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Beschluss

15 L 3696/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0404.15L3696.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 19. Dezember 2018 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 10267/18.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2018 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 3. die Abschiebung der Antragsteller nach Italien angeordnet ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller die Antragsfrist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 2. Alt., 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gewahrt. Ihnen ist der angefochtene Bescheid am 17. Dezember 2018 durch Aushändigung bekannt gegeben worden. 6 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 7 Es liegen keine Gründe vor, die es nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung, § 75 Abs. 1 AsylG, aufschiebende Wirkung zu geben. 8 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Lässt sich bei summarischer Überprüfung nicht klären, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. 9 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigten, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen. 10 Die Abschiebungsanordnung findet im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 11 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 12 Nach Art. 7 Abs. 2, 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller zu 1. und 2. zuständig. Denn die italienische Botschaft in U. hat den Antragstellern zu 1. und 2. für den Zeitraum vom 3. November 2018 bis 24. November 2018 ein Visum zur Einreise in die Schengen-Staaten erteilt, das mithin am Tag der erstmaligen Asylantragstellung (22.11.2018) noch gültig war. Ungeachtet der Frage, ob nicht auch für die Antragsteller zu 3. und 4. für die gemeinsame Einreise nach Italien, die nach den Angaben der Antragsteller am 3. November 2018 auf dem Luftweg erfolgt ist, ein Visum erteilt worden sein muss, ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Antragsteller zu 3. und 4. aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO. Hiernach ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen nach Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. 13 Das Bundesamt hat aus diesem Grund am 4. Dezember 2018 und damit unter Wahrung der dreimonatigen Frist nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Italien um die Aufnahme der Antragsteller ersucht. Unter dem 6. Dezember 2018 haben die italienischen Behörden der Aufnahme der Antragsteller zu 1. und 2. nach einer Remonstration des Bundesamtes – bezogen auf alle vier Antragsteller – auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zugestimmt. Dass für die Antragsteller zu 3. und 4. bis heute keine Antwort auf das Aufnahmegesuch erfolgt ist, ist unschädlich. Denn mit Ablauf der Antwortfrist von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 7, 42 Dublin III-VO), also mit Ablauf des 4. Februar 2019, ist von einer konkludenten Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen. 14 Die Abschiebung der Antragsteller nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig. 15 Der Abschiebung stehen die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU‑Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. 16 Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie diese mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. 17 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raumes ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. 18 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Charta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK steht. 19 Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 80 ff., m.w.N. 20 Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderlegbar. Kann einem Mitgliedstaat nicht unbekannt sein, dass systemische Schwachstellen im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen vorliegen und diese zugleich ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko („real risk“) ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta zu erfahren, muss er von der Überstellung des Asylbewerbers absehen. 21 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 85 ff., m.w.N. 22 Verfügt das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht über Angaben, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. 23 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 90, 91, m.w.N. 24 Diese Schwelle ist z.B. nur erreicht, wenn die Überstellung die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not aussetzte; Situationen, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnet sind, führen nicht automatisch zu der Annahme, die Person befinde sich in einer solch schwerwiegenden Lage, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgesetzt werden kann. 25 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 92, 93, m.w.N. 26 Die Schwelle, ab der eine Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta fällt, ist im Übrigen relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betreffenden. 