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Beschluss

16 L 676/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0415.16L676.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 26. Februar 2019 anhängig gemachte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, im Hinblick auf den Antragsteller Nachweise über ein Hochschulstudium in Chemie, über die abgelegte Chemieprüfung, über die Dauer des Hochschulstudiums oder dessen Inhalt zu verlangen, 4 ist bei wörtlichem Verständnis unzulässig, da er sich gegen eine behördliche Verfahrenshandlung in laufenden und künftigen Verwaltungsverfahren richtet (§ 44a Satz 1 VwGO). Auch wenn der Antrag in dem Sinne zu verstehen sein sollte, 5 im wegen der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen an die erforderliche Sachkenntnis als sachkundige Person nach §§ 14, 15 AMG erfüllt, 6 hätte er keinen Erfolg. Auch bei dieser Auslegung wäre der Antrag unzulässig und zudem auch unbegründet. 7 Der Antrag ist unzulässig, da es an einem Rechtsverhältnis fehlt, an dessen Feststellung der Antragsteller ein berechtigtes Interesse gerade gegenüber dem Antragsgegner hat. Es kann dahinstehen, ob eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bzw. ein Antrag auf vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens besteht, oder ob grundsätzlich auch eine Feststellung in Bezug auf ein zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis in Betracht kommt. Denn jedenfalls ist erforderlich, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung in der Person des Klägers bzw. Antragstellers gegenüber dem Beklagten bzw. Antragsgegner besteht. 8 Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 43 Rn. 22; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 79, jeweils m.w.N. 9 Daran fehlt es. Vorliegend ergibt sich eine rechtliche Beziehung zwischen der T. E. GmbH und dem Antragsgegner als Rechtsträger der Bezirksregierung Düsseldorf daraus, dass die T. E. GmbH der Bezirksregierung den Antragsteller als neue sachkundige Person angezeigt hat, und aus der Anwendung des § 15 AMG, insbesondere des Absatzes 6 dieser Vorschrift, auf den Sachverhalt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 25. Januar 2019 die T. E. GmbH aufgefordert, hinsichtlich des Antragstellers u.a. ein beglaubigtes Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie abgelegte Prüfung sowie Nachweise über die Dauer und den Inhalt des Hochschulstudiums vorzulegen. Der Antragsteller erstreckt seinen Antrag zudem auf mögliche zukünftige Rechtsverhältnisse. Ein solches kann insbesondere zwischen dem Antragsgegner und der Q. Q1. GmbH entstehen, bei der sich der Antragsteller als sachkundige Person beworben hat. 10 An diesen Rechtsverhältnissen ist der Antragsteller als in Aussicht genommene sachkundige Person nicht beteiligt. Ihm kommt auch kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung bezüglich dieser Rechtsverhältnisse gegenüber der Antragsgegnerin zu. Die bloße mittelbare Betroffenheit des Antragstellers von dem Rechtsverhältnis zwischen der Inhaberin der Herstellungserlaubnis und dem Antragsgegner als Rechtsträger der Bezirksregierung genügt insoweit nicht. 11 Das Arzneimittelgesetz sieht eine gesonderte Entscheidung über die Sachkenntnis der sachkundigen Person nach § 14 AMG nicht vor. Das Vorhandensein einer sachkundigen Person ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Dementsprechend ist der nach § 15 AMG erforderliche Nachweis der Sachkenntnis nicht von der sachkundigen Person selbst, sondern von dem Antragsteller zu erbringen, der eine Herstellungserlaubnis begehrt. Im Falle einer Änderung in der Position der sachkundigen Person hat der Inhaber der Erlaubnis die Änderung unter Vorlage der Nachweise anzuzeigen (§ 20 Satz 1 AMG). Die Herstellungserlaubnis ergeht gegenüber dem Antragsteller bzw. Inhaber dieser Erlaubnis (§ 16 AMG). Eine gesonderte Entscheidung über die Sachkenntnis der sachkundigen Person erfolgt nicht. Auch bei der Anzeige eines Wechsels der sachkundigen Person erkennt die zuständige Behörde die sachkundige Person nicht in der Form eines Verwaltungsakts an, wenn die Voraussetzungen des § 15 AMG erfüllt sind. Eine feststellende Entscheidung über die bestehende oder fehlende Sachkenntnis ist der Behörde sogar versagt, weil das Arzneimittelgesetz nicht die hierfür erforderliche Ermächtigungsgrundlage vorsieht. 