Urteil
18 K 6252/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0320.18K6252.17.00
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Leitsätze
Refinanzierung eines vorzeitigen Stufenaufstiegs eines nach TV-L bezahlten Lehrers an einer Ersatzschule
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Refinanzierung eines vorzeitigen Stufenaufstiegs eines nach TV-L bezahlten Lehrers an einer Ersatzschule Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Schulträger des J. -X. -Berufskollegs (im Folgenden: Berufskolleg). Er beschäftigt die am 00.00.1979 geborene Diplom-Heilpädagogin T. G. . Der diesbezügliche Arbeitsvertrag wurde am 10. April 2008 mit Geltung ab 11. August 2008 zunächst für ein Jahr befristet geschlossen und sodann ab dem 1. August 2009 unbefristet verlängert. Seit dem 1. Juli 2013 liegt betreffend die Lehrkraft G. eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung vor. Die Entwicklung des Gehalts der Lehrkraft G. stellt sich wie folgt dar: In dem Arbeitsvertrag vom 10. April 2008 ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vorgesehen. Später erfolgte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L, zunächst mit der Entgeltstufe 1, dann mit der Entgeltstufe 2 und später mit der Entgeltstufe 3. Diesbezüglich sowie auch bezüglich der vorgezogenen Höherstufung in die Entgeltstufe 4 ab dem 1. Oktober 2012 erfolgten jeweils Refinanzierungszusagen der Beklagten. Im Anschluss an ein entsprechendes Feststellungsverfahren wurde der Lehrkraft G. eine Bescheinigung über den Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung nach § 102 Abs. 2 SchulG NRW ausgestellt und sie ab dem 1. Juli 2013 in die Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 4 TV-L eingruppiert. Auch diesbezüglich erhielt der Kläger eine Refinanzierungszusage. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 beantragte der Kläger für die Lehrkraft G. die Refinanzierung des vorweggenommenen Stufenaufstiegs in die Entgeltstufe 5 bereits ab dem 1. August 2016. Zur Begründung trug er vor, die Entgeltstufe 5 werde eigentlich erst zum 1. August 2017 erreicht. Bei der Lehrkraft G. handele es sich jedoch um eine befähigte Lehrkraft, die schwer zu ersetzen sei. Da man sie an die Schule binden wolle, sei eine vorzeitige Höherstufung entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L bzw. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L angezeigt. Mit Schreiben vom 23. August 2016 hörte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger mit Blick auf eine beabsichtigte Ablehnung dieses Antrags an. Sie verwies darauf, dass im öffentlichen Dienst eine Vorweggewährung der Entgeltstufen nach den vom Kläger genannten Vorschriften nicht praktiziert werde. Deshalb sei eine entsprechende Refinanzierung vor dem Hintergrund des in § 105 Abs. 1 SchulG NRW normierten Ausgabenbegrenzungsgebots nicht möglich. In seiner Stellungnahme vom 13. September 2016 wies der Kläger darauf hin, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder auch an öffentlichen Schulen Anwendung finde und die entsprechenden Normen daher zur Anwendung gelangen müssten. Mit Bescheid vom 24. März 2017 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag des Klägers vom 8. Juli 2016 auf Refinanzierung der aufgrund der vorzeitigen Höherstufung entstehenden Personalkosten für die Lehrkraft G. ab. Unter Aufgriff der Argumentation aus dem Anhörungsschreiben führte sie zur Begründung an, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zeige zum Teil nur Optionen auf. Insoweit bestehe auch die Möglichkeit, hiervon keinen Gebrauch zu machen. Sowohl § 16 Abs. 5 TV-L als auch § 17 Abs. 2 TV-L seien als „Kann“-Bestimmungen formuliert. Gegen diesen, ihm am 28. März 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 11. April 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, betreffend die Lehrkraft G. lägen die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Stufenaufstieg gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L vor. Sie sei eine sehr befähigte Lehrkraft, deren Leistungen und Engagement sowohl bei der Unterrichtstätigkeit als auch im außerunterrichtlichen Bereich erheblich über dem Durchschnitt lägen, und die schwer ersetzbar sei. Auch habe Frau G. bereits an vielen Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen und sei in vielen Bereichen in leitender Funktion tätig. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L lägen vor. Frau G. sei sehr qualifiziert, verfüge über eine Fachausbildung mit großer Erfahrung in der Praxis und über eine Hochschulausbildung und habe an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen. Zur dauerhaften Bindung an die Schule seien ihre überdurchschnittlichen Leistungen zu honorieren. Vor diesem Hintergrund sei die der Lehrkraft G. ab dem 1. August 2016 arbeitsvertraglich eingeräumte Einstufung in die Entgeltstufe 5 auch zu refinanzieren. Soweit die Bezirksregierung Düsseldorf darauf hingewiesen habe, dass es sich bei den genannten Vorschriften des TV-L um „Kann“-Bestimmungen handele, habe der Kläger als Arbeitgeber von diesem Ermessen entsprechend Gebrauch gemacht. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Vorschriften der § 16 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L öffentlichen Schuldienst nicht zur Anwendung gelangen. Insbesondere seien keine Regelungen oder Anwendungshinweise ersichtlich, die eine entsprechende Beschränkung vorsehen. Im Übrigen sei betreffend eine andere Lehrkraft im Jahr 2012 die Refinanzierung einer Stufenvorabgewährung zugesichert worden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. März 2017 zu verpflichten, eine Refinanzierungszusage betreffend die Personalkosten für die Lehrkraft G. zu erteilen, die durch die vorzeitige Höherstufung in die Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 5 bereits ab dem 1. August 2016 entstehen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Bezirksregierung Düsseldorf zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Vertiefend und zum Teil ergänzend weist sie auf die Vorschriften der §§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 2 SchulG NRW hin. Kosten könnten, auch unter Beachtung des Ausgabenbegrenzungsgebots, nur in der Höhe refinanziert werden, die der konkreten Lehrkraft zustehen würde, wenn sie an einer vergleichbaren öffentlich Schule die Stellung inne hätte, die sie an der Ersatzschule hat. An einer öffentlichen Schule käme für die Lehrkraft G. jedoch weder eine Vorweggewährung gemäß § 16 Abs. 5 TV‑L noch ein verkürzter Stufenaufstieg gemäß § 17 Abs. 2 TV-L in Betracht, weil diese Instrumente für die Vergütung der Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst nicht genutzt würden. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Regelungen gegeben seien, werde im Übrigen mit Nichtwissen bestritten. Bezüglich der Nichtanwendung der § 16 Abs. 5 TV-L und § 17 Abs. 2 TV-L verweist die Bezirksregierung Düsseldorf auf ein Schreiben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2017, in dem dieses darlegt, auf welcher Grundlage und aus welchen Gründen die entsprechenden Vorschriften nicht angewendet werden. Darüber hinaus stehe es dem Kläger frei, die dort verankerten Instrumente ohne Refinanzierung zu nutzen. Schließlich gebiete auch die in einem anderen Fall erfolgte Refinanzierung einer Stufenvorweggewährung nicht die Refinanzierung im streitgegenständlichen Fall. Aus dem insoweit rechtswidrigen Vorgehen könne ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusage der Refinanzierung betreffend Personalkosten für die Lehrkraft G. , die durch die vorzeitige Höherstufung in die Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 5, bereits ab dem 1. August 2016 entstehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der §§ 105, 107 SchulG NRW. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes. Erforderlich sind dabei insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personalausgaben (Satz 2). Nach § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die nach Abs. 1 der Vorschrift erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Dabei gilt das in § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW verankerte Ausgabenbegrenzungsgebot, wonach Ausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden. Die von dem Kläger begehrte Refinanzierung der vorzeitigen Höherstufung der Lehrkraft G. von der Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 4, in die Entgeltstufe 5 derselben Entgeltgruppe bereits zum 1. August 2016 stellt bereits keinen im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Betrag im Sinne des § 107 Abs. 2 SchulG NRW dar. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die tarifrechtlichen Vorschriften der §§ 16, 17 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Insoweit kann gemäß § 16 Abs. 5 TV-L Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden, und zwar zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4-6 bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, jeweils verkürzt werden. Beiden Vorschriften ist gemein, dass sie Kann-Bestimmungen darstellen, eine entsprechende Gewährung mithin jeweils im Ermessen des Dienstherrn steht. Insoweit soll offenbleiben, ob eine Refinanzierung vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 107 Abs. 2 SchulG NRW bereits deshalb ausscheidet, weil nur solche Beträge veranschlagt werden dürfen, die im öffentlichen Dienst „zu zahlen“ sind. Eine derartige Lesart setzte voraus, dass diese Formulierung die Refinanzierung auf Beträge begrenzt, bezüglich der ein gebundener Anspruch besteht. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn § 107 Abs. 2 SchulG NRW regelt (ferner), dass nur solche Beträge veranschlagt werden dürfen, die im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen anfallen. Personalkosten nach § 16 Abs. 5 TV-L für eine Stufenvorweggewährung fallen jedoch im öffentlichen Dienst ebenso wenig an wie Personalkosten nach § 17 Abs. 2 TV-L für den vorzeitigen Stufenaufstieg. Denn die entsprechenden Instrumente werden vor dem Hintergrund einer diesbezüglichen Erlasslage nicht angewendet. Ausweislich des von dem Beklagten beigebrachten Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2009 ‑ 214‑1.14-42955 (17) - wurde mit Blick auf § 17 Abs. 2 TV-L gebeten, derzeit von einem leistungsbezogenen Stufenaufstieg Abstand zu nehmen. Dass auch die Anwendung des § 16 Abs. 5 TV-L ausgesetzt ist, ergibt sich aus dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein Westfalen vom 14. Mai 2008 - 214-1.14-42955 (16) - in Verbindung mit dem Erlass desselben Ministeriums vom 8. Dezember 2006 ‑ 214‑1.14-42955 (16) -. Die fortdauernde Gültigkeit dieser Erlasslage folgt sich aus dem Schreiben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2017 an die Bezirksregierung Düsseldorf - 244-2.02.08.02-28680/17 -. Vor dem Hintergrund dieser Hinweise betreffend die Nichtanwendung der Steuerungsinstrumente der §§ 16 Abs. 5 und 17 Abs. 2 TV-L hat das Gericht keinen Zweifel, dass - und darauf kommt es rechtlich allein an - eine dauerhafte Verwaltungspraxis des beklagten Landes dahingehend besteht, tarifbeschäftigten Lehrern weder eine Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L noch einen vorzeitigen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TV-L zu ermöglichen mit der Folge, dass auch entsprechende Kosten nicht anfallen. Dass sich dieser dauerhafte Nichtgebrauch der in §§ 16 Abs. 5 und 17 Abs. 2 TV-L bereitgestellten Möglichkeiten für die tarifbeschäftigten Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen - wie der Kläger geltend macht - als rechtswidrig darstellt, ist - ungeachtet der Frage, ob der Kläger aus dieser Tatsache Ansprüche ableiten könnte - nicht ersichtlich. Sowohl bei der Regelung des § 16 Abs. 5 TV-L als auch der des § 17 Abs. 2 TV-L haben die Tarifvertragsparteien zwar den Anlass für die Gewährung zusätzlicher Entgeltleistungen festgelegt, von konkreteren Vorgaben aber abgesehen, weshalb die Gewährung im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Dabei versagt die Struktur der Regelung dem Arbeitgeber grundsätzlich weder eine einzelfallbezogene noch eine generalisierende Verfahrensweise. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, das diesbezüglich für den Arbeitgeber bestehende einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB dahin auszuüben, generell keine Entgeltleistungen nach § 16 Abs. 5 TV-L oder § 17 Abs. 2 TV-L zu gewähren. Für § 16 Abs. 5 TV-L vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2010 - 12 Sa 475/10 -, juris, Rn. 17-19. Ungeachtet dieser Erwägungen steht der begehrten Refinanzierung jedenfalls das Ausgabenbegrenzungsgebot des § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW entgegen. Danach dürfen Ausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden. Dieses Prinzip der Orientierung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens ist seinerseits nicht zu beanstanden, insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Sowohl Art. 7 Abs. 4 GG als auch Art. 8 Abs. 4 Landesverfassung NRW Schreiben dem Gesetzgeber nicht vor, in welcher Weise er seiner Förderpflicht nachzukommen hat, sondern räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Betreffend die Gewährung finanzieller Leistungen gebieten die verfassungsrechtlichen Vorschriften keine vollständige, sondern allenfalls eine anteilige Übernahme der den Ersatzschulen entstehenden Kosten. Vor diesem Hintergrund besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers. Vgl. nur VG Münster, Urteil vom 24. März 2017 - 1 K 90/16 -, juris, Rn. 19 m.w.N. aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach der entsprechend ausgestalteten Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist die begehrte Refinanzierung zu versagen, weil die Aufwendungen, die durch die Anwendung der § 16 Abs. 5 bzw. § 17 Abs. 2 TV-L entstehen, bei vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht anfallen. Eine Refinanzierung würde mithin zu einer finanziellen Besserstellung der Ersatzschulen führen, die mit dem Ausgabenbegrenzungsgebot gerade verhindert werden soll. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die oben genannte Erlasslage offenbar (auch) finanzielle Hintergründe hat. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Rechtsprechung des OVG NRW entgegen. Soweit in dem Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 1386/11 - zum sogenannten Sanierungsgeld ausgeführt wird, § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW stehe der Refinanzierungsfähigkeit des Sanierungsgeldes nicht deshalb entgegen, weil das beklagte Land für sein im öffentlichen Schuldienst stehendes tarifbeschäftigtes Lehrpersonal in dem betreffenden Haushaltsjahr kein Sanierungsgeld an die VBL zahlen musste, folgt daraus nicht, dass es als Vergleichsmaßstab generell nicht auf die tatsächlichen Ausgaben des Landes für die im öffentlichen Schuldienst stehenden Beschäftigten ankommt. Denn das Sanierungsgeld ist Teil einer zusätzlichen Altersversorgung, bezüglich der § 3 Abs. 3 Satz 3 FeSchVO die Regelung enthält, dass (…) Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden dürfen, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu leisten wären. Insoweit hat das OVG NRW lediglich herausgestellt, dass Vergleichsmaßstab der Refinanzierung der Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung die Gesamthöhe der Umlagen ist, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die VBL geleistet werden - nicht aber die Höhe der Einzelposten, die diesen Umlagen zugrundeliegt. Vgl. auch Leitsatz 3 des Urteils des OVG NRW vom 6. Dezember 2012 - 19 A 1386/11 -, juris. Bei der Formulierung dieses Vergleichsmaßstabs wird vielmehr deutlich, dass es auf die tatsächlichen Ausgaben des Landes für die im öffentlichen Schuldienst Beschäftigten ankommt. Schließlich kann der Kläger den begehrten Refinanzierungsanspruch auch nicht daraus ableiten, dass - wie er vorträgt - einer anderen Lehrkraft im Jahr 2012 die Refinanzierung einer Stufenvorgewährung zugesichert worden sei. Denn eine solche Zusage erwiese sich nach den obigen Ausführungen als rechtswidrig mit der Folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung schon deshalb nicht geltend gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.440,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an dem von dem Kläger nachvollziehbar berechneten Differenzbetrag der Höherstufung betreffend die Refinanzierung der Personalkosten für die Lehrkraft Faßbender mit dem und ohne den vorzeitigen Stufenaufstieg (87% von 12.000 Euro), und zwar für das erste Jahr. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.