27 EGMR, st. Rspr., vgl. Entscheidung vom 15. Mai 2018 – 67981/16 – (H. u.a. ./. Schweiz), Rdnr. 17, m.w.N., https://hudoc.echr.coe.int, und Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff., Rdnr. 94. 28 So gehören etwa Asylantragsteller zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe; dies gilt erst recht für minderjährige Asylbewerber, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind, selbst wenn sie von ihren Eltern begleitet werden. 29 Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff., Rdnr. 118, 119. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen, nach denen eine Zuständigkeit Italiens auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO entfällt, nicht gegeben. Die Antragsteller haben die Vermutung, dass Italien Asylbewerbern den Schutz der in der EU-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere aus Art. 1 und 4, bietet, nicht durch substantiierten eigenen Vortrag erschüttert. Soweit behauptet wird, die seinerzeitige Unterbringung in Italien habe „zu schweren gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen“ des jüngsten Kindes, nämlich der Antragstellerin zu 4., geführt, fehlt dem Vortrag in Bezug auf die Verhältnisse für Asylbewerber in Italien jede Substanz. Hinzu kommt, dass der Vortrag bereits offenkundig unglaubhaft ist. Er steht in nicht auflösbarem Widerspruch zu den Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. beim Bundesamt, nach welchen sie während ihres Zwischenaufenthaltes in Italien überhaupt nicht staatlich untergebracht waren. Die Antragsteller haben dort angegeben, sie seien von U. über L. nach S. geflogen. In Italien hätten sie keinen Asylantrag gestellt, sondern seien zwei Tage später mit dem Bus nach Deutschland weitergereist. Sie hätten in Italien gehört, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien nicht so gut sei, deshalb hätten sie, insbesondere für ihre Kinder, entschieden, nach Deutschland zu kommen. 31 Es ist auch nicht offenkundig, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die wie die Antragsteller im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen, systemische Mängel aufweisen, die ihre Überstellung nach Italien verbietet. 32 Die Bedingungen, unter denen Schutzsuchende, soweit sie nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden, in Italien Aufnahme finden, stehen deren Rückführung dorthin grundsätzlich nicht entgegen. 33 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 15. Mai 2018 – Nr. 67981/16 (H and others ./. Switzerland) –, https://hudoc.echr.coe.int, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 30474/14 –, (Ali u.a. ./. Schweiz), juris, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015 – 51428/10 –, juris Rdnr. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, und vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14. A –, juris Rdnr. 37 ff. 34 Es ist davon auszugehen, dass während der Dauer des Asylverfahrens den elementaren Grundbedürfnissen (z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) des Menschen in zumutbarer Weise Genüge getan wird. Das sich aus Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchstabe g) der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Aufnahmerichtlinie) ergebende Recht auf Unterkunft wird nicht systematisch außer Acht gelassen, und auch eine Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln sowie der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung wird grundsätzlich während der Dauer des Asylverfahrens in menschenrechtskonformer Art und Weise bewerkstelligt. 35 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 – 10 LA 320/18 –, und Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, juris, Rdnr. 40 ff., OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris Rdnr. 97 ff, und vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14. A –, juris Rdnr. 63 ff., m.w.N. 36 Auch dem Gericht vorliegende und im Internet allgemein zugängliche neuere Erkenntnismittel, 37 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016; Pro Asyl, Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien, 6. April 2017, www.ecoi.net; Bertelsmann-Stiftung, Fakten zur Europäischen Dimension von Flucht und Asyl: Italien, Oktober 2016; asylum information database (aida), Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), www.asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, 38 lassen den Schluss nicht zu, den Antragstellern drohe bei einer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Aufnahme der Antragsteller zu 3. und 4., die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts elf und vier Jahre alt sind, seitens der italienischen Behörden sicherzustellen ist, dass die Aufnahmebedingungen an das Alter der Kinder angepasst sind. 39 EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 32275/15 – (M.A.