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Urteil

6 K 6058/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0321.6K6058.18A.00
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Leitsätze

Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin äthiopischer Abstammung ist und als Äthiopierin in Eritrea gelebt hat.

Selbst wenn die Klägerin Eritreerin sein sollte droht ihr weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise ist zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr müssen neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin äthiopischer Abstammung ist und als Äthiopierin in Eritrea gelebt hat. Selbst wenn die Klägerin Eritreerin sein sollte droht ihr weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise ist zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr müssen neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben am 00.00.1982 in N. geborene Klägerin stellte am 19. August 2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Am 11. August 2017 wurde die Klägerin in der Sprache U. persönlich zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Sie gab an, bis 2011 in N. gelebt zu haben. Als ihre Kinder erwachsen gewesen seien, habe sie zum Militärlager nach X. gehen müssen. Deshalb hätten sie Eritrea verlassen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Äthiopien an (5.). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Am 7. September 2018 wurde ein Sprach- und Textanalysegutachten erstattet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 200 ff. der Beiakte). Die Klägerin hat am 10. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr keine vorsätzliche Täuschungshandlung anzulasten sei. Sie habe zutreffende Angaben über ihren Geburtsort und ihre Herkunft gemacht und eine Kindergesundheits- und Wachstumsförderungskarte ihres Sohn aus Eritrea im Original vorgelegt. Der Umstand, dass der Entscheider zu dem vermeintlichen Schluss gekommen sei, sie sei Äthiopierin, beruhe lediglich auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Da sie zum Wehrdienst einberufen worden sei, müsse sie aus Sicht der eritreischen Behörden die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr Verfolgung durch staatliche Stellen, weil sie illegal ausgereist sei. Aufgrund des politischen und ideologischen Charakters des Wehr- und Nationaldienstes würden Wehrdienstverweigerer als politische Opposition bzw. Verräter aufgefasst. Ihnen drohe bei einer Rückkehr willkürliche und außergerichtliche Bestrafung. Jedenfalls drohe ihr auch in Äthiopien ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Absatz 1 AsylG, da dort tödliche Unruhen herrschten. Für sie als alleinerziehende Mutter mit einem zehn und vierzehn Jahre alten Kind sei es nicht möglich, in Äthiopien ihr Existenzminimum sicherzustellen. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass an dem Bescheid auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sprach- und Textanalyse vom 7. September 2018 festgehalten werde. Der Bescheid berücksichtige bereits, dass die Klägerin noch vor der Unabhängigkeit im heutigen Eritrea geboren sei, was ihren eritreischen Dialekt erkläre. Jedenfalls besitze sie auch die äthiopische Staatsangehörigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Es konnte ohne die Beklagte verhandelt und entschieden werden, weil sie ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr stehen zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (III.) nicht zu. Da auch die in Ziffer 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides auf § 30 Absatz 1 und 2 AsylVfG gestützte Ablehnung als „offensichtlich unbegründet" rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, ist die in Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheides gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ebenfalls rechtmäßig (IV.). Schließlich begegnet die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen rechtlichen Bedenken (VI.), § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 VwGO. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie ihr Heimatland nicht aufgrund einer politischen Verfolgung verlassen hat oder bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine solche zu befürchten ist. Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Absatz 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Absatz 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Absatz 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Absatz 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Absatz 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris, Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Sie ist in Äthiopien, auf dessen Verhältnisse abzustellen ist (1.), keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt (2.). Aber auch dann, wenn auf die Verhältnisse in Eritrea abzustellen sein sollte, wäre sie keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt (3.). 1. Maßgebend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Zuerkennung der Asylberechtigung sind vorliegend die Verhältnisse in Äthiopien. Denn die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts Angehörige dieses Staates. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 – juris. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon ausgehend erhielt die Klägerin mit ihrer Geburt im Jahr 1982 die äthiopische Staatsangehörigkeit, und zwar auch dann, wenn sie in N. geboren sein sollte. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 ist äthiopischer Staatsangehöriger durch Abstammung, wessen beide Eltern oder wessen ein Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger ist. Da Eritrea erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und erst seit dem 24. Mai 1993 ein eigener Staat mit eigenen Staatsangehörigen ist, gab es zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts, welche sie hätte erwerben können. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit seither durch den Erwerb einer anderen, etwa der eritreischen Staatsangehörigkeit, verloren hat, liegen nicht vor. a) Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit trat zunächst nicht auf Grund einer (zusätzlichen) Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992, abgedr. in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 162. Lieferung (August 2005, „Eritrea“), allein durch Geburt bzw. durch Abstammung von seinen angeblich aus Eritrea stammenden Vorfahren erlangt hat. Denn Artikel 11 Buchst. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930, welches bis Dezember 2003 gültig war, sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit lediglich bei „Erwerb“ einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Hierunter ist der Erwerb durch freiwilligen Akt zu verstehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2017 – 6 K 681/17.A –; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris, Rn. 51; Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 2003 an das VG München („Antragserwerb“); UNHCR, Auskunft von August 1999, S. 3; vgl. zu den völkerrechtlich anerkannten Verlustgründen auch Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, Grundlagen D, Rn. 76. Eine andere Auslegung, wonach die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (auf Grund der Abstammung) „ipso iure“ auch den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bewirkte, vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2015 – 1a K 1802/13.A –,S. 11, n.V. hätte zur Folge, dass allein der einseitige Rechtsakt des eritreischen Staates zum automatischen – ggf. auch unfreiwilligen – Verlust der aus der äthiopischen Staatsangehörigkeit resultierenden staatsbürgerschaftlichen Rechte geführt hätte. Eine derart weitreichende Öffnung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 dürfte trotz des im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht angelegten Grundsatzes der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten, vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Äthiopien, II.A.2, ungeachtet etwaiger völkerrechtlicher Bedenken bereits mit Blick auf das Fehlen entsprechender Kollisionsregelungen im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht von 1930, aber auch im Hinblick auf das im Jahre 1996 angestoßene Übereinkommen zwischen Äthiopien und Eritrea über die Einführung eines Wahlrechts über die Staatsangehörigkeit, fernliegen. Vgl. auch Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 6 (Rn. 3), 7 (Rn. 9 „Doppelstaatler“); UNHCR, a.a.O.; ai, Auskunft vom 10. November 1999 an VG Wiesbaden, AFR 25-99.068. - Zur Notwendigkeit völkerrechtlicher Abkommen in Sezessionsfällen und zu gängigen Optionsmodellen vgl. Hobe, Völkerrecht, 10. Aufl. 2014, S. 92 f. - Zu den Vorbereitungen eines entsprechenden Übereinkommens zwischen Eritrea und Äthiopien im August 1996, Schröder, a.a.O., S. 8 (Rn. 11). Vorstehende Auslegung stünde überdies im Widerspruch zur äthiopischen Verfassung vom 8. Dezember 1994, in Kraft getreten am 22. August 1995, die ausdrücklich den unfreiwilligen Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit untersagt (Artikel 33 Absatz 1), zugleich einen Anspruch auf den Genuss sämtlicher gesetzlicher Rechte und Schutzwirkungen aus der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorschreibt (Artikel 33 Absatz 2) und jeden verfassungswidrigen Rechtsakt (Gesetz, gewohnheitsrechtliche Übung oder Entscheidung) für nichtig erklärt (Artikel 9 Absatz 1 Satz 2). Artikel 33 der äthiopischen Verfassung ist abgedr. in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Äthiopien, Teil B.; vgl. auch UNHCR, Auskunft von August 1999, S. 3; vgl. auch Institut für Afrika-Kunde vom 15. Januar 2001 an VG Kassel, S. 2 f. Dies entspricht auch der tatsächlichen Handhabung durch die äthiopischen Behörden, die Personen eritreischer Abstammung in den Jahren bis 1998 weiterhin als äthiopische Staatsbürger behandelte, vgl. Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 8 (Rn. 12); vgl. ergänzend auch Eritrea Ethiopia Claims Commission, Partial Award, Civilian Claims, Eritrea’s claims 15, 16, 23 & 27-32, S. 13-25, abrufbar unter https://www.pcacases.com/web/view/71, S. 13-25, wohingegen der später während des äthiopisch-eritreischen Krieges ab 1998 von den äthiopischen Behörden praktizierte Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit, soweit er willkürlich und gegen den Willen der Betroffenen erfolgte, sowohl völkerrechtlich, vgl. zum Verbot willkürlicher Zwangsausbürgerungen Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, Grundlagen D, Rn. 78 f. unter Hinweis auf Art. 15 der Allg. Erklärung der Menschenrechte, als auch nach äthiopischem Verfassungsrecht (s.o.) unwirksam war und daher nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen konnte. Vgl. auch Schröder, a.a.O, S. 13 (Rn. 30 m.w.N.); vgl. im Übrigen auch Eritrea Ethiopia Claims Commission, Partial Award, Civilian Claims, Eritrea’s claims 15, 16, 23 & 27-32, S. 13-25, abrufbar unter https://www.pcacases.com/web/view/71, S. 13-25; a.A. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 ‑ 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 74 ff. Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein freiwilliger „Erwerb“ der eritreischen Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 11 a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 und der diesbezüglich geübten Rechtspraxis anzunehmen ist – etwa durch formale Beantragung und Zuerkennung der eritreischen Staatsbürgerschaft, Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, Ableistung des Militärdienstes in Eritrea, Bekleidung eines eritreischen Staatsangehörigen vorbehaltenen öffentlichen Amtes –, vgl. hierzu auch Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 7 (Rn. 9: „materielle Wahrnehmung der eritreischen Staatsbürgerschaft, z.B. durch Beantragung und Erlangung der eritreischen ID-Karte“); vgl. auch die Registrierungsdirektive vom 14. August 1999, die sich unmittelbar auf Personen erstreckt, die die eritreische Staatsangehörigkeit in Verbindung mit dem Unabhängigkeitsreferendum erworben haben, abgedr. bei Schröder, a.a.O. (Rn. 41); vgl. auch die Direktive vom 19. Januar 2004 (s.u. dd), wonach Inhaber eritreischer Personaldokumente und Personen, die im Dienst des eritreischen Staates stehen, als Eritreer eingestuft werden (Ziff. 4.1.), im Übrigen jedoch als Äthiopier gelten (Ziffer 4.2), mag an dieser Stelle offen bleiben. Denn der Klägerin hat einen derartigen freiwilligen weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck der Klägerin geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin zwar – wie von ihr behauptet – in Eritrea geboren ist und dort wohl auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 gelebt hat. Dafür sprechen neben den Ausführungen der Klägerin zu N. , die den Eindruck erwecken, dass sie tatsächlich dort gewesen ist, beispielsweise auch die im Verwaltungsverfahren überreichte Geburtsurkunde ihres im Jahr 2005 geborenen Sohnes (vgl. Bl. 70 Heft 3 der Beiakte) oder auch das Ergebnis der vom Bundesamt eingeholten Sprachanalyse vom 7. September 2018 (vgl. Bl. 199 Heft 3 der Beiakte), wonach die Klägerin U. in einem Dialekt spreche, der dem in den eritreischen Hochebenen geläufigen Dialekt entspreche und frei von Merkmalen sei, die auf das in Nordäthiopien gesprochene U. hinweisen würden. Allerdings steht aufgrund der nachfolgenden Umstände zur hinreichenden Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin äthiopischer Abstammung ist und als Äthiopierin in Eritrea gelebt hat : Die Klägerin hat schon mit Blick auf ihr Alter nicht ansatzweise glaubhaft machen können, am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen zu haben. Genauso wenig hat glaubhaft machen können, dass zumindest ihre Eltern daran teilgenommen haben. Vielmehr wusste sie nichts Substantiiertes über die Erlangung der eritreischen Unabhängigkeit zu berichten. Im Gegenteil: Die Klägerin wusste – von sich aus – schon nicht, was am 24. Mai 1993 gewesen ist, obgleich es sich um einen der bedeutendsten Tage in der Geschichte Eritreas handelt. Auf diese Frage gab sie lediglich an: „Ich war zu jung. Ich bin nicht viel rausgegangen.“ Auf den Vorhalt, dass die Klägerin damals bereits 11 Jahre alt gewesen ist, gab sie erneut nur ausweichend und wenig nachvollziehbar an: „Ich kann Ihnen da nichts zu erzählen. Wenn ich gefragt werde, ob ich nichts über den Tag zu berichten weiß, dann war ich dauernd krank. Es gibt sogenannte Ide Seb. Das ist eine Erkrankung.“ Auch als die Prozessbevollmächtigte die Klägerin später darauf hinwies, dass die Einzelrichterin mit dem 24. Mai doch die Unabhängigkeit gemeint habe, war die Klägerin nicht in der Lage hierzu substantiiert auszuführen. Vielmehr antwortete sie erneut nur sehr ausweichend und wusste nicht mehr darüber zu berichten, als dass es ein Feiertag ist (Daraufhin sagt die Klägerin: „Meinen Sie mein Land?“ Dies wird bejaht. Die Klägerin wird gebeten, auszuführen, was sie dazu sagen kann. Sie sagt: „Ja, wenn Sie mich fragen, dann kann ich erzählen.“ Die Klägerin wird gebeten, zu erzählen. Sie gibt an: „Ja, das ist ein Feiertag.