12 Vgl. VG Weimar, Urteil vom 15. April 2015 – 3 K 411/14 We –, juris, Rn. 21 ff. 13 In der Praxis teilt die zuständige Behörde dem Inhaber der Erlaubnis vielfach das Ergebnis der Prüfung der Sachkenntnis einer angezeigten neuen sachkundigen Person informell mit, was im Interesse der Rechtssicherheit sinnvoll ist. 14 Vgl. Kügel, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl. 2016, § 20 Rn. 6. 15 Diese Mitteilung entfaltet aber jedenfalls gegenüber der sachkundigen Person keine Rechtswirkung. 16 Ein Feststellungsinteresse des Antragstellers lässt sich auch nicht aus dem durch Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) in § 15 AMG eingefügten Absatz 6 herleiten, wonach eine nach Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis durch die zuständige Behörde rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige Person auch zur Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer anderen zuständigen Behörde berechtigt, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht. Zwar lässt der Wortlaut dieses Absatzes („… berechtigt auch zur Ausübung dieser Tätigkeit …“) bei isolierter Betrachtung die Interpretation zu, die Norm begründe ein subjektives Recht der im Bezirk einer Behörde nach Überprüfung der Sachkenntnis rechtmäßig tätigen sachkundigen Person auf Ausübung der Tätigkeit im Bezirk einer anderen Behörde ohne erneute Prüfung der Sachkenntnis. Dieses Verständnis ist aber mit der Systematik der §§ 14, 15 AMG, dem Sinn und Zweck des neuen Absatzes 6 und mit dessen Entstehungsgeschichte nicht vereinbar. Wie bereits dargestellt regeln die §§ 14, 15 AMG die Voraussetzungen einer Herstellungserlaubnis und sehen eine separate Entscheidung über die Sachkenntnis der sachkundigen Person nach der Art einer Zulassung nicht vor. Dazu stünde es im Widerspruch, wenn die Behörde an die Prüfung durch die Behörde eines anderen Bezirks gebunden wäre, ohne dass diese förmlich über die Sachkenntnis entschieden hat, und die sachkundige Person sich gegenüber der zweiten Behörde – erforderlichenfalls in einem gerichtlichen Verfahren – auf das Prüfungsergebnis der ersten Behörde berufen könnte. Bei diesem Verständnis würde eine Zulassung der sachkundigen Person allein aufgrund der Prüfung durch die erste Behörde gewissenmaßen fingiert. Eine so weitreichende Rechtsfolge entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 6 AMG. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient die Regelung allein der Verwaltungserleichterung und der Entlastung des Erlaubnisinhabers sowie der sachkundigen Person von dem unnötigen doppelten Beibringen von Nachweisen. Bei einem Wechsel einer sachkundigen Person, deren Sachkenntnis von der zuständigen Behörde geprüft worden sei, zu einem Betrieb im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde sei die erneute vollständige Prüfung der Sachkenntnis nicht erforderlich. Bei begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Sachkenntnis für die neue Tätigkeit nicht ausreiche, könne die zuständige Behörde die Sachkenntnis aber erneut überprüfen und entsprechende Nachweise verlangen. Die Beweislast für das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte liege bei der Behörde. 17 Vgl. BR-Drs. 601/16, S. 38 f. 18 Ungeachtet der Unzulässigkeit wäre der Antrag auch unbegründet. 19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). 20 Diese Voraussetzungen für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat er keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er über die erforderliche Sachkenntnis als sachkundige Person nach §§ 14, 15 AMG verfügt. 21 Einen solchen Anspruch kann der Antragsteller nicht aus § 15 Abs. 6 AMG ableiten. Unabhängig davon, dass die Norm ihm – wie dargelegt – kein subjektives Recht vermittelt, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Diese Norm ermöglicht es der zuständigen Behörde, von einer eigenen vollständigen Prüfung der Sachkenntnis nach § 15 Abs. 1 bis 5 AMG abzusehen, wenn eine Prüfung durch die zuständige Behörde eines anderen Bezirks zu dem Ergebnis gelangt ist, die Sachkenntnis liege vor. Die Vorschrift verwehrt der Behörde unter diesen Voraussetzungen aber nicht die eigene vollständige Prüfung, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht. 22 Vgl. BR-Drs. 601/16, S. 38 f. 23 Dafür genügt es, wenn aufgrund begründeter Anhaltspunkte Zweifel an der Sachkenntnis bestehen. Der neu eingefügte Absatz 6 soll den Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde, den Inhaber der Herstellungserlaubnis und die sachkundige Person reduzieren, nicht aber eine möglicherweise unzutreffende frühere Prüfung der Sachkenntnis perpetuieren. Die Sachkenntnisprüfung, über die keine eigenständige Entscheidung ergeht, erwächst auch nach der Neuregelung nicht in Bestandskraft. 