Beschluss
40 K 810/18.PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0212.40K810.18PVL.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller beantragte im November 2017 beim Beteiligten, sein Mitglied N. G. für die Schulungsmaßnahme des DGB C. O. „Arbeitsrecht I“ freizustellen, die vom 22. bis 26. Januar 2018 stattfinden sollte. Außerdem sollte der Beteiligte die Seminar- und Unterkunfts-/Verpflegungskosten in Höhe von 1.275 Euro tragen, die für das Seminar im C1. X. Hotel in X1. anfielen. Das fragliche Seminar behandelt die Grundlagen des Arbeitsrechts und wird laufend angeboten; zu den Einzelheiten des Programms siehe GA Bl. 2/3 und 10. Unstreitig hat Herr G. bislang kein Seminar zum Arbeitsrecht besucht. Herr G. ist seit dem 1. Juli 2016 Mitglied des Antragstellers und war zuvor Ersatzmitglied. Er hat bereits an drei Schulungen zum Personalvertretungsrecht und zum Tarifvertragsrecht teilgenommen. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller, seine Mitglieder S. I. und N1. Q. für die Schulungsmaßnahme des DGB C. O. „Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW“ freizustellen, die vom 05. bis 07.02.2018 stattfinden sollte. Außerdem sollte der Beteiligte die Seminar- und Unterkunfts-/Verpflegungskosten in Höhe von 835 Euro pro Person = 1.670 Euro tragen, die für das Seminar im Hotel Restaurant F. in X2. -L. anfielen. Das fragliche Seminar behandelt Stellenbewertung, Stellenbeschreibung, Tätigkeitsdarstellung und Arbeitsplatzbeschreibung, usw.; zu den Einzelheiten des Programms siehe GA Bl. 3/4 und 11. Unstreitig hat Herr I. an keinen Seminar zu diesem Thema besucht. Frau Q. hat bereits ein Seminar zur Eingruppierung nach dem TVöD-VKA mit einem Schwerpunkt auf das neue Eingruppierungsrecht, besucht. Der Beteiligte machte mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 und am 12. Januar 2018 deutlich, dass er die Schulungen für nicht notwendig, zumindest für zu teuer hielt. Er kam dem Antrag jedenfalls in beiden Schreiben nicht nach und der Antragsteller fasste sie als Ablehnung seines Antrags auf. Am 16. Januar 2018 beschloss der Antragsteller den Anspruch gerichtlich durchzusetzen und die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Am 24. Januar 2018 leitete der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei Gericht ein. Er trägt im Wesentlichen vor, die streitgegenständlichen Seminare seien zwar inzwischen verstrichen, würden aber vom DGB C. O. fortlaufend angeboten. Daher besitze er ein anerkennenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Bei beiden Seminaren handele es sich um Grundschulungen, die Kenntnisse vermittelten, die für die Personalratsarbeit unabdingbar seien. Selbst wenn das Seminar zu Stellenbewertung und Eingruppierung eine Spezialschulung sei, fehlten die dort vermittelten Kenntnisse beim Antragsteller und er könne zwei seiner Mitglieder entsenden. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied N. G. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht I“ für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen, 2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Personalratsmitglieder S1. I. und N1. Q. für eine Schulungsmaßnahme „Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW“ für drei Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen. Der Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. Er rügt im Wesentlichen die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Weiterhin hält er die Anträge für zu unbestimmt. Nachdem Herr G. seit Juli 2016 im Personalrat vertreten sei, komme für ihn keine Grundlagenschulung mehr in Betracht. In den Jahren 2016 und 2017 seien überdies bereits knapp 29.000 Euro für Schulungen von Personalratsmitgliedern ausgegeben worden. Herr I. habe 2016 und 2017 bereits an zwei personalvertretungsrechtlichen Schulungen teilgenommen. Auch Frau Q. habe bereits an personalvertretungs-, beamten- und tarifrechtlichen Schulungen teilgenommen. Im Übrigen bestreitet der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten weite Teile des antragstellerischen tatsächlichen Vortrags. II. 1. Aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten kann der Vorsitzende über die Anträge allein gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW und ohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). 2. Nachdem der Antragsteller im Einzelnen und unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen zur Beschlussfassung über die Bevollmächtigung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten gem. § 80 Abs. 2 i.V.m. § 11 ArbGG vorgetragen hat, ist dem lediglich pauschalen Bestreiten der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Beteiligten nicht weiter nachzugehen. 