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Beschluss

12 M 15/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0306.12M15.19.00
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Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 5 VwGO durch die Berichterstatterin. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – die Vollstreckungsgläubiger durch Schriftsatz vom 1. März 2019, die Vollstreckungsschuldnerin durch allgemeine Prozesserklärung –, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, weil sie den Vollstreckungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem die Vollstreckungsschuldnerin noch keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hatte. Die Vollstreckungsschuldnerin hat im Übrigen dem Begehren der Vollstreckungsgläubiger mit dem Erlass des Bescheides vom 25. Februar 2019 unverzüglich entsprochen und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festgestellt. Die Frage, wann mit Blick auf die in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung einer Behörde eine Vollstreckungsandrohung nach § 172 VwGO frühestens ergehen darf, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelungen ist es jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und der Vollstreckungsgläubiger daher eine angemessene Frist zuwarten muss. Eine allgemein gültige Richtgröße für die Dauer dieser Frist existiert jedoch nicht, vielmehr bemisst sich diese nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In Fällen der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils beginnt diese Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen. Vgl. VG Freiburg, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 – A 7 K 2879/17 -, juris, Rdn. 4, und vom 24. April 2014 – A 4 K 807/14 -, juris, Rdn. 8. Hiervon ausgehend begann die Frist mit der Rechtskraftmitteilung an die Vollstreckungsschuldnerin am 21. Januar 2019 zu laufen. Den Vollstreckungsantrag haben die Vollstreckungsgläubiger aber bereits am 13. Februar 2019 gestellt, keine vier Wochen später. Dieser Zeitraum erscheint als zu kurz, um der Vollstreckungsschuldnerin Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 26. Januar 2019 zum Erlass des mit der Vollstreckung begehrten Bescheides aufgefordert hatten, denn auch die darin genannte Frist bis zum 11. Februar 2019 erscheint angesichts der nach wie vor hohen Belastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch anhängige Asylverfahren als zu kurz. Hinzu kommt, dass das Bundesamt innerhalb einer Woche, nachdem ihm der Vollstreckungsantrag am 22. Februar 2019 zugestellt worden war, den begehrten Bescheid am 25. Februar 2019 erlassen hat, so dass auch der Rechtsgedanke des § 156 VwGO dafür spricht, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der §§ 23 ff. RVG entsprechend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren unter anderem vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchsetzen, ist das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs nicht geringer als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 8 E 555/10 -, juris, Rdn. 2 m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 M 28/15 -, juris, Rdn. 4. Nach diesen Maßgaben erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 172 VwGO auf 8.000,00 Euro festzusetzen. Der Gegenstandswert im Erkenntnisverfahren richtete sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Danach betrug der Gegenstandswert 8.000,00 Euro, so dass dieser Wert auch für das Verfahren nach § 172 VwGO anzusetzen ist. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 M 28/15 -, juris, Rdn. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).