Beschluss
29 L 257/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0402.29L257.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 28. Januar 2019 sinngemäß gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 29 K 666/19.A nicht erfolgen darf, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der wörtlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag war gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Mitteilung der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde begehrt, dass die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 5. November 2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden darf. Mit seiner Klage beantragt der Antragsteller nicht nur die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2019. Er begehrt hilfsweise auch die Fortführung des Asylverfahrens sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Rechtsschutzziel des Antragstellers im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist danach, bis zu einer Entscheidung über den Folgeantrag sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben zu werden. 6 Der Auffassung, wonach in den Fällen des § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG, in denen – wie hier - über einen Folgeantrag negativ ohne Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung entschieden wird, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen sei, 7 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18. A -; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 – M 2 E 17.37375 -; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – W 8 E 17.33483 –, alle juris, 8 folgt das Gericht nicht. Zwar ist bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die Anfechtungsklage die statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 C 4.6 -, juris, Rz. 16 ff.. 10 Damit korrespondiert grundsätzlich im gerichtlichen Eilverfahren ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. 11 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO führte aber nur dazu, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung: Aus den Regelungen in § 71 Abs. 5 und 8 AsylG folgt, dass die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren vollziehbar bleibt, wenn die Durchführung des weiteren Verfahrens abgelehnt wird. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer – wie hier – nach unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag stellt (§ 71a Abs. 5 AsylG). Die Abschiebung darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, in dem das Bundesamt der zuständigen Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen, ein weiteres Verfahren also nicht durchgeführt wird. Auch im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde noch erforderlich. Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig bedeutet, dass der Antragsteller hinsichtlich des Vollzugs der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung so gestellt wird, als wäre das Folgeverfahren noch nicht abgeschlossen. Dieses Ziel ist nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen, mit der das Bundesamt verpflichtet wird, die entsprechende Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG zu unterlassen bzw. eine solche zu widerrufen. Daher steht auch § 123 Abs. 5 VwGO der Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. 12 Ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – AN 3 E 18.31175 –; VG Regensburg, Beschluss vom 8. August 2018 – RN 14 S 18. 31949; VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 – Au E 17.31264 –; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Juli 2017 – B 6 17.32344 –, alle juris. 13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. 14 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 15 Ein Anordnungsgrund dürfte gegeben sein, da der Antragsteller wegen der vorläufig vollziehbaren Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 5. November 2018 jederzeit mit seiner Abschiebung nach Somalia rechnen muss. 16 Der Antragsteller hat aber keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsanspruch ergibt. Ihm steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu, da sich seinem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass im Dezember 2017 sein Bruder erschossen worden sei, weil er in Somalia die gleichen Probleme wie er, der Antragsteller, gehabt habe. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Antragsteller diesen Umstand nicht in dem früheren Asylverfahren geltend machen konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Zu den Gründen seines Asylantrags war der Antragsteller erst nach dem Tod des Bruders, nämlich am 3. Januar 2018 angehört worden. Der Antragsteller hat nicht angegeben, wann er von dem Tod seines Bruders erfahren hat. Abgesehen davon erschließt sich nicht, inwiefern die Ermordung des Bruders geeignet sein könnte, sich zu Gunsten des Antragstellers auszuwirken. Der Antragsteller hat hierzu weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren etwas vorgetragen. Er hat sein Heimatland im April 2014 verlassen und ist nach eigenen Angaben nie mehr zurückgekehrt. Neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) liegen ebenfalls nicht vor. 17 Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zu. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG sind nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet darüber hinaus aus, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK angesichts der bestandskräftigen Versagung internationalen Schutzes nicht ersichtlich ist. Zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hat der Antragsteller nichts vorgetragen; ein solches ist auch nicht ersichtlich. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen, erwerbsfähigen Mann, dem es möglich sein dürfte, in Mogadischu eine Beschäftigung zu finden, mit der er sein Existenzminimum bestreiten kann. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).