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Beschluss

18 L 3228/18

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kommune darf die Nutzung öffentlicher Plätze grundsätzlich nicht aus Gründen verbieten, die in bundesrechtlich abschließend geregelten Materien (z. B. Tierschutz) dem Bund vorbehalten sind. • Öffentliche Plätze sind nach § 8 GO NRW von Einwohnern und Gewerbetreibenden im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen; daraus kann ein Anspruch auf Zuweisung einer Veranstaltungsfläche entstehen. • Eine Auswahlentscheidung der Gemeinde über die Vergabe von Veranstaltungen muss nachvollziehbar, transparent und sachgerecht nach objektiven Kriterien getroffen werden; fehlt eine solche Auswahlentscheidung, kann die gerichtliche Zulassung der beantragten Nutzung geboten sein. • Bei summarischer Prüfung kann eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile drohen und sein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung eines Zirkusgastspiels mit Wildtieren auf öffentlichem Platz durch einstweilige Anordnung • Eine Kommune darf die Nutzung öffentlicher Plätze grundsätzlich nicht aus Gründen verbieten, die in bundesrechtlich abschließend geregelten Materien (z. B. Tierschutz) dem Bund vorbehalten sind. • Öffentliche Plätze sind nach § 8 GO NRW von Einwohnern und Gewerbetreibenden im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen; daraus kann ein Anspruch auf Zuweisung einer Veranstaltungsfläche entstehen. • Eine Auswahlentscheidung der Gemeinde über die Vergabe von Veranstaltungen muss nachvollziehbar, transparent und sachgerecht nach objektiven Kriterien getroffen werden; fehlt eine solche Auswahlentscheidung, kann die gerichtliche Zulassung der beantragten Nutzung geboten sein. • Bei summarischer Prüfung kann eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile drohen und sein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Die Antragstellerin begehrt die Zuweisung der Veranstaltungsfläche "T.-platz" in L. im Juni 2019 zur Durchführung eines Zirkusgastspiels einschließlich Mitführung von Wildtieren. Die Antragsgegnerin (Gemeinde) hatte die Nutzung abgelehnt bzw. eine Verwaltungspraxis und einen Finanzausschussbeschluss geltend gemacht, wonach die Vergabepraxis so zu gestalten sei, dass Wildtierhaltung auf städtischen Flächen möglichst unterbunden werde. Die Gemeinde hatte bereits Pachtverträge mit anderen Zirkussen abgeschlossen sowie einem Dritten für Dezember 2019 und weitere Zeiträume Nutzung mit Wildtieren zugelassen. Die Antragstellerin rügt Verletzung ihres Anspruchs auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach § 8 GO NRW und behauptet Willkür und Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Auswahlentscheidung. Sie beantragt einstweiligen Rechtsschutz, da andernfalls durch Platzvergaben an andere Anbieter vollendete Tatsachen geschaffen würden. • Rechtliche Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz ist § 123 VwGO; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit zu stellen. • Anordnungsanspruch: Der T.-platz ist eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 2, 3 GO NRW; Einwohner und Gewerbetreibende sind zur Nutzung berechtigt, soweit geltendes Recht und Widmungszweck dies erlauben. • Vorliegend bestand bisher konkludente Widmung des Platzes für Großveranstaltungen und Zirkusgastspiele; eine kommunale Beschränkung des Mitführens von Wildtieren wäre nur zulässig, wenn sie verfassungsgemäß und gesetzeskonform begründet wäre. • Bundesrecht, insbesondere § 11 TierSchG, regelt abschließend Voraussetzungen für das Verbot gewerbsmäßigen Zurschaustellens wildlebender Tiere; die Kommune kann nicht gegen vorrangiges Bundesrecht eine eigene Regelung setzen. • Eine kommunale Widmungseinschränkung im Sinne eines generellen Wildtierverbots auf städtischen Flächen wäre ersichtlich nicht rechtlich gedeckt und könnte einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellen. • Gleichbehandlungsgebot und erforderliche Nachvollziehbarkeit: Die Gemeinde hat bei der Vergabe des Platzes keine nachvollziehbare, transparente und objektive Auswahlentscheidung dargestellt; die Zulassung eines anderen Zirkus mit Wildtieren für 2019 wurde nicht hinreichend begründet. • Weitere von der Gemeinde vorgebrachte ordnungs- oder anwohnerbezogene Kriterien wurden nicht substanziiert dargelegt und rechtfertigen die Ablehnung nicht; behauptete Kapazitätsengpässe beruhen teilweise auf nachträglichen Vertragsabschlüssen der Gemeinde und liegen in ihrer Risikosphäre. • Anordnungsgrund/Eilbedürftigkeit: Ohne einstweilige Regelung drohen der Antragstellerin unzumutbare Nachteile durch vollendete Tatsachen (Platzvergabe), und eine Entscheidung in der Hauptsache nach dem Termin würde den Schutz nicht wirksam herstellen; eine Umplanung der Termine ist möglich und belegt. • Folgerung: Unter summarischer Prüfung war nur eine Zulassungsentscheidung rechtmäßig; daher war die einstweilige Anordnung anzuordnen. Das Gericht hat der Antragstellerin überwiegend Recht gegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Nutzung des T.-platzes im Juni 2019 vor oder nach der eigenen Veranstaltung der Gemeinde zur Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere zu ermöglichen. Begründet wurde dies mit dem Benutzungsrecht öffentlicher Einrichtungen nach § 8 GO NRW, der fehlenden rechtlichen Grundlage für eine kommunale Beschränkung aufgrund des abschließenden Bundesrechts (insbesondere § 11 TierSchG) sowie dem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und das erforderliche, nachvollziehbare Auswahlverfahren der Gemeinde. Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, weil ohne sie durch bereits abgeschlossene Platzüberlassungen vollendete Tatsachen geschaffen würden und ein späterer Erfolg in der Hauptsache die Antragstellerin nicht mehr wirksam schützen würde. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.