“). Auf die weitere Nachfrage, was an diesem Tag passiert ist, gab die Klägerin schließlich erneut nur an, dass sie krank gewesen sei. Genauso wenig hat die Klägerin glaubhaft machen können, jemals eine eritreische Identitätskarte erhalten zu haben. Zwar gab die Klägerin sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, in Eritrea eine Identitätskarte besessen, diese aber verloren zu haben. Indes stimmen ihre Angaben zum Erwerb der Identitätskarte, die erneut nur sehr vage und wenig detailliert blieben, nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts überein. Danach wird die Identitätskarte vom Department für Immigration und Staatsbürgerschaft in Asmara an alle Eritreer über 18 Jahre, welche sich im Nationaldienst befinden, ihn absolviert haben oder davon freigestellt sind, ausgestellt. Wer eine ID benötigt muss sich bei der Ortsverwaltung melden und dort seine eritreische Staatsangehörigkeit nachweisen. Die Ortsverwaltung stellt danach ein Unterstützungsschreiben aus auf Basis der Einträge im Familienregister. Damit wendet sich der Antragsteller an das Migrationsamt bzw. dessen regionale Zweigstellen. Dort muss er folgende Dokumente einreichen: Unterstützungsschreiben der Ortsverwaltung, Geburtsurkunde, Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Identitätskarten der Eltern bzw. – falls nicht vorhanden – durch 3 Zeugen über 40 Jahre, die durch Geburt Eritreer sind und die Identität des Antragstellers bestätigen sowie ein ausgefülltes Antragsformular mit diversen persönlichen Informationen. Die regionale Zweigstelle sendet den ID-Antrag danach an die Zentrale in Asmara, welche den Antrag eingehend prüft. Vgl. Bundesamt für Migration der Schweiz, Focus Eritrea, Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 13 f. m.w.N. Hiervon abweichend gab die Klägerin an: „Man setzt ein Anschreiben auf, dann gibt man das ab. Ob das jetzt 1 oder 2 Jahre gültig ist, sie geben dir eine. Wenn ich gefragt werde, ob man nur ein Anschreiben braucht, so ist das der Fall. Die wissen dann deine Identität, dann geben sie sie dir. Sie fragen nach deiner Herkunft.“ Auf die Nachfrage, ob die Klägerin nicht habe Unterlagen einreichen müssen, gab sie an: „Nein, sie fragen, wo man aufgewachsen ist oder wenn ich ein Einwohner von N. bin, bekomme ich ein Papier.“ Den Gesamteindruck, dass die Klägerin als Äthiopierin in Eritrea gelebt hat, bestätigt schließlich auch, dass sie trotz der in Eritrea in den ersten acht Schuljahren bestehenden Schulpflicht, vgl. hierzu EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, S. 20; Bundesamt für Migration der Schweiz, Focus Eritrea, Alltag, Bildung, Gesundheit 5. Februar 2014, S. 22 m.w.N.; Bildungsdirektion des Kanton Zürich, Länderbericht Eritrea: Familiensystem, Geschlechterrollen und frühkindliche Bildung, 26. September 2016, nur zwei Jahre zur Schule gegangen ist. Soweit sie als Begründung für ihren nur zweijährigen Schulbesuch angegeben hat, dass sie ganz früh ihr Kind bekommen habe und danach nicht mehr zur Schule gegangen sei, ist ihr Vortrag völlig unplausibel. Ausgehend davon dass, die Klägerin – erneut nur wenig nachvollziehbar – behauptet hat, im Kindergarten gewesen zu sein, eine Klasse übersprungen zu haben und dann in die 4. und 5. Klasse gegangen zu sein, müsste die Klägerin aufgrund ihres Geburtsdatums bei der Geburt ihres ersten Kindes noch keine zehn Jahre alt gewesen sein. Ungeachtet dessen, dass dies wenig lebensnah erscheint, stehen diese Ausführungen zudem auch im Widerspruch dazu, dass ihre Tochter im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 16 Jahre alt hat sein sollen und damit 2003 oder 2004 geboren sein muss. Die Angabe der Klägerin, ihr Sohn sei zehn Jahre alt, ist ferner nicht mit der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Geburtsurkunde in Einklang zu bringen, wonach er am 00.00. 2005 geboren und damit 13 Jahre alt ist. Sollte zwischen den Geschwistern – wie von der Klägerin behauptet – sechs Jahre liegen, wäre ihre Tochter um 1999 herum geboren. Selbst dann hätte die Klägerin länger zur Schule gehen müssen als von ihr behauptet. Letztlich entstand nach alledem folgender Eindruck: Die Klägerin ist nur wenige Jahre zur Schule gegangen, nämlich in der Zeit vor der Unabhängigkeit Eritreas. Nachdem Eritrea unabhängig geworden ist, hat sie die Schule nicht mehr besucht. Dies würde auch erklären, warum sie beim Bundesamt die Wörter „Sonne“ und „Gebäude“ in äthiopischer Schreibweise aufschrieb und warum auch ihr Versuch, die eritreische Nationalhymne zu singen, im Ergebnis scheiterte. Schließlich ist auch völlig unglaubhaft, dass die Klägerin nach X. zum Militärdienst gemusst habe. Ihre Angaben hierzu blieben zum einen erneut sehr oberflächlich und unsubstantiiert. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sie zum Militärdienst gesollt habe, da ihre Kinder erwachsen geworden seien. Denn ihr Sohn war im Jahr 2011 erst sieben Jahre alt. Selbst wenn, wenn die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit allein auf Grund der Abstammung „ipso iure“ zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen würde, hat die darlegungs- und nach Kräften beweisbelastete Klägerin, vgl. hierzu zuletzt Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 20. Juni 2017 ‑ M.O. ./. Schweiz, 41282/16, jedenfalls keine Umstände vorgetragen, die einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit begründen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsange-hörigkeit vom 6. April 1992, abgedr. in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 162. Lieferung (August 2005, „Eritrea“), ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. „Eritreischer Ab-stammung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Proklamation, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Grund für das Abstellen auf das Jahr 1933 war, dass die damalige Kolonial-macht Italien in jenem Jahr eine umfassende Registrierung der örtlichen Bevölkerung be-gann. Der Begriff der „eritreischen Abstammung“ in Artikel 2 Absatz 2 der Proklamation ist also nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt den Aufent-halt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris. Dass die Eltern der Klägerin 1933 bereits geboren waren und zu diesem Zeitpunkt in Eritrea lebten, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen. Letztlich kann aber offenblieben, ob es nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ausreichen würde, wenn die Vorfahren der Eltern der Klägerin im Jahr 1933 auf dem Gebiet von Eritrea gelebt haben, vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris. Denn jedenfalls hat die Klägerin eine eritreische Abstammung im vorstehenden Sinn weder bei ihrer Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung, in der sie ausführlich befragt worden ist, hinreichend glaubhaft gemacht. Im Gegenteil: Wie bereits ausgeführt, steht vielmehr zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zwar in Eritrea geboren und aufgewachsen, allerdings äthiopischer Abstammung ist. Hierzu fügt sich schließlich, dass ihre Verwandten, die sie nicht kennt, alle in Äthiopien sind. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 5 oder Artikel 3 ff. der Proklamation erworben hat: Der Klägerin hat weder dargelegt, einen Antrag an das eritreische Innenministerium zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gerichtet zu haben (Artikel 2 Absatz 5 der Proklamation) noch sind Anhaltspunkte für einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Adoption oder Eheschließung (Artikel 3 ff. der Proklamation) ersichtlich. Sonstige Aspekte, die auf einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit hindeuten könnten, hat der Klägerin ebenfalls nicht glaubhaft dargelegt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht von einer fortbestehenden äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus. 2. Die Klägerin unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine flüchtlingsrelevante Bedrohung der Klägerin kommt zunächst nicht aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen in Betracht. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Urteile vom 12. Februar 1985 – 9 C 45.84 – und vom 15. Oktober 1985 –9 C 30.85 ‑ Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39. Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung i.S.d. Artikel 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, BVerwGE 133, 203, juris. Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist nicht vorgetragen und nach den vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht ersichtlich. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist in Bezug auf Äthiopien auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere keine konkreten Verfolgungsumstände, die ihr in Äthiopien widerfahren seien, benannt. 3. Der Klägerin droht auch in Eritrea, dem Land ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit (Herkunftsland), nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG. Die Klägerin ist unverfolgt aus Eritrea ausgereist. Dabei ist unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin davon auszugehen, dass sie nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist ist, da sie nach eigenen Angaben in Eritrea geboren, aber in Äthiopien aufgewachsen ist. Die Klägerin hat nichts dazu vorgebracht und es erschließt sich auch nicht sonst, dass sie bis heute in Eritrea jemals relevante Verfolgungshandlungen erlitten hätte. Maßstab für die flüchtlingsschutzrechtliche Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist daher, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungsgefahr für sie in Eritrea in Anknüpfung an die geschützten Persönlichkeitsmerkmale (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG) auszugehen ist. Dies ist nicht der Fall. a) Eine solche Verfolgungsgefahr in Eritrea vermag das Gericht wegen der – aufgrund ihrer äthiopischen Abstammung schon nicht glaubhaft gemachten – befürchteten Einberufung zur Ableistung des Nationalen Dienstes (Militärdienst einschließlich nationaler Dienstverpflichtung) nicht zu erkennen. Zwar unterliegen nach Artikel 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst, Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Artikel 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Artikel 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Artikel 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-​Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff. Allerdings knüpft die Einberufung zum Nationaldienst nach der Grundsatzentscheidung der Kammer nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Absatz 1 Nr. 1, 3b AsylG, 3a Absatz 3 AsylG. Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 6. April 2018 – 12 K 3519/16.A –, und vom 4. Mai 2018 – 12 K 5098/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, Rn. 32 ff. Ungeachtet dessen droht der Klägerin als Mutter eines kleinen Kindes auch schon nicht die Einberufung zum Nationaldienst. b) Die Klägerin muss auch nicht beachtlich wahrscheinlich mit einer Bestrafung wegen Dienstentziehung rechnen. Insofern kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine drohende strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung als Verfolgung qualifiziert werden kann. Vgl. hierzu Hailbronner, AuslR, Stand: 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3a AsylG, Rn. 29 m.w.N. Jedenfalls fehlt es auch im Hinblick auf die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung durch illegale Ausreise an einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, 3a Abs. 3 AsylG. Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 6. April 2018 – 12 K 3519/16.A –, und vom 4. Mai 2018 – 12 K 5098/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, Rn. 119 ff. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. 1. Sie hat aus vorstehenden Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AsylG in ihrem Heimatland, also Äthiopien, ein ernsthafter Schaden droht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dies auch nicht mit Blick auf die aktuelle Lage in Äthiopien der Fall. Vielmehr folgt aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2018, dass sich mit Amtsantritt des neuen Premierministers Dr. Abiy Ahmed am 2. April 2018 die seit Jahren bestehende, düstere Atmosphäre allgemeiner politischer Stagnation und Anspannung durch erste Zeichen einer politischen Öffnung deutlich aufgehellt hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. Oktober 2018 (Stand: September 2018), S. 6. Zwar folgt aus dem Lagebericht auch, dass es weiterhin Unruhen gibt und sich zusätzlich der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und Somali verschärft hat. Seit September 2017 hat der Konflikt nach Regierungsangaben zu „hunderten“ Toten und mehr als 100.000 Binnenvertriebenen geführt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. Oktober 2018 (Stand: September 2018), S. 6. Ungeachtet dessen, dass von diesem Grenzkonflikt „nur“ Teile des Landes betroffen sind, gibt es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes derzeit auch in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände. Die Konflikte zwischen Ethnien (z. B. Gambella, Südregion; Grenzgebiet der Siedlungsgebiete von Oromo und Somali) oder Auseinandersetzungen der Regierung mit bewaffneten Oppositionsbewegungen (insbesondere Ogaden) haben trotz begrenzten Einflusses und Kontrolle der Zentralregierung in der Somali-Region keine bürgerkriegsähnliche Intensität erreicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. Oktober 2018 (Stand: September 2018), S. 20. 2. Gleiches gilt, wenn man auf das Land ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit, also Eritrea, abstellt. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere haben die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Vollstreckung einer gegen sie von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen zu erwarten, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht haben und/oder das Land illegal verlassen haben. Dies bereits deshalb nicht, weil – wie bereits ausgeführt – keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolgt, die sich – wie die Klägerin – dem Nationalen Dienst lediglich dadurch entzogen haben, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter (ab dem 18. Lebensjahr) nicht in Eritrea befunden haben. Aber selbst wenn die eritreische Regierung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine illegale Ausreise vorwerfen sollte, ist eine menschenrechtswidrige Behandlung aus den nachstehenden Gründen zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen kaum gesicherte Informationen vor, da Eritrea wie bereits ausgeführt in vielen Bereichen eine „black box“ ist. Es fanden in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt – Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten zwischen 2011 bis 2013 8 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Weitere 3 Personen kehrten im Jahr 2015 freiwillig nach Eritrea zurück, bis Oktober 2016 gab es 2 Fälle. Anfang 2017 kehrte ein Eritreer freiwillig nach Eritrea zurück, nachdem er zuvor seinen Asylantrag zurückgezogen hatte. 2013 führte Deutschland 16 Abschiebungen eritreischer Staatsangehöriger durch, davon allerdings keine nach Eritrea, im Jahr 2015 waren es 82 Fälle, 2016 87 Fälle. Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen stützt sich daher hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017), S. 18; EASO, Country of Origin Information Report, Eritrea National service and illegal exit, November 2016 S. 37; Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom30. Januar 2017 –D-7898/2015 –, S. 15 f. Im Zuge von Verfahren zur Familienzusammenführung wurden einzelne Antragssteller vorstellig, die im Sudan geboren wurden, dann nach Eritrea gezogen sind und dann erneut das Land verlassen haben. Ebenso gibt es Einzelfälle in denen in Eritrea geborene Frauen zwischenzeitlich im Sudan gelebt haben, dann nach Eritrea zurückgekehrt sind, um dann erneut nach Sudan auszureisen. Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017), S. 18. Soweit – und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland – einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss zwar davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich aber nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2017), S. 18. Die Reaktion der eritreischen Behörden auf eine illegale Ausreise scheint in erster Linie von den Begleitumständen abzuhängen. Entscheidend sind dabei Faktoren wie die Umstände der Ausreise, der Nationaldienststatus, etwaige exilpolitische Aktivitäten, das Netzwerk in Eritrea und die Bezahlung der 2 %-Steuer. Vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 36 m.w.N. So seien zum Beispiel im Zuge einer Rückführung im Jahre 2014 ältere Männer – im Gegensatz zu den jüngeren Männern – freigelassen worden. Weiter wurde von einem Fall berichtet, in welchem minderjährige Rückkehrer in den Militärdienst eingezogen worden seien. In einem anderen Fall sei ein Gruppe von Rückkehrern im Jahr 2014, welche eine Bestätigung der Bezahlung der 2%-Steuer hätten beibringen können und bereits in dem Land, von welchem sie nach Eritrea zurückgekehrt seien, mehrere Jahre in Haft gewesen seien, keiner Bestrafung zugeführt worden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 36 m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise zumindest nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr müssen neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen. Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 10. Juli 2018 – E-5022/2017 –, S. 37 des Entscheidungsabdrucks unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht der Schweiz vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –; VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 12 K 9414/17.A –, S. 29 ff. Letzteres ist nicht der Fall. Die Klägerin hat sich abgesehen von einer – schon nicht ersichtlichen – illegalen Ausreise nichts weiter „zu Schulden kommen lassen“. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der "Diaspora-Status" nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder entfällt. So aber VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A –, juris, Rn. 165 m.w.N. Denn – soweit ersichtlich – liegen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, was nach Ablauf dieser Zeit mit den dauerhaft zurückgekehrten Personen geschieht. Insbesondere fehlt es an Erkenntnissen, aus denen sich ergibt, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung von Personen, die – wie die Klägerin – vom Nationalist befreit sind, nach Entfallen des Diaspora-Status beachtlich wahrscheinlich zu erwarten ist. Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer nachträglichen Bestrafung genügt insoweit nicht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 12 K 9414/17.A –, S. 31, n.v. Dieser Umstand geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast allein zu Lasten der Klägerin. Insoweit vertritt das Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zwar die Auffassung, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen könne, "wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist". Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris, S. 12. Dies ist aber ein unzutreffender materiell-rechtlicher Maßstab. Hierzu hat das OVG NRW mit Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 51 ff. folgendes ausgeführt: „Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2017 - 1 B 120/17 -, juris, Rn. 8. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine derartige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben, vgl. zur notwendigen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Verfolgungsprognose BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 9 C 316.85 -, juris, Rn. 11 und 14, somit auch in einer non-liquet-Situation, vgl. zur materiellen Beweislast für die guten Gründe der Verfolgungsfurcht BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 44.89 -, juris, Rn. 19, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann.“ Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen des OVG NRW an. III. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Maßgebend für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sind nach den vorstehenden Ausführungen die Verhältnisse in Äthiopien. Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Es sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. StRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2012 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22 f. m.w.N. (= BVerwGE 140, 319-332), und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38 (= BVerwGE 146, 12-31). Eine solche Gefährdungslage ist auch vor dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Zwar ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile, insbesondere der Landbevölkerung, äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 3,2 Mio. Äthiopier waren in 2014 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Zusätzlich werden 7,8 Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 18. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 19. Für Rückkehrer bieten sich zudem schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Der Klägerin ist zuzumuten, dort auch einfache Tätigkeiten auszuüben. Dass der Kläger, die in Äthiopien geboren und aufgewachsen ist und auch die äthiopische Landessprache spricht, das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit möglich sein wird, steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse hinreichend fest. So ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, dass es einer alleinstehenden Mutter grundsätzlich möglich ist, in Äthiopien den Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind zu sichern. Die Chancen auf eine Erwerbstätigkeit und der Umfang des Gehalts sind wie in Deutschland oft von Schulbildung bzw. Sekundarbildung abhängig. Erwerbsmöglichkeiten bestehen allgemein auch für Personen ohne Schulbildung. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, S. 1. Zudem hat die Klägerin nach eigenen Angaben Verwandte in Äthiopien. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwiefern sie – wie von ihr behauptet – diese nicht kennt. Denn zumindest lebt ihre Schwester dort, bei der sich auch ihre beiden Kinder aufhalten. IV. Die in Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheides gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn das Bundesamt hat zu Recht den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach § 30 Absatz 3 AsylG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 7 genannten Tatbestände erfüllt ist. Angesichts der in § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG angeordneten weitreichenden Folgen, die mit der Einordnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Absatz 3 AsylG verbunden sind, vgl. zur isolierten Aufhebung des auf § 30 Absatz 3 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsurteils VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 27 K 7938/10.A -, bedarf die Anwendung dieser Norm der besonderen Sorgfalt und Darlegung. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 24 L 2056/11.A -; vom 11. Januar 2012 ‑ 27 L 1922/11.A -; vom 25. Februar 2012 - 24 L 241/12.A; vom 27. März 2012 - 24 L 514/12.A -; vom 28. März 2012 - 24 L 491/12.A -. Nach § 30 Absatz 3 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Dieser Vorschrift liegt nach dem Willen des Gesetzgebers die Erwägung zugrunde, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt sind, und dass ein politisch Verfolgter in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut. Es ist dem Ausländer daher zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität darzulegen oder seine Angaben dazu zu machen. Vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 22. Eine Täuschung liegt bei bewusst falschen Angaben des Asylbewerbers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit im Asylverfahren vor. Erforderlich ist die Täuschungsabsicht. Vgl. Hailbronner, § 30 AsylG, Rn. 75. Die Täuschung von Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit muss im Asylverfahren erfolgt sein. Mit der Stellung des Asylantrags beim Bundesamt sind die Asylsuchenden verpflichtet, ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu offenbaren. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, kann dies einer Anwendung des § 30 Absatz 3 Nr. 2 AsylG zwar entgegenstehen. Sobald das Bundesamt auf anderem Wege die Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers herausgefunden hat, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche aber zu spät. Vgl. Heusch, in BeckOK, Ausländerrecht, § 39 AsylG, Rn. 41 m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 30 Rn. 86. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Klägerin über ihre Identität getäuscht. Der Umstand, dass die Beklagte zu dem zutreffenden Schluss gekommen ist, dass die Klägerin äthiopische und nicht eritreische Staatsangehörige ist, beruht nicht allein auf einer anderen rechtlichen Bewertung, sondern auch drauf, dass die Angaben der Klägerin, insbesondere auch die Behauptung, eine eritreische Identitätskarte gehabt zu haben, unglaubhaft sind. V. Schließlich begegnet auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Absatz 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.