-M. u.a. ./. Finnland), https://hudoc.echr.coe.int, Rdnr. 27, und Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff. = juris, Rdnr. 119, 121. 40 Auf der Grundlage der dem Gericht verfügbaren Informationen ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht beachtlich wahrscheinlich, 41 zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rdnr. 6, und Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rdnr. 32. 42 dass die italienischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen werden. Zum einen ist die italienische Dublin-Unit bereits mit den Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 4. Dezember 2018 über das Alter der Antragsteller zu 3. und 4. informiert worden. Zum anderen werden nach ständiger Praxis des Bundesamtes die entsprechenden Informationen auch im unmittelbaren Vorlauf einer Überstellung erneut an die italienischen Behörden übermittelt (vgl. Art. 31, 32 Dublin III-VO). Zugleich haben die italienischen Behörden mit mehreren Rundschreiben seit dem Jahr 2015, sog. circular letters, ihren europäischen Dublin-Partnerstaaten versichert, dass sie Familien mit minderjährigen Kindern nicht trennen werden und sie in Einrichtungen unterbringen werden, die an das Alter der Kinder angepasst sind. 43 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 30474/14 –, (Ali u.a. ./. Schweiz), https://hudoc.echr.coe.int = juris, Rdnr. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 17. 44 Belastbare Anhaltspunkte dafür, die italienischen Behörden würden der von ihnen anerkannten besonderen Verpflichtung hinsichtlich der Unterbringung von Familien im Falle einer Überstellung der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachkommen, existieren nicht. 45 Die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse in Italien sind insbesondere nicht zu vergleichen mit denjenigen des italienischen Unterbringungssystems in den Jahren 2011 bis 2013, welche den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2014 zu der Forderung veranlassten, 46 so Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff. = juris, 47 seitens des überstellenden Mitgliedstaats müsse vor der Überstellung eine die jeweiligen Antragsteller betreffende individuelle Garantie von den italienischen Behörden eingeholt werden, dass eine Trennung der Familie nicht erfolgen werde und die Unterbringung den Bedürfnissen minderjähriger Kinder gerecht werde. Das damals festgestellte „flagrante Missverhältnis“ zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge und der Zahl der Plätze in Unterbringungseinrichtungen ist seit längerem nicht mehr gegeben. Denn die italienischen Behörden haben seit dem Notstand im Jahr 2013, 48 Vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 30 f. 49 die Zahl der Unterbringungsplätze massiv, insbesondere durch Aufbau und Erweiterung sog. CAS-Unterkünfte (Centri di accoglienza straordinari) erhöht. Diese sind seit dem Jahr 2015 als sog. „temporäre Strukturen“ regulärer und institutionalisierter Teil des italienischen Aufnahmesystems. 50 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 31; asylum information database (aida), Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), S. 69 ff., 82, www.asylumineurope.org. 51 Mit Stand 31. August 2018 waren 155.619 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. 52 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 13. 53 Eine Überbelegung wird zuletzt nur für einen kleinen Teil der Unterbringungseinrichtungen, nämlich drei von fünfzehn Erstaufnahmezentren (CDA und CARA) berichtet. 54 Asylum information database (aida), Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), S. 82, www.asylumineurope.org. 55 Im Hinblick auf den massiven Rückgang der Seeankünfte in Italien im Jahr 2018 auf eine Zahl von insgesamt 23.370 –, 56 UNCR, Operational Portal – Mediterranean Situation, https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205, 57 ist auch angesichts der teilweise kritisierten Länge der Asylverfahren in Italien und daraus resultierender ansteigender Verbleibedauer der Asylantragsteller in den Unterkünften, 58 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Notiz vom 11. Januar 2019, S. 3, 59 nicht konkret mit einer deutlichen Überlastung des Unterbringungssystems zu rechnen. 60 Die Annahme, Italien werde seinen Verpflichtungen zur Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern grundsätzlich gerecht werden, ist auch nicht durch die neueren Entwicklungen der italienischen Gesetzgebung, insbesondere das Inkrafttreten des sog. Salvini-Dekrets (Gesetzesdekrets des Ministerrates Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018, bestätigt durch den italienischen Senat im November 2018 und als Gesetz fortgeltend aufgrund Beschlusses der Abgeordnetenhauskammer vom 29. November 2018), substantiiert in Frage gestellt. Zwar können nach dem genannten Dekret Familien mit Kindern, die sich noch im Asylverfahren befinden, nicht mehr in SPRAR-Projekten, 61 zu Ausgestaltung und Umfang der in dieser Unterbringungsform zur Verfügung stehenden Leistungen vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 15. 