Urteil
5 K 5819/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0403.5K5819.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen, ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich - zu eigen und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat sein Schutzbegehren im Kern auf die Behauptung gestützt, bereits im Iran Christ geworden zu sein. Dieser Vortrag trägt das geltend gemachte Schutzbegehren nicht. Dies gilt für die behauptete Vorverfolgung, die bereits im Iran stattgefunden haben soll, weil der diesbezügliche Vortrag aus den in Bezug genommenen Gründen des Bescheides des Bundesamtes unglaubhaft ist. Vor dem Hintergrund der für Konvertiten im Iran bekanntermaßen tatsächlich bestehenden erheblichen Gefahren ist zu erwarten, dass ein iranischer Muslim die Gründe für einen Glaubenswechsel intensiv erwägt, bevor er konvertiert. Dies hat der Kläger nicht getan. Insbesondere lässt sich aus dem den Glaubenswechsel im Iran angeblich auslösende Kerngeschehen nicht herleiten, dass der Kläger schon dort eine identitätsprägende Hinwendung zum Christentum vollzogen haben könnte. Denn dass dies ausschließlich durch das Ansehen eines Films über Jesus Christus geschehen sein soll – Kontakte mit anderen Gläubigen und damit auch weitere Einflussnahmen hat der Kläger ausdrücklich ausgeschlossen (Protokoll des Bundesamtes S. 4, 2. Absatz - erscheint angesichts der Bedeutung eines ernsthaften Glaubenswechsels, zumal im Iran, viel zu dünn. Andere äußere oder innere Einflüsse, die einen Glaubenswechsel zusätzlich gefördert/ausgelöst haben könnten, hat der Kläger nicht geschildert. Zudem hat der Kläger auch seine Verfolgungsgeschichte hinsichtlich der Vorgänge im Iran gesteigert bzw. war sein Vorbringen nicht konsistent, was ein asyltaktisches Vorgehen nahelegt. Während er nämlich beim Bundesamt angegeben hatte, die CD von einem Freund geschenkt bekommen zu haben, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, die CD habe er von einem Freund geliehen . Da die Ansicht dieser CD aber letztlich ja den angeblichen Glaubenswechsel angestoßen und damit sein gesamtes Leben verändert haben soll, ist dieser Widerspruch auch nicht nebensächlich und zu vernachlässigen. Zudem hat er beim Bundesamt behauptet, sein Vater habe ihn umbringen wollen, während er vor Gericht diese Befürchtung auch hinsichtlich der Polizei geäußert und damit sein Vorbringen gesteigert hat. Das Gericht folgt dem Bundesamt auch dahingehend, dass seine Äußerungen bei der Anhörung durch das Bundesamt zu den Beweggründen für seine angebliche Konversion im Iran aufgrund deren Floskelhaftigkeit und Oberflächlichkeit eine ernstliche Auseinandersetzung mit diesen Beweggründen mit der Folge vermissen lassen, dass auch das Gericht eine innere Beziehung des Klägers zu dem Christentum im Iran für nicht wirklich erkennbar hält. Der Kläger hat bezüglich seiner behaupteten Hinwendung zum Christentum (Konversion) aber auch keinen Nachfluchttatbestand glaubhaft gemacht, infolge dessen das Bundesamt zu verpflichten wäre, ihm aufgrund einer im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung wegen seiner Religion die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit im Herkunftsland die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein so zentrales Element seiner religiösen Identität ist, dass sie für ihn unverzichtbar ist. Dabei kommt es einerseits auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Es reicht andererseits nicht aus, dass der Asylbewerber (zwar) eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen (aber) nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 28 ff. Ist eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für einen Asylbewerber allerdings als verzichtbar zu bewerten, weil sie kein zentrales Element seiner religiösen Identität ist, ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von einer solchen gefahrenträchtigen Betätigung Abstand zu nehmen. Die Tatsache, dass er die – im Herkunftsstaat – unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 30. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Auch wenn der Asylbewerber seinen Glauben in Deutschland in einer Form praktiziert, die ihn im Herkunftsland der Gefahr der einer schutzerheblichen Verfolgung aussetzen würde, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, siehe dort Rn. 31. Für den Fall der Konversion muss das Gericht dementsprechend aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe feststellen können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A - juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und zum Christentum hingewendet hat. Zwar hat der Kläger eine Taufbescheinigung vorgelegt und das Gericht glaubt dem Kläger auch ohne weiteres, an Gottesdiensten und Aktivitäten der evangelischen Kirche im N. teilzunehmen bzw. solche selbst zu entfalten. Indes vermag das Gericht auch nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die für die Gewährung des begehrten Verfolgungsschutzes erforderliche Feststellung nicht zu treffen, dass die nach außen gewandten konversionsbezogenen Aktivitäten des Klägers mit einer festen inneren Überzeugung und einem ernstlichen religiösen Einstellungswandel dergestalt einhergehen, dass die Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Ein ernstlicher Glaubenswechsel ist nach Überzeugung des Gerichts in der Regel nur glaubhaft, wenn der Betroffene sowohl die Gründe und Motive für seinen Glaubenswechsel überzeugend verdeutlichen kann als auch die zentralen Inhalte des christlichen Glaubens kennt. Denn ein Konvertit, der vom muslimischen zum christlichen Glauben übertritt, muss nach den konversionsfeindlichen Verhältnissen im Iran regelmäßig bereit sein, sich aus seinen bisherigen gesellschaftlichen und familiären Zusammenhängen zu lösen und/oder seinen neuen Glauben zumindest zu verheimlichen, und hat zudem bekanntermaßen Gefahren zumindest für seine physische Freiheit zu fürchten. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Konsequenzen ist zu erwarten, dass ein echter Konvertit die Gründe für den Glaubenswechsel ernst und intensiv erwogen hat. Dementsprechend kann von einem echten Konvertiten erwartet werden kann, dass er sich zu den in Rede stehenden Gründen und Motiven seines Glaubenswechsels und vor allem auch zu den zentralen Inhalten des neuen Glaubens – jeweils nach Maßgabe seiner Erkenntnis-, Einsichts- und Ausdrucksmöglichkeiten – eingehend und sachhaltig äußern kann. Fehlt es einem (angeblichen) Konvertiten an dieser Fähigkeit, wird die Konversion nach Überzeugung des Gerichts nur aus asyltaktischen Gründen behauptet, ohne dass hinter dieser Behauptung eine echte Glaubensüberzeugung stünde. Bei Anwendung dieser Kriterien ist ein ernstlicher Glaubenswechsel des Klägers nicht glaubhaft, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung immer noch keine überzeugenden Gründe im obigen Sinne für einen Glaubenswechsel im Sinne einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum hat nennen können. Vielmehr hat der Kläger als Beweggrund im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Islam „nicht gut“ sei und im Übrigen, wie schon bei der Schilderung seiner Vorverfolgungsgründe beim Bundesamt, Floskeln von wahrer Liebe, Hoffnung und Glauben gebraucht, die er im Christentum verortet und auch die Religionsfreiheit in Europa als Umstand hervorgehoben, die ihn mit dazu gebracht habe, den christlichen Glauben anzunehmen. Die angegebenen Gründe für die Hinwendung zum Christentum blieben damit, wie schon beim Bundesamt, oberflächlich und stereotyp-„gemeinplätzlich“. Es mag dabei durchaus sein, dass der Kläger die Restriktionen des islamischen Glaubens, zumal in der strengen und mit dem Staat verknüpften Ausrichtung im Iran, als einengend empfunden hat und sich bei ihm ein Bedürfnis nach Freiheit im Sinne eines westlich-christlichen Lebensstils entwickelt hat, der ihn auch die Glaubensfreiheit in Europa als besonderen Wert hat erkennen lassen. Eine Loslösung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben aus einem identitätsprägenden religiösen Motiv heraus ist aber aus der Aufzählung dieser Gründe nicht erkennbar geworden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird nochmals auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs.1 und 2 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.