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Urteil

26 K 7846/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0301.26K7846.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.0.1989 in T. /Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie verfügt über einen am 00.0.2013 ausgestellten und bis zum 00.0.2023 gültigen türkischen Reisepass. Am 20. Juli 2018 ist die Klägerin auf dem Luftweg unter Verwendung eines am 0.0.2018 von der Deutschen Botschaft in Tirana/Albanien ausgestellten und vom 00.0.2018 bis zum 0.0.2018 gültigen Schengen-Visums in das Bundesgebiet eingereist. Am 16. August 2018 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der an diesem Tage durchgeführten Erstbefragung gab sie u.a. an: Sie habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Türkei habe sie am 3. September 2015 verlassen. Sie habe sich ca. 3 Jahre in Albanien aufgehalten, wo sie über Visa und Aufenthaltsgestattung verfügt und gearbeitet habe. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 27. August 2018 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das im Reisepass befindliche ungarische und das ebenfalls dort befindliche griechische Visum habe sie nur für Urlaubszwecke beantragt gehabt. Albanien sei für sie kein sicherer Staat, da das Verhältnis zur Türkei sehr gut sei. Sie gehöre zur Gülen-Bewegung und habe 5 Jahre als Lehrerin gearbeitet. – Sie sei Türkin. Bis zur Ausreise habe sie sich in T. /L. aufgehalten. Sie habe in einem Eigentumshaus aus 3 Zimmern, Küche und Bad mit Eltern und Geschwistern gelebt. Während ihrer Universitätszeit habe sie sich in einer anderen Stadt –L1. - aufgehalten, sei dort aber nicht offiziell gemeldet gewesen; das sei von 2009 bis 2013 gewesen. Die Türkei habe sie im August 2013 verlassen sowie zuletzt im September 2015. Nach der Ausreise 2013 sei sie bis zum 20. Juni 2015 2 Jahre im Kosovo gewesen. Nach Albanien sei sie mit einem Arbeitsvisum gereist. Im Kosovo sei sie Lehrerin gewesen. Sie habe in einem privaten College Türkisch unterrichtet. Vor der Einreise nach Deutschland sei sie fast 3 Jahre in Albanien gewesen. Sie habe für das erste Jahr ein Visum und für die beiden weiteren Jahre eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie sei als Lehrerin tätig gewesen. Sie sei in der Gülen-Schule und in der Gülen-Bewegung tätig gewesen. Die gute Verbindung von Albanien zur Türkei habe ihnen das Leben dort langsam unsicher gemacht. Aus Angst, in die Türkei überführt zu werden, habe sie Albanien verlassen. – In der Türkei habe sie noch 7 Geschwister. Sie habe in der Türkei nie gearbeitet. Ihr Vater sei pensionierter Beamter, ihre Mutter Hausfrau. – Asyl beantrage sie aus folgenden Gründen: Nach ihrem Studium sei sie wegen Arbeit in den Kosovo gegangen und habe dort 2 Jahre gearbeitet. Im Kosovo habe sie schon gewusst, dass ihre nächst Dienststelle in U. /Albanien sei. Wegen der Schulferien habe sie zuvor aber noch einmal in die Türkei gewollt. Sie habe dann 3 Jahre in U. gearbeitet. Nach dem Putschversuch in der Türkei seien Personen aus den Balkanländern in die Türkei zurückgeführt worden. Die gute Beziehung zwischen Albanien und der Türkei habe sich auch in den Medien bemerkbar gemacht. Die Konsulatsangehörigen, auch der Attache, hätten im Fernsehen über die Gülen-Bewegung gesprochen und hätten die türkische Wohnbevölkerung aufgefordert, Gülenisten dem Konsulat zu melden. Der albanische Ministerpräsident habe dem türkischen Ministerpräsidenten versprochen gehabt, Gülenisten unter Beobachtung zu stellen und auf Anforderung an die Türkei zu überstellen. Am besten sei, sie sage, warum sie nicht in die Türkei zurückkehren könne. Sie habe den Schritt von Albanien nach Deutschland aus Angst vor Verhaftung in der Türkei gemacht. In U. sei sie von den eigenen Schülern gefragt worden, `seid ihr wirklich Terroristen`. Die Eltern hätten dieselben Fragen gestellt. Ihre Bankkonten in Albanien seien gekündigt worden. Sie habe Angst gehabt, auf dem Weg zur Schule verfolgt zu werden. Teilweise habe sie das Gefühl gehabt, dass der türkische Geheimdienst bzw. Konsulatsmitarbeiter sie tatsächlich verfolgt hätten. Sie habe jeden Tag mit der Angst leben müssen, von Albanien in die Türkei überführt zu werden. Der türkische Geheimdienst habe auf dem Balkan mehrere Operationen durchgeführt. Dabei seien viele Gülenisten in die Türkei überführt worden. Sie selbst habe das nicht erlebt, aber Angst gehabt, dass so etwas auch mit ihr passieren könne. Es gebe keine Möglichkeit zu erfahren, ob in der Türkei Ermittlungen gegen sie oder Haftbefehle vorhanden seien. Aus Angst, abgeholt zu werden, sei sie nur noch mit dem Taxi zur Schule und von dort wieder nach Hause gefahren. Da auch in ihrer eigenen Familie die Meinungen geteilt seien, habe sie Angst, in Falle einer Rückkehr in die Türkei von eigenen Verwandten bei der Regierung angezeigt zu werden. Die Türkei verlassen habe sie ausschließlich wegen der Arbeit. Sie habe in der Türkei nichts Negatives erlebt. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst, bei der Einreise verhaftet zu werden. Sie als Lehrerinnen seien schon bei der türkischen Regierung bekannt. Auch ihre Person sei bekannt durch ihre Dienste bei der den Gülen- Schulen. Gülen-Schulen gebe es in 140 Ländern. Alle, die zu der Bewegung gehörten, seien schuldig. In Albanien habe sie persönlich mitbekommen, dass Personen untereinander Zahlen ausgetauscht hätten, in welchen Schulen wieviele gülenistische Lehrer gearbeitet hätten. Das sei schon Grund genug davon auszugehen, dass sie jeden mit Namen und Dienststelle kennen würden. Sie könne auch vom Generalkonsulat keinen Personalausweis bekommen und auch eine Passverlängerung wäre nicht möglich. Über die Gründe hierfür gebe es ein Schreiben ihrer Leitung. Mit Bescheid vom 20. September 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Türkei an; ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat am 26. September 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihrem Vorbringen beim Bundesamt noch geltend macht: Gülen-Anhänger würden sogar aus anderen Ländern entführt. Die Balkanländer seien Verbündete der türkischen Regierung und mit Albanien bestehe ein Auslieferungsabkommen für Straftäter und Terroristen. Konsulate verweigerten Dienstleistungen an Gülen-Anhänger und wollten eine Rückkehr durch Einziehung der Pässe erzwingen. Bei Einreise erfolge dann direkt die Verhaftung. Auch bemühten sich die Konsulate, Gülen-Anhänger ausliefern zu lassen. Der türkische Staat habe eine Melde-Hotline für Gülen-Anhänger eingerichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2018 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2018 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei besteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens die mit Ihr geschlossenen Arbeitsverträge und auch Bestätigungen der Schulen im Kosovo und in Albanien jeweils betreffend ihre Lehrtätigkeit im Original vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 S. 1 GG) und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG). liegen vor. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2018 ist rechtswidrig (§§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der begehrten Asylanerkennung steht die Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG) nicht entgegen, da die Einreise der Klägerin auf dem Luftweg in das Bundesgebiet über den Flughafen Frankfurt, belegt ist. Sie ist mit einem von der Deutschen Botschaft in U. ausgestellten Schengen-Visum gereist; die im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes –Bl. 62- befindliche Bordkarte sowie ein wenn auch nur schlecht lesbarer Stempel auf Seite 17 des Reisepasses belegen die Einreise über den genannten Flughafen am 20. Juli 2018. Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Rechtsverletzungen durch seinen Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich unter anderem aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung - und sei es auch nur einer ihm zugeschriebenen Überzeugung, § 3b Abs. 2 AsylG - außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Asylbewerber die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar und die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt sowohl hinsichtlich der Asylanerkennung als auch bezüglich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 19). Es ist davon auszugehen, dass Personen, die - zu Recht oder zu Unrecht - vom türkischen Staat der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, in der Türkei mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen müssen. Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsgefahr ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Person um einen führenden Kopf der Bewegung handelt. Die derzeitige Situation in der Türkei mit ihrer alles beherrschenden nationalistischen Atmosphäre ist vielmehr gerade dadurch gekennzeichnet, dass bereits eine vermutete Gülen-Anhängerschaft dafür ausreicht, wegen Terrorverdachts inhaftiert zu werden. Vgl. u.a. VG Freiburg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - A 6 K 5424/17 -, juris Rn. 25 ff, VG Aachen, Urteil vom 5. März 2018 -6 K 3554/17.A-, juris, Rdn. 36 sowie VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 -7 A 12/18, juris, Rdn. 36 ff. Die Gülen-Bewegung, benannt nach dem islamischen Prediger Fethullah Gülen, hat u.a. ein weit verzweigtes Netzwerk von Erziehungseinrichtungen mit über 200 Schulen weltweit errichtet und investiert gleichzeitig in Medienarbeit, Finanzen und Krankenhäuser. Fethullah Gülen, der derzeit im Exil in den USA lebt, war lange ein enger Verbündeter der islamisch-konservativen Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) von Präsident Recep Tayyip Erdogan. Er überwarf sich aber im Dezember 2013 mit Präsident Erdogan, als Polizisten und Staatsanwälte, die der Gefolgschaft des Predigers zugerechnet werden, mit Korruptionsvorwürfen gegen den inneren Zirkel des Staatspräsidenten ermittelten. Seitdem wirft die türkische Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Auf Erdogans Initiative gingen