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Beschluss

18 M 5/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0206.18M5.19.00
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Tenor

I. 1. Die Durchsuchung der Geschäftsräume der „O GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, und der „B GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge

a) zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der „O GmbH“ und der „B GmbH“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären, insbesondere:

-          Unterlagen zur Geschäftsführung, Finanzierung und Funktionsweise der Gesellschaften,

-          auf die Vereinigung „O GmbH“ sowie die „B GmbH“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Versammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen,

-          Propaganda- bzw. Informationsmaterial und deren Verteiler- und Bezugslisten,

-          Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen

b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage) zur Durchsicht,

2. die Beschlagnahme der unter Ziffer 1.a) fallenden Gegenstände  und Dokumente als Beweismittel,

3. die Durchsuchung der Geschäftsräume der „O GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, und der „B GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge

zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. Februar 2019 (Az. ÖSII2-20106/22#2) beschlagnahmten Vereinsvermögens der „O GmbH“ und der „B GmbH“

werden angeordnet.

II. Die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen, auch soweit sie in elektronischer Form vorgehalten werden, die seit dem 1. Januar 2017 angefallen sind zu den Konten

-          IBAN: DE……………………. sowie

-          IBAN: DE……………………………

bei der Sparkasse Y, Cstraße 000, Y, vertreten durch den Vorstand, als Beweismittel

wird angeordnet.

III. Die Maßnahmen unter Ziffer I. sind von E, geboren 00.00. 19.. in F/Türkei, wohnhaft M Straße 000, Y, zu dulden.

IV. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt.

