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Beschluss

19 L 698/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0326.19L698.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist verwitwet und Mutter von sechs Kindern. Sie wohnt mit zwei ihrer Kinder, der am 00.00.2006 geborenen S. und dem am 00.00.1998 geborenen Z. in einer Drei-Zimmer-Wohnung in L. . Am 24. Januar 2019 erhielt das Jugendamt in L. eine anonyme Mitteilung, wonach S. (Hilfeempfängerin) von ihrem Bruder Z. sexuell missbraucht werde. Bei einer Befragung in der Schule am 7. Februar 2019 gab S. gegenüber den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes der Antragsgegnerin an, dass ein solcher Missbrauch einmal stattgefunden habe, und wiederholte diesen Vorwurf am 13. Februar 2019 bei der Polizei, wo eine entsprechende Strafanzeige gefertigt wurde. Bereits am 7. Februar 2019 nahm die Antragsgegnerin die Hilfeempfängerin in Obhut. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 wiederholte die Antragsgegnerin ihre zunächst nur mündlich ausgesprochene Verfügung und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von S. und diese könne nur durch die Inobhutnahme wirksam geschützt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde damit begründet, dass die bestehende Kindeswohlgefährdung nur durch eine sofortige Inobhutnahme habe abgewandt werden können. Nachdem die Antragstellerin zunächst mit der Inobhutnahme einverstanden war und am 13. Februar 2019 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung unterzeichnet hatte, widersprach sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Februar 2019 der Inobhutnahme und stellte am 28. Februar 2019 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bereits am 25. Februar 2019 unterrichtete das Jugendamt der Antragsgegnerin das zuständige Familiengericht und regte an, der Antragstellerin die elterliche Sorge teilweise zu entziehen und für die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Antragsrecht nach dem SGB VIII eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. Außerdem wurde die Einsetzung eines Umgangspflegers angeregt. Die Antragstellerin lässt unter dem 22. März 2019 vortragen, wegen der bisher nicht abschließend geklärten Vorfälle habe sich ihr Sohn Z. entschlossen, ihre Wohnung zum 1. April 2019 zu verlassen und in Zukunft in einer eigenen Wohnung zu leben. Sie werde darauf achten, dass es keine unbeobachteten Kontakte zwischen der Hilfeempfängerin und Z. gebe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter S. durch die Antragsgegnerin wiederherzustellen. Weiter beantragt sie, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung erweitert und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A. aus H. war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den untenstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.v.m. § 114 ZPO). Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet. Grundsätzlich hat der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Sie entfällt aber dann, wenn die Behörde wie im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO besonders anordnet, wobei das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (§ 80 Abs. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder einer nachfolgenden Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, eine etwaige Vollziehung rückgängig machen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines anderen Beteiligten an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die formellen Anforderungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat zwar knapp, aber ausreichend, darauf abgehoben, dass der Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Hilfeempfängerin bestehe und der Gefahr eines erneuten Missbrauchs nur durch die sofortige Fremdunterbringung der Antragstellerin begegnet werden könne. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst ist. In materieller Hinsicht stellt sich die Verfügung der Inobhutnahme Hilfeempfängerin bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar. Nach § 42 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind u.a. dann Inobhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme fordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht eingeholt werden kann. Die Fachleute der Antragsgegnerin konnten am 7. Februar 2019 ohne weiteres zu der Einschätzung kommen, dass eine dringende Gefahr im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB VIII vorliegt. Eine Gefahr ist dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes gefährden wird. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.November 2007 – 12 A 635/06 – OVG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 D 3810 -, Wiesner, SGB XIII, 4. Auflage, § 42 Rz. 11 m.w.N. Im vorliegenden Fall ergibt sich die dringende Gefahr aus dem stichhaltigen Verdacht, dass der Bruder Z. die acht Jahre jüngere Hilfeempfängerin sexuell missbraucht haben könnte und dass sich derartige Übergriffe wiederholen könnten. Dass der Sohn der Antragstellerin die ihm vorgeworfenen Taten abgestritten hat, lässt keine andere Wertung zu. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfeempfängerin die Unwahrheit gesagt haben könnte. So hat sie die Vorwürfe, die sie im Rahmen der Video-Aufzeichnungen gemacht hatte, zumindest für einen Fall bei dem Gespräch des Jugendamtes mit ihr in der Schule wiederholt und dieses Vorbringen durch eine Anzeige gegenüber der Polizei bekräftigt. Soweit ihre Aussagen in dem Verwaltungsvorgang wiedergegeben sind, lassen sie nicht den Schluss zu, dass die Hilfeempfängerin ihr Vorbringen steigert oder sonst übertreibt. Im Gegensatz zu der in der Antragsschrift geäußerten Auffassung der Antragstellerin liegen deshalb hinreichende Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch der Hilfeempfängerin vor. Schon aus dem dringenden Verdacht, dass es zu dem geschilderten Übergriff gekommen ist, ergibt sich eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Übergriff und damit eine dringliche Gefahr im Sinne der oben stehenden Definition. Soweit die Hilfeempfängerin bei dem Gespräch mit dem Jugendamt zugleich angab, sie habe sich ihrer Mutter anvertraut, die ihrerseits ihrem Bruder den Verstoß aus der Familie angedroht habe, sollte sich derartiges wiederholen, folgt daraus nicht, dass die Antragstellerin gewillt und in der Lage ist, die Hilfeempfängerin angemessen zu schützen und so die Gefahr abzuwenden. Denn schon der Umstand, dass die Antragstellerin in dieser sicher für sie als Mutter nicht einfachen Situation keine professionelle Hilfe einholte, lässt den Schluss zu, dass sie überfordert war und letztlich ihrer Tochter keinen wirksamen Schutz bieten kann. Auch dass sie das weitere tägliche Aufeinandertreffen ihrer Tochter mit ihrem Sohn nicht umgehend unterband – etwa indem sie ihren Sohn bei einem der weiteren erwachsenen Geschwister unterbrachte -, lässt nicht auf eine mit der Hilfeempfängerin empathische Handhabung der Angelegenheit durch die Antragstellerin schließen. Weiter sprechen die Art und Weise, wie die Antragstellerin das Familienleben organisiert hat, gegen einen hinreichenden Schutz der Hilfeempfängerin durch die Antragstellerin. So hat die Hilfeempfängerin in der Wohnung keine Möglichkeit, sich zurückzuziehen, im Gegensatz zu ihrem Bruder hat sie weder ein eigenes Bett noch ein eigenes Zimmer. Der Bruder macht zudem regelmäßig mit ihr zusammen die Schularbeiten und kommt so in die Position einer Respektsperson, was es der Hilfeempfängerin sicher nicht vereinfacht, ihn bei übergriffigem Verhalten zu begrenzen. Dass die Antragstellerin eine durchgreifende Änderung dieser Umstände vorgenommen hätte, nachdem ihr die Hilfeempfängerin von dem sexuellen Missbrauch berichtet hatte, hat diese gegenüber dem Jugendamt nicht erwähnt. Aus der Sicht des Jugendamtes der Antragstellerin ergaben sich deshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine dringliche Gefahr bestand, dass sich sexuelle Übergriffe durch den Bruder auf die Hilfeempfängerin wiederholen könnten, und die Einholung einer Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden konnte. Soweit die Antragstellerin nunmehr vortragen lässt, ihr Sohn Z. werde zum 1. April 2019 in eine eigene Wohnung ziehen und sie werde in Zukunft darauf achten, dass es keine unbeobachteten Kontakte zwischen ihrem Sohn und der Hilfeempfängerin mehr gebe, lässt die Erforderlichkeit der Inobhutnahme für die Zukunft nicht entfallen. Denn zum einen verlässt Z. erst zum 1. April die gemeinsame Wohnung, so dass jedenfalls so lange noch ein Bedürfnis für eine Fremdunterbringung der Hilfeempfängerin besteht, und zum anderen sollte die Frage, ob und welchen Kontakt es in Zukunft zwischen der Hilfeempfängerin und ihrem Bruder gibt, erst nach einer entsprechenden Aufarbeitung dieser Angelegenheit entschieden werden. Außerdem ist bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin den Schutz der Hilfeempfängerin gewährleisten kann und will, auch zu berücksichtigen, dass sie gegenüber dem Jugendamt zumindest einmal schon falsche Angaben gemacht, als sie die Beziehung zu ihrer anderen Tochter T. als intakt darstellte, obwohl diese offensichtlich zerrüttet ist. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß §§ 23, 33 RVG in Verbindung mit § 52 GVG erfolgt, wobei wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens lediglich die Hälfte des Regestreitwerts angesetzt wurde. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegtund die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.