24 Dabei ergibt sich aus der Voraussetzung, dass begründete Anhaltspunkte für das Fehlen der Sachkenntnis bezüglich der neu auszuübenden Tätigkeit vorliegen müssen, keine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der zweiten zuständigen Behörde auf einen Vergleich zwischen der früheren und der neuen Tätigkeit. Im Interesse der Arzneimittelsicherheit dürfte die Regelung vielmehr so zu verstehen sein, dass die zuständige Behörde immer dann, wenn aufgrund begründeter Anhaltspunkte Zweifel an der Sachkenntnis bestehen, ergänzende Nachweise verlangen und erforderlichenfalls eine vollständige eigene Sachkenntnisprüfung vornehmen kann. § 15 AMG stellt in Abs. 1 und 2 grundsätzliche Anforderungen an die Sachkenntnis auf und modifiziert diese für bestimmte Arzneimittelgruppen (Abs. 3, 3a und 5). Schon aus dieser Differenzierung ergibt sich, dass die Tätigkeit als sachkundige Person nach Prüfung der Sachkenntnis nur für eine andere Tätigkeit, für die die gleichen Anforderungen, d.h. die gleichen Absätze des § 15 AMG, gelten, die Sachkenntnisprüfung entfallen lassen kann. Die Formulierung „für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht“ in § 15 Abs. 6 AMG beruht aber offenbar auf der Vorstellung, auch die Anforderungen an die Sachkenntnis nach § 15 Abs. 1 und 2 AMG seien von der konkreten Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsumfeld abhängig, 25 vgl. BR-Drs. 601/16, S. 39, 26 womit etwa die Größe des Betriebs, das Arzneimittelsortiment und das Spektrum der Herstellungstätigkeiten, die vorgenommen werden, den Maßstab bilden würden. Für ein solches Verständnis bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Die Sachkenntnis ist nach § 15 Abs. 1 und 2 AMG anhand detailliert definierter abstrakter Kriterien zu prüfen, die keinen Bezug zum jeweiligen Betrieb aufweisen. Das gilt für die erforderlichen theoretischen Kenntnisse, die durch die Approbation als Apotheker (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG) oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss (Nr. 2) nachzuweisen sind, aber ebenso für die nachzuweisende mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln. Es genügt, dass der Betrieb, in dem die praktische Erfahrung gewonnen wurde, über eine Herstellungserlaubnis verfügte (§ 15 Abs. 4 AMG). Darüber hinaus ist keine Vergleichbarkeit der ausgeübten und der angestrebten Tätigkeit erforderlich. Die praktische Tätigkeit muss sich nicht auf die Prüfung von Arzneimitteln erstreckt haben, die mit denjenigen identisch oder ähnlich sind, für die die sachkundige Person verantwortlich sein soll. Auch ist keine Gleichartigkeit zwischen dem Betrieb, in dem die praktische Erfahrung gewonnen wurde, und dem Betrieb, in dem die sachkundige Person eingesetzt werden soll, erforderlich. Ebenso wenig müssen die Betriebe der Größe und der Anzahl der hergestellten Arzneimittel nach vergleichbar sein. 27 Vgl. Kügel, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 12; Kloesel/Cyran, AMG, 126. Akt.-Lief. 2014, § 15 Anm. 8 a.E. 28 Unterscheiden sich die Anforderungen an die Sachkenntnis nicht nach dem jeweiligen Betrieb, verbleiben – abgesehen von den besondere Arzneimittelgruppen nach § 15 Abs. 3, 3a und 5 AMG – keine Anwendungsfälle, in denen die Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreichen könnte. De facto wäre die Prüfung der Sachkenntnis nach einmaliger positiver Prüfung einer inhaltlichen Prüfung durch jede weitere zuständige Behörde entzogen. Das entspricht aber nicht dem Zweck des § 15 Abs. 6 AMG, der nur Verwaltungsaufwand reduzieren und im Sinne einer Beweislastumkehr der zuständigen Behörde den Nachweis dafür auferlegen soll, dass begründete Anhaltspunkte für das Fehlen der Sachkenntnis vorliegen. 29 Vgl. BR-Drs. 601/16, S. 38 f. 30 Soll eine Prüfung durch die zuständige Behörde nicht weitgehend ausgeschlossen sein, ist die Vorschrift dem hiesigen Verständnis entsprechend weiter auszulegen. 