62 untergebracht werden, weil jene nunmehr nur noch für unbegleitete Minderjährige und anerkannte Flüchtlinge zur Verfügung stehen. 63 Zu den Regelungsinhalten des Salvini-Dekrets insgesamt vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Notiz vom 11. Januar 2019, S. 6 f., sowie Danish Refugee Council / Swiss Refugee Council, Mutual Trust Is Still Not Enough, 12. Dezember 2018, www.fluechtlingshilfe.ch. 64 Es ist auch davon auszugehen, dass es viele Fälle gibt, in denen die übrigen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber, nämlich Erstaufnahmeeinrichtungen (Hotspots, CPSA und Erstaufnahmeeinrichtungen in der Verantwortung lokaler Behörden), 65 vgl. asylum information database (aida), Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), S. 81 f., www.asylumineurope.org, 66 sowie CAS-Unterkünfte aufgrund ihrer Größe und Struktur keinen geschützten Rahmen für minderjährige Kinder bieten können. Es gibt jedoch auch eine bemerkenswerte Zahl an CAS-Unterkünften, in denen die Aufnahmebedingungen denjenigen in SPRAR-Projekten entsprechen. 67 Asylum information database (aida), Country Report Italy, Update 2017 (Stand März 2018), S. 89, www.asylumineurope.org, 68 So waren bislang 77 von 9.150 CAS-Unterkünften für unbegleitete Minderjährige reserviert, 69 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand 27. September 2018, S. 14, 70 die nunmehr für eine Unterbringung von Familien in Betracht kommen. 71 Zugleich haben die italienischen Behörden mit ihrem jüngsten Rundschreiben (Circular letter n. 1.2019) ihren Dublin-Partnerstaaten versichert, dass nach Herausnahme der SPRAR-Unterkünfte die verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen auch für die Aufnahme aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen, sichergestellt sei. 72 Dass seitens der Dänischen und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe für das Jahr 2018 fünf Fälle dokumentiert sind, in denen die Unterbringung von Familien mit Kindern bzw. Kleinkindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens von verschiedenen Staaten nach Italien überstellt worden sind, in für sie geeigneten Unterkünften nicht oder nicht reibungslos geklappt hat, 73 Danish Refugee Council / Swiss Refugee Council, Mutual Trust Is Still Not Enough, 12. Dezember 2018, www.fluechtlingshilfe.ch , Fälle Nr. 4, 6, 7, 9 und 11, 74 genügt nicht für die Annahme, den Antragstellern drohe bei Rücküberstellung nach Italien aufgrund systemischer Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die als erniedrigend oder unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen ist. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um fünf Fälle bezogen auf einen Zeitraum von mehreren Monaten handelt, 75 zur Beachtlichkeit der Fallzahl vgl. EGMR, Entscheidung vom 15. Mai 2018 – Nr. 67981/16 (H and others ./. Switzerland) –, https://hudoc.echr.coe.int, Rdnr. 21, 76 ist in vier der fünf Fälle festzustellen, dass es lediglich eine gewisse Weile gedauert hat, (Fall Nr. 6: 5 Tage, Fall Nr. 7: 4 Wochen, Fall Nr. 9: 43 Tage, Fall Nr. 11: 3 Wochen) bis eine Unterbringung der Betroffenen in einer für Familien mit (Klein-)Kindern geeigneten Einrichtung stattfand. Soweit das Erreichen einer entsprechend angepassten Unterbringung zum Teil dem Einsatz privater Flüchtlingshelfer zu verdanken war, ist dies rechtlich unerheblich. Darüber hinaus lässt sich auf der Grundlage des genannten Berichts nicht annehmen, dass in den genannten Fällen in der Zwischenzeit eine Situation entstanden war, die aufgrund der Umstände und ihrer Dauer so schwer wog, dass eine traumatisierende Wirkung für die Psyche der Kinder entstanden war. 77 Vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff. = juris, Rdnr. 119. 78 Offen bleiben kann, ob im Fallbeispiel Nr. 4 des Berichts der Dänischen und Schweizerischen Flüchtlingshilfe in der Summe der Ereignisse eine Situation gegeben war, die die hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritt, die maßgeblich ist, damit ein durch systemische Schwachstellen verursachter Zustand den Tatbestand von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Charta erfüllt. 79 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rdnr. 91 f., m.w.N. 80 Denn ein – weder durch Handeln des Betroffenen noch durch Eingreifen Dritter zu verhinderndes – Versagen der italienischen Behörden in einem einzelnen Fall lässt nicht den Rückschluss zu, die allgemeine Zusage Italiens zur adäquaten Unterbringung von Familien sei per se unglaubwürdig. 81 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 15. Mai 2018 – Nr. 67981/16 (H. and others ./. Switzerland) –, https://hudoc.echr.coe.int, Rdnr. 21. 82 Im Übrigen hat der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist, bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Italien nach der Dublin III-VO abzusehen. 