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Urteil

21 K 12289/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0212.21K12289.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rückforderung eines gewährten Darlehens für die am 0.00.2016 verstorbene Mutter des Klägers, die sich vom 00.06.2015 bis zum 0.10.2016 in vollstationärer Pflege befand. Der Kläger ist testamentarischer Erbe der verstorbenen Pflegebedürftigen. Vom 01.10.2015 bis zum 08.10.2016 ist der Pflegebedürftigen auf der Grundlage des bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheids vom 31.05.2016 Pflegewohngeld als Darlehen von 7.874,87 EUR gewährt worden. Auf die Ankündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2016, dass beabsichtigt sei, das gewährte Darlehen von 7.874,92 EUR zurückzufordern, teilte der Kläger mit E-Mail vom 10.11.2016 mit, die Voraussetzungen für das bewilligte Darlehen hätten sich geändert. Seit zwei Jahren stünde das Haus zum Verkauf an, aber aufgrund der der Beklagten allgemein bekannten Umstände sei das Haus nur noch für 10.000 EUR zu verkaufen. Wegen der noch bestehenden Verbindlichkeiten (Pachtrückstand, Maklerkosten, Beerdigungskosten usw.) blieben von diesen 10.000 EUR so gut wie nichts übrig. Da seine Mutter über eine Schonbetrag von 10.000 EUR verfüge, seien die Voraussetzungen des Darlehens nicht mehr gegeben. Das Ferienhaus sei bei Darlehensgewährung als Wert höher angesetzt worden als der jetzige tatsächliche Wert. Der Kläger bat darum, das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln. Mit Bescheid vom 10.02.2017 forderte die Beklagte die in Form eines Darlehens vom 01.10.2015 bis zum 08.10.2016 gewährten Pflegewohngeldleistungen von 7.874,87 EUR vom Kläger zurück. Zur Begründung wurde angegeben, mit Tod der Pflegebedürftigen am 0.00.2016 hätten die Pflegewohngeldleistungen geendet. Testamentarischer Erbe sei der Kläger geworden, der das vererbte Holzhaus zu einem Verkaufspreis von 10.000 EUR am 03.12.2016 veräußert habe. Auf den Kläger als Erben seien auch die Nachlassverbindlichkeiten übergegangen. Dabei könnten Erblasserschulden auch wie vorliegend Darlehensverbindlichkeiten sein. Ab dem Zeitpunkt der Pflegewohngeldgewährung habe die Pflegebedürftige über ein Vermögen von mindestens 19.442,30 EUR einschließlich des Mobilheim (unter Ansatz eines Wertes von 10.000 EUR) verfügt. Dagegen hat der Kläger am 22.02.2017 Widerspruch eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, von dem erzielten Verkaufserlös von 10.000 EUR seien Kosten für diverse Auslagen für die Pflegebedürftige abzuziehen gewesen. Zum Zeitpunkt des Todes sei unter Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten auf jeden Fall ein Betrag weit unterhalb des Schonvermögens vorhanden gewesen. Das Darlehen sei in einen Zuschuss umzuwandeln bzw. auf eine Rückforderung des Darlehens zu verzichten. Richtig sei, dass er, der Kläger, das Erbe nicht ausgeschlagen habe, sondern angetreten habe, allerdings nur, um die Verbindlichkeiten abzuwickeln und zu regeln. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2017 wies der Landrat des Kreises X. den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen im angegriffenen Bescheid zurück. Dagegen hat der Kläger am 07.07.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen angegeben:Wenn zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bekannt gewesen wäre, dass der tatsächliche Wert des Holzhauses einen Betrag von 10.000 EUR nicht überschritten hätte, wäre von der Beklagten kein Darlehen sondern ein Zuschuss bewilligt worden. Der tatsächlich erlöste niedrigere Wert ergebe sich daraus, dass ein Dauerbewohnen der Wohnanlage nicht mehr zulässig sei.Er, der Kläger, habe eine Reihe von Ausgaben für die Pflegebedürftige gehabt, die auch im Widerspruchsverfahren nachgewiesen worden seien. Die entsprechenden Vorlagen seien aus dem Verkaufserlös berechtigterweise zugeführt worden. Nach den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Endabrechnung unter Berücksichtigung aller vorhandenen Ausgaben und Tilgung von Verbindlichkeiten noch ein Barvermögen von 1.120,58 EUR vorhanden gewesen sei. Da im Rahmen