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Urteil

4 K 2767/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0207.4K2767.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind im Grundbuch zu je ½ als Eigentümer einer Wohnung im 5. Geschoss des Hauses L.------straße 00 in 00000 E. vorgemerkt (Wohnungseinheit 00.00 – Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000). Die Bebauung oberhalb des 4. Geschosses ist als Penthouse mit insgesamt vier Dachterrassen ausgestaltet. Das Haus L.------straße 00 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00/000 („B. I1. L1. “) vom 13. Februar 2014 – in Kraft getreten am 1. März 2014 –, der dort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie eine viergeschossige Bebauung vorsieht. Zusätzlich erlaubt der Bebauungsplan den Aufbau eines weiteren (Staffel-)Geschosses. Die diesbezüglichen textlichen Festsetzungen lauten: „2.1 Oberhalb des obersten, zulässigen Vollgeschosses ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) nur ein weiteres Geschoss nur nach Maßgabe der Ziffer 2.3 zulässig. 2.2 Oberhalb des obersten, zulässigen Vollgeschosses ist im Mischgebiet (MI) nur ein weiteres Geschoss nur nach Maßgabe der Ziffer 2.3 zulässig. Diese Regelung gilt im Mischgebiet nur für - die mit IV festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Pariser Straße, - die mit IV und mit VII festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen nördlich der Planstraße A und - die mit hier festgesetzte, überbaubare Grundstücksfläche südöstlich der Planstraße A. 2.3 Das zulässige, weitere Geschoss gemäß Nr. 2.1 und 2.2 darf 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses und eine Höhe von 3,7 m nicht überschreiten. Geschosse oberhalb dieses weiteren Geschosses sind nicht zulässig“. Die Kläger errichteten im Jahre 2017 auf der nordöstlich gelegenen Terrasse des Staffelgeschosses eine vorwiegend aus Holz- und Glaselementen bestehende Saunabox. Nach den Produktangaben des Herstellers handelt es sich um ein „kubisches 1-Raum-Saunahaus mit Flachdach in Elementbauweise“. Die Außenmaße betragen jeweils 2,30 m in Länge und Breite, was einer Grundfläche von 5,29 m² entspricht, sowie 2,45 m in der Höhe. Von der Errichtung der Saunabox erlangte die Beklagte Ende 2017 aufgrund einer Drittanzeige Kenntnis. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2018 zur Beseitigung des Saunagebäudes auf und hörte sie zugleich zum Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung an. Das Saunagebäude sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es zu einer Überschreitung der im Staffelgeschoss zulässigen Geschossfläche führe; letztere werde nach den aktenkundigen Berechnungen im Baugenehmigungsverfahren bereits vollständig ausgenutzt. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden. Überdies löse das Gebäude Abstandsflächen aus, die möglicherweise nicht vollständig auf dem eigenen Grundstück lägen; auch liege ein Standsicherheitsnachweis weder für das Gebäude noch für die Dachfläche vor. Hierzu nahmen die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2018 Stellung und machten geltend, es handele sich um keine fest verankerte Bebauung, sondern um eine bewegliche Einrichtung, die weder den Vorgaben der BauO NRW noch des Bebauungsplanes zuwiderliefe. Das Vorhaben sei nach§ 65 BauO NRW genehmigungsfrei. Es sei ohne weiteres einem Gartenhaus bzw. einer Pergola oder Balkonmarkise vergleichbar, füge sich in die vorhandene Bebauung ein und werde auch nicht als störend wahrgenommen, zumal es inzwischen begrünt worden sei. Statikprobleme bestünden nach Rücksprache mit der Herstellerfirma nicht, da es aufgrund eines umlaufenden Verbundrahmens keine Punktbelastung gebe. Mit Ordnungsverfügungen vom 27. Februar 2018 (00/00-XX-0000/00) gab die Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beseitigung der Sauna auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung binnen eines Monats nach Zustellung ein Zwangsgeld i.H.v. 3000,00 Euro an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass die erforderliche Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt worden und die Sauna somit formell illegal sei. Die Sauna sei auch materiell illegal, denn ihre Errichtung führe zu einer Überschreitung der für das Staffelgeschoss festgesetzten maximalen Geschossfläche. Überdies liege ein Standsicherheitsnachweis weder für den Saunaaufbau noch für die Belastung der Dachfläche vor. Die Sauna sei entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten auch nicht gemäß § 65 BauO NRW