3. Die Fachkammer versteht den Antrag zu 1) rechtsschutzfreundlich dahingehend, dass er ceteris paribus gestellt ist, sich die Umstände bis auf das Seminardatum also nicht ändern. Der Antrag ist damit vor allem unter die Bedingung gestellt, dass Herr G. bis zum nächst erreichbaren Seminar „Arbeitsrecht I“ keine substanziellen Kenntnisse zu den Seminarthemen – etwa durch anderweitige Fortbildungen – erwirbt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 6 P 9.06, PersR 2007, 434. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Die Entsendung des Herrn G. zur Schulung „Arbeitsrecht I“ ist nicht erforderlich i.S.d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Es ist davon auszugehen, dass Herr G. aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit im Personalrat bereits über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Eine Erstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder objektiv und subjektiv erforderlich ist. Die Schulung muss objektiv für die Personalratstätigkeit geboten sein, d. h. notwendig, um die Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Dazu zählen etwa Grundschulungen. Weiter muss die Schulung subjektiv erforderlich sein, d. h. es muss ein Schulungsbedürfnis des einzelnen Personalratsmitglieds bestehen. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 2349/17.PVL, juris, m.w.N. der Rspr. der Fachsenate des BVerwG und des OVG NRW. Der Wortlaut von § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW ("erforderlich") schließt ein subjektives Element ein. Ließe man bei der Prüfung der Erforderlichkeit die individuellen Kenntnisse des einzelnen Personalratsmitglieds außer Acht, gäbe es kein sachgerechtes Kriterium, um die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an (objektiv erforderlichen) Schulungen auf ein Maß zu begrenzen, das mit dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel vereinbar ist. Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht ist für eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit unentbehrlich und daher grundsätzlich zumindest für die Arbeitnehmervertreter im Personalrat erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 2349/17.PVL, juris, m.w.N. der Rspr. der Fachsenate des BVerwG und des OVG NRW. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einer Grundschulung besteht jedoch dann nicht, wenn das Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 2349/17.PVL, juris, m.w.N. der Rspr. der Fachsenats des BVerwG; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 256. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Personalratsmitglied über einen längeren Zeitraum im Personalrat mitarbeitet und durch diese praktische Tätigkeit Grundkenntnisse im für Personalräte relevanten Recht erwirbt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein neu in den Personalrat gewähltes Mitglied spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung besuchen muss, wenn diese ihren Zweck noch erfüllen soll. Für den Zeitraum danach ist im Regelfall anzunehmen, dass das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 2349/17.PVL, juris, m.w.N. der Rspr. der Fachsenate des BVerwG, des BAG und andere OVG. Dabei mögen die in praktischer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht identisch sein mit denen aus einer systematischen Wissensvermittlung. Dies ist aber für den Erwerb von Grundkenntnissen auch nicht zwingend notwendig. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Personalrat zumindest in großen Dienststellen an so vielen Verfahren beteiligt wird, dass seine Mitglieder jedenfalls nach vielen Jahren die für ihre tägliche Personalratsarbeit ausreichenden Kenntnisse im Wesentlichen erworben haben. Hiervon ausgehend besteht der vom Antragsteller geltend gemachte Schulungsanspruch für Herrn G. – ceteris paribus – zumindest in der Zukunft nicht. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht I“ um eine Grundschulung handelt. Angesichts des mitgeteilten Seminarinhalts tritt die Fachkammer dem bei. Die arbeitsrechtliche Grundschulung ist für Herrn G. indessen nicht erforderlich i. S. d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Er ist schon seit Juli 2016 und damit so lange Personalratsmitglied, dass anzunehmen ist, dass er diejenigen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht, die für die Personalratsarbeit erforderlich sind, jedenfalls im Laufe der praktischen Tätigkeit erworben hat. Denn beim nächst erreichbaren Seminar im Sommer 2019 ist Herr G. bereits drei Jahre im Personalrat. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass aufgrund besonderer Umstände ein Schulungsbedarf trotz dieser (demnächst) langen praktischen personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit zu rechtfertigen sein könnte. 