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Urteil

28 K 16977/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0318.28K16977.17.00
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Tenor

Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 12. September 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 12. September 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt, der sowohl Flächen in NRW als auch in Rheinland-Pfalz bewirtschaftet. Er beantragte am 13. Mai 2016 die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen, bestehend aus Basis- und Greeningprämie, sowie Erstattungen aus Mitteln der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds. Am 26. Oktober 2016 führte der Beklagte auf den Flächen des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Zudem wurden neue Luftbilder eingespielt, woraufhin es zu Anpassungen der Flächen um 1,67 ha (0,87 ha in NRW und 0,80 ha in Rheinland-Pfalz) nach unten kam. Mit Bescheid des Beklagten vom 25. April 2017 wurde dem Kläger die Basisprämie 2016 auf 15.041,79 €, die Greeningprämie 2016 auf 7.194,97 € und eine Erstattung aus Mitteln der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2016 auf 314,26 € festgesetzt und ausgezahlt. Bei der Berechnung der Basis- und Greeningprämie wurde eine beantragte Fläche von 85,20 ha, sowie – nach Kürzung um die festgestellte Flächenabweichung von 1,67 ha – eine festgestellte und beihilfefähige Fläche von 83,53 ha (66,79 ha in NRW und 16,74 ha in Rheinland-Pfalz) zugrunde gelegt. Gegen den Bewilligungsbescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Im Rahmen einer erneuten, unangemeldeten Überprüfung am 6. April 2017 stellte der Beklagte weitere Flächenabweichungen von 2,37 ha fest. Aus dem Prüfbericht geht hervor, dass nicht dem Dauergrünland entsprechende Bereiche (Schilf, Seggen, Binsen, Hochstauden, Gebüsch und Bach) abgezogen worden seien. Der ursprüngliche Schlag 260a wurde nach der Ortskontrolle seitens des Beklagten in die Schläge 260a und 2600a aufgeteilt. Für den Schlag 260a wurden nunmehr nur noch 1,8302 ha statt der beantragten 5,4086 ha und für den aus der Teilung von Schlag 260a hervorgegangenen Schlag 2600a erstmalig 1,2077 ha festgestellte Fläche angesetzt. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2017 zu den Feststellungen angehört. Mit Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 12. September 2017 änderte der Beklagte den Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 25. April 2017 insoweit, als der Zuwendungsbetrag der Basisprämie 2016 auf nur noch auf 14.056,54 €, der Zuwendungsbetrag der Greeningprämie 2016 auf nur noch 6.990,76 € und die Erstattung aus Mitteln der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2016 nur noch auf 297,42 € festgesetzt wurde. Der darüber hinaus gezahlte Betrag von 1.206,30 € wurde zuzüglich Zinsen dem Grunde nach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2017 spätestens bis zum 10. November 2017 zurückgefordert. Der Beklagte begründete dies damit, dass Flächenabweichungen festgestellt worden seien, die sich auf die Direktzahlungen auswirken würden. Der Kläger hat am 16. Oktober 2017 Klage erhoben. Er führt aus, der Beklagte habe fehlerhaft angenommen, dass die beantragte Dauergrünlandfläche einen Bestand aus überwiegend Futtergräsern oder Grünfutterpflanzen nicht vorweisen würde. Es sei ausreichend, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle einnehmen. Im vorliegenden Fall seien auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle Gras und andere Grünfutterpflanzen weithin vorherrschend gewesen, da sie mehr als 50 % der beihilfefähigen Flächen eingenommen hätten. Dies ergebe sich aus den Größen der beantragten Flächen, der festgestellten Flächen und der angeblichen Abweichungen. Darüber hinaus sei auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt. Gemäß Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW vom 23. Juni 2016 müsse auf den Flächen ein Bestand an überwiegend Futtergräsern und Grünfutterpflanzen erkennbar sein, der Anteil an der Grundfläche müsse mehr als 50 % betragen. Entscheidend für die Flächeneinschätzung sei das visuelle Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Kontrolle. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 6. April 2017 sei visuell erkennbar gewesen, dass der Anteil an Futtergras und Grünfutterpflanzen mehr als 50 % betragen habe, dies ergebe sich aus der dem Prüfbericht beigefügten Fotodokumentation. Bei der Fertigung der Fotografien habe der Prüfer jeweils einen Standort außerhalb der eigentlichen zu prüfenden Fläche eingenommen und die zu beurteilende Fläche offenbar nicht betreten. Aber selbst von außerhalb der Fläche lasse das visuelle Erscheinungsbild erkennen, dass der Anteil an Futtergras bzw. Grünfutterpflanzen mehr als 50 % betrage. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vereinzelt Binsen aus der Grünfläche herauswachsen würden, aber prozentual nur einen verschwindend geringen Anteil einnehmen würden. Bei der Betrachtung aus der Distanz könne sich aber fälschlicherweise wegen der größeren Wuchshöhe der Eindruck ergeben, dass solche Gewächse vorherrschend seien. