Beschluss
23 L 162/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0329.23L162.17.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 24.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 24.750,- Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Beteiligten - der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. März 2017 und der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. März 2017 - den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nachdem der Antragsteller sämtliche Rinder aus seinem Betrieb entfernt hatte, erstreckt sich die Erledigungserklärung des Antragstellers auf die ursprünglich mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 gestellten Anträge zu 1. (Anordnung/Wiederherstellung des Widerspruchs gegen die Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016) und zu 3. (Gestattung des Verbringens von Jungrindern in die Niederlande). Im Übrigen hat der noch anhängige, wörtlich gestellte Antrag (Antrag zu 2. des Schriftsatzes vom 13. Januar 2017), dem Antragsgegner aufzugeben, auf den mit Schreiben vom 25. November 2016 gestellten Antrag, diesem eine Entschädigung für die Anordnung der Reagentenschlachtung zu gewähren, das entsprechende Entschädigungsverfahren, beginnend mit einer Wertermittlung für die zu schlachtenden Tiere gegenüber der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW einzuleiten und insbesondere die erforderlichen Antragsunterlagen zur Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW zu verschicken, keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller mangelt es insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4/09 - juris Rn. 24, und Beschluss vom 28. August 1987 ‑ 4 N 3/86 - BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 19. Die begehrte Einleitung eines Entschädigungsverfahrens - unterstellt es wäre vorliegend eröffnet - ist nicht schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, weil der Wert der zu entschädigenden Tiere, der gemäß § 17 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) der Entschädigung zugrunde zu legen ist, vorliegend nicht vor einer Tötung der Rinder des Antragstellers oder jedenfalls nicht unverzüglich danach geschätzt worden wäre, wie es die Soll-Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 AG TierGesG TierNebG NRW vorsieht. Wird dem nicht entsprochen, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des Satzes 1 des § 17 Abs. 1 AG TierGesG TierNebG NRW, wonach der Wert der zu entschädigenden Tiere durch Schätzung zu ermitteln ist. Die Schätzung müsste dann auf andere Weise erfolgen und z. B. durchschnittliche Marktpreise zum Zeitpunkt der Tötung für vergleichbare Rinder als Grundlage heranziehen. Auch ist das Begehren des Antragstellers auf Einleitung des Entschädigungsverfahrens durch den Antragsgegner nicht deshalb überflüssig und damit für den Antragsteller nutzlos, weil die Tierseuchenkasse NRW über sein Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit den Anordnungen aus der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2016 bereits abschlägig entschieden hätte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte diese dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass eine etwaige Anordnung des Antragsgegners, „Reagenten unverzüglich der Schlachtung zuzuführen“, keinen Entschädigungsanspruch mit der Folge, dass eine Wertermittlung nach den §§ 17 ff. AG TierGesG TierNebG NRW durchzuführen wäre, bestehen dürfte. Dabei handelt es sich aber nicht - wie der Antragsgegner meint - um die Ablehnung eines Entschädigungsantrags des Antragstellers in der Form eines Verwaltungsaktes, der zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen wäre. Dies ergibt sich nicht nur aus der äußeren Form des Schreibens, sondern auch aus dessen Wortlaut. Die Tierseuchenkasse „nimmt Stellung“ zum Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2016, anstatt etwa einen Antrag abzulehnen. Sie formuliert nur im Konjunktiv, dass kein Entschädigungsanspruch bestehen „dürfte“, und räumt zudem ein, dass ihr die streitgegenständliche Tierseuchenverfügung nicht bekannt sei. Damit handelt es sich lediglich um einen unverbindlichen rechtlichen Hinweis, gegen den der Antragsteller nicht gerichtlich vorgehen konnte und musste. Stattdessen ist es auf Grundlage des Begehrens des Antragstellers, eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016 zu schlachtenden Tiere zu erhalten, notwendig zunächst nach § 16 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Einleitung des Entschädigungsverfahrens durch den Antragsgegner als zuständige Kreisordnungsbehörde zu erreichen. Der noch anhängige Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2018 - juris Rn. 7, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben wäre ein Erfolg des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache - gerichtet auf die Einleitung eines Entschädigungsverfahrens - zu fordernden hohen Grad an Gewissheit glaubhaft gemacht. Einem Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsteller auf Einleitung eines Entschädigungsverfahrens „für die Anordnung der Reagentenschlachtung“ steht bereits entgegen, dass es sich bei dem weiterzuleitenden Begehren tatsächlich nicht um ein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung, sondern allenfalls auf Zahlung einer Beihilfe handelt. Vor diesem Hintergrund brauchte der Antragsgegner kein Entschädigungsverfahren einzuleiten. Im Ausgangspunkt ist die Annahme des Antragstellers zwar richtig, dass der Entschädigungsantrag nach § 16 