genehmigungsfrei. Insbesondere § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sei nicht einschlägig. Die geringe Größe der Sauna sei in dem Zusammenhang ebenso irrelevant wie deren Lage auf dem vierten Obergeschoss und die damit möglicherweise fehlende Wahrnehmung durch Dritte. Mithin liege ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, der gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 14 OBG NRW abzuwehren sei. Die geforderte Maßnahme sei notwendig und angemessen, da das öffentliche Beseitigungsinteresse das private Interesse überwiege. Als Eigentümer der Sauna seien die Kläger auch zustandsverantwortlich. Die Zwangsgeldandrohung erfolge gemäß §§ 55 ff. VwVG NRW. Die Vollziehungsanordnung erfolge im öffentlichen Interesse, zumal nicht hingenommen werden könne, dass die Kläger durch die illegale Errichtung der Sauna wirtschaftliche Vorteile gegenüber demjenigen erzielten, der vorab einen Bauantrag stelle und die Erteilung der Baugenehmigung abwarte. Der Sofortvollzug sei auch zumutbar, da die Sauna nicht fest auf der Geschossfläche verankert sei und somit jederzeit abgebaut und gegebenenfalls wieder aufgestellt werden könne. Für die Beseitigungsanordnung setzte die Beklagte ferner mit Gebührenbescheid vom 27. Februar 2018 (00-XX-0000/00) auf der Grundlage von Tarifstelle 2.8.2.1 AGT Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro fest. Die Kläger haben am 22. März 2018 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gestellt (– 4 L 876/18 –). Sie tragen ergänzend und vertiefend unter anderem vor, die Sauna sei keine „Bebauung“ im Sinne der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, da sie wie ein Gartenhaus oder eine Pergola oder ein Gartenpavillon zu behandeln sei. Insoweit sehe der Bebauungsplan keine Einschränkungen vor. Eine feste Verbindung zur Terrasse bestehe nicht. Die Sauna könne daher dort ohne größeren Aufwand bewegt werden. Die Saunabox füge sich auch optisch in die Umgebung ein. Sie befinde sich auf der von der L.------straße oder S.----allee abgewandten Seite, sei also vom Erdboden aus, etwa vom Spazierweg oder vom X....ufer aus als solche nicht sichtbar. Wahrnehmbar sei lediglich eine Begrünung mit Kirschlorbeer, mit der die Sauna zwischenzeitlich ausgestattet sei. Es handele sich daher um eine untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, die der Eigenart des Baugebiets nicht widerspreche. Zudem diene die Sauna als Sichtschutz gegen Einblicke von dem benachbarten Hochhaus. Eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften oder Statikbestimmungen sei ebenfalls nicht gegeben. Im Übrigen sei die bei der Beklagten eingegangene Anzeige offenbar unter falschem Namen erhoben worden. Der vermeintliche Aussteller „I2. . I3. “ sei dem Kläger zu 2. als Mitbewohner des Hauses L.------straße 00 bekannt. Jener habe die Urheberschaft des Anzeigeschreibens bestritten sowie Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gestellt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 – 4 L 876/18 – hat die Kammer den Eilantrag abgelehnt. Auf die anschließende Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 818/18 – den Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich der Beseitigungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kläger hätten zwar nichts Durchgreifendes gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vorgetragen. Allerdings erlange das vorläufige Aufschubinteresse in Anbetracht des erheblichen Beseitigungsaufwandes (Kranhubwagen) gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse ein höheres Gewicht. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 27. Februar 2018 (00/00-XX-0000/00) und den Gebührenbescheid vom 27. Februar 2018 (00-XX-0000/00) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf den im Verfahren 4 L 876/18 eingereichten Schriftsatz vom 5. April 2018 vor, die Errichtung der Sauna sei nicht genehmigungsfrei; nach wie vor liege kein Bauantrag vor; somit könne ein Abstandsflächenverstoß nicht ausgeschlossen werden; außerdem liege kein statischer Nachweis hinsichtlich der Tragfähigkeit der Decke vor. Zudem sei die Sauna planungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht um eine untergeordnete Anlage handele. Im Übrigen nehme man auf die Stellungnahme des Planungsamtes vom 30. Januar 2018 (Bl. 33 VV) Bezug. Darin heißt es, dass über die detaillierten Festsetzungen die städtebauliche Form mit der besonderen Variante des Staffelgeschosses planungsrechtlich gesichert werden sollte. Mit diesen textlichen Festsetzungen (Ziffer 2.3) sei das Vorhaben unvereinbar, da die zulässige Geschossfläche bereits ausgeschöpft sei und es durch die Vorbildwirkung der Sauna zu einer unerwünschten Fehlentwicklung im Plangebiet kommen könnte. Zudem sei eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 2767/18 und 4 L 876/18 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die an die Kläger gerichteten Ordnungsverfügungen vom 27. Februar 2018 sind sowohl hinsichtlich der Beseitigungsanordnung als auch der Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Mai 2018 – 4 L 876/18 – ausgeführt: „Rechtsgrundlage der Anordnung zur Beseitigung der auf der Dachterrasse des Hauses L.