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Urteil

27 K 10016/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0415.27K10016.18A.00
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Leitsätze

1. Für eine - unbedingt beantragte - reine Aufhebung der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Für das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache (weiterhin) eine hilfsweise zu erhebende Verpflichtungsklage statthaft. Denn dabei handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der von Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht umfasst wird.

2. Es ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichten Presseartikeln in Nigeria erhältlich sind. Selbst wenn - anders als hier - eine Fälschung nicht positiv feststeht, kommt Presseartikeln, in denen die Verfolgungsgeschichte des betreffenden Klägers wiedergegeben wird, vor diesem Hintergrund allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zu.

3. Dem steht nicht entgegen, dass eine Internetveröffentlichung heute durch Suchmaschinen auffindbar ist. Vielmehr liegt es aus Sicht des Gerichts nahe, dass der entsprechende Text im Zuge der - hier feststehenden - Fälschung der Printausgabe der Zeitung auch in deren Online-Archiv ausgetauscht wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine - unbedingt beantragte - reine Aufhebung der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Für das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache (weiterhin) eine hilfsweise zu erhebende Verpflichtungsklage statthaft. Denn dabei handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der von Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht umfasst wird. 2. Es ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichten Presseartikeln in Nigeria erhältlich sind. Selbst wenn - anders als hier - eine Fälschung nicht positiv feststeht, kommt Presseartikeln, in denen die Verfolgungsgeschichte des betreffenden Klägers wiedergegeben wird, vor diesem Hintergrund allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zu. 3. Dem steht nicht entgegen, dass eine Internetveröffentlichung heute durch Suchmaschinen auffindbar ist. Vielmehr liegt es aus Sicht des Gerichts nahe, dass der entsprechende Text im Zuge der - hier feststehenden - Fälschung der Printausgabe der Zeitung auch in deren Online-Archiv ausgetauscht wurde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00.00.1989, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, hat zuvor bereits drei Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Sein Erstantrag wurde am 1. Februar 2017 abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Gegen diese Entscheidungen erhob der Kläger am 13. Februar 2017 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Mit Urteil vom 30. Juni 2017 (1 K 2342/17.A) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Am 31. Januar 2018 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 12. Februar 2018 als unzulässig ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 27. Februar 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Diese Klage wurde am 2. Mai 2018 zurückgenommen. Ein erneuter Folgeantrag wurde am 9. Juni 2018 gestellt, welcher am 19. September 2018 als unzulässig abgelehnt wurde. Am 16. Oktober 2018 stellte der Kläger persönlich bei der Außenstelle Düsseldorf einen weiteren Folgeantrag. Mit diesem Antrag war ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten verbunden. Die Begründung des Folgeantrags erfolgte durch die Flüchtlingshilfe W. . Diese trug für den Kläger vor, dass sich die Beweislage entscheidungserheblich geändert habe. Der Kläger könne nunmehr Nachweise über eine Verfolgung in Nigeria vorlegen. Dies seien zum einen ein Schreiben der nigerianischen Polizei vom 17. Januar 2018 und eine eidesstattliche Versicherung eines Freundes vom 15. Januar 2018. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 den weiteren Folgeantrag des Klägers als unzulässig (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vorgelegten Schreiben seien schon Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung durch das Bundesamt im vorangegangenen Verfahren gewesen. Dementsprechend seien sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Es handele sich um keine neuen Beweismittel, die zur Durchführung eines Folgeverfahrens führen könnten. Der Kläger hat am 11. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es liege nunmehr auch ein Zeitungsartikel aus dem „O. P. “ vom 00.00.2014 vor, auf den ihn ein Freund am 4. November 2018 aufmerksam gemacht habe. Aus diesem Artikel gehe hervor, dass der Kläger wegen des Todes seiner damaligen Freundin gesucht werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des Bescheides richtet, bereits unzulässig. Für eine – unbedingt beantragte – reine Aufhebung der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Für das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache (weiterhin) eine hilfsweise zu erhebende Verpflichtungsklage statthaft. Denn dabei handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der von Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht umfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 20; VG Ansbach, Urteil vom 6. September 2017 – AN 3 K 17.51126 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Auf diese Rechtslage sind der Kläger und sein Beistand in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Sie haben gleichwohl auf die Stellung dieses Antrages bestanden. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Dezember 2018 ist in seiner Ziffer 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. So liegt es hier. Der Kläger hat auf seinen weiteren Folgeantrag hin keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG führt nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Erforderlich sind mithin eine begünstigende Änderung der Sach- und Rechtslage, begünstigende neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO. Eine den Kläger begünstigende Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht nur anzunehmen, wenn im Ergebnis eine günstigere Sachentscheidung zu treffen wäre; es genügt, wenn eine solche möglich erscheint. Dazu ist ein schlüssiger Sachvortrag ausreichend, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Gleichsam muss das neue Beweismittel geeignet sein, eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen, was dieser substantiiert darzulegen hat. Vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 21. Ed. 1.2.2019, § 71 AsylG, Rn. 13 ff. m.w.N.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 71 AsylG, Rn. 27 m.w.N., sowie BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75/80 –, juris, Rn. 11 zu Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Zudem müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 51 VwVfG erfüllt sein. Deshalb muss die Antragstellerseite ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen, und der Folgeantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund gestellt werden. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt hat. Es sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung ab, weil es den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes folgt, die auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung zutreffen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Auch der vom Kläger vorgelegte Artikel, der angeblich am 00.00.2014 im O. P. erschienen sein soll, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich hierbei nicht um ein neues Beweismittel im vorgenannten Sinne handelt. Denn der Artikel ist gefälscht. Im Internet ist die Originalzeitung vom 30. Dezember 2014 vollständig verfügbar. Vgl. https://xxxxx.com/xxxxxxxx_xxxxxxxx/docs/xxxxxxxx_xxxxxxxx_30-12-2014 . Bei einem Vergleich mit dem vom Kläger überreichten Exemplar erweist sich, dass die Doppelseite, auf der sich auch der vom Kläger vorgelegte Artikel befindet, nicht mit dem Original der Zeitung übereinstimmt. Das Zeitungsblatt mit den Seiten 7, 8, 25 und 26 ist ausgetauscht worden. Für eine Fälschung spricht im Übrigen auch schon das laienhafte Vorgehen. So ist der über dem den Kläger betreffenden Artikel stehende Text unvollständig und bricht mitten im Satz ab. Vor diesem Hintergrund besteht auch seitens des Gerichts kein Zweifel daran, dass die vorgelegte Internetveröffentlichung ebenfalls falsch ist. Zwar mag diese nunmehr online durch Suchmaschinen auffindbar sein. Sie ist jedoch kein Beleg dafür, dass der betreffende Text über den Kläger tatsächlich im Jahr 2014 in der nigerianischen Presse veröffentlicht wurde. Vielmehr liegt es aus Sicht des Gerichts nahe, dass dieser Text im Zuge der Fälschung der Printausgabe der Zeitung auch in deren Online-Archiv ausgetauscht wurde. Ohnehin gilt mit Blick auf vorgelegte angebliche Presseerzeugnisse, die die Fluchtgeschichte von nigerianischen Klägern bestätigen sollen, Folgendes: Es ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichten Presseartikeln in Nigeria erhältlich sind. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf im Verfahren 27 K 10421/17.A vom 19. Dezember 2018 (Gz.: 508-516.80/50873) und im Verfahren 27 K 10501/17.A vom 7. Januar 2019 (Gz. 508-516.80/51434). Selbst wenn – anders als hier – eine Fälschung nicht positiv feststeht, kommt Presseartikeln, in denen die Verfolgungsgeschichte des betreffenden Klägers wiedergegeben wird, vor diesem Hintergrund allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zu. Unabhängig davon und selbstständig tragend würde dieser Artikel, selbst wenn es sich um eine neues Beweismittel handeln würde, keinen Anspruch des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen, weil er nicht geeignet ist, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn der vorgelegte Artikel würde – wäre er echt – nichts daran ändern, dass dem Kläger der bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2017 rechtskräftig festgestellte interne Schutz im Sinne von § 3e AsylG zukommt. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger, auch wenn seine Klage insofern nicht bereits unzulässig wäre, keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.