Entscheidungsgründe
I. 1. Die Durchsuchung der Geschäftsräume der „O GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, und der „B GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge a) zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der „O GmbH“ und der „B GmbH“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären, insbesondere: - Unterlagen zur Geschäftsführung, Finanzierung und Funktionsweise der Gesellschaften, - auf die Vereinigung „O GmbH“ sowie die „B GmbH“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Versammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen, - Propaganda- bzw. Informationsmaterial und deren Verteiler- und Bezugslisten, - Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage) zur Durchsicht, 2. die Beschlagnahme der unter Ziffer 1.a) fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel, 3. die Durchsuchung der Geschäftsräume der „O GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, und der „B GmbH“, M Straße 000, Y, vertreten durch den Geschäftsführer D, Xstraße 00, S, einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. Februar 2019 (Az. ÖSII2-20106/22#2) beschlagnahmten Vereinsvermögens der „O GmbH“ und der „B GmbH“ werden angeordnet. II. Die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen, auch soweit sie in elektronischer Form vorgehalten werden, die seit dem 1. Januar 2017 angefallen sind zu den Konten - IBAN: DE……………………. sowie - IBAN: DE…………………………… bei der Sparkasse Y, Cstraße 000, Y, vertreten durch den Vorstand, als Beweismittel wird angeordnet. III. Die Maßnahmen unter Ziffer I. sind von E, geboren 00.00. 19.. in F/Türkei, wohnhaft M Straße 000, Y, zu dulden. IV. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt. Gründe: Die Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für den vorliegenden Antrag zuständigen 18. Kammer entscheidet als gesetzlich bestimmtes Mitglied des Gerichts (§§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG). Von einer vorherigen Anhörung der von der Anordnung betroffenen Antragsgegner wird abgesehen, da sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG örtlich zuständig. Die Durchsuchung und Beschlagnahme soll in Y und damit im Zuständigkeitsbereich des genannten Gerichts stattfinden. Ferner ist der Antragsteller antragsbefugt. Im Falle von Ermittlungen (§ 4 VereinsG) werden die Anträge auf richterliche Anordnungen oder Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 von der Verbotsbehörde oder einer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ersuchten Stelle gestellt. Gleiches gilt für Anträge im Zusammenhang mit der Vermögensbeschlagnahme (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 VereinsG). Verbotsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat da sich die Organisation und Tätigkeit der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Schreiben vom 21. Januar 2019 das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der entsprechenden Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat u.a. ersucht, Maßnahmen zur weiteren Aufklärung der Vereinsstruktur nach § 4 Abs. 4 VereinsG durchzuführen bzw. zu erwirken. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen den Antragsteller ersucht, dem genannten Vollzugsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nachzukommen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine entsprechende Delegation der Befugnisse erfolgte in den genannten Schreiben betreffend die Durchsuchung zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen gemäß § 10 VereinsG. Der Antrag ist bezüglich sämtlicher Begehren auch begründet. I.1. Das gilt zunächst für die beantragte Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Beschlagnahme von bestimmten Gegenständen und Dokumenten sowie den zugehörigen Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung (Ziffer I. 1. und 2. des Tenors). Zunächst unterliegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. der Geltung des Vereinsgesetzes. Gemäß § 17 VereinsG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf die dort aufgezählten Wirtschaftsvereinigungen (u.a.: Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden, und zwar unter anderem dann, wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in § 17 Nr. 1 oder 2 VereinsG genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisation erfasst werden (§ 17 Nr. 3 VereinsG). So liegt es hier. Nach Ziffer 1 der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. Februar 2019 - ÖSII2-20106/22#2 - sind die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. Teilorganisationen der mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 - IS 1 - 619 314/27 - verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Im Übrigen erfüllen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. auch die Voraussetzungen des § 17 Nr. 2 VereinsG. Insoweit wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 5. März 2018 - 18 M 48/18 - in dem Verfahren gleichen Rubrums Bezug genommen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung sowie der Beschlagnahmeanordnung vor. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung von Räumen des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG führen wird. Dabei gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, §§ 94-97, 98 Abs. 4 sowie §§ 99-101 StPO entsprechend (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG). Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung, dass der hinreichende Verdacht begründet ist, dass der betreffende Verein den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt, die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. geeignete Adressaten einer Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnung sind sowie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beantragten Maßnahmen zur Auffindung von Beweismitteln bei den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. führen, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind zunächst als Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG anzusehen. Vor dem Hintergrund der in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. März 2018 - 18 M 48/18 - in dem Verfahren gleichen Rubrums geschilderten Unterstützungshandlungen betreffend eine verbotene Vereinigung ist unzweifelhaft, dass es sich um eine Verbindung mehrerer Personen für längere Zeit handelt, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Darüber hinaus ist auch der hinreichende Verdacht des Vorliegens des Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG begründet. Dies ergibt sich aus der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat - ÖSII2-20106/22#2 - vom 1. Februar 2019. In dieser Verbotsverfügung wird in nachvollziehbarer und den Anforderungen an einen hinreichenden Verdacht vollständig genügenden Weise ausgeführt, dass es sich bei den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. - die ihrerseits als Einheit anzusehen seien - um Teilorganisationen der verbotenen PKK handele, die diese im Medienbereich propagandatechnisch unterstützen. Diese Qualifizierung der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2 wird in nicht zu beanstandender Weise aus ihrer organisatorischen Eingliederung abgeleitet. Insoweit sei von einer Beherrschung durch die PKK in wesentlichen Teilen auszugehen. Diese zeige sich unter anderem in der finanziellen Verflechtung. Ferner setzten die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. in organisatorischer Hinsicht die Vorgaben der PKK-Europaführung auch tatsächlich in einer die Geschäftstätigkeit prägenden Weise um. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind ferner geeignete Adressaten einer Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnung. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sind u.a. Durchsuchungen der Räume des Vereins möglich. Um solche handelt es sich um die im Tenor benannten Räumlichkeiten. Vor diesem Hintergrund bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beantragten Maßnahmen zur Auffindung von Beweismitteln in diesen Örtlichkeiten führen, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Insoweit ist bei einem Raum des Vereins eine Auffindungserwartung stets gegeben. Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 4 VereinsG, Rn. 36. Sofern der Antrag digitale Speichermedien erfasst, war die Anordnung in der aus dem Tenor unter I.1.b) ersichtlichen Formulierung zu erlassen. Das ergibt sich aus dem ergänzenden Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Februar 2019, der zwar wörtlich den zunächst gestellten Antrag wiederholt, dessen eigentliche Intention aber aus dem einleitenden Absatz deutlich wird. Schließlich steht dem Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG, die eine Ermittlungsmaßnahme darstellt, auch nicht entgegen, dass die behördliche Entscheidung, eine Verbotsverfügung zu erlassen, mit der entsprechenden Verfügung des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 1. Februar 2019 bereits getroffen worden ist. Auch wenn der Schwerpunkt der Ermittlungstätigkeit regelmäßig vor dem Erlass der Verbotsverfügung liegen wird, sind die Verbotsbehörden auch nach Erlass der Verbotsverfügung zu weiteren Ermittlungen berechtigt, etwa um weitere Beweismittel in einem etwaigen nachfolgenden Anfechtungsprozess vorlegen zu können. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3/01 -, juris, Rn. 19. I.2. Auch der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist begründet. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. Aufgrund dieser Beschlagnahme können gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Dabei dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden, soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Die insoweit in Betracht kommende Durchsuchung von Wohnungen steht allerdings ebenso unter dem Vorbehalt der Anordnung durch das Verwaltungsgericht wie die Beschlagnahme von Postsendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 4 VereinsG). Voraussetzung einer solchen Durchsuchungsanordnung ist mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) das Bestehen zumindest hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG führen wird. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. August 2012 - 6 L 353/12 -, juris, Rn. 38. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den im Tenor genannten Geschäftsräumräumlichkeiten (auch) um Wohnungen handelt bzw. die Beschlagnahme von Postsendungen im Raum steht, liegen die für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen vor. Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. Februar 2019 - ÖSII2-20106/22#2 - einschließlich der zugehörigen, u.a. das Vereinsvermögen betreffenden Beschlagnahmeverfügung sind mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden worden (Ziffer 7. der Verfügung). Hier geht das Gericht davon aus, dass die genannten Verfügungen im Zeitpunkt der Durchsuchung durch Zustellung sofort wirksam und vollziehbar geworden sind. Hinsichtlich der Plausibilitätsgründe betreffend das Vereinsverbot wird auf die obigen Ausführungen unter I.1. verwiesen. In vollem Umfang ist die Rechtmäßigkeit der der Durchsuchungsanordnung zugrunde liegenden Verbotsfeststellung und der damit verbundenen Beschlagnahmeverfügung dagegen nicht zu überprüfen. Diese Prüfung obliegt - nach entsprechender Einlegung eines Rechtsmittels - in gesonderten Klage- bzw. Eilverfahren anderen gerichtlichen Spruchkörpern. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 C 14.1708 -, juris, Rn. 24 m.w.N. Es bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die von der Beschlagnahme des Vereinsvermögens erfasst sind. Insoweit rechtfertigen die oben unter I.1. genannten Umstände betreffend die Auffindungserwartung für Beweismittel auch die Prognose, dass bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. Gegenstände aufgefunden werden, die dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind. Liegen die (allgemeinen) Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung vor, ist unschädlich, dass sich der Antrag auch auf eventuelle (Kraft)Fahrzeuge erstreckt. Selbst wenn diese dem Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht unterfallen sollten, brächte es den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. nur einen rechtlichen Vorteil, wenn die Anordnung der Durchsuchung nicht durch die Vereinsbehörde bzw. deren Vollzugshelfer, sondern vielmehr durch den gesetzlich vorgesehenen Richter erfolgt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 6 L 1101/04 -, juris, Rn. 7. Soweit bei der Sicherstellung des Vereinsvermögens in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (überhaupt) Sachen im Gewahrsam Dritter in Betracht kommen, geht das Gericht davon aus, dass spätestens bei Beginn der Durchsuchung ein entsprechender wirksamer und sofort vollziehbarer Sicherstellungsbescheid vorliegt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, § 4 Satz 3 VereinsG-DVO). II. Der Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung betreffend Unterlagen, die zu zwei Konten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. angefallen sind, hat ebenfalls Erfolg. Soweit es um Gegenstände geht, die nicht bereits gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG von der mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme des Vereinsvermögens erfasst sind (Ziffer 6 der Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat - ÖSII2-20106/22#2 - vom 1. Februar 2019), ist Rechtsgrundlage § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung ist danach, dass die Verbotsbehörde eine Beschlagnahme von Beweismitteln für erforderlich hält (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Ferner gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94-97, 98 Abs. 4 sowie §§ 99-101 StPO (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG). Soweit die Erforderlichkeit der Beschlagnahme betroffen ist, ist auch hier zu fordern, dass der hinreichende Verdacht begründet ist, dass der betreffende Verein den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt, und - in Anlehnung an § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG - hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschlagnahmten Beweismittel im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit der hinreichende Verdacht betroffen ist, dass der Verein einen Verbotstatbestand erfüllt, wird auf die Ausführungen oben unter I. Bezug genommen. Auch liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Unterlagen betreffend die im Tenor genannten Konten in dem Verbotsverfahren von Relevanz sein können. Denn bei diesen Konten handelt es sich ehemalige Geschäftskonten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2., über die sie bis zum 25. Mai 2018 ihre Geschäfte abgewickelt haben. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Ersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2019 und den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen. War die begehrte Beschlagnahmeanordnung betreffend die im Tenor genannten Kontounterlagen zu erlassen, ist hiervon ebenfalls die Befugnis des Antragstellers umfasst, die von ihm bezeichneten milderen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt namentlich für die “zeitnahe Herausgabe geeigneter Datenträger mit übereinstimmenden Daten der Originalunterlagen in elektronischer/digitaler Form“ anstelle der Beschlagnahme, soweit entsprechende elektronische Daten verfügbar sind oder die „Übergabe übereinstimmender Ablichtungen sowie ausgedruckter Buchungsunterlagen über Buchungen auf den genannten Konten einschließlich eventuell erforderlicher Schlüssel zum Verständnis der Aufstellungen“. III. Schließlich war auch die beantragte Duldungsanordnung betreffend den Antragsgegner zu 3. zu erlassen, der unter der Anschrift der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. gemeldet sind und bezüglich dessen ein Mitgewahrsam nicht auszuschließen ist. Eine entsprechende Duldungspflicht für von der Durchsuchung bzw. Beschlagnahme betroffene Räume und Sachen, die nicht im alleinigen Gewahrsam des Hauptbetroffenen stehen, ergibt sich nicht bereits explizit aus dem Vereinsgesetz, so dass eine separate und ausdrückliche Anordnung sachgerecht erscheint. VG München, Beschluss vom 9. November 2016 - M 7 E 16.4935 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris, Rn. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.