31 Nach diesen Grundsätzen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Regierungspräsidium Tübingen sowie die Bezirksregierungen Köln (Bestätigung vom 29. September 2017) und Arnsberg (Herstellungserlaubnis vom 18. April 2018) angenommen haben, er verfüge über die für die Tätigkeit als sachkundige Person erforderliche Sachkenntnis. Bezüglich der Bestätigung durch das Regierungspräsidium Tübingen fehlt es bereits an einem entsprechenden Nachweis. Dass diese Bestätigung wohl erfolgt ist, ergibt sich nur mittelbar aus dem vorgelegten Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 29. September 2017. Zudem hat die Bezirksregierung Düsseldorf zu Recht das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte angenommen, die sie zur weiteren Prüfung der Sachkenntnis berechtigen. Dem von der U. E. GmbH vorgelegten Lebenslauf des Antragstellers (Beiakte Heft 1 Bl. 7) sind die Tätigkeiten, auf die sich die Bestätigungen durch die vorgenannten Behörden beziehen, nicht zu entnehmen. Zudem weist der Lebenslauf eine Tätigkeit als Qualified Person für die T1. M. UG(h) in Münster aus, während die Bezirksregierung Münster nach Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf den Antragsteller nicht als sachkundige Person bestätigte, sondern feststellte, dass er nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfügt. 32 Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juni 2018 – 7 K 6685/15 – vermag der Antragsteller nichts herzuleiten. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass zur Überprüfung der Sachkenntnis des Antragstellers, nachdem die Bezirksregierung Köln, die das beklagte Land vertrat, zuvor aufgrund der Bestätigung durch das Regierungspräsidium Tübingen die Sachkenntnis des Antragstellers bestätigt hatte. 33 Auch im Übrigen kann die erforderliche Sachkenntnis des Antragstellers nicht festgestellt werden, da er erforderliche Nachweise nicht vorgelegt hat. Soweit er sich darauf beruft, die von der Bezirksregierung Düsseldorf geforderten Unterlagen seien nicht binnen weniger Tage beizubringen, greift dies jedenfalls im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, legte er zahlreiche sein Hochschulstudium betreffende Unterlagen bei der Bezirksregierung Köln vor, so dass er im Besitz dieser Unterlagen und ohne großen Aufwand in der Lage sein dürfte, das von der Bezirksregierung Düsseldorf geforderte Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie abgelegte Prüfung sowie Nachweise über dessen Dauer und Inhalte vorzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die von dem Antragsteller gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf vorzulegenden Unterlagen durch Beiziehung einer Akte der Bezirksregierung Köln zu beschaffen. Sollte der Antragsteller selbst nicht mehr im Besitz der Unterlagen sein – worauf nichts hindeutet –, steht es ihm frei, bei der Bezirksregierung Köln um Akteneinsicht zu bitten und Kopien zu fertigen. Zu den von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgezeigten Unstimmigkeiten des Lebenslaufs des Antragstellers hat er im gerichtlichen Verfahren nicht inhaltlich Stellung genommen. Auch dies dürfte ihm ohne großen zeitlichen Aufwand möglich sein. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei hat sich das Gericht von der nach Angaben des Antragstellers für ihn erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens leiten lassen. Da die Entscheidung in wirtschaftlicher Hinsicht einer Hauptsachentscheidung gleichkommt, ist eine – in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst übliche – Herabsetzung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes nicht angezeigt. 36 Rechtsmittelbelehrung: 37 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 38 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 39 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 40 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 42 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 43 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 44 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 45 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 46 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 47 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 48 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.