------straße in E. errichteten Saunabox ist § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach Satz 1 der Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2 der Vorschrift). Dies beinhaltet die Befugnis, den Abbruch formell und materiell illegaler baulicher Anlagen zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben kann die Beseitigung bereits dann angeordnet werden, wenn sie materiell baurechtswidrig sind. Dies folgt aus § 65 Abs. 4 BauO NRW, wonach die Genehmigungsfreiheit den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entbindet. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 –OVG 2 S 87.08 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 2 L 164/08 , juris. Hiervon ausgehend mag offenbleiben, ob die streitige, auf der Terrasse der Antragsteller aufgestellte Saunabox (Außenabmessungen Länge und Breite:2,30 x 2,30 m; Höhe: 2,45 m) in Ermangelung einer die Errichtung und die derzeitige Nutzung der Sauna legalisierenden Baugenehmigung formell baurechtswidrig ist oder ob es sich um eine nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfreie bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW handelt. Denn sie ist jedenfalls materiell baurechtswidrig. Die Sauna ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Wohnung der Antragsteller befindet sich in der 5. Etage des Hauses L.------straße 00. Letzteres liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00/000 („B. I1. L1. “) vom 13. Februar 2014 – rechtskräftig seit dem 1. März 2014 –, der dort ein Allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie eine Bebauung mit maximal vier Vollgeschossen vorsieht. Zusätzlich erlaubt der Bebauungsplan den Aufbau eines weiteren (Staffel-)Geschosses. Die diesbezüglichen Vorgaben in den textlichen Festsetzungen lauten: „2.1 Oberhalb des obersten, zulässigen Vollgeschosses ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) nur ein weiteres Geschoss nur nach Maßgabe der Ziffer 2.3 zulässig. 2.2 Oberhalb des obersten, zulässigen Vollgeschosses ist im Mischgebiet (MI) nur ein weiteres Geschoss nur nach Maßgabe der Ziffer 2.3 zulässig. Diese Regelung gilt im Mischgebiet nur für - die mit IV festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen entlang der X...... Straße, - die mit IV und mit VII festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen nördlich der Planstraße A und - die mit hier festgesetzte, überbaubare Grundstücksfläche südöstlich der Planstraße A. 2.3 Das zulässige, weitere Geschoss gemäß Nr. 2.1 und 2.2 darf 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses und eine Höhe von 3,7 m nicht überschreiten. Geschosse oberhalb dieses weiteren Geschosses sind nicht zulässig“. Es mag dahinstehen, ob man die Saunabox als Teil der Hauptanlage – hier: des genehmigten Hauptgebäudes L.------straße 00 einschließlich des „unechten“ Staffelgeschosses der Antragsteller – ansieht. vgl. zum Charakter des „unechten“, weil hinter den Vorgaben von § 2 Abs. 5Satz 2 BauO NRW zurückbleibenden Staffelgeschosses S. 28 f. der Planbegründung, abrufbar unter https://www.o-sp.de/duesseldorf/plan/uebersicht.php?pid=15853 oder sie als selbstständige bauliche Anlage einordnet. Vgl. zur Abgrenzung anhand räumlich-funktioneller Kriterien BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9/17 –, juris Rn. 10 m.w.N., und vom 13. Juni 2005 – 4 B 27/05 –, juris Rn. 4. Stuft man die Sauna als einen Bestandteil der Hauptanlage ein – hierfür könnten etwa deren räumliche Einfassung durch den Baukörper des Bestandsgebäudes und die gläserne Terrassenumwehrung sowie die konstruktive Verbindung von Sauna und Hauptgebäude durch die laut Datenblatt des Herstellers eingelassenen „Bodenkonstruktionsriegel“ (Anlage A4, Bl. 30 GA) sprechen –, widerspricht die Sauna ohne weiteres Ziffer 2.3 der textlichen Planfestsetzungen. Die darin vorgegebene maximale Ausdehnung der Geschossfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 2,2. Alt. BauNVO) ist nach Aktenlage im Haus L.