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sich die Futtergräser und Grünfutterpflanzen im Zeitpunkt der Kontrolle im Anfangsstadium ihres Wachstums befunden hätten, es sei ausweislich der Fotodokumentation erkennbar, dass das Futtergras und die Grünfutterpflanzen durch die obere Deckschicht der im Winter verwelkten Pflanzen hindurchgewachsen seien. Es liege auch kein klar abgrenzbarer Teilbereich vor, in dem ein Bewuchs mit Futtergras und Grünfutterpflanzen nicht existiere, dieser sei vielmehr über die ganze Parzelle verteilt. Selbst im Rahmen des Anhörungsverfahrens sei nochmals vorgeschlagen worden, einen neuen Vor-Ort-Termin zu vereinbaren, bei der der Prüfer die Fläche genauer beurteilen und betreten solle. Der Beklagte habe dies jedoch abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 12. September 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Verwaltungssanktion bei der festgestellten Flächenabweichung sei nach Art. 19a der VO 640/2014 zu berechnen. Danach werde bei Flächen-Übererklärungen zwischen 3 % oder 2 ha und 10 % der Verstoß mit dem Faktor 1,5 sanktioniert, bei einem erstmaligen Verstoß würden nur 50 % der Sanktion (0,75) einbehalten (sog. Gelbe Karte). Bei der hier festgestellten Flächenabweichung von insgesamt 4,04 ha (und 4,74 %) ergebe sich wegen des erstmaligen Verstoßes eine Sanktion von 3,03 ha (4,04 x 0,75). Da der Bewilligungsbescheid vom 25. April 2017 bestandskräftig sei, mithin der Kläger nicht gegen die mit der Erstkontrolle am 26. Oktober 2016 festgestellten Flächenabweichungen vorgegangen sei, komme es nunmehr nur noch auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 6. April 2017 festgestellten Abweichungen bezüglich der Schläge 260a und 2600a an. Diese erfüllten nicht die Anforderungen zur Anerkennung als Dauergrünland, die Fläche verfüge nicht über einen für eine Förderfähigkeit notwendigen Bewuchs mit Grünfutter. Nach dem visuellen Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der Anteil an Futtergras bzw. Grünfutterpflanzen weniger als 50 % betragen. Ihr komme für die Einschätzung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, da die nachträgliche Überprüfung des Zustands der Flächen durch das Gericht nicht oder nur noch eingeschränkt möglich sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen X. und N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. März 2019 verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Unrecht mit dem angefochtenem Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 12. September 2017 die Bewilligung der Direktzahlungen für das Jahr 2016 in Höhe von 1.206,30 Euro aufgehoben und diesen Betrag von dem Kläger zurückgefordert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I 2017, Seiten 3746-3764). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Direktzahlungen unterfallen – wie die Betriebsprämie – als flächenbezogene Beihilfe und Direktzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Vgl. zur Betriebsprämie: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. August 2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 23. Die Bewilligung der Direktzahlungen 2016 mit Bescheid vom 25. April 2017 war nicht rechtswidrig. Die streitigen Flächen des angemeldeten Schlages 260 a sind beihilfefähig. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, denen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, Anspruch auf eine Basisprämie. Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG) erhalten Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf die Basisprämie haben, eine jährliche Umverteilungsprämie. Gemäß Art. 43 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedsstaaten Betriebsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sog. Greeningprämie). Schließlich haben Betriebsinhaber, deren Anspruch auf Direktzahlungen im vorherigen Haushaltsjahr aufgrund der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds angepasst wurde, nach Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Anspruch auf Erstattung der Mittel, die gemäß Art. 169 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 i.V.m. der Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen (HDiszErstV) in das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 32 Abs. 2 VO (EU) Nr.1307/2013 jede landwirtschaftliche Fläche, die zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und zum Betrieb des Klägers gehört, wozu eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Bewirtschaftung erforderlich ist. Voraussetzungen einer beihilfefähigen Fläche sind somit das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Fläche, deren Nutzung für landwirtschaftliche Tätigkeiten oder bei Nutzung der Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten, deren hauptsächliche Nutzung für landwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Zugehörigkeit der Fläche zum Betrieb des Betriebsinhabers. Nach der Definition des Art. 4 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den streitigen Flächen handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Der vom Kläger gemeldete Schlag 260 a erfüllt entgegen der Auffassung des Beklagten die Anforderungen zur Anerkennung als Dauergrünland. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Buchst. h der VO (EU) Nr. 1307/2013 sind „Dauergrünland“ Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/ oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. „Gras“ oder andere „Grünfutterpflanzen“ sind gemäß Art. 4 Buchst. i der VO (EU) Nr. 1307/2013 alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in einem Mitgliedsstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. August 2012 - 10 LA 93/11 -, juris, Rn. 7 m.w.N. Nach Art. 6 VO (EU) Nr. 639/2014 gelten für Zwecke des Art. 4 Buchst. h der VO (EU) Nr. 1307/2013 Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Eine „landwirtschaftliche Parzelle" ist gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine zusammenhängende Fläche, die von einem bestimmten Betriebsinhaber angemeldet ist und nur eine bestimmte Kulturgruppe aufweist. Ausweislich der zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergangenen Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV), in deren § 4 der Begriff der „landwirtschaftlichen Parzelle“ definiert wird, ist eine landwirtschaftliche Parzelle ein Schlag. Für die Einschätzung, ob der Anteil an Futtergräsern und/ oder Grünfutterpflanzen mehr als 50 % der Grundfläche einnimmt, ist das visuelle Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Kontrolle maßgeblich. In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es ist nämlich zu beachten, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht beispielsweise durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums spielt es keine Rolle, dass unmittelbar europäisches Recht vollzogen wird. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2003 – 4 B 37.03 – juris Rn. 10. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - Au 8 K 17.1728 -, juris, Rn. 28; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 K 515.12 – juris, Rn. 29. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben geht das Gericht davon aus, dass die Kürzung der Flächen in dem angemeldeten Schlag 260 a zu Unrecht erfolgt ist. Der angemeldete Schlag 260 a erfüllt insgesamt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Dauergrünland. Deren Anteil beträgt über 50 % an der maßgeblichen Fläche. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Vor-Ort-Kontrolle den an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Tatsachenermittlung genügte, indem die Zeugen X. und N. als zuständige Prüfer die fraglichen Flächen nicht komplett begangen haben und den Bewuchs eines Großteils der Flächen nur aus der Entfernung begutachten konnten. Jedenfalls steht aufgrund der Zeugenaussagen und der Lichtbilder von der Vor-Ort-Kontrolle in den Verwaltungsvorgängen fest, dass die gekürzten Flächen zumindest auch mit förderfähigem Gras und anderen Grünfutterpflanzen bestanden waren. Wie die Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Kläger geschildert haben, bedecken die (unstreitig auf den Flächen vorkommenden, nicht förderfähigen) Seggen und Binsen niemals die volle Fläche, sondern sind immer mit Gras gemischt. Auch auf den Fotos sind eindeutig mit Gras bewachsene Bereiche ersichtlich. Ob die streitigen Bereiche überwiegend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bedeckt waren, oder der Anteil der förderfähigen Pflanzen unter 50 % betrug, kann offen bleiben. Für die Beurteilung, ob Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschend sind, ist gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auf die „Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle“ abzustellen, Art. 67 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 definiert diese als zusammenhängende Fläche, die von einem bestimmten Betriebsinhaber angemeldet ist und nur eine bestimmte Kulturgruppe aufweist. Die Tatsache, dass die streitigen Flächen nur teilweise mit dauergrünlandfähigen Pflanzen bewachsen waren, macht diese noch nicht zu Flächen mit einer anderen Kulturgruppe. Vielmehr liegt hier ein gemischter Bereich vor, der dementsprechend mit den unstreitigen Dauergrünlandflächen zusammen zu betrachten ist. Andernfalls wäre die 50 %-Regelung in Art. 6 der VO (EU) Nr. 639/2014 obsolet. Zusammen mit den unstreitig als Dauergrünland anerkannten Flächen beträgt der Anteil an Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf der Gesamtfläche eindeutig mehr als die Hälfte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schlag 260 a wegen des ihn zerschneidenden Bachlaufs auf zwei Schläge aufzuteilen war. Denn auch bei isolierter Betrachtung der Flächen nördlich und südlich des Bachlaufs beträgt der Anteil der Grünfutterpflanzen unter Einbeziehung der anerkannten Flächen mehr als 50 %. Der Bachlauf, den der Beklagte im Nachgang an die mündliche Verhandlung mit einer Fläche von 870 m² inklusive der Uferböschung ermittelt hat, ist grundsätzlich von der förderfähigen Fläche in Abzug zu bringen. Diese Fläche kann nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Der darauf entfallende Kürzungsbetrag beträgt nach Auskunft des Beklagten 17,- €. Eine Rückforderung findet nach Art. 54 Abs. 3 Buchst. a) Ziff. ii) der VO (EU) Nr. 1306/2013 allerdings nicht statt, wenn der Rückforderungsbetrag die Bagatellgrenze von 150 EUR je Jahr nicht übersteigt. Insofern stellt sich der gesamte Rückforderungsbescheid als rechtswidrig dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Joecks Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.206,30 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.