Beschluss
18 L 870/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0315.18L870.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am heutigen Tag eingegangene (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch von der Antragstellerin zu erhebenden Klage gegen die Ziffern A.4, B.1 und B.2 des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 12. März 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Dabei soll offenbleiben, ob der Antrag betreffend Ziffer A.4 zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Insoweit handelt es sich ausweislich der über dem Abschnitt A. angebrachten Überschrift - lediglich - um einen Hinweis (auf die geltende Rechtslage) und ist fraglich, ob diesem mit Blick auf die Verwaltungsaktsqualität Regelungscharakter zukommt und ob - sollte dies der Fall sein - eine entsprechende Regelung von der unter Abschnitt C. vorgenommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung erfasst ist. Des Weiteren unterstellt das Gericht das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Insoweit hat die Antragstellerin mit Telefax vom heutigen Tag, 13:21 Uhr mitgeteilt, die für morgen geplante Versammlung solle definitiv stattfinden. Anlass für eine entsprechende Nachfrage bestand deshalb, weil die Antragstellerin bereits eine für die 23. Februar 2019 geplante Versammlung zum gleichen Thema noch am Abend des 22. Februar 2019 abgesagt hatte und auch im hiesigen Anmeldeverfahren noch nach Erlass der angefochtenen polizeilichen Verfügung gegenüber dem Antragsgegner mitgeteilt hat, die Durchführung der Veranstaltung am morgigen Tag sei nicht sicher. Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der (hier künftigen) Klage schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen war der Antrag abzulehnen. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Weiteren stellen sich die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Ziffern A.4, B.1 und B.2 der Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 12. März 2019 derzeit (zumindest) als offen dar und überwiegt bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Ziffern das private Aussetzungsinteresse des Antragstellerin. Soweit die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs betroffen sind, ist - soweit auch Ziffer A.4 als Regelung angesehen wird - Rechtsgrundlage für die erlassenen Auflagen § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris (Ziffer 3b.aa.). Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris (Rn. 48). Ob die Ziffern A.4, B.1 und B.2 und die vom Polizeipräsidium E. diesbezüglich angeführten Begründungen diesen Anforderungen genügen, lässt sich anhand der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung angesichts der Kürze der bis zum Beginn der geplanten Veranstaltung verbleibenden Zeit nicht zuverlässig feststellen. Dazu, dass das Gericht in zeitlicher Hinsicht nicht in der Lage ist, die Sach- und Rechtslage summarisch abschließend zu beurteilen, hat die Antragstellerin maßgeblich beigetragen. Obwohl ihr der Bescheid des Polizeipräsidiums E. bereits am Mittag des 12. März 2019 zugegangen ist, hat sie erst am Morgen des heutigen Tages den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser bot zudem Anlass, eine Rückfrage bei der Antragstellerin betreffend das Rechtsschutzbedürfnis zu veranlassen, was eine weitere zeitliche Verzögerung bewirkt hat. Soweit eine ansatzweise Beurteilung der Rechtmäßigkeit möglich ist, erweisen sich die Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs zumindest als offen. Das gilt zunächst für die lediglich als „Hinweis“ bezeichnete Passage zur Lautstärke von Durchsagen u.ä. (Ziffer A.4). Soweit die Regelung in Ziffer B.1 betroffen ist, wird sie von der Antragstellerin ausweislich des ergänzenden Schriftsatzes vom heutigen Tage, der das Gericht per Fax um 13:21 Uhr erreichte, offensichtlich nur insoweit beanstandet, als beabsichtigt ist, Fahnenstangen aus Holz zu verwenden. Dies zugrundegelegt hat die Antragstellerin bereits nicht dargelegt, beschwert zu sein, weil Ziffer B.1 lediglich die Verwendung von „ Hart holz“ reglementiert. Auch im Übrigen ist jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit auszugehen. Schließlich spricht, soweit die Regelung in Ziffer B.2 betroffen ist, sogar einiges für deren Rechtmäßigkeit. Das Polizeipräsidium E. hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Ausnahme von dem Umstand, dass das Zeigen von Bildnissen Abdullah Öcalans regelmäßig die Verwirklichung des Tatbestands des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG darstellt, im Falle der für den morgigen Tag geplanten Veranstaltung nicht anzunehmen sei. Soweit im Einzelfall die Verwendung von Öcalan-Bildern bei Versammlungen „sozialadäquat“ und damit legal sein kann, ist erforderlich, dass es sich um Meinungsäußerungen handelt, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Eine solche Einschätzung kann gerechtfertigt sein, wenn es bei einer Versammlung etwa allein um die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 31. Die Befürchtung des Polizeipräsidiums E. , dass es bei der für den morgigen Tag geplanten Versammlung trotz des angemeldeten Themas „Gesundheitszustand von Abdullah Öcalan“ nicht ausschließlich zu Meinungskundgaben zur persönlichen Situation des Herrn Öcalan kommen wird, stellt sich als Prognose dar, die jedenfalls geeignet ist, die Erfolgsaussichten der diesbezüglichen Klage als offen zu bezeichnen. Denn das Polizeipräsidium Düsseldorf hat mehrere in der Vergangenheit liegende Veranstaltungen zum gleichen Thema benennen können, bei denen Kundgaben nicht nur zur persönlichen Situation Öcalans, sondern auch zu dessen politischen Wirken erfolgt sind. Sind die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens danach als offen anzusehen, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Bei dieser Interessenabwägung sind die Folgen, die sich ergeben, wenn die behördliche Verfügung zu Unrecht außer Vollzug gesetzt wird, mit den Konsequenzen zu vergleichen, die entstehen, wenn die angefochtenen Maßnahmen zu Unrecht vorläufig bestätigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris, Rn. 7 und Beschluss vom 28. September 2016 - 5 B 1126/16 -. Dieser Vergleich ergibt ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses. Insoweit fällt maßgeblich ins Gewicht, dass nicht ein Verbot der Versammlung, sondern lediglich beschränkende Verfügungen Streitgegenstand sind, die Versammlung also grundsätzlich durchgeführt werden kann. Darüber hinaus kann die Demonstration auch in ganz wesentlichen Punkten nach den Vorstellungen der Antragstellerin stattfinden, etwa betreffend Zeit und Wegstrecke. Auch vereiteln die angefochtenen Auflagen nicht in einem unzumutbaren Maß die Möglichkeiten, das mit der Versammlung verfolgte Anliegen zu transportieren. Auf die persönliche Situation Öcalans kann auch mit Transparenten, die nicht sein Abbild, sondern nur seinen Namen etc. zeigen, aufmerksam gemacht werden. Demgegenüber besteht die für das Vollziehungsinteresse streitende Gefahr eines strafrechtlichen Verhaltens, sollten tatsächlich Meinungsäußerungen einen Bezug zum politischen Wirken Öcalans o.ä. herstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.