anhalt für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Derzeit besteht kein andauernder militärischer Konflikt mit Israel oder der Fatah im Gaza-Streifen. Vielmehr besteht sogar nach dem im April 2014 in Gaza geschlossenen Versöhnungspakt zwischen Hamas und Fatah eine – wenn auch offenbar nur sporadisch und immer schlechter funktionierende – Einheitsregierung, vgl. Palästinensische Autonomieregierung - Bundesregierung begrüßt Versöhnungsprozess, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesregierung-begruesst-versoehnungsprozess-337976; Eberhardt, Suche nach Ruhe in Gaza, https://www.heise.de/tp/features/Suche-nach-Ruhe-in-Gaza-4190414.html?seite=all; http://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-im-gazastreifen-fatah-und-hamas-einigen-sich-auf-einheitsregierung-1.2147464; aufger. am 2. April 2019. Größere Kampfhandlungen rivalisierender Gruppen innerhalb des Gaza-Streifens oder mit dem israelischen Staat sind derzeit, ungeachtet immer wieder aufflammender Konfliktherde, vgl. Tagesschau, Israel öffnet wieder Grenze zu Gaza, https://www.tagesschau.de/ausland/gaza-grenze-geoeffnet-101.html, aufger. am 2. April 2019, nicht bekannt. Es ist daher ebensowenig erkennbar, die Lage in der Herkunftsregion des Klägers wiese einen so hohen Gefahrengrad auf, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder gar getötet werden könnte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13ff. -zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG-; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 11 LB 97/11 -, juris. V. Schließlich hat auch der weitere Hilfsantrag keinen Erfolg. Zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf die palästinensischen Autonomiegebiete sind nicht gegeben. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Ebenso ist der Hilfsantrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unbegründet, vgl. insoweit jeweils die Ausführungen unter A. IV., vgl. zudem OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 – 11 LB 97/11 –, juris Rn. 38ff, 53ff. Beachtliche zielstaatsbezogene Erkrankungen des Klägers sind weder geltend gemacht noch aus den vorliegenden Unterlagen sowie insbesondere aus der für eine andere Beurteilung nicht hinreichenden „Psychotherapeutischen Bescheinigung“ vom 17. August 2018 erkennbar. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.