83 Vgl. hierzu in Bezug auf Rückführungen nach Ungarn: EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014 – 71932/12 – (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69, www.egmr.org; zur Einbindung des UNHCR in Italien vgl. UNHCR Update #12 von Februar 2017, www.ecoi.net, und UNHCR, What we do in Italy, Stand Okt. 2017, http://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205. 84 Keiner Entscheidung bedarf, ob die vorstehenden Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Betroffener der Gruppe der schutzbedürftigen Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Aufnahmerichtlinie) angehört, der besondere Schutzbedarf aber für den aufnehmenden Staat nicht – wie etwa bei minderjährigen Kindern oder hochschwangeren Frauen – offensichtlich ist. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft dargetan, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in einem Maße schutzbedürftig sind, das über dasjenige hinausgeht, welches bei Asylantragstellern ohnehin anzunehmen ist, die ihr Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Soweit die Antragsteller mit der Vorlage des Psychologischen Berichts des Herrn Dr. S1. T. , Psychologischer Psychotherapeut, vom 28. Januar 2019, erstellt aufgrund eines Anamnesegesprächs mit der Antragstellerin zu 2. vom 20. Dezember 2018, geltend machen, die Antragstellerin zu 2. leide an einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) bei zu Grunde liegender schwerer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), ist dies nicht glaubhaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Bericht den Anforderungen entspricht, die an ein derartiges Attest zu stellen sind. Zur Darlegung einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wie auch sonstiger in der Unschärfe des Krankheitsbildes und der Vielfalt der Symptome vergleichbarer psychischer Erkrankungen ist nämlich regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden ärztlichen Attestes erforderlich. 85 BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rdnr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rdnr. 23 ff., Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris, Rdnr. 17. 86 Dem psychologischen Bericht des Herrn Dr. T. fehlt schon deshalb die Überzeugungskraft, weil seine Grundlage zweifelhaft ist. Denn die in dem Bericht wiedergegebenen Aussagen der Antragstellerin zu 2. vom 20. Dezember 2018, die Basis der Diagnose durch den Genannten sind, sie sei „ständig in Aufregung“, könne „sehr oft nicht ein- und durchschlafen“, habe „sehr oft Alpträume“, sei „v.a. morgens antriebs- und lustlos, niedergeschlagen und traurig“, leide „unter starkem Herzrasen und Panikattacken“ sowie unter „Schlafstörungen, Übelkeit, Albträumen, Konzentrationsmangel, Gedächtnisschwäche, Schwindel, Kopfschmerzen und Herzklopfen“ und habe „massive Suizidgedanken“, sind als unglaubhaft anzusehen. Diese Behauptungen stehen in eklatantem Widerspruch zu den nur gut drei Wochen zuvor gemachten Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. beim Bundesamt. Beide Antragsteller haben im Rahmen ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 28. November 2018 die Frage, ob sie oder ggfs. ihr unter 16 Jahre altes Kind an Beschwerden, einer Erkrankung, einem Gebrechen oder einer Behinderung litten, mit den Worten verneint: „Nein, wir sind (alle) gesund“. 87 Hiernach sind auch die in dem genannten Bericht auf Seite 2 implizit wiedergegebenen Behauptungen der Antragsteller, wegen der Erlebnisse in Iran leide die Antragstellerin zu 4. an starker Enuresis und der Antragsteller zu 3. sei psychiatrisch auffällig, ebenfalls als unglaubhaft anzusehen. 88 Es steht auch im Übrigen im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Denn sonstige zielstaatsbezogene oder der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt, 89 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rdnr. 4, 90 sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit in dem psychologischen Bericht vom 28. Januar 2018 ausgeführt ist, die Antragstellerin zu 2. sei reiseunfähig, führt dies nicht zur Annahme, es liege ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bezüglich Italiens vor. Zum einen beruht auch diese Diagnose auf unglaubhaften Angaben der Antragstellerin zu 2. Darüber hinaus entspricht der vorgelegte Bericht auch in formaler Hinsicht nicht den Anforderungen. Ausgehend von der in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG formulierten Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, muss der Ausländer gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. 91 Es handelt sich bei der Stellungnahme des Herrn Dr. T. aber bereits nicht um eine ärztliche Bescheinigung, da der Ersteller Psychologischer Psychotherapeut ist. 92 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. 93 Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 94 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).