------straße 00 bereits vollständig durch den genehmigten Bestand ausgenutzt. Nach den Bauvorlagen („Nachweis Staffelgeschoss BA2“ vom 3. Dezember 2013, Bl. 16 VV) beträgt die Grundfläche des Staffelgeschosses 245,59 m² und damit exakt 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden 3. Obergeschosses (368,39 m²). Die Aufstellung der Sauna mit einer Grundfläche von etwa 5,29 m² (Bl. 32 GA) führt folglich in jedem Fall zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Geschossfläche. Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man von einer eigenständigen baulichen Anlage ausgeht. Hierfür spricht neben dem räumlich vom Wohngebäude der Hauptnutzung abgesetzten Aufstellungsort der Sauna auch die Gebäudequalität i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO NRW, welche die Saunabox namentlich aufgrund ihrer selbstständigen Eignung zum Betreten durch Menschen vermittelt. Auch in diesem Fall widerspricht die Anlage den Vorgaben des Bauplanungsrechts, denn sie verstößt als selbstständige bauliche Anlage jedenfalls gegen die im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige Art der baulichen Nutzung. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Sauna ist zwar gegenüber der Nutzung der Penthouse-Wohnung der Antragsteller untergeordneter Natur; sie widerspricht jedoch der Eigenart des Baugebietes. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört es, dass sie dem primären Nutzungszweck des Grundstücks und der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet ist. Die funktionelle Unterordnung kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Nebenanlage als gleichsam „ausgelagerte“ Nutzungsweise der Hauptnutzung des Baugrundstücks erscheint. Dient das bebaute Grundstück dem Wohnen, kommen als Nebenanlagen in funktioneller Hinsicht solche Anlagen in Betracht, die in einem weit verstandenen Sinn die Wohnbedürfnisse fördern wie z.B. Anlagen der Hobby- und Freizeitgestaltung. Im Übrigen muss die Unterordnung auch in räumlicher-gegenständlicher und damit auch in optischer Hinsicht zum Ausdruck kommen. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 14 BauNVO Rn. 27 ff. m.w.N. der Rspr. Hiervon ist bei der streitbefangenen Sauna auszugehen. Die Saunabox widerspricht jedoch der Eigenart des Baugebiets. Die Eigenart des Gebiets wird einerseits normativ durch die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebietes und die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bestimmt. Dies bedeutet, dass neben den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie sonstige Festsetzungen etwa zu Lage, Größe, Zuschnitt und baulicher Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu berücksichtigen sind. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 14 BauNVO Rn. 42 m.w.N. Darüber hinaus wird die konkrete Eigenart eines Baugebietes durch die jeweilige örtliche Situation, in die es „hineingeplant“ worden ist, und einen entsprechenden Planungswillen der Gemeinde bestimmt. Diese Prägung muss sich in den Festsetzungen des Bebauungsplanes niedergeschlagen haben. Zur Ermittlung des Planungswillens und zur Auslegung des Bebauungsplanes kann die Planbegründung herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 -, und vom 16. März 1995 –4 C 3.94 -, juris. Nach diesen Grundsätzen widerspricht die Sauna der Eigenart des Baugebiets. Der Saunakubus mit einer Grundfläche von 5,29 m² füllt ausweislich der aktenkundigen Lichtbilder (Bl. 2-5 VV) und des von den Antragstellern eingereichten Grundrisses (Bl. 29 GA) einen erheblichen Teil der Freifläche der Terrasse aus. Aufgrund seiner Höhenabmessung von 2,45 m und seines exponierten Aufstellungsortes in der nordöstlichen Terrassenecke entsteht optisch ein zusätzlicher Baukörper von erheblichem Gewicht, der den Charakter des Staffelgeschosses in diesem Bereich massiv beeinträchtigt, wenn nicht gar aufhebt. Dies steht dem Zweck der textlichen Festsetzungen von Ziffer 2.1 und 2.3 diametral entgegen, denn die im Plangebiet vorgesehene Ausgestaltung der Staffelgeschosse dient gemäß der Begründung des Bebauungsplans im WA-Gebiet neben architektonischen Gesichtspunkten auch und gerade der Begrenzung einer Verdichtung der Bebauung (S. 19). Hieran vermag auch die von den Antragstellern vorgetragene Begrünung der Sauna nichts zu ändern. Auf die von Antragstellerseite verneinte Wahrnehmbarkeit der Sauna durch Nachbarn oder Fußgänger, woran schon in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die eingereichten Lichtbilder