Sicherheitsbehörden schon lange vor dem gescheiterten Putsch vom 15./16. Juli 2016 massiv gegen die Gülen-Bewegung vor. In mehreren Wellen wurden seit Ende 2013 Tausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Journalisten wurden strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen. Bereits im Mai 2016 billigte das Kabinett die Entscheidung Präsident Erdogans, die Anhänger Fethullah Gülens als „Gülenistische Terror-Gruppe“ –genannt FETÖ- einzustufen. Damit wurde sie auf eine Stufe mit der PKK und der IS-Terrormiliz gestellt. Viele Mitglieder standen seither auf einer Terror-Liste. Noch in der Putschnacht machte Präsident Erdogan ausschließlich die Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen für den Putschversuch verantwortlich. Nach dem Putschversuch hat die Regierung sog. ,,Säuberungsmaßnahmen" gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der GüIen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen sind nach Zählung der Deutschen Botschaft(Stand: 10. Februar 2018) bislang gegen 189.322 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, 117.386 Personen wurden in Polizeigewahrsam genommen, davon befinden sich 53.412 in Untersuchungshaft. 154.842 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden vom Dienst suspendiert, darunter auch mehrere Tausend Militärangehörige. Die Maßnahmen zielten erklärtermaßen darauf ab, die Anhänger der Gülen-Bewegung aus allen relevanten Institutionen in der Türkei zu entfernen. Bei diesen ,,Säuberungen" wird nicht zwischen Personen unterschieden, denen lediglich eine Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird und jenen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen hat die Regierung am 20. Juli 2016 den Notstand verhängt, der erst am 19. Juli 2018 ausgelaufen ist. Die Regierung hat seit dem Putschversuch eine fast alles beherrschende nationalistische Atmosphäre geschaffen, die gleichermaßen auf Furcht, Euphorie, Propaganda und nationale Einheit setzt. Die Atmosphäre speist sich aus den „Säuberungsmaßnahmen" und mit ihnen einhergehenden öffentlichen Aufrufen zur Denunziation, aus der Überhöhung des nationalen Widerstands, der mit Demonstrationen auf den zentralen Plätzen der Großstädte gefeiert wurde......Thematisch fährt Erdogan zur Erreichung seines Ziels seit Sommer 2015 einen verstärkt nationalistischen Kurs, dessen Kernelement das bedingungslose Vorgehen im Kurdenkonflikt gegen die PKK ist. ...Viele der zunehmenden Freiheitseinschränkungen und Repressionsmaßnahmen rechtfertigt die Regierung mit der Notwendigkeit, den Terrorismus zu bekämpfen. Jedoch werden jenseits der Bekämpfung realer terroristischer Bedrohungen Terrorismusvorwürfe inflationär genutzt. Neben der Einstufung der GüIen-Bewegung als Terrororganisation wurde im Zuge einer temporären Verfassungsänderung am 8. Juni 2016 u.a. 57 der 59 Abgeordneten der prokurdischen HDP die parlamentarische Immunität entzogen. (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018, Stand Juli 2018, S. 4 ff sowie –statt vieler: tagesschau.de vom 12. Februar 2019: „Fahndung nach 1100 mutmaßlichen Gülen-Anhängern“ – Die türkische Justiz geht weiter gegen mutmaßliche Anhänger des Predigers Gülen vor. … Die verdächtigen sollen systematisch bei Polizeiprüfungen betrogen haben.) Die Klägerin hat durch einen widerspruchsfreien und durch die Vorlage entsprechender Dokumente bestätigten Vortrag nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch nachgewiesen, dass sie sowohl im Kosovo als auch von 2015 bis zur Ausreise aus Albanien dort als Lehrerin für Türkisch an Gülen-nahen Schulen unterrichtet hat. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die die Türkei unstreitig nicht im Zustand der Flucht vor drohender als politische Verfolgung anzusehender Maßnahmen verlassen hat und damit nicht vorverfolgt ist, allein aus diesem Grunde im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung festgenommen und mit einem rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügenden Strafverfahren überzogen zu werden. Eine Rückkehr in die Türkei stellt für sie ein unkalkulierbares Risiko dar, denn sie muss damit rechnen, bei der Einreise unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung festgenommen und mit einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechenden Verfahren überzogen und in diesem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Denn im Nachgang des Putschversuchs vom 15. Juli 2016 haben die Notstandsdekrete und die Gesetzgebungstätigkeit der türkischen Regierung dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz erheblich eingeschränkt wurde. Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, zu denen auch der Tatvorwurf der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gehört, ist eine politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018, S. 17f. Da dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entsprechen war, konnten auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. September 2018 keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.