des Leistungsbescheids Auflage gemacht worden sei, dass bestimmte Versicherungen weiterlaufen und entsprechende Leistungen für die Versicherung zu erbringen seien, habe er davon ausgehen können und dürfen, dass er aus den vorhandenen Geldern die entsprechenden Beträge begleichen könne und dürfe. Dies gelte auch für die Beerdigungskosten. Daraus ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Todes unter Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten auf jeden Fall ein Betrag weit unterhalb des Schonvermögens vorhanden gewesen sei.Wenn er das Erbe nicht angenommen hätte, hätte er auch das Haus nicht verkaufen und verwerten können. In diesem Falle wäre dann durch den Verpächter eingefordert worden, das Haus zu entfernen bzw. der Verpächter hätte auf der Grundlage des geschlossenen Mietvertrages den Wert des Hauses für sich vereinnahmen können.Eine mögliche Absicherung, insbesondere eine schuldrechtliche Sicherung durch Vereinbarung der Abtretung eines zukünftigen Anspruchs wegen des Verkaufs der Immobilie, sei durch die Beklagte unterlassen worden, so dass zu seinen, des Klägers, Gunsten bestanden habe, die Immobilie zu verwerten, um die zum Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen vorhandenen Verbindlichkeiten zu tilgen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises X. vom 07.06.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, zu Lebzeiten der Pflegebedürftigen sei das Darlehen von 7.874,87 EUR nicht zurückgeführt worden. Nach dem Tod der Pflegebedürftigen und der Veräußerung des Vermögens in Form des Holzhauses / Mobilheimes sei das Darlehen vom Erben zurückgefordert worden. Mit dem Tod sei das Vermögen als Ganzes auf den Kläger als Erben gemäß § 1922 BGB übergegangen. Der Kläger hafte für die finanziellen Verbindlichkeiten der Pflegebedürftigen; Erblasserschulden könnten wie vorliegend Darlehensverbindlichkeiten sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1.Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises X. vom 07.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Rückforderung eines als Darlehen bewilligten Pflegewohngelds von 7.874,87 EUR für seine verstorbene Mutter hinzunehmen. Unter Verweis auf die Begründungen des angegriffenen Bescheids, des Widerspruchsbescheids sowie die Klageerwiderung der Beklagten vom 15.08.2017 wird ergänzend auf folgendes hingewiesen: Das der pflegebedürftigen Mutter des Klägers gemäß § 14 Abs. 8 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, Pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) i.V.m. § 91 SGB XII als Darlehen bewilligte Pflegewohngeld durfte die Beklagte als Darlehensgeber gemäß Nr. 2.5 der Anlage zum bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 31.05.2016 nach Fälligkeit, hier dem Tod der pflegebedürftigen Person, mittels Verwaltungsakt vom Rechtsnachfolger der Darlehensnehmerin zurückfordern. Das Sozialgesetzbuch setzt die Erbenhaftung, wie sie im Grundsatz in § 1967 BGB geregelt ist, voraus (vgl. § 57 Abs. 2 S. 2 SGB I). Der Darlehensrückforderungsanspruch ist deshalb eine öffentlich-rechtliche Nachlassverbindlichkeit im Sinn von § 1967, für die der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, jedoch nach Maßgabe der erbrechtlichen Vorschriften beschränkbar haftet. zum Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. I SGB X: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.07.1985 ‑ 6 S 2606/83 ‑, NJW 1986, 272. Vorliegend sind die besonderen Haftungsbeschränkungen auf den Nachlass schon deshalb nicht weiter zu beachten, da die Voraussetzungen des § 1975 BGB, also die Anordnung der Nachlasspflegschaft oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, nicht gegeben waren. Dem Kläger verbleibt insoweit die Dürftigkeitseinrede des Erben nach § 1989 BGB. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht insoweit das Verweigerungsrecht des Erben gegen die Nachlassgläubiger mit der Folge der Herausgabe des Erbes zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger. Die Dürftigkeit des Nachlasses muss jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sich der Erbe darauf beruft. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.07.1985 ‑ 6 S 2606/83 ‑, NJW 1986, 272. Der Kläger als Erbe hat sich allerdings bereits im Widerspruchsverfahren schon nicht darauf berufen, sondern hat vielmehr ausdrücklich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.04.2017 (vgl. Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 165) erklären lassen, er habe das Erbe nicht ausgeschlagen, sondern vielmehr angetreten, um die Verbindlichkeiten abzuwickeln und zu regeln. Aus diesem Grunde war vorliegend weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Dürftigkeit des Nachlasses weiter zu prüfen und bei (erwiesener) Dürftigkeit des Nachlasses auch nicht weiter festzustellen, ob der Kläger als Erbe für den Rückforderungsanspruch mit dem Nachlass haftet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.01.1963 – V C 74.62 ‑, BVerwGE 15, 234, 237 f. = juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.07.1985 ‑ 6 S 2606/83 ‑, NJW 1986, 272. Der Kläger dringt nicht erfolgreich mit seinem Vorbringen durch, schon bei Bewilligung des Pflegewohngelds als Darlehen hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Mobilheim seiner Mutter einen Erlös von rund 50.000 EUR nicht erbringen werde, sondern lediglich 10.000 EUR, und von diesem Erlös wegen seiner – davon abzuziehenden ‑ umfangreichen Auslagen lediglich ein Betrag unterhalb der Schonvermögensgrenze von 10.000 EUR verblieben wäre. Soweit damit ein entsprechender Antrag bei der Beklagten auf eine so genannte Zugunstenprüfung gemäß § 44 SGB X ‑ also auf Abänderung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in der Vergangenheit ‑ zu verstehen gewesen wäre, wäre dieses Begehren erfolglos geblieben. Die entsprechende Begründung dazu hat die Beklagte auch in dem angegriffenen Bescheid vom 10.02.2017 gegeben, ohne dies ausdrücklich als Zugunstenprüfung auszuweisen. Insoweit hat der Kläger zutreffend den Hinweis erhalten, dass auch bei Ansatz lediglich eines Wertes von 10.000 EUR für das Mobilheim die Pflegebedürftige ab dem Zeitpunkt der Pflege Wohngeldgewährung über ein Vermögen von mindestens 19.442,30 EUR verfügt hätte. Zu jenem Zeitpunkt hätte die Pflegebedürftige der Beklagten zudem Kosten für Auslagen ihres Sohnes, also des Klägers, nicht erfolgreich mit dem Vorbringen entgegenhalten können, ihr anrechenbares Vermögen sei mit Forderungen Dritter zu vermindern. Es gilt das Verbot einer saldierenden Betrachtungsweise. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29.05.2008 – 16 A 601/06 ‑, juris (zum BSHG), hat dazu ausgeführt: „Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Dass das Gesetz nicht etwa von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden in die Vermögensermittlung einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd. Aus dem Grundsatz, dass die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen Ausgangspunkt für die Hilfeleistungen ist, folgt andererseits der Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken. Der Hilfesuchende muss in der Regel sein Vermögen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen.“ Diesen Grundsatz hat das OVG NRW später bekräftigt. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2008 – 12 A 2391/06 ‑, juris. Die Kammer, dem der Einzelrichter angehört, hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2011 – 21 K 405/11 ‑, juris. Mithin wäre bei Ansatz des geringeren Wertes des Mobilheimes die Schonvermögensgrenze von 10.000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung von Pflegewohngeld nicht unterschritten worden; eine Bewilligung des Pflegewohngeldes als Zuschuss wäre also auch in diesem Falle nicht infrage gekommen. Dies verkennt der Kläger. Aus diesem Grunde braucht vorliegend nicht weiter der Frage nachgegangen werden, ob die Beklagte hätte im so genannten Zugunstenverfahren berücksichtigen müssen, ob bereits bei (bestandskräftiger) Bewilligung des Pflegewohngeldes erkennbar gewesen ist, dass für das Mobilheim der Pflegebedürftigen ein geringerer Wert als 50.000 EUR hätte angesetzt werden müssen. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 S. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.