erhebliche Zweifel bestehen, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Dies gilt gleichermaßen für die zuletzt geltend gemachte Funktion der Sauna als Sichtschutz gegen ein geplantes Hochhaus, der sich im Übrigen selbst nach dem Vortrag der Antragsteller erforderlichenfalls auch in anderer Weise zumutbar bewerkstelligen lässt. Ob die Sauna darüber hinaus – ihre bauliche Eigenständigkeit unterstellt – mit Blick auf das durch ihre Gebäudequalität (s.o.) vermittelte Geschoss, welches aufgrund seiner Abmessungen ein Vollgeschoss im Sinne von § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW darstellen dürfte, möglicherweise auch den Vorgaben von Ziffer 2.1 oder 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht – eine Privilegierung gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO dürfte jedenfalls mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und auf die in § 6Abs. 11 BauO NRW vorgesehene Begrenzung abstandsrechtlich begünstigter Gebäudetypen ausscheiden –, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Bewertung. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 00/000 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheidet vorliegend aus, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der(Um-)Planung möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris Rn. 53. Maßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt. In jedem Befreiungsfall ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die die Besonderheiten der konkreten Planungssituation vollständig erfasst und die Auswirkungen des zur Befreiung gestellten Vorhabens umfassend bewertet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris Rn. 55. Die in Ziffer 2. der textlichen Festsetzungen enthaltenen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sind Bestandteil eines Planungskonzeptes, das hinsichtlich der Anzahl und der Größe zulässiger Staffelgeschosse jedenfalls wesentliche Teile des Plangebietes – Allgemeines Wohngebiet und Teile des Mischgebietes – gleichermaßen erfasst. Hierdurch soll nach dem Willen des Plangebers nicht nur die Höhenentwicklung, sondern auch die horizontale Ausdehnung der jeweiligen Baukörper bzw. eine Bebauungsverdichtung insbesondere durch Anordnung von Rücksprüngen für Freibereiche begrenzt werden (S. 19, 28 der Planbegründung). Diesem Plankonzept läuft die streitbefangene Saunabox wie dargelegt in erheblicher Weise zuwider, zumal von ihr auch eine negative Vorbildwirkung für vergleichbare Vorhaben innerhalb des Plangebietes ausgeht. Bei dieser Sachlage bedarf es einer Überprüfung der Vereinbarkeit der Sauna mit den Vorgaben des Bauordnungsrechts z.B. zu Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) oder zur Standsicherheit (§ 15 BauO NRW) nicht. […]. Die gemäß § 112 Justizgesetz NRW sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den §§ 55 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 2, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Insbesondere die Dauer der Frist zur Vornahme der Beseitigung (spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides) und die Höhe des Zwangsgeldes von 3.000,00 Euro (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) erscheinen nicht unangemessen“. An diesen Ausführungen hält der Einzelrichter auch unter dem im Klageverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab fest. Mit Blick auf die vertiefenden Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW (– 10 B 818/18 –) und in der mündlichen Verhandlung sei ergänzend Folgendes hervorgehoben: Es kann nach wie vor offen bleiben, ob die Saunabox einen Teil der Hauptanlage des Gebäudes L.------straße 00 oder eine eigenständige (Neben-)Anlage darstellt. Vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9/16 –, juris Rn. 10. Denn die Saunabox erfüllt selbst dann, wenn man sie nicht bereits als Teil der Hauptanlage ansieht – in dem Fall liegt eine unzulässige Geschossflächenüberschreitung ohne weiteres vor (s.o.) –, auch die im Rahmen von § 14 Abs. 1 BauNVO maßgeblichen Anforderungen an eine bauliche Anlage gemäß § 29 Abs. 1 BauGB. Hierunter ist eine Anlage zu verstehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise ortsfest, d.h. künstlich mit dem Erdboden verbunden und bodenrechtlich relevant ist. An die Ortsfestigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Unerheblich ist, aus welchem Material die Verbindung mit dem Boden hergestellt ist sowie ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, juris Rn. 20; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 ZB 10.1877 –, juris. Bodenrechtlich relevant ist eine Anlage, die im Fall ihrer Häufung städtebaulich relevante Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 oder 6 BauGB erfasst oder berührt und bei typisierender Betrachtung geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden Bebauungsplanung hervorzurufen. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 14 BauNVO Rn. 23 f. m.w.N. der Rspr. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Saunabox ist nach dem Produktblatt des Herstellers (Bl. 30 d. GA zu 4 L 876/18) mittels eines umlaufenden Verbundrahmens und eingelassener Bodenkonstruktionsriegel mit der darunterliegenden Terrasse in einer auf Dauer gedachten Weise ortsfest verbunden. Dass sie nach der Darstellung der Kläger ohne größeren Aufwand an eine andere Stelle auf der Terrasse versetzt werden könnte, stellt ihre Ortsfestigkeit bei der gebotenen funktionellen Betrachtung nicht in Frage. Ob die Bodenkonstruktionsriegel ausschließlich in den Boden der Saunabox und nicht in den Terrassenboden eingelassen sind, wie die Kläger vortragen, ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung insoweit ohne Belang. Vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 29 BauGB Rn. 30 m.w.N. der hierzu ergangenen Rspr. zu Wohn- und Verkaufswagen, die ständig oder wiederkehrend auf dem Grundstück aufgestellt werden, oder mit dem Ufer verankerte Haus- bzw. Wohnboote. Die bodenrechtliche Relevanz der Sauna ergibt sich vorliegend daraus, dass es bei einer unterstellten Häufung vergleichbarer Saunaboxen auf den Staffelgeschossen der unmittelbar benachbarten Häuser im Plangebiet (WA) zu einer Massierung bzw. Verdichtung käme, die einer wesentlichen planerischen Zielsetzung, Freiräume bzw. Freisitze auf den oberen Geschossebenen aller Wohngebäude im maßgeblichen Plangebiet vorzusehen (vgl. S. 8, 9, 19, 28 der Planbegründung), zuwiderliefe und möglicherweise zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) sowie der allgemeinen Anforderungen an die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) führt. Eine solche Entwicklung ist nicht derart unrealistisch, als dass sie von vorne herein außer Betracht zu bleiben hätte. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 – 4 C 1.11 –, juris; Urteil vom 31. August 1973 –4 C 33.71 –, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 9. September 2009 – 1 CS 09.1292 -, juris Rn. 50. Auf die Widersprüchlichkeit der Sauna zur Eigenart des Baugebietes (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) bleibt deren nachträgliche Begrünung ohne Einfluss. An der durch die Aufstellung der Sauna im Staffelgeschoss eingetretenen Bebauungsverdichtung vermag eine nachträgliche Begrünung nichts zu ändern. Dessen ungeachtet ist die vorgenommene Begrünung der Sauna ersichtlich auf eine bloße Ummantelung der Holzanteile des Kubus beschränkt. Auf dessen Konturen bleibt sie ohne nennenswerten Einfluss. Im Übrigen ist die Sauna sowohl von der Zuwegung des Hauses L.------straße 00 als auch vom Rheinufer aus durch die gläserne Terrassenumwehrung hindurch deutlich als solche erkennbar. Namentlich vom Rheinufer aus gesehen tritt der Kubus erheblich aus dem Staffelgeschoss hervor. Die gegenteiligen Behauptungen der Kläger, die Sauna sei für Fußgänger oder Nachbarn überhaupt nicht wahrnehmbar (vgl. S. 4, 6 der Klageschrift) bzw. sie sei aufgrund der kompletten Begrünung des gesamten Terrassenbereichs mit Kirschlorbeer in Höhe von 2 bis 2,5 m nicht als solche erkennbar (vgl. S. 4, 6 der Beschwerdeschrift), sind insofern haltlos. Darüber hinaus würde sich vorliegend auch bei anderen dauerhaft aufgestellten (Neben-) Anlagen wie etwa einem Gartenhaus oder Pavillon, die Frage nach deren Vereinbarkeit mit der Eigenart des Baugebietes gleichermaßen stellen. Ist die Sauna damit bauplanungsrechtlich unzulässig, können die von den Beteiligten aufgeworfenen bauordnungsrechtlichen Fragen auf sich beruhen. Abschließend sei angemerkt, dass die Urheberschaft der Fremdanzeige bei für die bauaufsichtlich von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht der Beklagten zur Aufklärung öffentlich-rechtlicher Baurechtsverstöße irrelevant ist. 2. Gegen die Gebührenfestsetzung von 100,00 Euro ist nach Grund und Höhe nichts zu erinnern. Sie entspricht der Untergrenze des von Tarifstelle 2.8.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) für die Beseitigung rechtswidriger Anlagen eröffneten Gebührenrahmens (100,00 bis 1.000,00 Euro). Diesbezügliche Einwendungen haben die Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.