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW an die Kreisordnungsbehörde - das ist vorliegend der Antragsgegner - zu richten ist. Diese hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung zu ermitteln und der Tierseuchenkasse mitzuteilen sowie die nach § 17 AG TierGesG TierNebG NRW erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen, vgl. § 16 Satz 2 und 3 AG TierGesG TierNebG NRW. Nach § 15 Nr. 1 TierGesG wird eine Entschädigung in Geld auf Antrag allerdings unter anderem nur für Tiere geleistet, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind. Die hier unter Zf. 8 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2016 ausgesprochene „Anordnung der Entfernung der Reagenten“ stellt jedoch keine solche Tötungsanordnung dar. Eine Tötungsanordnung ist von einer Schlachtungsanordnung zu unterscheiden. Wird ‑ wie hier - angeordnet, BHV1-Reagenten unverzüglich, aus dem Bestand zu entfernen, und diese, sofern sie schlacht- und transportfähig sind, der unmittelbaren Schlachtung zuzuführen, so handelt es sich um eine gegenüber einer Tötungsanordnung weniger belastende Maßnahme, weil (nur) in diesem Fall für den Antragsteller die Möglichkeit der Vermarktung verbleibt. Dem entspricht die gesetzliche Systematik, die ausdrücklich zwischen der - hier erfolgten - Anordnung, Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen (§ 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1‑Verordnung), einerseits und der Anordnung zur unverzüglichen Tötung als weitergehende Befugnis der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 3 und § 7 BHV1-Verordnung) andererseits unterscheidet. Darüber hinaus unterscheidet die BHV1-Verordnung ebenso zwischen der - hier verfügten - Schlachtung (vgl. etwa § 3 Abs. 1 BHV1-Verordnung) und einer Tötung. Zwar werden die Tiere im Falle einer Schlachtung im Ergebnis (in der Regel durch Blutentzug) auch getötet; dabei wird jedoch das Fleisch für den menschlichen Verzehr gewonnen sowie die Nebenprodukte der Tiere einer weiteren Verarbeitung zugeführt. Vgl. auch die Definition in Art. 2 lit. j VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung: „Schlachtung“ bezeichnet die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs. Bei BHV1-Reagenten, die - wie offenbar im Rinderbestand des Antragstellers - keine klinischen Symptome zeigen, ist eine Schlachtung der Tiere nach wie vor möglich, da der Verzehr des Fleisches für den Menschen unbedenklich ist. Mit dem Erlass einer Tötungsanordnung wäre dem Antragsteller hingegen diese Möglichkeit der Schlachtung und folglich das Erzielen eines Schlachterlöses verwehrt gewesen. Fehlt es - wie hier - an einer Tötungsanordnung ist keine Entschädigung zu leisten, die den geschätzten sog. gemeinen Wert des Tieres unter Anrechnung des Wertes der verwertbaren Teile des Tieres erfasst (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 TierGesG), sondern der Antragsteller darauf zu verweisen, zusätzlich zu einem etwaigen Schlachterlös die Zahlung einer Beihilfe unmittelbar bei der Tierseuchenkasse NRW zu beantragen, vgl. § 7 AG TierGesG TierNebG NRW. Vgl. die Entscheidung des OVG NRW zu einem Verfahren gleichen Rubrums (zur Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015), Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 - juris Rn. 42 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Antrag abgelehnt worden ist, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Der Antragsteller trägt zudem gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, weil er insoweit voraussichtlich ebenfalls unterlegen wäre. Bei der insoweit allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung bot der für erledigt erklärte Teil des Eilantrags - die Frage der Rechtmäßigkeit der Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016 sowie der Gestattung, Jungrinder in die Niederlande zu verbringen - keine Aussicht auf Erfolg. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016 wird auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung sowie ergänzend auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2016 in dem Beschwerdeverfahren 13 B 904/16 Bezug genommen, mit dem das Oberverwaltungsgericht die zur streitgegenständlichen Verfügung im Wesentlichen inhaltsgleiche Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 ganz überwiegend für rechtmäßig erachtet hat. Dass der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers, Jungrinder in die Niederlande verbringen zu dürfen, abgelehnt hat, ist im Hinblick auf einen fehlenden Nachweis zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Rinder ebenso wenig rechtlich zu beanstanden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde hinsichtlich des Antrags zu 1. für die Tierseuchenverfügung ein Wert in Höhe von 500,- Euro pro betroffenem Tier angesetzt, soweit die dortigen Anordnungen im Zusammenhang mit den BHV1-Reagenten stehen (69 x 500,- Euro = 34.500,- Euro), sowie hinsichtlich der weiter angeordneten vorbeugenden Maßnahmen der Auffangwert. Diese Werte sind im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 - juris Rn. 52. Hinzukommt für die beiden weiteren Anträge im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jeweils der hälftige Auffangwert, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts insoweit keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung: (1) Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens und die Entscheidung über die Kosten des erledigten Teils sind unanfechtbar. (2) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.