4. Die Fachkammer versteht den Antrag zu 2.) ebenfalls als ceteris-paribus-Antrag. Der so verstandene Antrag ist ebenfalls unbegründet. a) Stuft man die im Antrag genannte Schulung wie der Antragsteller als Grundschulung ein, fehlt für beide zu entsendenden Mitglieder die Erforderlichkeit i.S.d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Frau Q. und Herr I. sind wie Herr G. bereits seit Mitte 2016 Personalratsmitglieder. Für sie gilt das zu der Grundschulung „Arbeitsrecht I“ Ausgeführte entsprechend. b) Handelt es sich dagegen – was näher liegt – um eine Spezialschulung, eine nahezu wortgleich bezeichnete Schulung vom gleichen Anbieter stuft das OVG NRW als Spezialschulung ein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 2884/17.PVL, ist diese ebenfalls nicht erforderlich i.S.d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Spezialschulungen betreffen fachlich sehr eng zugeschnittene Themenkreise und liegen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Denn der Personalrat ist ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln können, um eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum zu ermöglichen. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 2884/17.PVL, juris, m.w.N. der Rspr. der Fachsenate des BVerwG und des OVG NRW. Das zu schulende Mitglied hat der Personalrat nach sachgerechten Kriterien und unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW auszuwählen. Im Übrigen ist ihm bei der Beschlussfassung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 2884/17.PVL, juris; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 276, 282; Neubert/Sandfort/Lorenz/Vellemann/Ollman, LPVG NRW, 13. Aufl. 2017, 5.1 zu § 42 (S. 207); Grünebaum, in: Laber/Pagenkopf, LPVG NRW, 2017, § 42 Rn. 40; siehe auch BAG, Beschluss vom 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 -, juris, Rn. 11 f. (zum ähnlichen § 37 Abs. 6 BetrVG). Bei Spezialschulungen werden an die subjektive Erforderlichkeit der Schulung, also die Gründe, warum ein Personalratsmitglied diese erhalten soll, deutlich strengere Anforderungen angelegt als an die Erforderlichkeit einer Grundschulung. Im Regelfall ist etwa ausgeschlossen, dass mehrere Personalratsmitglieder an einer Spezialschulung teilnehmen. Zwingende Gründe, warum an dem Seminar zu Eingruppierungsfragen zwei Personalratsmitglieder teilnehmen müssten, sind nicht ersichtlich. Folglich käme allenfalls die Teilnahme eines der beiden im Antrag zu 2.) genannten Mitglieder in Frage. Warum die Teilnahme auch nur eines der genannten Mitglieder erforderlich ist, lässt sich dem antragstellerischen Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Denn Herr G. hat nach dem Vortrag des Beteiligten im Jahr 2017 eine Schulung zur neuen Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW besucht. Daher ist nicht erkennbar, warum die bei ihm versammelten Kenntnisse zu diesem Thema für die Personalratsarbeit nicht ausreichen. Das gilt umso mehr, wenn man die Kenntnisse von Frau Q. hinzusetzt, soweit diese – wie vom Beteiligten unbestritten vorgetragen – ebenfalls bereits 2017 ein Seminar zum Eingruppierungsrecht nach TVöD-VKA besucht hat. 5. Das Gericht weist darauf hin, dass der Personalrat bei sich kurzfristig erledigenden Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Personalratsschulungen nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Er kann ohne Weiteres bei Gericht um eine – regelmäßig die Hauptsache vorwegnehmende – Entscheidung im Eilrechtsschutz nachsuchen. Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten zu begründen. Die Einlegung und die Begründung können schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Bekanntgabe (§§ 87 Abs. 1, 2; 66 Abs. 1 ArbGG). Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälten Personen mit der Befähigung zum Richteramt zugelassen, sofern sie einer der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 des ArbGG bezeichneten Organisationen angehören oder von dieser beauftragt sind. Ein vertretungsberechtigter Beteiligter kann sich selbst vertreten. Für Richter und ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte gilt § 11 Abs. 5 ArbGG. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im einzelnen anzugebenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird (§ 89 ArbGG). Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Für jede der beantragten Schulungsmaßnahmen sind – unabhängig von der Zahl der beantragten Schulungsteilnehmer – 5.000,- Euro anzusetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 20 B 732/18. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.