Urteil
24 K 4520/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0220.24K4520.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern des am 0.0. 2012 geborenen D. G. . Sie sind Beamte und erhalten für drei Kinder Kinderfreibeträge. Das Kind D. G. besucht seit dem 0.00.2015 eine von der Beklagten öffentlich geförderte Tageseinrichtung für Kinder mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 8. März 2018 forderte die Beklagte die Vorlage von Einkommensnachweisen für die Jahre 2015 bis 2017, um eine Überprüfung der Beitragsfestsetzung vornehmen zu können. Die Kläger legten unter anderem den Einkommensteuerbescheid für 2016 und die Gehaltsabrechnungen für Dezember 2017 vor. Mit Bescheid vom 18. April 2018 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2016 auf monatlich 372 € (Beitragsstufe 8), für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf monatlich 421 € (Beitragsstufe 14) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2017 auf monatlich 392 € (Beitragsstufe 13) fest. Mit Schreiben vom 24. April 2018 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie machten geltend, dass sie im Oktober 2016 eine Nachzahlung von 10.452,15 Euro erhalten hätten. Dabei handele es sich um die Nachzahlung des Kinderzuschlages für 4 1/2 Jahre. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kläger haben am 22. Mai 2018 Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Beklagte könne sich auf das Zuflussprinzip nicht berufen. Aus Gründen der Gerechtigkeit müsse ähnlich wie im Unterhaltsrecht oder auch in anderen Rechtsbereichen das tatsächlich in den entsprechenden Jahren gezahlte Einkommen Grundlage für die Berechnung sein. Bei der erhaltenen Nachzahlung handele es sich eben nicht um einen Teil des Einkommens aus dem Jahr 2016, sondern um eine zufällig zu diesem Zeitpunkt erfolgte, zusammengefasste Zahlung. Im Normalfall wären über 4 1/2 Jahre hinweg monatlich ca. 200 € geflossen. Es sei zwar richtig, dass sie bei einer Neuberechnung auch für die Jahre vor 2016 in eine höhere Beitragsstufe einzustufen gewesen wären. Die Elternbeiträge wären aber bei dieser Art der Berechnung für den gesamten Zeitraum insgesamt niedriger als bei der von der Beklagten vorgenommenen Festsetzung ausgefallen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2018 aufzuheben, soweit darin ein Elternbeitrag von mehr als 0 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Bei der Ermittlung des Einkommens sei auf die Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid abzustellen. In diesem Zusammenhang sei es rechtlich unerheblich, dass in den im Einkommensteuerbescheid 2016 erfassten Einkünften auch solche erfasst seien, die aus Ansprüchen aus vorangegangenen Kalenderjahren resultieren würden. Der Einkommensbegriff der Elternbeitragssatzung stelle auf das Zuflussprinzip ab. Nach diesem Prinzip seien grundsätzlich alle Zahlungen, die dem Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt zufließen, als Einkommen anzusehen. Im Beitragsjahr 2016 sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Nachzahlung entsprechend höher gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und der Satzung der Stadt X. über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder und die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung). Bei der Beurteilung, welches Einkommen für die Festsetzung zu Grunde zu legen ist, muss nach § 2 Abs. 7 der Elternbeitragssatzung eine differenzierte Betrachtung erfolgen, je nachdem, ob die Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr erfolgt oder ob das laufende Jahr bereits beendet ist und die gesamten Einkommensnachweise für die Überprüfung der Beitragsfestsetzung vorliegen. Dies folgt aus § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 i.V.m. S. 1 der Elternbeitragssatzung. Ist – wie hier – im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung das laufende Jahr bereits abgelaufen, wird das tatsächlich im Jahr der Beitragspflicht erzielte Einkommen als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies ist im vorliegenden Fall das Einkommen des Jahres 2016. Liegt – wie hier – ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, ist zur Einkommensermittlung grundsätzlich auf diesen abzustellen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 B 139/08 –, juris, Rn. 4. Nach § 2 Abs. 5 S. 1 der Elternbeitragssatzung ist Einkommen die Summe der Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Bei den hier vorliegenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist dies der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ausgehend von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 sind dies 60.420 € für die Kläger zu 2. und 38.180 € für die Klägerin zu 1., mithin insgesamt 98.600 €. Da beide Kläger Beamte sind, erhöht sich das Einkommen nach § 2 Abs. 5 S. 6 der Elternbeitragssatzung um 10 %, mithin um 9.860 € auf 108.460 €. Hiervon ist der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG für das dritte Kind in Höhe von 7.248 € nach § 2 Abs. 5 S. 7 der Elternbeitragssatzung abzuziehen. Ebenfalls sind vom Einkommen die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten von 2.446 € in Abzug zu bringen. Vergleich zur Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2014 – 24 K 9525/13 –; bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 A 1075/14 –, juris. Das Einkommen der Kläger trägt im Jahr 2016 damit 98.766 €. Bei diesem Einkommen sind die Kläger in die Beitragsstufe 8 (von Januar 2016 bis Juli 2016) und die Beitragsstufe 14 (von August 2016 bis Dezember 2016) einzustufen. Bei einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden beträgt der Beitrag in diesen Beitragsstufen nach § 2 Abs. 4 S. 1 der Elternbeitragssatzung in Verbindung mit der Beitragstabelle 372 € monatlich bzw. 421 € monatlich. Dieser Elternbeitrag ist mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzt worden. Entgegen der Annahme der Kläger ist es rechtlich unerheblich, dass die in dem Steuerbescheid für das Jahr 2016 erfassten Einkünfte auch Nachzahlungen des Kinderzuschlages enthielten, die aus Ansprüchen aus vorangegangenen Kalenderjahren resultieren. Für den Einkommensbegriff im Sinne der Elternbeitragssatzung ist das Zuflussprinzip maßgebend. Dies folgt aus der Bezugnahme auf die Einkommensdefinition aus § 2 Abs. 1 und 2 EStG in § 2 Abs. 5 S. 1 der Elternbeitragssatzung. Nach diesem Prinzip sind grundsätzlich alle Zahlungen, die dem Betreffenden im maßgeblichen Zeitpunkt zufließen, als Einkommen anzusehen, ohne dass es von Bedeutung wäre, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt oder ob Anlass der Zahlung ein Bedarf ist, der bereits in einem früheren Zeitraum entstanden war. Einnahmen sind in dem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Unerheblich ist der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 12 A 938/13 –, juris, Rn. 4. Die Lohnnachzahlungen flossen den Klägern im Jahr 2016 zu. In diesem Jahr des Zuflusses erhöhen die Lohnnachzahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger. Wenn einem Beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vorenthalten und schließlich nachgezahlt wird, wird dies im Elternbeitragsrecht in der Weise berücksichtigt, dass der Beitragspflichtige in den Jahren mit weniger Arbeitsentgelt einer niedrigeren Einkommensstufe zugeordnet wird als im Jahr der Nachzahlung. Auf diese Weise wird seine unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. April 2011 – 3 K 2739/10 –, juris, Rn. 30. Das Abstellen auf das Zuflussprinzip ist mit Blick auf die Funktion des Elternbeitrages als einer sozialrechtlichen Abgabe eigener Art nicht zu beanstanden. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung. Der insoweit dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum gestattet es, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit den Elternbeiträgen zu erzielen ist, die Einkommensverhältnisse nur grob zu berücksichtigen. Ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht nicht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. April 2011, a.a.O., Rn. 32. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.